Materialien zur Regelung der Angelegenheiten der Katholischen Kirche in Österreich mit besonderer Beachtung des Abschlusses des Konkordats
1850–1855
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Regest

Im ersten Dokument nimmt Anton Korizmics, Titularbischof von Bacs, aus der Sicht der ungarischen Kirche zur kaiserlichen Verordnung vom 18. April 1850 Stellung. Die Verordnung hatte der Katholischen Kirche zahlreiche Rechte wieder zugestanden, die sie bis zum Ende des 18. Jahrhunderts besaß. Diese Rechte betreffen insbesondere den freien Verkehr der Bischöfe mit Rom, sowie den Kontakt der Bischöfe mit ihrer Geistlichkeit und den Verkehr der Orden mit ihren jeweiligen Generalen. Ein weiterer zentraler Punkt ist die geistliche Gerichtsbarkeit. Korizmics begrüßt besonders die Erlaubnis zum freien Verkehr der Bischöfe mit dem Papst. Der beantragte Vorschlag hinsichtlich des Kontakts der Bischöfe mit ihren Priestern sei für Ungarn aus seiner Sicht hinfällig, da es in Ungarn keine Beschränkung gegeben hatte. Auch die Anerkennung der geistlichen Gerichtsbarkeit ist für Ungarn nicht von so großer Bedeutung, weil dort die geistliche Gerichtsbarkeit nur wenig eingeschränkt war. Er zählt hierzu eine Reihe von Verordnungen und Gesetzen auf, die diese regeln.
Im zweiten umfangreichen Dokument erläutert Leo Thun einzelne Anliegen des Fürsterzbischofs von Wien, Joseph Rauscher. Die einzelnen Punkte sind Gegenstand der Verhandlungen zum Konkordat. Wesentliche Fragen dabei sind: das Recht zur Verleihung von Dompropsteien, die Kongruaerhöhung der Geistlichkeit in Lombardo-Venetien sowie die Gleichstellung der Kongrua der griechisch-katholischen Geistlichkeit mit jener der lateinischen. Außerdem werden die Verwaltung der Religionsfonde sowie Fragen, die das Schul- und Universitätswesen betreffen, behandelt. Hierzu zählen etwa das Recht zur Entfernung von Lehrern vom Lehramt, deren Lehre nicht dem christlichen Glaube entspricht oder die Übertragung der Schulaufsicht über die Volksschulen in Lombardo-Venetien an Geistliche. Auch die Frage der Einführung des Kanzleramts an den Universitäten wird behandelt. Thun ist in den meisten Punkten mit den Wünschen des Bischofs einverstanden, abgesehen vom Vorschlag, die Kanzler- bzw. Erzkanzlerwürde der Bischöfe an den Universitäten wieder einzuführen.

Anmerkungen zum Dokument

Inhalt der Sammelakte:
Auszug aus der kaiserlichen Verordnung vom 18. April 1850. 1
Bemerkungen ' zur kaiserlichen Verordnung vom 18. April 1850, , .
Konzept mit handschriftlichen Ergänzungen Thuns samt einer Abschrift dieses Konzeptes mit der von Thun handschriftlich versehenen Überschrift „Referat des Ministers für Cultus und Unterricht über einige die Konkordatsverhandlungen betreffende Andeutungen des Fürsterzbischofes von Wien“.
Notizzettel von Thun.
Zwei Tabellen mit den Auslagen des ungarischen und galizischen Religionsfonds nach dem Voranschlag für 1855.

Hinweise zur Transkription:
Ergänzungen von Thun werden in spitzen Klammern ohne Fußnoten, Streichungen und Korrekturen Thuns mit Fußnoten gekennzeichnet. Die Abschrift des Konzeptes stimmt im Wesentlichen mit dem Konzept überein, weshalb hier nur die Transkription des Konzepts wiedergegeben wird. Eine Stelle wird von Thun in der Abschrift durchgestrichen, diese wird in der hier abgedruckten Transkription des Konzeptes kursiv wiedergegeben. Analog wird mit einer Ergänzung Thuns in der Abschrift verfahren. Das Konzept wiederum enthält einen Punkt, der nicht in die Abschrift übernommen wurde. Dieser wird am Ende angeführt.
Die beiden Tabellen wurden nicht transkribiert.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DB32-6

Schlagworte

Edierter Text

Gegenstände hinsichtlich welcher die der Kirche durch die bisherigen Gesetze verwehrte freie Bewegung in Anspruch genommen wird.
Darüber wäre das „“ bezeichnete im Verordnungswege zu erlassen:

1. Verkehr mit Rom
Ad 1. „Sowohl den katholischen Bischöfen als den ihnen unterstehenden Gläubigen steht es frei, sich in geistlichen Angelegenheiten an den Pabst zu wenden und die Entscheidungen und Anordnungen des Pabstes zu empfangen, ohne dabei an eine vorläufige Zustimmung der weltlichen Behörde gebunden zu seyn.“ Zugleich wären aber die Bischöfe aufzufordern, sich auch künftig in Partheiangelegenheiten, welche an den Pabst geleitet werden, der Vermittlung der k.k. Agenzie zu bedienen und wäre der Pabst dahin zu vermögen anzuordnen, daß die Angelegenheiten österreichischer Partheien nur auf diesem Wege an ihn gelangen.["]

2. Verkehr der Bischöfe mit ihren Gemeinden
Ad 2. „Den katholischen Bischöfen steht es frei, über Gegenstände ihrer Amtsgewalt an ihren Klerus und ihre Gemeinden ohne vorläufige Genehmigung der Staatsbehörde Ermahnungen und Anordnungen zu erlassen, sie haben jedoch von ihren Erlässen, insoferne sie äußere Wirkungen nach sich ziehen oder öffentlich kund gemacht werden sollen, gleichzeitig den Regierungsbehörden, in deren Bereich die Kundmachung erfolgen oder die Anwendung geschehen soll, Abschriften mitzutheilen.["]

3. Geistliche Gerichtsbarkeit
Ad 3. § „Der Kirchengewalt steht es zu, unabhängig von den Staatsbehörden Kirchenstrafen, welche eine Rückwirkung auf bürgerliche Rechte nicht üben, zu verhängen, insbesondere Kirchenglieder, welche die ihnen als solchen obliegenden Verpflichtungen verletzen, ganz oder theilweise von dem Genuße der kirchlichen Wohlthaten auszuschließen.“
§ „Über die kirchlichen Feierlichkeiten des Begräbnisses hat nur die geistliche Behörde zu verfügen. Die Beerdigung ohne kirchliche Feierlichkeit kann von der weltlichen Behörde angeordnet und verfügt werden.“
§ „Der geistlichen Gewalt steht das Recht zu, jene, welche die Kirchenämter nicht der übernommenen Verpflichtung gemäß verwalten, in der durch das Kirchengesetz bestimmten Form zu suspendiren oder abzusetzen und sie der mit dem Amte verbundenen Einkünfte verlustig zu erklären.“
§ „Zur Durchführung des Erkenntnisses kann die Mitwirkung der Staatsbehörden in Anspruch genommen werden, wenn der ordnungsmäßige Vorgang der geistlichen Behörde durch Mittheilung der Untersuchungsakten nachgewiesen wird.“
§ „Wenn ein Geistlicher seine Stellung und die ihm in derselben für kirchliche Zwecke zustehenden Befugnisse zu andern Zwecken in der Art mißbraucht, daß seine Entfernung vom Amte sich der Regierung als nothwendig darstellt, so haben die weltlichen Behörden sie vorerst bei seinen kirchlichen Vorgesetzten nachzusuchen.“
§ „Wird ein Geistlicher von den weltlichen Gerichten wegen Verbrechen oder Vergehen verurtheilt, so ist hievon dem Bischofe des Verurtheilten die Anzeige zu machen und sind dem Bischofe auf sein Verlangen die Verhandlungsakten insoweit mitzutheilen, daß derselbe sich von dem Thatbestande und den gegen den Verurtheilten vorliegenden Beweisen überzeugen und eine angemessene Kirchenstrafe aussprechen könne. Auch ist auf Begehren des Bischofes die Einleitung zu treffen, daß der Verurtheilte von ihm oder dem von ihm dazu Beauftragten vernommen werden könne.“
Zugleich wären die Bischöfe aufzufordern, die nöthigen Einleitungen wegen Regelung des geistlichen Instanzenzuges und des Verfahrens vor den geistlichen Gerichten zu treffen und deren Ergebnis seinerzeit mitzutheilen, und es wäre beim Pabste dahin zu wirken, daß die geistliche Gerichtsbarkeit in oberster Instanz in Österreich nur von Personen ausgeübt werde, die im Lande ihren Wohnsitz haben und den inländischen Gerichtsbehörden unterstehen.

