Entwurf des Patents zur Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Ungarn, Kroatien, Slawonien, der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banat
1852
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Regest

Der Entwurf beinhaltet den Text des Patentes zur Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vom 1. Juni 1811 in Ungarn, Kroatien, Slawonien, in der serbischen Woiwodschaft und im Temescher Banat. In diesen Ländern besaß das ABGB bisher keine Geltung. Das ABGB soll gemäß dem Allerhöchsten Patent vom 31. Dezember 1851 mit Beachtung der lokalen Eigenheiten und Sonderrechte dieser Länder eingeführt werden. In diesem Entwurf werden daher einige abweichende sowie ergänzende und erklärende Bestimmungen zum ABGB angeführt. Diese betreffen insbesondere Fragen des Eherechts, der Finanzgesetze der Länder, des Erbrechts sowie Fragen, die sich mit der Regelung von Besitzverhältnissen beschäftigen.

Anmerkungen zum Dokument

Lithographie mit eigenhändigen handschriftlichen Bemerkungen Thuns.1

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC6C-5

Schlagworte

Edierter Text

Entwurf des Kundmachungspatentes zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche für Ungarn, Croatien, Slavonien, die serbische Woywodschaft und das Temeser Banat

Wir Franz Josef usw. haben bereits in den durch Unser Patent vom 31. December 1851 bekannt gemachten Grundsätzen über die künftigen organischen Einrichtungen in den Kronländern Unseres Kaiserthums2 die Absicht ausgesprochen, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch als das gemeinsame Recht für alle Angehörigen des österreichischen Staates auch in denjenigen Kronländern, in welchen dasselbe bisher keine Geltung hatte, mit Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben einzuführen. In Vollzug dieser Absicht und um auf diese Weise zu Beförderung des allgemeinen Wohles auch in diesen Kronländern durch die Erlassung bestimmter verständlicher und den Forderungen der Gerechtigkeit entsprechender Vorschriften über das Privatrecht einen geordneten Rechtszustand zu begründen, haben Wir nach Anhörung Unsers Ministerrathes und Vernehmung Unsers Reichsrathes beschlossen, wie folgt.

I.
Vom … 1852 angefangen hat in den Königreichen Ungarn, Kroatien und Slavonien, in der Woywodschaft Serbien und in dem Temeser Banate das mit dem Patente vom 1. Junius 1811 in andern Theilen Unserer Monarchie kundgemachte allgemeine bürgerliche Gesetzbuch sammt den darauf sich beziehenden in dem beigefügten Anhange enthaltenen nachträglichen Verordnungen in Wirksamkeit zu treten, wodurch zugleich alle in diesen Kronländern bisher bestandenen auf die Gegenstände dieses allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetze, Statuten, Privilegien und Gewohnheiten aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden.

II.
Hiebei haben jedoch mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse dieser Kronländer die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Beschränkungen und näheren Bestimmungen zu gelten.

III.
Die in dem zweiten Hauptstücke des Gesetzbuches enthaltenen Vorschriften über das Eherecht finden, insofern sie die gültige Abschließung und die Verhandlung über die Ungültigkeit einer Ehe, die Scheidung von Tisch und Bett und die Trennung der Ehe betreffen, auf Unsere Unterthanen der römisch-katholischen, dann der griechisch-unirten und nicht unirten Religion in diesen Kronländern keine Anwendung.
In Hinsicht der vorbezeichneten, das Band der Ehe selbst betreffenden Punkte unterstehen daher diese Religionsgenossen auch noch ferner den nach Verschiedenheit ihres Glaubensbekenntnisses für die bisher bestandnen gesetzlichen Vorschriften und geistlichen Gerichten.
In allen übrigen Angelegenheiten dagegen sind dieselben an die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, auch in so fern sich diese auf das eheliche Verhältnis beziehen und in dem Hauptstücke von dem Eherechte vorkommen, gebunden und der Gerichtsbarkeit der landesfürstlichen Behörden unterworfen; den geistlichen Gerichtsbehörden kommt daher insbesondere weder über die bürgerlichen Wirkungen der Eheverlobnisse, noch über die aus Anlaß der Verhandlungen über die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft entstehenden Streitigkeiten hinsichtlich der Bewilligung eines vorläufigen abgesonderten Wohnortes für den gefährdeten Theil der Entrichtung des anständigen Unterhaltes (§ 107 ABGB), der Absonderung des Vermögens, der Verpflegung und Erziehung der Kinder und andrer nicht den Bestand des Ehebands selbst betreffenden Gegenstände3 eine wie immer geartete Gerichtsbarkeit zu.

