Pierre Jean Beckx an Leo Thun
Rom, 23. Juni 1858
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Regest

Der General der Gesellschaft Jesu, Pierre Jean Beckx, teilt Leo Thun mit, dass die Gesellschaft Jesu die von Thun gestellten Bedingungen für die Übernahme von Gymnasien nicht annehmen könne. Er schreibt daher heute an den Kaiser, um diesem die Wünsche der Gesellschaft vorzutragen. Beckx sendet Thun eine Abschrift des Briefes. Außerdem bedankt sich Beckx dafür, dass Thun sich bisher stets als aufrichtigen Förderer der Anliegen der Jesuiten erwiesen hat.
Im beigelegten Brief bedankt sich Beckx zunächst für die Aufhebung des Verbotes der Jesuiten. Die Gesellschaft Jesu war seither bemüht, wieder vermehrt in Österreich Fuß zu fassen. Dazu zählte auch der Wunsch, wieder öffentliche Gymnasien zu übernehmen. In den Verhandlungen mit dem Unterrichtsminister ergaben sich dabei allerdings einige Schwierigkeiten, die trotz des größten Entgegenkommens von Seiten desselben nicht behoben werden konnten. Dies betrifft die Überwachung der Gymnasien durch staatliche Inspektoren und die Beibehaltung der Ratio studiorum. Da die Ratio studiorum ein Grundprinzip des Ordens ist, kann Beckx ein Abgehen davon nicht erlauben. Dieses Prinzip wurde auch in anderen Ländern respektiert, daher fände Beckx es seltsam, wenn gerade in Österreich davon eine Ausnahme gemacht würde. Außerdem basiert der Lehrplan auf festen Grundsätzen und ist als in sich schlüssiges System konzipiert. Daher ist es nicht möglich, einzelne Änderungen vorzunehmen, ohne dadurch das Gesamtsystem zu zerstören. In diesem Sinn bittet der Ordensgeneral, dass den Jesuiten für alle Zeiten erlaubt werde, in ihren Gymnasien an der Ratio studiorum festzuhalten und dass ihre Gymnasien außerdem von staatlicher Inspektion ausgenommen werden. Falls der Kaiser diesen Bitten nicht zustimmen kann oder will, wird die Gesellschaft Jesu keine öffentlichen Gymnasien in Österreich übernehmen. Allerdings möchte sie weiterhin bischöfliche Gymnasien leiten bzw. in den eigenen Konvikten Gymnasien unterhalten. Daher bittet der General, dass wenigstens für diese die oben genannten Bitten genehmigt werden. Außerdem möge bewilligt werden, dass solche Gymnasien staatlich anerkannte Zeugnisse ausstellen können bzw. die Maturitätsprüfungen unter staatlicher Aufsicht abhalten dürfen.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Gnädigster Herr Graf,

Euer Excellenz haben mir in früheren Mittheilungen mit Bestimmtheit erklärt, was die hohe k.k. Regierung uns in Betreff der Leitung und Verfassung der Schulen, die sie uns übergeben dürfte, gewähren könnte, und was sie uns verweigern müßte. Ich habe bisher gezögert mich auch von meiner Seite entschieden auszusprechen, weil ich irgend eine Möglichkeit zu finden wünschte, die obwaltende Schwierigkeit zu überwinden und mit Eurer Excellenz zu einem vollkommenen Einverständnis zu gelangen; nach vielem Nachdenken aber und mit dem besten Willen ist es mir nicht gelungen. Daher habe ich mich dann endlich zu dem Schritte entschlossen, auf den Euer Excellenz selber hinzudeuten die Gnade hatten. Ich schreibe nämlich unter dem heutigen Dato an Seine k.k. Apostolische Majestät, um unsre Wünsche und Bitten zu den Stufen des kaiserlichen Thrones niederzulegen und unsre Angelegenheit der Allerhöchsten Gnade zu empfehlen.
Ich halte es um desto mehr für meine Pflicht Eure Excellenz von diesem Schritte (unter Mittheilung einer bezüglichen Abschrift) in Kenntnis zu setzen, da Hochdieselben bei jeder Gelegenheit uns so deutliche Beweise aufrichtigen Wohlwollens gegeben haben, für welches wir ewig dankbar seyn werden. Ich weiß auch, daß wir in Wien keinen treuern Beschützer und keinen bessern Fürsprecher bei Seiner Majestät haben als Euer Excellenz selbst; und demnach glaube ich auch dieses Anliegen Hochdero Protection und Fürsprache flehentlich empfehlen zu dürfen.
