Konzept Leo Thuns über die Notwendigkeit der Neueinteilung der Superintendenzen in Ungarn
o. D. [1860?] 1
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Regest

Leo Thun beschreibt die Notwendigkeit, die Superintendenzen in Ungarn den durch das kaiserliche Patent vom 1. September 1859 neu geschaffenen Voraussetzungen anzupassen. Besonders durch die Übertragung der Ehegerichtsbarkeit an die Superintendenzen ist es notwendig geworden, diese neu einzuteilen, damit die Betroffenen einen möglichst einfachen Zugang zum jeweilig zuständigen Ehegericht haben. Ein weiterer Grund, warum die Neueinteilung notwendig geworden ist, ist jener, dass in manchen Superintendenzen verschiedene Sprach- und Bevölkerungsgruppen vereint waren, was regelmäßig zu inneren Spannungen geführt hatte. Die ersten notwendigen Schritte, die zur Neueinteilung vollzogen werden müssen, sind die Wahlen der jeweiligen Vertreter der Kirche auf lokaler und regionaler Ebene. Der Minister hebt besonders hervor, dass die Protestanten A. B. bei der Durchführung des Patentes vielfach schon viel weiter fortgeschritten seien, als ihre Glaubensbrüder H. B. Innerhalb der letzteren Gruppe herrscht nach der Schilderung Thuns teilweise eine starke Abwehrhaltung gegenüber dem kaiserlichen Patent.

Anmerkungen zum Dokument

Eigenhändiges Konzept von Leo Thun.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC60-1