IV.
Auf die Mitglieder der beiden evangelischen Confessionen in diesen Kronländern, welche schon nach dem bisherigen Bestand in ihren Streitigkeiten über das Eheband den bürgerlichen Gerichten unterworfen waren, auf die Unitarier und auf die jüdischen Glaubensgenossen finden die Vorschriften des zweiten Hauptstückes des Gesetzbuches über das Eherecht im Allgemeinen zwar volle Anwendung. Doch wollen Wir in Ansehung der gemischten Ehen, welche zwischen katholischen und nichtkatholischen Personen geschlossen werden, in Übereinstimmung mit demjenigen, was bereits mittelst Landtagsbeschlusses Gesetzartikel III vom Jahre 1843/44 hinsichtlich der Ehen zwischen römisch-katholischen und zu einer der evangelischen Confessionen gehörenden Personen verfügt worden ist,4 die Bestimmung des § 77 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach in Fällen, in welchen eine katholische und eine nichtkatholische Person sich vereheligen, die Einwilligung von dem katholischen Pfarrer abgegeben werden sollte, für diese Kronländer dahin abändern, daß im Falle daselbst eine katholische und eine nichtkatholische Person sich verehligen, die Einwilligung auch vor dem ordentlichen Seelsorger des nicht katholischen Theiles abgegeben und von diesem auch die Trauung vorgenommen werden könne.5

V.
Da sich die persönliche Fähigkeit jedes Staatsbürgers zu Rechtsgeschäften nach den Gesetzen des Landes richtet, welchem er angehört, so versteht es sich von selbst, daß Angehörige von Ungarn, Kroatien, Slavonien, der serbischen Woywodschaft oder des Temeser Banates, auch wenn sie in andern Kronländern Ehen eingehen wollen, so weit es ihre persönliche Fähigkeit hiezu betrifft,6 an die in dem Kronlande, welchem sie angehören, hierüber geltenden Vorschriften gebunden bleiben, so wie umgekehrt die persönliche Fähigkeit zu Eingehung einer Ehe in Beziehung auf die Angehörigen derjenigen Kronländer, in welchen die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über das Eherecht in voller Wirksamkeit stehen, auch wenn die Ehe in Ungarn, Kroatien, Slavonien, in der serbischen Woywodschaft oder in dem Temeser Banate eingegangen werden soll, nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches zu beurtheilen ist.

VI.
Die in den verschiedenen Kronländern bestehenden besondern Gesetze und Verordnungen über Gegenstände, in Ansehung welcher an einzelnen Stellen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf die Landesverfassung oder auf die politischen Cameral- oder Finanzgesetze insbesondere hingewiesen wird so wie die über politische Cameral- und Finanzgegenstände daselbst erlassenen, die Privatrechte beschränkenden oder näher bestimmenden Vorschriften überhaupt, bleiben in so weit in ihrer Kraft, als sie mit den seither erlassenen organischen Gesetzen und mit den in Unserem Patente vom 31. Dec. 1851 ausgesprochenen Grundsätzen vereinbar sind.