Genehmigen Euer Excellenz nebst dem Ausdruck der tiefsten Verehrung auch die Versicherung der innigsten Dankbarkeit, womit ich die Ehre habe zu verharren

Euer Excellenz
unterthänigst gehorsamster in Christo
Petrus Beckx Generalvorsteher der Gesellschaft Jesu

Abschrift

Euer Kaiserlich-Königlich Apostolische Majestät!

Seitdem Euer k.k. Apostolische Majestät das im Jahr 1848 gegen unsern Orden erlassene Aufhebungsdecret durch die allerhöchste Entschließung vom 23. Juny 1851 außer Wirksamkeit zu setzen geruthen, hielten die Mitglieder der Gesellschaft Jesu es für ihre heiligste Pflicht, durch rastloses Wirken in Kirche und Schule ihre Dankbarkeit thatsächlich an den Tag zu legen.
Durch Predigten und Missionen in verschiedenen Städten und Provinzen des Kaiserstaates suchten wir bei Hohen und Niedrigen den religiösen Geist zu wecken, das Gefühl für Recht und Pflicht, für Tugend und Gottesfurcht zu beleben und dadurch den Weg zur wahren Glückseligkeit zu ebnen. Durch den Unterricht der Jugend waren wir bemüht, für Kirche und Staat gute Christen und nützliche Bürger heranzubilden. Und mit demüthigem Dankgefühl gegen Gott, den Urheber alles Guten, glauben wir sagen zu dürfen, daß unsere schwachen Bemühungen nicht ohne heilsamen Erfolg geblieben sind. Und da die göttliche Vorsehung uns beständig talentvolle junge Männer, die unsere Arbeiten theilen wollen, zuführt und Euer k.k. Apostolische Majestät unsere Bestrebungen huldvoll anzuerkennen und zu befördern geruhen, so leben wir der Hoffnung, daß wir in Bälde wie mit vermehrten Kräften so auch mit reichlichem Erfolg für das Wohl des Kaiserstaates werden thätig seyn können.
Um aber unsere Wirksamkeit im Schulwesen nicht blos wie bisher auf Privatanstalten zu beschränken, sondern auch auf öffentliche Gymnasien ausdehnen zu können, wurden mit dem k.k. Ministerium für Gottesdienst und öffentlichen Unterricht Unterhandlungen gepflogen. Seine Excellenz der Herr Minister hatte nämlich an mich die Frage gestellt, ob wir beim Gymnasialunterricht alle für öffentliche Gymnasien bestehenden Vorschriften befolgen können oder ob und inwiefern die eigenthümlichen Verhältnisse der Gesellschaft Jesu Ausnahmsbestimmungen erheischten. Ich habe darauf erwiedert, daß die Vorschriften und eigenthümlichen Verhältnisse unseres Ordens uns allerdings zur Pflicht machen in einigen Punkten, welche die Leitung der Schulen und in andere, welche den Lehrplan betreffen, um Ausnahme von den bestehenden Anordnungen zu bitten. Die meisten Schwierigkeiten, welche sich im Anfange zeigten, haben im Laufe der Verhandlungen eine Lösung gefunden. Obgleich wir deshalb die wohlwollenden Gesinnungen Seiner Excellenz des Herrn Ministers mit aufrichtigen Dank anerkennen müssen, so haben wir doch in einem oder dem andern Stücke seinen Anträgen nicht unbedingt beipflichten können; und da dieselben sowohl für die Handhabung der Disciplin unter unsern Religiosen als auch für den guten Erfolg unserer Wirksamkeit im Schulwesen von der größten Wichtigkeit sind, so erlaube ich mir zu der Gnade Eurer Majestät meine Zuflucht zu nehmen und unsere allerunterthänigsten Bitten an den Stufen des allerhöchsten Thrones niederzulegen.
