In diesem Entwurf wird der Artikel 20 des ungarischen Reichstages vom Jahr 1848 aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt, weil mit dem Patent vom 1. September 1859 diese Regelung überflüssig geworden ist.
Patent
Wir etc.
Nachdem durch das von Uns mit dem päbstlichen Stuhle unterm 18. August 1855 geschlossene Übereinkommen die staatsrechtliche Stellung der katholischen Kirche in Unserem Reiche und durch Unser Patent vom heutigen Tage die staatsrechtliche Stellung der Evangelischen beider Bekenntnisse in Unserem Königreiche Ungarn, der serbischen Wojwodschaft und dem Temescher Banate und in Unserem Königreiche Kroazien und Slavonien auf Grundlage des Art. 26 des ungarischen Reichstages vom Jahre 1791, insoweit sie zu Folge desselben noch einer Regelung bedürftig war, definitiv geregelt worden ist, finden nach Vernehmung Unserer Minister und Anhörung Unseres Reichsrathes den Art. 20 des ungarischen Reichstages vom Jahre 1848, insofern er die Katholiken und die Evangelischen beider Bekenntnisse betrifft, in welcher Beziehung wesentliche Bestimmungen desselben nicht ausgeführt worden sind noch ausgeführt werden können, für aufgehoben zu erklären.
Gegeben in etc.
Staatliches Gebietsarchiv Leitmeritz, Zweigstelle Tetschen-Bodenbach, Familienarchiv Thun-Hohenstein, Linie Tetschen, Nachlass Leo Thun, A3 XXI D539; hrsg von Brigitte Mazohl, Christof Aichner und Tanja Kraler, in: In Die Korrespondenz von Leo von Thun-Hohenstein, https://thun-korrespondenz.acdh.oeaw.ac.at
| Signatur | Staatliches Gebietsarchiv Leitmeritz, Zweigstelle
Tetschen-Bodenbach Familienarchiv Thun-Hohenstein, Linie Tetschen, Nachlass Leo Thun A3 XXI D539 |
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