VII.
In dieser Beziehung haben Wir, was die Vorschriften über politische Gegenstände betrifft, insbesondere Folgendes festzusetzen befunden:
1. Da zu Folge der in Unserem Patente vom 31. Dec. 1851 ausgesprochenen Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze alle mit diesem Grundsatze im Widerspruche stehenden einzelnen Personen oder ganzen Körperschaften verliehenen Privilegien und Befreiungen als aufgehoben anzusehen sind,7 so sind unter den Privilegien und Befreiungen, rücksichtlich deren im § 13 des Gesetzbuches bestimmt wird, daß dieselben, in so weit die politischen Vorschriften darüber keine besonderen Anordnungen enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen seien, nur diejenigen ausschließenden Berechtigungen zu verstehen, welche sich auf Beschäftigungen der Industrie und des Erwerbes oder auf andere Gegenstände fernerhin nach zuläßiger Verleihung beziehen.
2. Zu den §§ 357–360 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Theilung des Eigenthums, dann zu den §§ 633, 634, 1122 bis 1150 und 1474 über den Erbpacht-, Erbzins- und Bodenzinsvertrag beziehen Wir Uns auf die in Unserem Patente vom 31. December 1851 enthaltene Erklärung, wodurch Wir die Unzuläßigkeit und die durch besondere Gesetze gegen billige Entschädigung der früher Berechtigten erfolgte Abstellung jedes bäuerlichen Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverbandes und der damit verbundenen Leistungen ausdrücklich bestätiget haben.
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3. Zu Folge der Aufhebung des bäuerlichen und grundobrigkeitlichen Verhältnisses findet auch dasjenige, was im § 284 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die besondern Vorschriften bei der Vormundschaft und Kuratel des Bauernstandes – im § 387 über die Einziehung von Grundstücken wegen Unterlassung ihres Anbaues und von Gebäuden wegen vernachläßigter Herstellung derselben – im § 433 über die Übertragung des Eigenthums von Bauerngütern mittelst Vertrages durch Erklärung vor der Grundobrigkeit – und im § 761 über die Abweichungen von der allgemeinen gesetzlichen Erbfolge bei Bauerngütern erwähnt ist, keine weitere Anwendung.
Doch sind bei der gesetzlichen Erbfolge sowohl als bei der Erbfolge aus einem letzten Willen stets die erlassenen Vorschriften über die Gränzen der Theilbarkeit unbeweglicher Güter zu beobachten.
4. Was die in den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von dem Erbrechte bezogenen politischen Vorschriften in Hinsicht der Geistlichkeit betrifft, so ist:
a. die Erbfähigkeit der geistlichen Gemeinden und deren Glieder (§ 539) nach den in jedem Kronlande darüber bestehenden besonderen Verordnungen zu beurtheilen;
b. in Ansehung der Unfähigkeit der Ordenspersonen, eine letztwillige Anordnung zu errichten, haben für dieselben, die Prälaten ausgenommen, die im § 573 des allgemein bürgerlichen Gesetzbuches enthaltenen Regeln zu gelten.
Die Testirungsfähigkeit der Prälaten aber so wie der Weltgeistlichkeit unterliegt in Beziehung auf das erworbene Vermögen bis auf weitere Verfügung den in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen gegründeten Beschränkungen. Hinsichtlich des vormals avitisch genannten Vermögens dagegen kommt diesen geistlichen Personen <die gleiche Testirungsfähigkeit wie allen übrigen Staatsbürgern zu.>10
Rücksichtlich des Testirungsbefugnisses der nicht unirten griechischen Geistlichkeit sind die Bestimmungen des Declaratorium illyricum vom 16. September 1779 zu befolgen.
c. Die Vorschriften, welche in diesen Kronländern früher zu beobachten waren, wenn in Beziehung auf die Verlassenschaften geistlicher Personen die gesetzliche Erbfolge eintrat (§ 761)11, bleiben bis auf weitere Verfügung in Betreff jenes Theiles der Verlassenschaft, welchem aus erworbenen Vermögen besteht, unverändert. In Betreff des vormals avitisch genannten Theiles der Verlassenschaften geistlicher Personen gelten dagegen jene Bestimmungen, welche in dem dreizehnten Hauptstücke des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von der gesetzlichen Erbfolge für alle andern Staatsbürger gegeben sind.
Hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge in die Verlassenschaften der nicht unirten griechischen Geistlichkeit sind jedoch die Bestimmungen des Declaratorium illyricum vom 16. September 1779 zu beobachten.
5. Das im § 760 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erwähnte Recht zur Einziehung erbloser Güter kommt künftig nur dem Staate zu. <Das andern Personen und Körperschaften ehedem zugestandene Recht zur Einziehung erbloser Verlassenschaften ist aufgehoben.>12
6. In Berücksichtigung der in dem § 1171 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorkommenden Beziehung auf die politischen Vorschriften über den Nachdruck und um die Bestimmungen der §§ 1164 bis 1171 über den Verlagsvertrag überhaupt zu ergänzen und zu berichtigen, haben wir dem am 19. October 1846 für andere Theile der Monarchie zum Schutze des literarischen und artistischen Eigenthums erlassenen Patente13 auch für diese Kronländer Wirksamkeit zu ertheilen und dessen Aufnahme in den beigefügten Anhang anzuordnen befunden. Hierauf wollen Wir daher noch insbesondere mit der beigefügten Bestimmung hinweisen, daß jeder verübte Nachdruck auf Verlangen des Verletzten den Bestimmungen des Strafgesetzbuches gemäß von den dazu bestimmten Behörden zu untersuchen und zu bestrafen sei.