Die Schulen des Kaiserstaates werden durch die Schulräthe und Schulinspectoren geleitet und überwacht; nach den Satzungen der Gesellschaft Jesu soll dieses Amt dem Ordensgeneral zustehen, der dasselbe durch den Provinzial, durch die Rektoren und Schulpräfekten ausübt. Unsere erste Bitte geht demgemäß dahin,
daß dem Ordensvorstand das Amt und die Befugnis die uns anvertrauten Schulen ohne fremde Einmischung zu leiten und zu überwachen zuerkannt werde.
Zur Erläuterung und Begründung dieser demüthigsten Bitte sei es mir gestattet, einige Bemerkungen beizufügen.
Die Gesellschaft Jesu ist ein religiöser Orden, der seine Sendung zum Lehrfach von der Kirche empfangen hat. Wenn man aber einen solchen in sich schon organisirten Lehrkörper zur Übernahme des Unterrichts beruft, so scheint es naturgemäß und nothwendig, daß man ihm seine Eigenthümlichkeit lasse. Man kann keine Jesuitenschulen haben, wenn man die Jesuiten nicht nach ihrer Lehrweise verfahren läßt. Nebst den Satzungen für das religiös apostolische Leben erhielt die Gesellschaft Jesu von ihrem Stifter, dem Hl. Ignatius, auch besondere Vorschriften für die Erziehung und den Unterricht der Jugend. Nach diesen Vorschriften des Hl. Stifters wurde nicht lange nach seinem Tode eine vollständige Studienordnung (ratio studiorum societatis Jesu) entworfen, welche einen Theil unseres Institutes ausmacht und ebenso wie dieses von der Kirche mehrmals gutgeheißen ist. Obgleich diese Studienordnung nach Zeit und Umständen im Sinne des Hl. Ignatius einige Modifkazionen erhalten kann, so hat doch die Gesellschaft Jesu die Grundsätze und wesentlichen Bestimmungen als ein Vermächtnis ihres Vaters stets mit kindlicher Treue bewahrt. Allerdings hat man ihr diese Treue mitunter als zähes Festhalten zum Vorwurf gemacht, aber die Wahrheit ist, daß sie noch keine Ursache hatte, ihre Standhaftigkeit zu bereuen, sondern vielmehr eben dieser Treue es zuschreiben muß, wenn sie im Erziehungs- und Unterrichtswesen mit einigem Erfolge gewirkt hat. Indem wir daher die Bitte aussprechen, die uns anvertrauten Schulen nach unserer Ratio studiorum ohne fremden Einfluß leiten zu dürfen, so geschieht dies keineswegs aus engherziger Vorliebe zu Sonderlichkeiten oder aus vorgefaßter Meinung gegen alle Verbesserungen der Neuzeit: nein, wir wünschen aufrichtig und sehnlich dem Verlangen der hohen Regierung, wo und wie wir es können, zu entsprechen und das von ihr beabsichtigte Gute zu befördern; allein wir fühlen auch die Pflicht und das Bedürfnis zu seyn, was wir sind, an der Verfassung unseres Ordens und namentlich an dem Grundprinzip festzuhalten, daß unsere Religiosen wie in ihrem übrigen Wirken so auch im Lehrfache, das einen so wichtigen Zweig unseres thätigen Lebens ausmacht, von den Ordensobern frei und ungehindert und daher ohne Dazwischenkunft anderer Behörden geleitet werden.
Es hängt dies Prinzip mit der ganzen Verfassung unseres Ordens auf das Innigste zusammen oder besser: es ist aus dem Wesen des Ordenslebens hervorgegangen.