4. Geistliche Orden
Ad 4. „Den geistlichen Ordensgemeinden wird es freigestellt mit ihren Ordensgeneralen zu verkehren und die Generalkapitel zu beschicken, unter der Bedingung, daß die Ordensgemeinde und überhaupt alle Ordensvorsteher, welche außerhalb Österreich sich aufhalten, die ihnen zustehenden Rechte nur durch Stellvertreter üben, welche inländische Ordensglieder sind und ihren Wohnsitz im Inlande haben.“
Zugleich wäre die ausdrückliche Genehmigung dieser Bestimmung hinsichtlich der ausländischen Ordensgenerale bei dem Pabste nachzusuchen.

Bemerkungen über einige Gegenstände hinsichtlich welcher die der Kirche durch die bisherigen Gesetze verwehrte freie Bewegung in den österreichischen Staaten in Anspruch genommen wird, nach ungarisch kirchenrechtlichem Standpunkte

1. Verkehr mit Rom
Der geistliche Verkehr mit Rom war seit Kaiser Joseph II. zeitan für Ungarn ganz denselben Beschränkungen unterworfen, welchen in den übrigen Provinzen der Monarchie.
Nach der allgemeinen Norm des allerhöchsten Decretes vom 15. Sept. 1782 Zahl 2398 mußten auch in Ungarn alle Recurse der Bischöfe an den Apostolischen Stuhl, alle Petitionen und Berichte, mit Ausnahme der das innere Forum berührenden und daher ihrer Natur nach vor die h. Poenitentiaria gehörigen, dann jener Fälle, in welchen der Ruf der um die Ehedispens einschreitenden Partheien geschont werden muß, vorher der allerhöchsten Einsicht unterbreitet und dann im Regierungswege ihrer weitern Bestimmung zugeführt werden; desgleichen hatten die Bischöfe ihre sämmtlichen Bullen, Rescripte und Breven nicht anders als nach vorher beigefügten k. Genehmigung durch die Regierung zu empfangen. Es beziehen sich auf dieses Verfahren noch folgende allerhöchste Erlasse vom 30. März 17812, 17. Mai 17823, 9. Sept. 1782 und k. statthaltereikirchliche Verordnungen vom 31. Oct. 1791, 3. März [1]807, 19. Nov. [1]811, 29. August [1]815, 6. April 1819.
Die älteren Landesgesetze Ungarns 1351:1, 1492:45, 1472:19, 1498:63 verwahrten zwar dem Staate das Jus Cavendi in dem Sinne, daß die Gerechtigkeitspflege durch den Mißbrauch der kirchlichen Censuren oder römische Rescripte nicht beirrt und niemand seinem natürlichen Richter entzogen werde, doch von jener scharfen Aufsicht, wodurch der geistliche Verkehr mit dem Mittelpunkte der catholischen Einheit ganz zu der Civilregierung hingeleitet wurde, wußten sie nichts. Der 63:1498 § 5 spricht von römischen Rescripten, welche libere apportari possunt; der 14:1550 verordnete, daß die Confirmationsbullen der neu ernannten Bischöfe fine distributionis solum Sua Majestati SSma consignentur.
Die Bischöfe Ungarns fügten sich zwar treu gehorsamst den landesfürstlichen Verordnungen Seiner k.k. Apostolischen Majestät auch in Hinsicht des allerhöchsten Placeti Regii, doch glaubten sie immer, daß durch die Art und Weise der Handhabung des Placetrechtes den wesentlichen Rechten der catholischen Kirche Abbruch geschehe. Sie wurden in dieser Überzeugung zu neuerer Zeit um so mehr bestärkt, da in vielen Staaten Europas, ja sogar im protestantischen Preußen vom Placeto regio abgegangen wurde, ohne daß die Sicherheit des Staates, dessen festeste Stütze die catholische Kirche ist, im mindesten gelitten hätte.
Auf unmittelbaren allerhöchsten Befehl Seiner Majestät del. 20. Jänner 1843 Z. 55/6 wurde der damalige k. Hofkanzler von Ungarn beauftragt den Fürstbischof und den Bischof von Csanád unmittelbar und mit der Aufforderung zu vernehmen, ob die Klagen, daß durch landesfürstliche Verordnungen die Trägheit der Communication der Bischöfe mit dem heiligen Vater zur Ungebühr gehemmt sey, inwiefern und wodurch für gegründet zu halten seyn? Es wurden sonach Verhandlungen eingeleitet, deren Resultate der allerhöchsten Entscheidung in einem gehorsamsten Vortrage der k. ungarischen Hofkanzlei vorgelegt wurden.
Die k. ungarische Hofkanzlei war der Meinung, daß die übliche Placetirung in den folgenden exceptionellen Fällen auch ferner zu erhalten, in allen sonstigen Fällen aber der Verkehr mit Rom frei zu geben sey. Und zwar:
1. für die Confirmationsbullen der Bischöfe nach dem Sinne des Art. 14:1550.
2. für alle Processe und Verhandlungen über geistliche Pfründen und deren Erneuerung.
3. für Dispensen von den obwaltenden Ehehindernissen.
4. für die Secularisationen oder Enthebungen von den Klostergelübden.
5. für alle vom päbstlichen Stuhle ausgehenden Veränderungen und Reformen der organischen Ordensregeln und Statuten.
6. bei Einsetzungen und Feier neuer Festtage.
7. für die Ehrentitel und Würden, die der päbstliche Hof ertheilt und verleiht.
8. für die Appellations- und Gerichtsdelegirungsfälle.
9. für Doctrinal- oder Lehrbullen.
10. für die Ausschreibungsbullen der Jubilärablässe.
Der Gezeichnete nimmt keinen Anstand dankbar anzuerkennen, daß der vorliegende Vorschlag einer Ministerialverordnung viel einfacher, liberaler und der durch die Verfassung von 4. März neuerdings garantirten Freiheit und Selbständigkeit der Kirche entsprechender sey als die Modificationen der vormaligen k. ungarischen Hofkanzlei.