VIII.
Zu Folge der Beschränkungen, welche die Privatrechte durch die Finanz- und Cameralgesetze erleiden, sind insbesondere die auf Geldzahlungen sich beziehenden Rechte und Verbindlichkeiten bis auch noch ferner nach den am 1. August 1812, am 1. Junius 1816 und am 2. Junius 1848 erlassenen Patenten14 und den übrigen in Ansehung diese Gegenstandes ergangenen Vorschriften zu beurtheilen.

IX.
In Rücksicht der Verpflichtungen zu Geldzahlungen soll es ferner bei der schon durch Unsere Entschließung vom 3. November 1849 über die provisorische Gerichtsverfassung15 aufrecht erhaltenen Verfügung, wodurch bestimmt wurde, daß denjenigen Grundbesitzern, mit deren Besitzthum eine nunmehr aufgehobene Urbarialität verbunden war, die ihnen vor dem 11. April 1848 dargeliehenen Kapitalien mit Ausnahme der aus Handelsverbindungen herrührenden Wechsel nicht aufgekündigt und blos die nicht bezahlten gesetzlichen Zinsen im Wege des gerichtlichen Verfahrens eingetrieben werden dürfen, bis auf weitere Anordnung zu bleiben haben.

X.
Zugleich haben Wir jedoch für nothwendig befunden, die §§ 994 und 995 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für diese Kronländer dahin abzuändern, daß durch Vertrag nicht nur ohne Unterpfand, sondern auch bei einem gegebenen Unterpfand jährlich sechs vom Hundert von Jedermann bedungen werden dürfen. Dieses Maaß der erlaubten Vertragszinsen ist auch dann zu verstehen, wenn zwar Zinsen bedungen, aber ihr Betrag nicht bestimmt worden ist.
Auch sollen, wenn jemandem Zinsen ohne ausdrückliche Bedingung aus dem Gesetze gebühren, ohne Unterschied, ob es sich um eine zwischen berechtigten Handelsleuten und Fabrikanten aus einem Handelsgeschäfte entsprungene Schuld handeln möge oder nicht, sechs vom Hundert auf das Jahr als die gesetzmäßigen entrichtet werden.

XI.
Da die nach ungarischem Rechte bisher üblichen sogenannten Pfandverträge oder Verkäufe liegender Güter auf Zeit (contractus pignoraticii[sic !], emtio venditio temporanea) mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalte des Rückeinlösungsrechtes eine höchst nachtheilige Ungewißheit des Besitzes zur Folge gehabt haben und häufig nur zur Umgehung der Wuchergesetze dienen, während den Parteien ein weit leichteres und zweckmäßigeres Mittel, sich Realkredit zu verschaffen durch, die Einführung der Grundbücher gegeben ist, so werden die Bestimmungen der §§ 1067 bis 1071 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über den Vorbehalt des Wiederkaufes und Rückverkaufes mit Beziehung auf dasjenige, was darüber bereits in dem Gesetze über die Reglung der Aviticitätsverhältnisse verfügt wurde, für diese Kronländer dahin abgeändert, daß daselbst der einem Kaufvertrage beigefügte Nebenvertrag des Wiederkaufes, zu Folge dessen dem Verkäufer das Recht vorbehalten sein sollte, das erkaufte Gut wieder einzulösen oder des Rückverkaufes, wonach dem Käufer das Recht ausbedungen würde, die Sache dem Käufer wieder zurückzuverkaufen, auch in Beziehung auf unbewegliche Güter nicht statt finde und ein solcher Vorbehalt zur Eintragung in die öffentlichen Bücher nicht geeignet sei.

XII.
Die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches sind zwar allgemein verbindlich; doch bestehen für den Militärstand und für die zum Militärkörper gehörigen Personen besondere auf das Privatrecht sich beziehende Vorschriften, welche bei den von oder mit ihnen vorzunehmenden Rechtsgeschäften, obgleich in dem Gesetzbuche nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, zu beobachten sind.