Dieser Grundsatz wurde deshalb auch immer und ist auch jetzt noch in Ländern, wo die Gesellschaft Jesu offiziell anerkannt ist, aufrecht erhalten. In Rom selbst, wo eine Congregazion von Kardinälen und Prälaten alle Lehranstalten leitet, sind die Schulen der Ordensleute ausgenommen und der alleinigen Leitung und Beaufsichtigung der Ordensobern anvertraut: und ich glaube, ohne die Regeln der Bescheidenheit zu verletzen, hinzufügen zu dürfen, daß die päbstliche Regierung es nicht bereut, diese Freiheit unserer Gesellschaft bis auf den heutigen Tag ungeschmälert belassen zu haben. Als unsere Gesellschaft vor dem Jahre 1820 noch in Rußland bestand, wo nach damaligen Staatsgesetzen alle Lehranstalten einer Universität untergeordnet waren, wurde, um unsern Schulen ihren eigenthümlichen Charakter zu lassen, unser Collegium zu Polotz [Polotsk] zum Range einer Akademie erhoben und der Ordensobere, der dieser vorstand, leitete und beaufsichtigte zugleich ohne auswärtige Einmischung die übrigen Lehranstalten der Gesellschaft. Aber auch in jenen Ländern, wo unsere Gesellschaft bloß geduldet ist, wie in Frankreich, England, Belgien, Holland und den Vereinigten Staaten, läßt man in dieser Hinsicht unsere Freiheit unverletzt und verlangt nur, daß unsere Schüler in jenen Gegenständen, über welche vor dem Übertritt in höhere Lehranstalten die gesetzmäßige Prüfung abzulegen ist, gehörig unterrichtet seien.
Euer k.k. Apostolische Majestät haben auf eine so edle Weise die Freiheit und Rechte der Kirche im Angesichte der ganzen Welt feierlich anerkannt: wir glauben daher mit Recht bitten und hoffen zu dürfen, daß auch unserm Orden die Rechte und Freiheiten, welche er von der Kirche empfangen hat, werden zugestanden werden. Aller Augen sind dermalen mehr als je auf Oesterreich gerichtet und wenn wir nach Abschluß des glorreichen Concordats in den k.k. Staaten sollten genöthigt sein, auf eine Freiheit zu verzichten, die wir von jeher genossen und auch gegenwärtig noch genießen, so könnte dies für unsern Orden höchst verderbliche Folgen haben; und unmöglich könnten wir in andern Ländern ein Prinzip behaupten, das wir im katholischen Oesterreich aufgegeben hätten.
Seine Excellenz der Herr Minister hat in dieser Beziehung vorgeschlagen, daß der Schulinspector unsere Lehranstalten zwar amtlich besuche und inspiciere, aber ohne Vollmacht, Änderungen vorzuschreiben oder sonstige Anordnungen zu treffen, daß er nur an die Behörden berichten und es diesen überlassen solle, den Obern der Collegien die betreffenden Weisungen zu geben. Wir erkennen in diesem Vorschlag das aufrichtige Wohlwollen des Herrn Ministers; aber müssen dennoch gestehen, daß auf solche Weise die Gefahren, die wir fürchten, nicht beseitigt werden. Abgesehen davon, daß auch so unsere Schulen den Regierungsbeamten faktisch unterstehen und die Eigenthümlichkeit eines von der Kirche befugten Lehrkörpers nicht anerkannt würde; abgesehen auch von manchen Unzukömmlichkeiten für gute Ordnung und Zucht, welche daraus erfolgen dürften, und die ich hier nicht einzeln aufzählen kann, so würde auf jeden Fall das amtliche und regelmäßige Auftreten des Insepctors die Folge haben, daß wir die Beaufsichtigung unserer Schulen durch die weltlichen Behörden in andern Staaten nicht mehr würden abwehren können, wo dieselbe ohne Zweifel größere Störungen und Nachtheile herbeiführen würde als in den k.k. Staaten unter der Regierung Eurer Majestät zu befürchten wäre.
Übrigens habe ich bereits dem Herrn Minister erklärt, daß wir in unseren Schulen alles Geheimthun vermieden wissen wollen und deshalb nicht nur zu litterärischen Übungen und Prüfungen der Schüler Auswärtige zulassen, sondern auch einzuladen pflegen und daß wir bereit sind über alles, was in unseren Schulen geschieht und was den Unterricht und die Erziehung der Schüler betrifft, der hohen Regierung alle jene Auskünfte zu ertheilen, welche sie etwa verlangen dürfte. Allein die Gnade, um welche wir bitten, besteht darin, daß das Amt, unsere Schulen zu leiten und zu beaufsichtigen, den Ordensobern überlassen bleibe.