2. Verkehr der Bischöfe mit ihren Gemeinden
Für die Anwendung dieser ad. 2. beantragten ministeriellen Verordnung liegt in Ungarn durchaus kein Anlaß vor.
Den Verkehr der Bischöfe mit ihrem Clerus und ihren Gemeinden zu erschweren oder zu behindern, fiel der Civiljurisdiction in Ungarn nie bei. Man ging aus dem ganz richtigen Grundsatze aus, daß der Bischof über das Mühewalten seines wichtigen und heiligen Amtes vor Gott und den Menschen nur dann ganz verantwortlich gemacht werden kann, wenn derselbe auch ganz frei ist. Die Bischöfe waren beziehungsweise auch Regierungsorgane, da sie die höhern Befehle und Verordnungen der Civilregirung dem Clerus zur Nachhaltung verkündigten; in ihrem oberhirtlichen Amtskreise jedoch bewegten sie sich ganz frei. Die Landesgesetze anerkannten „quod Episcopi potestatem habeant Dioeceses suas regere, gubernare et administrare, juxta Canonum Auctoritatem“. – Art. 25:1556, 10:1557, 41:1559. Impedimenta Episcopis in officio libere exercendo objecta, removeri jubent. In Ungarn, wo die Protestanten und nicht Unirten massenhaft der catholischen Kirche gegenüber da stehen, konnte und dürfte der catholischen Kirche keine geringere Freiheit zu kommen, als den nicht catholischen Confessionen, die sich ganz frei auf ihrem Gebiethe bewegen.
Ein jeder Eingriff der Staatsgewalt in dieses kirchlich autonomisches Recht würde in Ungarn Wiederwillen erregen und ewige Reklamationen veranlassen, da dadurch die Lage der Catholiken gedrückter erschiene als der Protestanten oder der nicht Unirten Griechen. Daher auch die Verpflichtung zur abschriftlichen Mittheilung der geschehenen Erlasse entweder auf alle Confessionen gleichmäßig auszudehnen wäre oder die bisherige Praxis zu belassen seyn dürfte, damit in dem aufgeregten unglücklichen Lande sich zu dem Nationalitätenkampfe nicht noch der religiöse beigeselle.

3. Geistliche Gerichtsbarkeit
§ bezüglich der Kirchenstrafen:
In Ungarn stand der Kirchengewalt im Sinne der Landesgesetze ohnedem zu, unabhängig von der Staatsbehörde, Kirchenstrafen, welche eine Rückwirkung auf bürgerliche Rechte nicht üben, zu verhängen. Die richterliche Gewalt war in echt constitutionellem Geiste frei von der Einwirkung der politischen Behörden. Durch landesfürstliche Verordnung galt nur die einzige Beschränkung, daß vor der Publication der auf die Verhängung der Censur oder der geistlichen Strafe lautenden Sentenz des geistlichen Gerichtes, die Processakten Seiner Majestät qua supremo Justitiario zur Einsicht, ob sich die species facti in Wahrheit begründe, unter zu breiten waren.
§ bezüglich der Begräbnisfeyerlichkeiten:
Das unter diesem § formulirte Postulat würde man in Ungarn als von sich selbst einleuchtend betrachten. Das Gesetz 26:1791 sprach die Protestanten von der Verpflichtung ritus, welche ihrem Gewissen zu wieder sind, einzuhalten, ganz frei, sonach wäre es nur eine Inconsequenz darüber, ob in einem gegebenen Falle die kirchlichen Feyerlichkeiten einzuhalten oder im Sinne der Kirchengesetze zu verweigern wären, zum Competentenrichter jene Civilbehröde zu authorisiren, die auch aus bloßen Protestanten bestehen kann. Aus der Natur der Kirchengemeinschaft scheint es sich zu ergeben, daß nur sie allein darüber erkenne, wer zu ihren Mitgliedern gehörig sei? Die catholische Kirche befolgte nie einen andern Grundsatz bei Verweigerung der Begräbnisfeyerlichkeiten als den, daß sie solchen das kirchliche Geleite versagte, die durch ihren Lebenswandel sich von der Gemeinschaft der Gläubigen faktisch loszählten.
§ bezüglich der Suspension oder Absetzung von den Kirchenämtern:
Von den Kirchenämtern gilt der in der Billigkeit und Gerechtigkeit gegründeter Grundsatz „Beneficium datur propter officium“. Ob jemand das Kirchenamt gehörig verwalte, wird wohl niemand gründlicher zu beurtheilen im Stande seyn als eben die kirchliche Gewalt, deren Interessen zu vertreten sind. Sonach dürfte der hierauf bezügliche Passus überall seine richtige Anwendung finden. In Ungarn wahren die geistlichen Gerichte ganz in ihrer durch die Landesgesetze anerkannten Competenz, da sie die Suspensions- oder Absetzungsurtheile aussprachen. Zur Grundlage der Urtheile dienten sowohl die Canones Ecclesiae als auch die üblichen Landesgesetze 1553:224, 1556:35, 1557:9, 1563:27, 1567:25, wo überall gesagt wird judicia ecclesiastica judicent secundum Canones.
§ bezüglich der Mitwirkung der Staatsbehörden:
In Ungarn war die Mitwirkung der Staatsbehörden zur Durchführung der richterlichen Erkenntnisse eine gesetzliche Pflicht. Judicia Ecclesiastica, Processusque per Censuras, per Judices Ecclesiasticos fieri, invocatoque auxilio brachii saecularis ad effectum perduci continuee debeant; modo et ordine super his ab antiquo observato, Art. 25:1552.5 Das geistliche Gericht theilte ihr Urtheil penes literas compostuales der betreffenden Comitats- oder städtischen Behörde mit und die Civilbehörde ließ das Urtheil vollstrecken und theilte den Vollzug der geistlichen Behörde seiner Zeit gehörig mit. Eine Behörde superarbitrirte nie die Urtheile einer andern Behörde. Die Congregationen der Comitate, die Sitzungen der Magistrate waren politischer Natur, waren administrative Behörden, somit konnten und durften sie sich in die Revision der richterlichen Urtheile nicht einlassen. Auch scheint die hier projectirte Mittheilung der Untersuchungsacten eine ungehörige Unterordnung einer Behörde unter die andere auszusprechen. In Ungarn war eine solche Mittheilung nie im Gebrauche.
§ bezüglich der der Regierung nothwendig erscheinenden Entfernung der Geistlichen von ihrem Amte:
Der hierauf bezügliche Passus scheint zu allgemein und zu unbestimmt zu seyn. Worin soll der Mißbrauch der geistlichen Stellung, des geistlichen Einflusses denn eigentlich bestehen? In einem Constitutionellen Staate müssen die Pflichten und Rechte aller Staatsbürger, folglich auch des geistlichen Staatsbürgers, besonders in solchen Fällen, wo der Staatsprokurator oder die Behörden auf Amtsentsetzung antragen, genau formulirt und bestimmt werden. Ohne einer genaueren Bestimmung des Mißbrauches dürfte die Stellung der Seelsorger wenn nicht ganz rechtlos, doch gewiß sehr traurig werden. Übrigens waren in Ungarn die Geistlichen bezüglich ihrer Amtsführung von ihrem Bischofe und dem geistlichen Diöcesangerichte abhängig. Causa clericorum gehörten zu der Competenz der geistlichen Gerichte und dürften auch ferner dort auf das zweckmäßigste entschieden werden. Wie soll die Civilbehörde über die Spendung der Sacramente, über die dogmatische Reinheit der Lehre, über die seelsorglichen Eigenschaften des Priesters, über die Liebe und Ordnung des Amtes entscheiden?
§ bezüglich der Verurtheilungen wegen Verbrechen oder Vergehen der Geistlichen und der Regelung des geistlichen Instanzenzuges und des Verfahrens vor den geistlichen Gerichten:

In Ungarn galt das privilegium fori. Mit Ausnahme von 4 Fällen, welche Partis II. tit. 44. aufgezählt sind, namentlich des Hoch- und Landesverrathes, des Mordes und des Straßenraubes, unterstand der verbrecherische Geistliche dem geistlichen Gerichte. In den 4 Ausnahmsfällen aber wurde der Verbrecher Actore fisco publico vor dem Comitatsgerichte, bezüglich des Hoch- und Landesverrathes, Actore fisco Regio vor der k. Gerichtstafel belangt und mit dem Tode durch das Schwert abgestraft. Vor der Hinrichtung jedoch mußte die Degradation durch den Bischof vorgenommen werden.
Da nun bei der grundgesetzlich ausgesprochenen Gleichstellung aller Staatsbürger der Gesammtmonarchie vor dem Gesetze das privilegium fori auch in Ungarn aufzuhören hätte und das accusatorische Verfahren zum Grunde der neuen Justizpflege aufgestellt ist, wird es immerhin wünschenswerth seyn, daß die hier vorgeschlagenen Rücksichten im Einvernehmen mit dem hohen Justizministerium bei allen Gerichtsbarkeiten der Monarchie verfügt und zur Geltung gebracht werden.
Was die Regelung des Instanzenzuges und des gerichtlichen Verfahrens, so auch die Art der römischen Gerichtsdelegation, anbetrifft, dürfte Ungarn zum Vorbilde aller übrigen Kronländer dienen. In Ungarn sind alle diese Fragen durch eine lange Praxis geregelt. Die erste Instanz ist der Diöcesanbischof, die zweite der Erzbischof, die dritte der Primas, die vierte Rom. Eine Ausnahme von dieser Regel machten der Erzbischof von Coloca und der Erzabt der Benedictiner von Martinsberg; vom Metroplitanstuhl Coloca gehet die Berufung nach Rom, nicht zum Primas und der Erzabt von Martinsberg, der einen Gerichtssprengel von 20.000 Seelen hat, besitzt vermöge seiner Exemptionen das uralte Recht, daß von seinem geistlichem Stuhle die Appellation nach Rom gerichtet wird. Beisitzer bei allen diesen Consistorien sind die würdigsten Männer der Diöcesen durch Stellung, Alter und Wissenschaft alle möglichen Garantien darbiethend, daß die Gerechtigkeit in ihren Händen wohl gesichert sey. Das Verfahren vor den geistlichen Gerichten war das schriftliche, inquisitorische, im ganzen Lande übliche, hatte aber vor dem gewöhnlichen Civilprocesse den Vorzug, daß in den Ehescheidungsprocessen, das examen benevolum, mit dem persönlichen Erscheinen der Partheien verbunden war. Das accusatorische Verfahren mit voller Öffentlichkeit dürfte wegen der zarten Natur der Scheidungsprocesse kaum im Interesse der Schicklichkeit begründet seyn. Die rechtlichen Beweismittel waren dieselben, die in der ganzen Welt galten, confessio propria, Zeugen, Documente, [?], der Eid etc. etc. Mit einem Worte: die im Lande geltende Processordnung war auch für die geistlichen Gerichte mit wenigen Ausnahmen maßgebend. Partis I. tit. 2. Außer den Beisitzern gehören noch zum Personale der Consistorien in Ungarn der Matrimonii et professionis religiosae Defensor im Sinne der Constitution Benedicti XIV. L.L. , der Fiscus Consistorii und Advocatus pauperum und der protocollführende Notär. Die geistlichen Gerichte in Ungarn weichen von der im Concilio Tridentino vorgeschriebenen Norm in dem ab, daß die Richter vom Bischofe ernannt und zahlreicher sind; das Tridentinum aber vom Bischofe oder dessen Stellvertreter als Präsidenten und vier Beisitzern spricht, deren zwei Canonici, zwei ex clero civico seyn sollen, aus denen einen Canonicus der Bischof, den anderen das Capitel und so auch ex clero den einen der Bischof, den andern der clerus civicus wähle. Dafür daß der in der letzten Instanz zu delegirende Richter ein einheimischer sey und das im Namen des Pabsten zu fällende Endurtheil im Lande selbst gesprochen werden müsse, haben schon die Gesetze 1471:19, 1492:45, 1498:63 sub poena [?] sententia vorgesorgt.
Den Verkehr der geistlichen Orden mit ihren Generalen haben dieselben allerhöchsten Verordnungen in Ungarn eingestellt, die in den übrigen Provinzen der Monarchie geltend werden. Intim. dto. 2. April 1781 Nr. 2010, 24. Juli 1790 Nr. 19549, 5. August 1791 Nr. 14533, 31. May 1782 Nr. 3710. Folglich findet sich durchaus kein besonderer Umstand vor, der der gleichmäßigen Anwendung der vorliegenden ministeriellen Verordnung in Ungarn entgegenstünde.

Wien, den 19. Februar 1850

Korizmich

Referat des Ministers für Cultus und Unterricht über einige die Konkordatsverhandlungen betreffende Andeutungen des Fürsterzbischofs von Wien.

<1. Verleihung der Domprobsteien
Es wird darauf bestanden, daß im Konkordate die Bestimmung erscheine: Die Domprobsteien an allen Metropolitan- und Kathedralkirchen seien dem hl. Stuhle vorbehalten; dagegen will der Papst sich verpflichten, die Domprobstei stets demjenigen zu verpflichten, welchen Seine Majestät anempfehlen werde.
Sachverhalt:>
Dompropsteien (in Ungarn, Kroatien, Temescher Banat, SiebenbürgenGroßpropsteien) bestehen als erste Dignitäten mit nachstehenden Ausnahmen an allen Metropolitan- und Kathedralkirchen des österreichischen Kaiserstaates und werden in der Regel von dem allerhöchsten Landesfürsten über die Vorschläge der Bischöfe verliehen.
Ausnahmen:
1. in Bezug auf den Bestand,
2. in Bezug auf die Verleihung.
Ad 1. in Bezug auf den Bestand:
a. In Brünn, Leitmeritz, Königgrätz und Krakau bestehen keine Dompropsteien, sondern als erste Dignitäten die Domdechanteien und
b. bestehen Prepositure als erste Dignitäten im lombardisch-venezianischen Königreiche nur in Pavia und Udine, an allen übrigen dortigen Metropolitan- und Kathedralkirchen bestehen als erste Dignitäten theils Arcipreti, theils Arcidiaconi, theils Decani und zwar Arcipreti in Mailand, Bergamo, Brescia, Como, Crema, Cremona, Lodi, Mantua, Adria, Verona.
Arcidiaconi in Venedig, Ceneda, Chioggia, Vicenza
Decani in Belluno, Feltre, Concordia, Treviso.
Ad 2. in Bezug auf die Verleihung:
In Prag und Olmütz wählen die Metropolitankapitel den Dompropst und zeigen die vollzogene Wahl zur allerhöchsten Bestätigung an.
In Görz steht das Verleihungsrecht stiftungsmäßig der Freiherr Codellischen Familie zu.
(In Baiern bestehen nach dem Concordate vom 5. Juni 1817 an allen Metropolitan- und Kathedralkapiteln zwei Dignitäten, nämlich die Propstei und das Decanat. Die ersteren werden von dem Papste verliehen, zu den letztern ernennt der König.
Auch in Preußen sollen nach dem Concordate vom 16. Juli 1821 an allen Metropolitan- und Kathedralkirchen zwei Dignitäten bestehen, die Propstei und die Dechantei. In Gnesen besteht vertragsmäßig nur die Propstei, die Propsteien werden von dem Papste, die Dechanten von dem bestreffenden Bischof verliehen.)