XIII.
Handels- und Wechselgeschäfte werden nach den besondern Handels- und Wechselgesetzen beurtheilt, insoferne diese von den Vorschriften des allgemein bürgerlichen Gesetzbuches abweichen.
Es wird daher insbesondere an der Wirksamkeit der für den Umfang des ganzen Reiches am 25. Jänner 1850, Nr. 51 RGBl erlassenen Wechselordnung16 so wie an den für diese Kronländer ergangenen Gesetzartikeln XVI, XVII, XVIII, XIX und XX des Landtages vom Jahre 1840 über Handelsleute, Fabriksbesitzer, Erwerbsgesellschaften, Sensalen und Frächter und den spätern hierauf bezüglichen Verordnungen nichts geändert.

XIV.
Dieses gilt auch von dem durch den Artikel XXII des Landtages vom Jahre 1840 erlassenen Gesetze über den Concurs, insoweit die Bestimmungen dieses Gesetzes das Concursverfahren und die Classification der Gläubiger betreffen.
Doch werden in dieser Beziehung folgende Abänderungen festgesetzt:
1. Soll in allen Concursen, welche nach der eingetretenen Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes eröffnet werden, kein weiterer Unterschied in der Behandlung zwischen den unadeligen und den vormals adeligen Gütern mehr gemacht werden.
Es bleibt zwar denjenigen, welchen in Folge der Vorschriften über die Regelung der Verhältnisse aus der bestandenen Aviticität noch Ansprüche auf adelige in dem Besitze des Cridatars befindliche Güter zustehen, insolange die ihnen durch diese Vorschriften eingeräumte Frist zu Geltendmachung solcher Ansprüche noch nicht verstrichen ist, vorbehalten, dieselben bei der Concursinstanz innerhalb des durch die Edictalvorladung festgesetzten Termins anzumelden und wider die Concursmasse auszuführen. Im Falle jedoch Ansprüche dieser Art bei der Concursmasse nicht angemeldet werden oder die angemeldeten unstatthaft befunden worden sind, ist mit der Veräußerung dieser Güter sammt dem dabei befindlichen fundus instructus als Zugehör (§ 294 usf. ABGB) ebenso wie mit jener der unadeligen Güter unaufgehalten vorzugehen.
2. Von der in dem § 37 des Artikels XXII vom Jahre 1840 enthaltenen Bestimmung über die Form der Pachtverträge und über die Aufhebung derselben durch die Eröffnung des Konkurses hat es den Vorschriften des allgemein bürgerlichen Gesetzbuches über den Pachtvertrag gemäß für die Zukunft abzukommen.
3. Ist dem Cridatar vor der Eröffnung des Concurses eine Erbschaft angefallen, deren Einantwortung bis zum Tage des eröffneten Concurses noch nicht erfolgt war, so hat das Gericht in jenen Concursen, welche erst nach der eingetretenen Wirksamkeit des bürgerlichen Gesetzbuches eröffnet werden, das Vermögen des Erben von dem Vermögen des Erblassers von Amtswegen abzusondern, über die Verlassenschaft ein besonderes Inventar zu errichten und zur Abhandlung derselben einen eigenen Curator zu bestellen oder im Falle die Verlassenschaft zur Berichtigung der Schulden des Erblassers nicht hinreichen sollte, über den Nachsatz desselben einen besondern Concurs zu eröffnen.
In das Inventar über die Concursmasse des Erben ist nur derjenige Betrag des Verlassenschaftsvermögens zu ziehen, welcher daran nach Abzug der Schulden und Vermächtnisse des Erblassers übrig bleibt. Diese Vorschriften gelten auch für die während der Dauer einer Concursverhandlung dem Verschuldeten anfallenden Erbschaften und einzelnen Erbtheile.
Ist aber eine dem Verschuldeten zugefallene Erbschaft demselben vor der Eröffnung des Concurses bereits eingeantwortet worden, so sind die auf ihn übergegangenen Verlassenschaftsschulden bei seiner Concursmasse gleich seinen eigenen Schulden, ohne daß ihnen vor dieser ein Vorrecht zukäme, zu classificiren.
Durch diese Bestimmungen hat es von der im § 85 lit. a. des Artikels XXII vom Jahre 1840 für gewiße Fälle angeordneten Versetzung der ererbten Schulden des Cridatars in die dritte Klasse bei seiner Concursmasse für die Zukunft abzukommen.
Inwiefern übrigens die Gläubiger einer Verlassenschaft während der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung für ihre Sicherheit und Befriedigung sorgen können und in wie weit die Gläubiger des Erben das ihm angefallene Erbgut auch vor der Einantwortung mit Verbot, Pfändung oder Vormerkung belegen können, wird durch die §§ 811, 812 und 822 des Gesetzbuches bestimmt.
4. Da zwischen Personen, welche erst nach eingetretener Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eine Ehe eingehen oder Ehepakten schließen, Ansprüche der Ehegatten auf die gesetzliche Morgengabe (dos legatis), auf die Allatur und das Paraphernum im Sinne des aufgehobenen ungarischen Rechtes nicht mehr vorkommen könne, so kann auch das der Ehegattin in dem § 85 lit. b. und c. des Gesetzartikels XXII vom Jahre 1840 für solche Ansprüche bei der Concursmasse ihres Ehegatten eingeräumte Vorrecht der 3. Klasse in Ehen dieser Art keine weitere Anwendung finden:
Anstatt dessen soll denjenigen Ehegattinnen, welche erst nach dem Beginn der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in die Ehe getreten sind oder Ehepakten geschlossen haben, in Rücksicht ihres im Sinne dieses Gesetzbuches bestellten und wirklich zugebrachten Heirathsgutes, dann in Rücksicht der ihnen bestellten Widerlage, in so weit diese den Betrag des wirklich zugebrachten Heirathsgutes nicht übersteigt, falls diese Forderungen nicht mit einem Pfandrechte bedeckt sind, das Vorrecht der 3. Klasse nach den intabulirten Gläubigern <(§ 85 lit. d.), jedoch vor den Wechselschulden des Cridatars (§ 85 lit. e.) mithin dergestalt zukommen, daß Wechselgläubiger, was immer für einer Art, nur dann zu einer Zahlung gelangen können, wenn die Ehegattin mit ihren angeführten Forderungen an Heirathsgut und Widerlage vollständig befriedigt ist.>17
Doch soll den Ehegattinnen der bei dem Handelsgerichte sowohl als bei andern Behörden protokollirten Handelsleute und Fabrikanten dieses Vorrecht nur dann zukommen, wenn deren Ehegatte den Betrag des ihm nach dem Sinne des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zugebrachten Heirathsgutes und der bedungenen Widerlage bei Eintragung seiner Firma oder, wenn die Ehe erst später geschlossen worden ist, keine sechs Monate nach dem Abschlusse derselben auf die nämliche Art bei der Behörde hat protokolliren lassen, wie dieses bisher in dem Gesetzartikel XVI vom Jahre 1840 §§ 6 und 9 in Ansehung der Allatur, der Morgengabe und des Paraphernalvermögens im Sinne des ungarischen Rechtes vorgeschrieben war, widrigen Falls die Ehegattin mit ihren Ansprüchen rücksichtlich des zugebrachten Heiratsgutes und der Widerlage, soweit ihr kein Pfandrecht zukommt, gleich andern Gläubigern in die vierte Klasse zu setzen sein würde.
Diesen Vorschriften gemäß haben auch die in den §§ 86 und 88 des Gesetzartikels XXII vom Jahre 1840 enthaltenen Bestimmungen, inwiefern die intabulirte Allatur im Sinne des ungarischen Rechtes und die intabulirten übrigen Schulden des Falliten der protokollirten Allatur und den Wechselschulden vorgehe und umgekehrt, in Fällen, wo die Ehe oder die Ehepakten erst nach der eingetretenen Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geschlossen worden und daher nur Ansprüche auf Heirathsgut und Widerlage im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorkommen können, keine Anwendung.
5. Da zu Folge der Einführung der Grundbücher Hypothekarrechte auf unbewegliche Güter nur durch die Eintragung im Grundbuche (§§ 451 und 453) erworben werden können, so kommt auch im Concurse in Ansehung jener Realitäten, deren Eintragung in das Grundbuch vor Eröffnung des Concurses bereits erfolgt ist, das in dem Gesetzartikel XXII vom Jahre 1840 § 85 lit. d. den intabulirten Schulden des Cridatars eingeräumte Vorrecht der dritten Klasse nur denjenigen Gläubigern zu, welche die Eintragung ihrer Forderungen in das Grundbuch bewirkt und daher, im Falle sie schon früher Intabulationen nach den Bestimmungen des Gesetzartikels XXI vom Jahre 1840 bewirkt hatten, die in <den Gesetzen über die Errichtung der Grundbücher>18vorgeschriebenen Schritte zu Übertragung ihrer Forderungen aus den bisherigen Intabulationsbüchern in das Grundbuch gehörig beobachtet haben.
Daher kommt selbst den aus Ehen, welche noch vor der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geschlossen worden sind, herrührenden Ansprüchen der Ehegattin rücksichtlich der Morgengabe (dos legalis), der Allatur und des Paraphernums nach dem Sinne des ungarischen Rechtes das in dem § 85 lit. b. und c. des Gesetzartikels XXII vom Jahre 1840 eingeräumte Vorrecht der dritten Klasse auf diejenigen unbeweglichen Güter, welche bei Eröffnung des Konkurses bereits in die Grundbücher eingetragen sind, nicht weiter zu. Der Ehegattin des Cridatars gebührt in Ansehung dieser Forderungen auf die in die Grundbücher eingetragenen Realitäten des Cridatars nur insofern ein Vorrecht, als sie gleich andern Hypothekargläubigern die Eintragung derselben in das Grundbuch gehörig erwirkt hat.
6. Die in dem § 123 des Gesetzartikels XXII vom Jahre 1840 enthaltenen Vorschriften in Beziehung auf Superinscriptionsklagen finden, da Superinscriptionsprozesse und Prozesse ex superfluitate fundi nach den Vorschriften des Gesetzes über die Regelung der Aviticitäts- und Besitzverhältnisse nicht mehr eingeleitet werden dürfen, keine fernere Anwendung.