Die andere Bitte, welche ich Eurer k.k. Apostolischen Majestät in tiefster Ehrfurcht vorzutragen mir erlaube, bezieht sich auf den Lehrplan. Nur dann können wir uns einen gesegneten Erfolg von unserer Wirksamkeit im Lehrfache versprechen, wenn uns gestattet ist, die von unserm Institute uns für unsere Schulen vorgeschriebenen Verfahrungsweise zu befolgen. Die Ratio studiorum Societatis Jesu ist nicht etwa eine zufällige Zusammenstellung mannigfaltiger Schulverordnungen, sondern sie ist, ihren Prinzipien und Hauptbestimmungen nach, aus den Constituzionen des Hl. Ignatius entnommen und bildet ein Ganzes, das von weisen Männern nach langer Prüfung zusammengestellt und durch die Erfahrung während Jahrhunderten bewährt wurde. Ihr Zweck ist, die Lehrgegenstände durch die verschiedenen Schulen so zu vertheilen und die Behandlung derselben so zu regeln, daß die Jugend sowohl in den Wissenschaften gründlich unterwiesen als auch zur wahren Sittlichkeit herangebildet und zur Erkenntnis und Verehrung Gottes angeleitet werden könne. Auf diesen doppelten Zweck sind alle einzelnen Satzungen und Regeln mit großer Umsicht berechnet und sie stehen mit einander in solchem Zusammenhange, daß sie sich wechselseitig ergänzen und unterstützen und man deshalb nicht willkürlich diese oder jene aufgeben kann.
So viel Eigenthümliches auch unsere Schulordnung enthält, so ist doch die Grundlage derselben keine andere als jene, welche seit den frühesten Jahrhunderten der Kirche auf den öffentlichen Lehranstalten unverändert beibehalten wurde. Sie besteht darin, daß man den Schüler nicht mit einer Menge heterogener Lehrfächer zu gleicher Zeit beladet, sondern stufenweise und in einer Ordnung, welche der natürlichen Entwicklung seiner leiblichen und geistigen Kräfte entspricht, von einem Gegenstand zum andern führt. Der Jüngling wird demgemäß in den ersten drei oder vier Jahren hauptsächlich mit dem Sprachstudium, in den beiden folgenden aber mit den schönen Wissenschaften und in dem letzten mit Philosophie, Physik und Mathematik beschäftigt. Seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts hat man in vielen Ländern diese Grundlage verlassen und wie in allem andern so auch im Unterricht der Jugend eine gänzliche Umwandlung versucht. Die Folge davon ist, daß die Versuche und Änderungen kein Ende nehmen und doch bis jetzt kein anderer haltbarer Boden gefunden ist. Um so bedenklicher aber erscheinen diese Bestrebungen, als der Impuls zu denselben von Gegnern der Kirche gegeben wurde, denen die Einrichtungen, welche aus glaubensvollen Jahrhunderten stammen, zuwider sind. Um der Neuerung leichteren Eingang zu verschaffen, wußte man durch den Gedanken des Vielwissens und der Aufklärung zu bestechen. Demgemäß hat man seitdem die Vervollkommnung des Unterrichtswesens fast allgemein in dem Viellehren gesetzt und bei Bestimmung und Vertheilung der Lehrfächer auf die Fähigkeit und die naturgemäße Entwicklung der Schüler nach unserm Dafürhalten nicht die gehörige Rücksicht genommen. So geschah es, daß die Jünglinge, statt durch gediegene Kenntnisse bescheiden gelehrig und folgsam zu werden, in Gefahr kamen, durch oberflächliche Vielwisserei mit Dünkel und Anmaßung erfüllt und zu gediegenen ernstlichen Bestrebungen untauglich zu werden. Und diese Gefahr lag um so näher, als die religiöse Erziehung durch die ganze Einrichtung der Schulen erschwert und die Religion, die immer und überall im Auge zu haben ist und keinem Lehrgegenstand fremd bleiben, sondern alle durchdringen und beherrschen soll, zu einem der vielen Lehrfächer wie z.B. Geographie oder Mathematik gemacht wurde.