<Meinung>
Wenn der Papst auch an den österreichischen Metropolitan- und Kathedralkirchen ausnahmslos Propsteien verleihen wollte, so müßte diese Dignität dort, wo sie nicht besteht, erst in Folge des Concordates errichtet werden. <Zu einer solchen neuen Regulirung dürfte aber kein dringender Grund vorhanden sein.
Hingegen dürfte es keinem Anstande unterliegen, daß dem Wunsche des päpstlichen Stuhles in der von dem Fürsterzbischofe vorgeschlagenen Weise in Beziehung auf die bestehenden Domprobsteien, welche bisher vom Landesfürsten verliehen wurden, statt gegeben werde und daß die päpstliche Verleihung auch in Beziehung auf die Domkapitel in Prag, Olmütz und Görz unter der Bedingung Platz greife, daß die Würde dem hierzu ordnungsmäßig Gewählten, nachdem konstatirt wurde, daß Seine Majestät gegen seine Person nichts einzuwenden habe, verliehen werde.>6

<2. Es wird darauf gedrungen, daß in das Konkordat aufgenommen werde: alle Lehrer, deren Lehre der Bischof für verwerflich erkennt, sollen von dem Lehramte entfernt werden.
Meinung:
An öffentlichen Lehranstalten darf nichts Schädliches gelehrt werden. Die Schädlichkeit dessen, was gelehrt wird, kann auf einem doppelten Grunde beruhen. Entweder darauf, daß der Lehrstuhl zu Deklamationen gemißbraucht wird, die gar keinen Gegenstand eines wissenschaftlichen Unterrichtes bilden. Solchen Mißbrauch zu hindern, gehört zu den Pflichten der Leitung des Unterrichtswesens.
Oder darauf, daß die wissenschaftliche Forschung und der Unterricht als unabhängig von der Kontrolle der ewigen Wahrheit, wie sie die christliche Offenbarung lehrt, betrachtet wird. Ein bestimmter gesetzlicher Ausspruch, daß solches in Österreich nicht werde geduldet werden, ist meines Erachtens auch aus Gründen des Staatswohles wünschenswerth. Die nothwendige Folge davon wäre die Anerkennung, daß es der Kirche als der von Gott eingesetzten Wächterin der christlichen Offenbarung zustehe, die Unzulässigkeit einer Lehre auszusprechen und daß dieser Ausspruch den Maßregeln der Regierung zur Grundlage zu dienen habe. Eine solche objektive Grundlage kann ihr nur erwünscht sein, indem für sie nichts mißlicher ist, als ihr subjektives Urtheil über wissenschaftliche Fragen oder über die Fragen der Gränze wissenschaftlicher Berechtigung geltend zu machen.
Allein die Regierung kann nicht über diese Gränze hinaus das Schicksal der Männer, die von ihr oder unter ihrem Schutze als Lehrer angestellt wurden, von einer ebenfalls nur subjektiven Ansicht, von der Willkühr der Bischöfe abhängig machen. Es kann also nicht ihnen die unmittelbare Berechtigung eingeräumt werden, über die Zuläßigkeit eines Lehrers abzusprechen. Die Beurtheilung des Thatbestandes, ob ein Lehrer eine gewisse Lehre verbreite, muß sich die Regierung vorbehalten und nur hinsichtlich der Beurtheilung, ob der konstatierte Inhalt seiner Lehre der Wahrheit widerstrebe, kann sie die Autorität der Kirche beziehungsweise des Bischofes anerkennen.
Meines Erachtens wäre demnach zu erklären: die Regierung Seiner Majestät werde nicht dulden, daß an einer Anstalt, an welcher Katholiken unterrichtet werden sollen, etwas gelehrt werde, was der christlichen Wahrheit widerstrebe; sie erkenne an, daß der Kirche beziehungsweise ihren Bischöfen das Urtheil hierüber zustehe, ob das, was gelehrt wird, solcher Beschaffenheit sei, und sie werde an solchen Anstalten Lehrer, welche unchristliche Lehren verbreiten, von dem Lehramte zu entfernen wissen.>

<3. Der päpstliche Stuhl würde großen Werth darauf legen, wenn die Bischöfe als Kanzler oder Erzkanzler an der Spitze der Universitäten stünden.
Sachverhalt:
Der Prager Fürsterzbischof ist nach der bestehenden Verfassung der Prager Universität deren Kanzler.
An der Wiener Universität ist es der jeweilige Domprobst von St. Stephan.
Die Pesther Universität ist zum Theile aus Stiftungen des Erzbischofes von Gran hervorgegangen; später aber durch kaiserliche7 Verfügungen geregelt und mit Kirchengütern dotirt worden. Ihr katholischer Charakter ist unbestreitbar, aber der Anspruch, den der Fürstprimas bereits erhoben hat, sie für eine erzbischöfliche Anstalt zu erklären, ist wenigstens bisher nicht gerechtfertiget worden. Eine Kanzlerwürde ist bisher an derselben nicht eingeführt.
An den übrigen österreichischen Universitäten besteht sie ebenfalls nicht.
Übrigens fehlt es bisher an jeder näheren Bezeichnung der Stellung, des Einflusses und der Rechte des Kanzlers, auch wo ein solcher besteht.
Meinung:
Es kann nicht bevorwortet werden, eine Würde einzuführen, über deren Bedeutung man nicht im Klaren ist. Erst aus der fortschreitenden Regelung der Universitätsangelegenheiten wird sich die Möglichkeit ergeben, die Stellung der Universitätskanzler in Wien und Prag näher zu definieren. Ist das geschehen, so dürfte nichts entgegenstehen, vielmehr sich als zweckmäßig darstellen, auch an den übrigen bestehenden Universitäten Kanzler als kirchliche Organe einzusetzen. Zweifelhaft scheint es mir aber, ob eben immer der Bischof Kanzler sein solle. In Wien besteht eine andere Einrichtung auf Grundlage alter Privilegien.
Nicht alle Universitäten befinden sich an Orten, in dem der Bischof der Diözese seinen Sitz hat – nämlich die Innspruker Universität nicht. Ein Kanzler, der sich nicht in loco befindet, wird kaum ein lebendiges Organ sein können.
In Lemberg würde die Frage ein neuer Zankapfel zwischen den Angehörigen rit. lat. und rit. graeci werden.
Endlich ist zu bedenken, daß früher oder später die Errichtung einer Universität in Siebenbürgen unvermeidlich werden dürfte und daß die Stellung derselben in konfessioneller Beziehung eigenthümliche Schwierigkeiten haben wird, deren Erwägung es nicht rathsam sein dürfte, jetzt durch allgemeine Verpflichtungen dem päpstlichen Stuhle gegenüber vorzugreifen.
Meines Erachtens wäre demnach dem päpstlichen Stuhle nur zu bedeuten, daß Seine Majestät bereitwillig sei auf die Erfüllung dieses Wunsches bei der fortschreitenden Regelung der Angelegenheiten der österreichischen Universitäten bedacht zu sein.>

<4. Es wird sehr darauf gedrungen, daß künftig auch im lombardisch-venezianischen Königreiche die Volksschulen unter einem geistlichen Schulenoberaufseher stehen, welcher von Seiner Majestät auf den Vorschlag des Bischofes ernannt werde.
Daß diese Einrichtung beziehungsweise überhaupt diejenige Ordnung des Volksschulwesens, die in den deutsch-slavischen Kronländern besteht, auch in den übrigen Theilen des Reiches – nämlich in den Ländern der ungarischen Krone und im lombardisch-venezianischen Königreiche – einzuführen und daß solches die unvermeidliche Bedingung sei, um in dem Konkordate durch Bestätigung dieser Einrichtung, welche in zweckmäßiger Weise die Beziehungen des Staates wie der Kirche zum Unterrichte ordnet, auch für die Zukunft zu sichern, ist meines Erinnerns schon bei einer früheren Besprechung allgemein anerkannt worden und es dürfte demnach gar keinem Anstande unterliegen, daß der Fürsterzbischof ermächtiget werde, demgemäß vorzugehen.>8