XV.
So wie in dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche selbst zur allgemeinen Vorschrift aufgestellt ist, daß die Gesetze nicht zurückwirken sollen, so soll auch dieses Gesetzbuch auf Handlungen, die dem Tage, von welchem angefangen es verbindliche Kraft erhält, vorhergegangen sind und auf die nach den früheren Gesetzen bereits erworbenen Rechte keinen Einfluß haben.
Zur nähern Bestimmung dieses Grundsatzes finden Wir jedoch Nachstehendes anzuordnen:
1. Die nach den bisher bestandenen Gesetzen gültig eingegangenen Ehen werden auch fernerhin als gültig anerkannt. Alle bereits anhängigen oder künftig vorkommenden Fälle aber, in welchen es sich um die Trennung der Ehe oder um die Scheidung von Tisch und Bett handelt und von den bürgerlichen Gerichten (Artikel III) darüber zu erkennen ist, sind, die Ehe möge zu was immer für einer Zeit geschlossen worden sein, von dem Zeitpunkte der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angefangen, nach den in diesem Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften zu entscheiden.
2. Alle diejenigen Personen, welche <mit Rücksicht auf ihre Altersstufe und ihr Geschlecht nach den frühern Gesetzen das Befugnis, sich zu verpflichten und über ihr Vermögen zu verfügen, unbeschränkt oder in Beziehung auf gewiße Gattungen von Geschäften bereits erworben haben, bleiben in der Ausübung dieses Befugnisses. Dieses gilt insbesondere auch von der persönlichen Fähigkeit, durch letztwillige Anordnungen über sein Vermögen zu verfügen, insofern dieselbe von dem Alter und Geschlechte des Erblassers abhängt.>19
3. Den Eltern, welche den Bezug der Einkünfte des Vermögens ihrer Kinder ohne Verbindlichkeit zur Rechnungslegung darüber nach den früheren gesetzlichen Vorschriften bereits erworben haben, wird dieses Recht, in so weit es sich um das zur Zeit des Bestandes jener Gesetze den Kindern schon zugefallene Vermögen handelt, nicht benommen. Sie haben jedoch dagegen auch künftig die ihnen nach den älteren Gesetzen mit Rücksicht auf den Bezug dieser Einkünfte obliegenden Verbindlichkeiten gegen ihre Kinder zu erfüllen. Auch sind sie verpflichtet, den Hauptstamm des Vermögens der Kinder nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes dem Gerichte auszuweisen und sicher zu stellen.
4. Die nach den frühern Rechtsvorschriften bereits bestellten Vormünder und Kuratoren haben ihr Amt künftig mit allen durch das neue Gesetz ihnen auferlegten Verpflichtungen und unter den darin ausgedrückten Beschränkungen der Befugnisse unter der Obsorge des Gerichtes auszuüben.
5. Da alle noch übrigen Rechtsfolgen aus der bestandenen und nunmehr aufgehobenen Aviticität und aus den mit derselben in Verbindung stehenden Verhältnissen durch das hierüber unter einem erlassene Gesetz bestimmt werden, so sind alle auf diese Verhältnisse sich beziehenden Rechte und Verbindlichkeiten nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurtheilen. Demnach können Ansprüche was immer für einer Art, welche durch das erwähnte Gesetz für erloschen erklärt oder Beschränkungen unterworfen sind, künftig nicht mehr oder nur unter den festgesetzten Beschränkungen ausgeübt werden.
Daher sind insbesondere die Fragen, in wie weit die vor der Einführung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches errichteten letztwilligen Anordnungen und geschlossenen Erbverträge nach dem Beginn der Wirksamkeit desselben noch als gültig und wirksam anzusehen seien, in wie weit auf Todfälle, welche vor der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eingetreten sind, die früher bestandenen Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge noch angewendet werden können, dann in wie fern die durch Ehen, welche noch vor der Wirksamkeit dieses Gesetzbuches geschlossen worden sind, zwischen den Ehegatten begründeten Rechtsverhältnisse in Beziehung auf ihr Vermögen auch künftig fortzudauern haben, nach dem Gesetze über die Reglung der Aviticitätsverhältnisse zu beurtheilen.
6. Eine schon vor der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angefangene Ersitzung oder Verjährung ist nach den älteren Gesetzen zu beurtheilen.
Wollte sich jemand auf eine Ersitzung oder Verjährung berufen, die in dem neuern Gesetze auf eine kürzere Zeit als in den frühern Gesetzen bestimmt ist, so kann er auch diese kürzere Frist erst von dem Zeitpunkte, an welchem das gegenwärtige Gesetz verbindliche Kraft erhält, zu berechnen anfangen.
Doch wird durch die Anordnungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung überhaupt und insbesondere durch die Bestimmungen desselben im § 1462, daß verpfändete, geliehene in Verwahrung oder Fruchtnießung gegebene Güter von dem Gläubiger, Entlehner, Verwahrer oder Fruchtnießer aus Mangel eines gültigen Titels niemals erlassen werden können, an den durch das Gesetz über die Regelung der Aviticitäts- und Besitzverhältnisse angeordneten Beschränkungen in der Ausübung des in den frühern Gesetzen gegründeten Rechtes auf Wiedereinlösung liegender Güter, welche durch Pfandverträge, Verkäufe auf Zeit (contractus pignoratii, emtio, venditio temporanea) mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalte des Rückeinlösungsrechtes oder mit der Bedingung hindangegeben worden sind, daß dem Gläubiger statt der Zinsen die Nutznießung des verpfändeten Gutes überlassen werde, nichts geändert.