Aus diesen Gründen glauben wir uns verpflichtet, an jener Studienordnung festzuhalten, durch welche allein wir die wahre Geistesbildung und religiöse Erziehung für gesichert halten. Wir sind zwar in den Verhandlungen mit dem k.k. Ministerium auch in dieser Hinsicht auf Schwierigkeiten gestoßen und ich habe darauf gehorsamst antragen müssen, daß uns gestattet werde, die sogenannten Realien der Zahl und dem Umfange nach zu beschränken, den Unterricht in der Philosophie und der classischen Litteratur hingegen mehr zu erweitern, als der vom k.k. Ministerium ausgegangene „Organisationsentwurf“ vorschreibt. Allein da Seine Excellenz der Herr Minister auf diese gehorsamsten Bitten und Vorstellungen mit vieler Güte eingegangen und überdies durch neuere Verordnungen die Erwartung erregt hat, daß der für alle Gymnasien gültige Studienplan eine Veränderung, die wir nur mit Freuden begrüßen könnten, erleiden dürfte, so hoffe ich, daß die Schwierigkeiten bezüglich des Lehrplans so gut als gehoben [sic!] sind. Da jedoch jedweder Wechsel für eine religiöse Körperschaft ganz besonders bedenklich ist und wir aus den angegebenen Gründen den Weg, welcher uns durch unsere Satzungen vorgezeichnet ist, nicht verlassen können, so muß ich wünschen und allerunterthänigst bitten, daß die Freiheit, unsere Studienordnung zu befolgen, wie sie uns jetzt gewährt wird, durch die Genehmigung Eurer k.k. Apostolischen Majestät auch für die Zukunft gesichert werde. Wir versprechen, die Jugend in allen Gegenständen, welche für die Maturitätsprüfung vorgeschrieben sind, zu unterrichten und, um der hohen Regierung hiefür volle Gewähr zu leisten, sind wir bereit, die Maturitätsprüfung in Gegenwart und unter der Aufsicht eines Regierungscommissärs abzuhalten. Wir versprechen ferner, bei Vertheilung der Lehrgegenstände möglichst Rücksicht darauf zu nehmen, daß der Austritt aus unsern Gymnasien in andere ohne erhebliche Schwierigkeiten statt finden könne.
Sollten aber Euer k.k. Apostolische Majestät sich nicht bewogen finden, uns diese beiden demüthigsten Bitten zu gewähren, so müßten wir darauf verzichten, im Kaiserstaate öffentliche Gymnasien zu übernehmen: Für diesen nicht zu hoffenden Fall würde ich mir erlauben, allerunterthänigst zu bitten:
daß uns für die nicht öffentlichen Gymnasien, welche uns etwa die Hochwürdigsten Herren Bischöfe übergeben oder wir selbst namentlich in unseren Konvikten errichten dürften, das Recht der unabhängigen Leitung, wie es in den beiden vorhergehenden Bitten ausgesprochen ist, zugestanden und überdies die Vollmacht ertheilt werde, in solchen Lehranstalten rechtsgültige Zeugnisse zum Übertritt der Schüler an andere Gymnasien auszustellen und auch unter der Leitung und Beaufsichtigung eines Regierungscommissärs die Maturitätsprüfung abhalten zu können.
Ich habe nun, so gut es in Kürze geschehen konnte, unsere Verhältnisse und unsere Wünsche auseinander gesetzt und lege diese für uns so wichtige Angelegenheit in die Hände Eurer Kaiserlich-Königlich Apostolischen Majestät mit dem zuversichtlichen Vertrauen, daß Allerhöchstdieselben als Beschützer der hl. katholischen Kirche auch unsere geringe Gesellschaft, welche dem Dienste der Kirche sowie der Wohlfahrt des Staates alle ihre Kräfte widmet, Allerhöchstdero Schutz und Gnade nicht versagen werden. Unterdessen flehe ich zu Gott, daß Er das Herz Eurer Majestät lenken wolle.
Welche Entscheidung aber auch immer erfolgen möge, es wird stets unser eifriges Bestreben seyn, durch standhafte Erfüllung unserer Berufspflichten zum Wohle der dem kaiserlichen Scepter unterworfenen Völker alle unsere Kräfte in dem uns angewiesenem Kreise zu verwenden und nie werden wir unterlassen den Vergelter alles Guten anzurufen, daß Er die Gnaden und Wohlthaten, welche Euer k.k. Apostolische Majestät uns erwiesen haben, nach Seiner ewigen Liebe und Barmherzigkeit zeitlich und ewig belohnen wolle.

Euer Kaiserlich-Königlich Apostolischen Majestät
gez. allerunterthänigst gehorsamster
Petrus Beckx. General der Ges. Jesu

Rom den 26. Juny 1858