<5. Es wird darauf gedrungen, daß der Religionsfond durch eine gemischte Commission verwaltet werde.
Der Fürsterzbischof hat erklärt, Seine Majestät dürfte nicht abgeneigt sein, den Bischöfen in Formen, über welche man sich zu verständigen haben würde, eine Mitwirkung bei der Verwaltung des Religionsfondes zu gestatten und derselbe trägt darauf an, Seine Majestät möge in Italien – wenn darauf bestanden werde – die Einkünfte erledigter Benefizien von gemischten Kommissionen nach Weise derer, die das Konkordat von Toscana aufgestellt hat, verwalten lassen.>9
Die Verwaltung des Religionsfondes ist sowohl bei der Versammlung der Bischöfe in Wien als in Gran zur Sprache gekommen.
Die in Wien <versammelten Bischöfe> 10 sahen die fernere Verwaltung des Religionsfondsvermögens durch den Staat und die fernere Unterstützung des Religionsfondes aus Staatsmitteln in der bisherigen und wohl auch in erhöhter Weise zur Deckung seiner unabweislichen Bedürfnisse als eine unvermeidliche Nothwendigkeit an.11Sie haben von der Staatsverwaltung nur in Anspruch genommen,
1. daß die Staatsverwaltung den Voranschlag des Religionsfondes jeder Landesprovinz jährlich rechtzeitig den dabei betheiligten Bischöfen zur Einsicht und allfälligen Bemerkungen zustellen wolle,
2. daß jedes Jahr auch der Rechnungsabschluß des Religionsfondes zu gleichem Behufe mitgetheilt werde,
3. daß wenn unvorgesehene im Voranschlage nicht besprochene Auslagen zur Sprache kommen, vorläufig mit dem betreffenden Ordinariate Rücksprache zu pflegen werde.
Die in Gran versammelt gewesenen Bischöfe sprachen sich einstimmig in ihrer am 28. August 1850 abgehaltenen Sitzung insbesonders für die Theilnahme an der Verwaltung des Religionsfondsentitäten und Kapitalien aus.
Diesen Wünschen sowohl der in Wien als in Gran versammelt gewesenen Bischöfe wurde von Seite der Staatsverwaltung <bisher> insoweit12 entsprochen, daß der Voranschlag des Religionsfondes samt dem Rechnungsabschlusse den Bischöfen zur Einsicht und zu allfälligen Bemerkungen mitgetheilt und im Falle unvorgesehener im Voranschlage nicht besprochener Auslagen sich mit demselben benommen wurde. Eine Theilnahme an der Verwaltung fand bisher nicht statt.13
<Meinung:>
Objecte <einer gemeinsam zu besorgenden> Verwaltung <könnten sein:> Einnahmen und Ausgaben; Anlegung der Religionsfondsgelder; Sicherstellung, Aufkündigung und Rückzahlung der Religionsfondeskapitalien; <Veräußerung von Religionsfondsrealitäten>; Verpachtung der Religionsfondsgüter und Vermiethung der Religionsfondsgebäude; Vertretung des Religionsfondes.
Die Religionsfonde sind passiv.
Wenn14 in Rom darauf bestanden wird, daß der Religionsfond durch eine gemischte Commission verwaltet werde, so dürfte kein Anstand obwalten den Bischöfen in Formen, über welche man sich zu verständigen hätte, eine Mitwirkung bei der Verwaltung zu gestatten; vorläufig wäre nur die allerhöchsten Genehmigung im Grundsatze auszusprechen15 und sodann wären im Benehmen mit dem Episcopate <die Modalitäten zur Ausführung>16 festzustellen.
Verwaltung der Interkalarien im lombardisch-venezianischen Königreiche

Die Verwaltung der erledigten Beneficien wurde mit dem französischen Decrete vom 23. September 1802 der Art geregelt, daß in den einzelnen Districten eigene Delegati del Ministro del Culto (später Ammi[ni]stratori dei Vacanti, dann Subeconomi genannt) unter der Aufsicht der Prätoren bestellt wurden. Dieselben hatten genaue Verzeichnisse aller in ihrem Bezirke gelegenen Pfründen und Beneficien anzufertigen und deren Vermögen in Evidenz zu halten; in Erledigungsfällen die Verwaltung der Temporalien auf Grundlage eines genauen Inventurs- und Schätzungsprotokolls zu übernehmen, für die Separation des Vermögens und für die Herstellung der Gebäude zu sorgen, darüber genaue Rechnung zu legen und die Übergabe an den Successor vorzunehmen. Die österreichische Regierung hat diese Verwaltungsmethode der Interkalarien oder der erledigten Beneficien beibehalten. Der <von den Regierungsbehörden aufgestellte> Subeconomo ist ein Geistlicher und bezieht für seine Bemühung ein Honorar von 8 %. <Der Fürsterzbischof schlägt>17 eine gemischte Verwaltung vor, wie sie in Toscana besteht. In Toscana geht im Falle einer Vacatur nach Artikel 14 des Concordates vom 25. April 1851 die Adminstration des Vermögens unter Schutz und Beihilfe der Regierung an eine aus Laien und Geistlichen gemischte Commission unter dem Vorsitze des Bischofes über. Da im lombardisch-venezianischen Königreiche die Interkalarien dem Beneficium resp. dem Beneficiaten zukommen, so dürfte gegen <eine solche> Verwaltungsform mit verstärkter Controlle <im Grundsatze wohl> nichts einzuwenden sein, <doch scheint es nicht rathsam, in dieser Beziehung bindende Zusagen zu machen, ehe über die praktische Zweckmäßigkeit der zu treffenden Einleitungen eine Berathung mit den Bischöfen des lombardisch-venezianischen Königreiches gepflogen worden ist.>