XVI.
Mit auswärtigen Staaten bestehende Verträge, welche auf das bürgerliche Recht Beziehung haben, finden, insofern deren Wirksamkeit nicht ausdrücklich auf bestimmte Kronländer beschränkt ist, auch in diesen Kronländern Anwendung.

XVII.
Wo in diesem Gesetzbuche der Ausdruck Provinz gebraucht ist, wird darunter der Umfang des ganzen Kronlandes verstanden. Zu den durch das Gesetzbuch der Landesstelle zugewiesenen Geschäften sind die Statthaltereien, zu den Geschäften der unter dem Namen der Kreisämter vorkommenden Behörden die der Statthalterei zunächst untergeordneten Behörden ohne Unterschied, welchen Namen sie nach der Einrichtung der verschiedenen Länder führen mögen, berufen. Der in dem Gesetzbuche den Landrechten übertragene Wirkungskreis kommt den für bürgerliche Rechtsangelegenheiten bestellten Collegialgerichten erster Instanz zu.

XVIII.
Wir erklären übrigens den gegenwärtigen deutschen Text des Gesetzbuches als den Urtext, nach welchem die veranstalteten Übersetzungen in die verschiedenen Landessprachen zu beurtheilen sind.

XIX.
Unser Minister der Justiz ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Patentes beauftragt.
Gegeben usw.20