<6. Der Fürsterzbischof bemerkt, Seine Majestät habe bereits mündlich die allerhöchste Geneigtheit angedeutet, die Congrua der Pfarrgeistlichkeit im lombardisch-venezianischen Königreiche so zu erhöhen, daß sie der für die deutschen Länder festgesetzten gleichkommt. Die wichtigsten politischen Gründe scheinen dafür zu sprechen; ich habe deshalb keine bestimmte Zusage gemacht, wohl aber dazu Hoffnung gegeben.
Sachverhalt:
In den deutschen Ländern wurde bekanntlich im Jahre 1785 eine neue Pfründenregulierung vorgenommen. Dabei wurde als Grundsatz aufgestellt: Die Kuraten alter Stiftung bleiben bei ihren Genüssen und die Kongruabemessung findet auf sie nur insofern Anwendung, als ihr Einkommen durch die in publico ecclesiasticis erlassenen Verordnung unter 300 fl gesunken sein sollte.
Hinsichtlich der neuen, d. i. durch jene Regulierung oder seitdem entstandenen Seelsorger Stationen ist die Congrua bemessen:
für die Pfarrer mit 400 fl
für die Lokalkapläne mit 300 fl
für die Kooperatoren mit 200 fl>
<Im lombardisch-venezianischen Königreiche wurde eine Pfarrregulierung im Jahre 1787 vorgenommen, wobei viele Pfarren dotiert und mit Coadjutoren versehen wurden.>18
Die Dotation der Pfarrer war mit 1.200 Mail. Lire oder 354 fl 11 kr; die der Cooperatoren mit 700 Lire mil. oder 206 fl 38 kr aus dem damals bestandenen Religonsfonde <festgesetzt>. Vom Ausbruche der französischen Revolution an konnte weder unter der österreichischen Regierung noch unter der nachgefolgten republikanischen und k. italienischen Herrschaft19 etwas für die Geistlichkeit gethan werden. <Vielmehr brachten der Verkauf der Kirchengüter nebst andern revolutionären Maßregeln diese Angelegenheit in immer größere Verwirrung.> Erst im Jahre 1807 hat Napoleon, um durch die Gunst der Geistlichkeit die Stimmung des Volkes für sich zu gewinnen, die Dotation <der Pfarren> im Königreiche Italien mit Decrete vom 21. December dieses Jahres auf jährliche 500 Lire ital. festgesetzt, aber <diese Bestimmung wurde> nicht ausgeführt, weil der zu dieser Regulirung bestimmte Fond nicht realisirt werden konnte.
Um einen Fond zu gewinnen, sah er sich genöthigt, mit dem Decrete vom 27. April 1811 anzuordnen, daß alle damals flüßigen Anweisungen für Pfarrer und Coadjutoren mit dem Tode der Nutznießer aufhören sollten, ausgenommen <die Anweisungen für> diejenigen Pfarrer, welche nicht mehr als die in dem Decrete vom 21. December 1807 bestimmte Congrua jährl. 500 Lire ital. bezogen.
Da dessen ungeachtet die Amortisationskasse des Monte nicht in den Stand gesetzt wurde, die in dem Decrete vom 21. December 1807 festgesetzte Summe für Congruen zu bezahlen, so hat die österreichische Regierung seit der Reoccupation die Ergänzung der Congrua im lombardisch-venezianischen Königreiche auf den Staatsschatz übernommen.
<Daß die gedrückte ökonomische Lage, in welcher sich der Clerus bei einem Congrua von 500 Lire ital. befindet, ihn von der wohlhabenden Classe der Bevölkerung abhängig macht so wie den nachtheiligen Einluß dieses Umstandes auf die Haltung der Geistlichkeit gegenüber der Regierung, ist auch von dem Generalgouverneur Graf Radetzky bereits hervorgehoben worden.>20
<Soll diesem Übelstande abgeholfen werden, so ist wohl die Erhöhung der Congrua auf 400 fl, d. i. 1.200 Lire aust. für die Pfarrer und 200 fl, d. i. 600 Lire für die Coadjutoren das mindeste, was geschehen müßte.>21
Nach dem Staatsbudget 1855 und den vorhandenen Diözesanschematismen der italienischen Provinzen stellt sich heraus, daß <bei einer solchen Maßregel>22zu berücksichtigen wären:
a. in der Lombardie 796 Pfarrer und 52 Cooperatoren
b. im Venezianischen 611 Pfarrer und 27 Cooperatoren.
Da die Congrua ersterer mit 574 L.A. 71 C. und der letzteren mit 300–350 L.A. bisher bemessen erscheint, so würde die <fragliche Erhöhung der Congrua dieser Geistlichen>23
für die Lombardie bei den Pfarrern 497.731 L.A.
bei den Cooperatoren 15.600 L.A.
für Venedig bei den Pfarrern 382.052 L.A.
bei den Cooperatoren 8.100 L.A.
in Anspruch nehmen.
Eine genaue Revision des faktischen Standes dürfte <aber den Gesammtaufwand auf mindestens 1.000.000 L.A. steigern, da aus den näheren Erhebungen erst hervorgehen würde, wie viele Stationen, deren Einkommen die jetzige Congrua erreicht oder überschreitet, welche>24 also dermal im Cultuspräliminare gar nicht erscheinen, dann die Aufbesserung auf 1.200 und resp. 600 L.A.25 empfangen müßten.
<Meinung:
Die Erreichung des Zweckes, der in der Seelsorge angestellten Geistlichkeit durch Erhöhung der Congrua eine von bedenklichen Einflüssen minder abhängige Stellung zu sichern, erfordert, wie aus dem eben Gesagten hervorgeht, einen bedeutenden Aufwand. Der Generalgouverneur hat bei einem früheren Anlaße darauf hingedeutet, dieser Aufwand könne durch einen Zuschlag auf die Steuern gedeckt werden, welcher wenig empfindlich sein würde, wenn dagegen die jetzt bestehenden Kontributionen für den Curatclerus sammt den sich daran knüpfenden Mißbräuchen eingestellt würden. Unter diesen Kontributionen können entweder die Sammlungen freiwilliger Gaben oder jene Dotationsbeiträge verstanden werden, die jetzt in den Gemeindebudget erscheinen. Was nun jene anbelangt, so ist ein Einkommen von 1.200 L.A. für den Pfarrer und 600 L.A. für den Coadjutor immer noch ein so kärgliches, daß wohl bezweifelt werden muß, ob es ausführbar sein wird, hergebrachte Nebenzuflüsse unbedingt abzustellen.
Die jetzt bei den Gemeinden präliminierten Dotationsbeträge bilden aber ohne Zweifel einen Bestandtheil jenes ungenügenden Einkommens, um dessen Erhöhung es sich handelt und können also nicht durch diese ersetzt werden. Obgleich all diese Verhältnisse erst durch eine sorgfältige Verhandlung ins Klare gebracht werden müssen, so scheint doch schon jetzt wenig Aussicht einer Möglichkeit vorhanden zu sein, jenen Aufwand anders als aus dem Staatsschatze zu decken. Dazu kann aber wohl nur unter der Bedingung eingerathen werden, daß dadurch wirklich der Zweck erreicht werde, den Clerus im Allgemeinen den politischen Gefahren zu entziehen, denen er jetzt häufig unterliegt. Nach der Behauptung des Generalgouverneurs ist aber kaum die Hälfte der Geistlichkeit in der Seelsorge angestellt. Der übrige Theil bestehe aus Priestern, die sich als öffentliche oder Privatlehrer, Erzieher oder Messeleser verwenden. Die Menge gestifteter Messen sei so groß, daß öfter die vorhandenen vielen Priester nicht hinreichen, sie zu persolviren und jeder Geistliche sicher sei, sich durch Meßstipendien seine Subsistenz zu verschaffen.
Auf diesen Theil des Clerus wird die Maßregel der Erhöhung der Congrua keinen Einfluß haben. Gerade solche Geistliche aber, welche ohne bestimmte Beschäftigung auch von der bischöflichen Autorität nur in geringem Maaße abhängig sind, werden stets ein sehr unverläßliches Element im Lande sein. Die Regierung hat also wohl alle Ursache, ihre Mitwirkung zur Besserung der Existenz der in der Seelsorge angestellten Geistlichkeit an die Bedingung zu knüpfen, daß gleichzeitig kirchlicher Seits auch die geeigneten Maßregeln ergriffen werden, um die Zahl aussichtsloser, weder in der Seelsorge beschäftigter noch einem geistlichen Orden angehöriger Priester zu vermindern. Welche diese Maßregeln seien, kann nur durch eine gründliche Berathung mit den Landesbischöfen ermittelt werden. Demnach dürfte sich vorläufig nur darauf zu beschränken sein, die Anerkennung der Nothwendigkeit der gewünschten Erhöhung der Congrua und die Geneigtheit der Regierung auszusprechen, dazu nöthigenfalls auch den Staatsschatz unter obiger Bedingung mitwirken zu lassen.>

<7. Der Fürsterzbischof bemerkt ferner, Seine Majestät dürften sich auch allergnädigst bewogen fühlen, die Congrua der griechisch-katholischen Geistlichkeit der der lateinischen gleichzustellen.
Diese Bemerkung dürfte sich lediglich auf die galizianische Geistlichkeit beziehen, da in Ungarn und Siebenbürgen eine prinzipielle Verschiedenheit in Beziehung auf die Behandlung der Dotation der Geistlichkeit beider Ritus nicht besteht, wohl aber hinsichtlich beider eingenthümliche Verhältnisse obwalten, welche eine abgesonderte Verhandlung erheischen. Was Galizien anbelangt, so ist auch von den> in Wien im Jahre 1849 versammelten Bischöfe der dringende Wunsch ausgesprochen worden, daß die griechisch-katholischen Seelsorger in Betreff ihrer Congrua den Seelsorgern des lateinischen Ritus gleichgestellt werden.26
<Auf die Kuraten lat. rit. in Galizien haben die ad 6. dargestellten Vorschriften bezüglich der Bemessung der Congrua Anwendung.
Bezüglich der Geistlichkeit rit. gr. hingegen macht nach den bestehenden Vorschriften der Zeitpunkt der Errichtung der Pfarre keinen Unterschied, sondern der Grad und die Art der Bildung des Benefiziaten muß in folgender Weise berücksichtiget werden:>
a. Jene griechisch-katholischen Seelsorger, welche ihre Bildung vor der Ordnung der Studien in den [1]780er Jahren empfangen haben, müssen sich mit ihrem ursprünglichen Einkommen begnügen.
b. Den griechisch-katholischen Seelsorgern, welche nach der sogenannten ruthenischen Lehrmethode gebildet wurden, wird die Congrua der Pfarrer mit 200 fl und der Cooperatoren mit 130 fl bemessen27.
c. Jene griechisch-katholischen Seelsorger, welche <die vollständigen theologischen Studien in der Weise zurückgelegt haben, wie Geistliche rit. lat., haben Anspruch auf die Congrua von 300 fl für Pfarrer und 150 fl für Cooperatoren.>28 In Anerkennung der Nothwendigkeit, die erforderliche Zahl der Kandidaten zu gewinnen, als auch um den bereits angestellten griechisch-katholischen Seelsorgern die genaue Erfüllung ihrer Berufspflichten möglich zu machen, wurde mit allerhöchsten Entschließung vom 31. October 1836, die Bewilligung erfüllt von Fall zu Fall Anträge zur Aufbesserung der Dotation zu stellen, und zwar für die Pfarrer von 300 fl auf 400 fl; für Localkapläne von 150 fl auf 300 fl und für Cooperatoren von 150 fl auf 200 fl, welche Beträge als das Maximum bezeichnet wurden, das nicht nothwendig erreicht werden muß, aber nicht überschritten werden darf.
In Anbetracht, daß die Congruabemessung noch im verflossenen Jahrhunderte unter ganz andern, von den gegenwärtigen wesentlich verschiedenen Verhältnissen geschah, wobei der so wichtige Usmtand, daß der griechisch-katholische Kuratclerus fast durchgehends verheirathet ist, daher nicht nur für sich, sondern auch für seine Familie sorgen muß, unbeachtet geblieben zu sein scheint, so wie in Berücksichtigung der kirchlichen Gemeinschaft und der gleichen <kirchlichen> Stellung der griechisch-katholischen Geistlichkeit mit der lateinischen <muß der Wunsch ihrer Gleichstellung auch hinsichtlich der Bemessung der Congrua für begründet erkannt werden. Dieselbe könnte jedoch nicht anders als auf Kosten des (passiven) Religionsfondes bewirkt werden.>29
Die griechisch-katholischen Bischöfe in Galizien bemerken, daß die Erhöhung der Pfarrdotation als ein Belohnungsmittel behandelt und nur denjenigen zu Theil werden solle, die ihrem Berufe allseitig entsprechen, wodurch sich <der Aufwand für die erste Zeit um etwas vermindern würde.>30

Congrua der griechisch-katholischen Kuratgeistlichkeit in Siebenbürgen, Ungarn und Kroazien 31
In Bezug auf Siebenbürgen ist im Jahre 1777 das Ausmaß der Congrua für die Seelsorge aller im Lande aufgenommenen Religionsgenossenschaften somit auch für die unirten Griechen auf 200 fl und für größere Ortschaften auf 300 fl festgesetzt und dabei angeordnet worden, daß die Portio canonica überall wo möglich durch die Ergänzung der betreffenden Grundstücke auf dieses Ausmaß erhöhet werden sollen.
Diese Anordnung gelangte jedoch nicht zum Vollzuge und es wurde deren Durchführung dem Zeitpunkte der Regulirung der Pfarre vorbehalten.
Diese Regulirung wurde unter der Regierung des Kaisers Joseph II. wohl begonnen, allein nicht durchgeführt. In richtiger Würdigung der dringenden Nothwendigkeit für die entsprechende Dotirung der griechisch-katholischen Geistlichkeit in Siebenbürgen zu sorgen, ist daher unter 10. December 1854 Nr. 405 an die dortige Statthalterei der Auftrag ergangen im Einvernehmen mit den Ordinariaten diesfalls anher die geeigneten Anträge zu erstatten. Bezüglich des Ausmaßes aber werde an den Grundsatz festgehalten, daß diesfalls jede Bewegung der griechisch-katholischen Seelsorger vor den lateinischen unstatthaft erscheine, die Dotation werde thunlichst in Liegenschaften zu bestehen und für deren Bestellung so wie überhaupt für die Deckung der Dotation zunächst die Gemeinde zu sorgen haben.
Für Ungarn und dessen Nebenländer aber ist 1802 allerhöchst festgesetzt worden die Congrua der griechisch-katholischen Seelsorgsgeistlichkeit mit jener der lateinischen ganz gleichzustellen. Auf diesem Grundsatz ist sich bezüglich der Congrua festgehalten worden und dies auch insbesonders seit dem Bestehen des Cultusministeriums.
Die diesfällige ziffermäßige Auslage des ungarischen Religionsfondes ist aus der Beilage ersichtlich.32
Hiebei kann nicht unerwähnt bleiben, daß ein Theil der Dotation des griechisch-katholischen Clerus so wie bei dem Lateinischen in Liegenschaften besteht. Dieses gereicht dem Clerus offenbar zum Vortheile, indem für Ergänzung der Congrua die Pfarrproventenconscription vom Jahre 1802 als Grundlage dient. Die ungarischen Bischöfe sind im Jahre 1850 eben deshalb von der Bitte um Erhöhung der Congrua abgestanden.

Ausdehnung des Konkordates auf das ganze Reich gesichert

Daß kein Pfarrer der nicht S. Majestät genehm sei, anzustellen, wie zugstanden

Domprobsteien der päpstlichen Verleihung vorbehalten, aber dem von S. Majestät empfohlenen zu verleihen.

Entschädigung der [?] der ungarischen Bischöfe mit 1.000 Scudi

Der Status quo hinsichtlich der Verleihung der Religionsfonde und aller andern landesf. und [?] Pfründe scheint genehmigt zu werden

Aufhebung der Olmützer Domizellaren

bürgerliche Eheverbote erledigt.

Unterrichtsfragen:
1. begehren, daß Lehrer entfernt werde, wenn Lehrer dem Bischof für verwerflich vorkommt
2. verzichtet von der Forderung, daß an Anstalten die nicht bloß für Katholiken bestimmt sind, nur Katholiken angestellt werden.