Schlagworte

Edierter Text

Bezüglich der Superintendenzen ist zugleich eine neue Eintheilung vorgezeichnet worden, weil das Bedürfnis einer Änderung der vorbestandenen verlangt und wiederholt geltend gemacht worden war, und aus inneren Gründen nothwendig erschien, um die Durchführung einer festen Ordnung und der Befugnisse, welche Seine Majestät in dem allerhöchsten Patente in Gewährung lang gehegter Wünsche der Evangelischen beider Bekenntnisse allergnädigst eingeräumt haben zu ermöglichen. Manche der vorbestandenen Superintendenzen haben eine solche Ausdehnung, daß sie es den Vorständen derselben ganz unmöglich macht, den Pflichten der Visitazion ihres Sprengels, ohne welche sie ihren Aufgaben nachzukommen nicht vermögen, zu entsprechen. Die kirchliche Gerichtsbarkeit, welche in zweiter Instanz ohne entsprechende Abgränzung der Superintendenzen nicht geübt werde, wenn daraus nicht den Partheien große Beschwerden und Nachtheile erwachsen sollen, dieser Umstand wird insbesondere von großem Gewicht, wenn die Ehegerichtsbarkeit kirchlichen Gerichtsbehörden übertragen wird. Seine Majestät haben in dem allerhöchsten Patente diese Übertragung der Ehegerichtsbarkeit gewährt, weil sie in dem Art. 26. vom Jahr 1791 zugesagt, in den Synodalbeschlüssen jenes Jahres begehrt, und seitdem wiederholt, insbesondere auch in den Distriktualkonventen welche im Jahr 1856 über die Kirchenorganisazion einvernommen worden sind, verlangt worden ist. Soll sie aber den Partheien nicht als von Bedeutung erscheinen, so ist es unerläßlich, daß ihnen nicht zugemuthet werde, den Richter, den sie bisher bei einem nahe liegenden landesfürstlichen Gerichte fanden, mittelst tagelanger Reisen suchen zu müssen. Bezüglich der Evangelischen A. B. war überdies eine neue Eintheilung der Superintendenzen ein unerläßliches Erfordernis um langjährigen Reibungen ein Ende zu machen. Eine unversiegbare Quelle dieser Reibungen war namentlich die vielfach für unzweckmäßig erkannte Gestaltung der Berg-Superintendenz, in welcher nach Sprache und Gesinnung sehr verschiedene und einander widerstrebende Elemente zusammengeworfen[?], und die natürliche Vereinigung homogener Elemente hinderte. Ohne Beseitigung dieses inneren Hindernisses einer naturgemäßen friedlichen Entwicklung konnte eine Synode der Evangelischen A. B. mit Aussicht auf einen befriedigenden Erfolg nicht zusammentreten. Die Evangelischen A. B. haben in Folge trauriger Ereignisse, welche der Geschichte angehören, insgesammt seit einer Reihe von Jahren keine gewählten kirchlichen Vorstände gehabt. Auch die der Evangelischen H. B. waren auf zwei Superintendenten zusammengeschmolzen, von welchen einer kürzlich aus diesem Leben abberufen worden ist. Nachdem Synoden ohne ordnungsmäßig gewählte Vorstände der Superintendenzen nicht abgehalten werden können, so war demnach die Zusammenberufung der Synoden daran bedingt, daß vorerst die Wahlen dieser Vorstände und zwar innerhalb jener Superintendenzen, welche für die Zukunft zu bestehen haben, vorgenommen werden. Diese Motive lagen der Bestimmung der Ministerialverordnung vom 2. September vorigen Jahres zu Grunde, welche insgesamt das Ziel anstrebte den Evangelischen A. B. in vollstem Maaße alles zu gewähren, was in dem 26. Art vom Jahre 1791 in Aussicht gestellt war, und den baldigen Zusammentritt von Synoden auf sicheren Grundlagen zur definitiven Ordnung der Kirchenregimentlichen Angelegenheiten zu ermöglichen.
Diese wohlwollende Absicht hat unter den evangelischen Glaubensgenossen A. B. vielfach dankbare Anerkennung gefunden. Die überwiegende Mehrzahl der Gemeinden hat sich nach den erlassenen Weisungen koordiniert, dergleichen haben sich bereits viele Seniorate koordiniert, und steht die Konstituierung mehrerer der neuen Superintendenzen in naher Aussicht. Insbesondere ist diese Koordinierung in den Gemeinden und den Senioraten mit wenigen Ausnahmen in der Preßburger und Neuverbaster [Vrbas] Superintendenz mit solchem Eifer vollzogen worden, daß darin der thatsächliche Beweis liegt, wie sehr die Abtrennung ihrer Bestandtheile von der vorbestandenen Berg-Superintendenz ihren Bedürfnissen und Wünschen entspricht. Auch in den übrigen, namentlich den Ödenburger und Eperieser [Prešov] Superintendenzen haben zahlreiche Gemeinden durch ihre thatsächliche Koordinierung bewiesen, daß die Bestimmungen des Allerhöchsten Patentes vom 1. September und der Ministerialverordnung vom 2. September ihren Überzeugungen und Bedürfnissen entspricht.
Unter den Glaubensgenossen H. B. hingegen sind die Voreinleitungen, um auf dem bezeichneten Wege zur Synode zu gelangen, nur in verhältnismäßig wenigen Gemeinden getroffen worden. Die meisten Gemeinden haben es bisher unterlassen, diesen Weg zu betreten. Über die Gründe dieser Zurückhaltung liegen eine Reihe erwiesener Thatsachen vor.
Dieser Zustand birgt in sich die Gefahr, daß die große Mehrzahl der evangelischen Glaubensgenossen helvetischen Bekenntnisses ohne ihr Verschulden über die Allerhöchsten Absichten Seiner Majestät und über das um was es sich in der vorliegenden Frage eigentlich handelt immer mehr irregeleitet und daß jedes darauf bezügliche Ereignis zu weiterer Beunruhigung der Gemüter ausgebeutet werde. Hierauf beruht es, daß während von der großen Mehrzahl der evangelischen Glaubensgenossen A. B. das allerhöchste Patent und die Ministerialverordnung mit jenem Vertrauen in die wiederholt ausgesprochenen Absichten der Regierung aufgenommen worden ist, welche keinen Zweifel darüber bestehen läßt, daß im Wege der Synode in Beziehung auf die definitive Ordnung des Kirchenregimentes und noch vor derselben im Wege der Generalconferenz bezüglich der Zusammensetzung der Synode und der Abgränzung der Superintendenzen alle auf begründeten Wünschen beruhenden Modifikationen der vorläufig erlassenen Bestimmungen werden bewerkstelligt werden, ist es bedauerlichen Einflüßen gelungen, dieses Vertrauen unter den Glaubensgenossen helvetischen Bekenntnisses großentheils nicht aufkommen zu lassen, was zum Theile seinen Grund in dem Umstande haben mag, daß der veränderten Eintheilung der helvetischen Superintendenzen nicht im gleichen Maße wie hinsichtlich der des Augsburger B. lang gefühlten Bedürfnissen zu Grunde liegen und es daher nicht, wie bezüglich jener, an sich unausführbar erscheint mit Organen[?] der vorbestandenen Superintendenzen eine Verständigung über den Übergang von dem bisherigen vielfach ungeordneten Zustand zu der auf Grundlage des § 4 Art. 26 von 1791 angestrebten bestimmten Ordnung und über die Einladung zur Berufung der Synode im Einvernehmen zu pflegen. Zu dem Ende haben Seine Majestät allergnädigst zu gestatten gewußt, daß in jeder der vorbestandenen Superintendenzen H. B. nach geziemender Anzeige an den k.k. Statthalter und im Beisein eines von demselben entsendeten landesfürstlichen Kommissärs ein Distriktual-Konvent zu dem Ende gehalten werde, damit derselbe drei Geistliche und die weltlichen Personen wähle, welche als Generalconferenz zusammenzutreten und Seiner Majestät bezüglich der wünschenswerthen Modifikazionen der Eintheilung der Superintendenzen und der Bestimmungen über die Zusammensetzung der Synode, im Namen ihrer Glaubensgenossen ihr Gutachten zur allerhöchsten Schlußfassung zu erstatten haben würden. Insofern jedoch diese Distriktual-Konvente nicht in Gemäßheit der Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 2. September vorigen Jahres gebildet sein können, ist es, wenn das von ihnen zu ertheilende Mandat nicht der Gefahr rechtlicher Beobachtung ausgesetzt sein soll, unerläßlich den Nachweis zu liefern, daß dieselben der bisher zu Recht bestandenen Übung gemäß zusammengesetzt werden und vorgegangen seien. Der Konvent müßte daher unter Kundgebung der stimmberechtigten Glieder mit Bezeichnung seiner Aufgabe, für welche die Deputierten mit den bisher vorgeschrieben gewesenen Instruzionen zu versehen wären, einberufen werden. Wenn Konvente in dieser Weise zu Stande kommen, so gestatten Seine Majestät zugleich, daß auf denselben nach der bisherigen Übung Obercuratoren für den Zeitraum der definitiven Feststellung der kirchlichen Ordnung im Wege der Synode erwählt werden. Insofern zum Zwecke der Beschickung solcher Distriktual-Konvente [?] gehalten werden müssen, wird denselben kein Hindernis entgegengestellt werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 10. Jänner laufenden Jahres vorläufig aufrecht und Gemeinden und Seniorate, welche sich nach der Ministerialverordnung vom 2. September vorigen Jahres koordiniert haben, oder fernerhin koordinieren wollen, dürfen daran nicht gehindert werden.
Nachdem sich von den evangelischen Gemeinden A. C. die Mehrzahl, wie erwähnt, bereits koordiniert hat, so ist es nun mehr die Aufgabe dieser Gemeinden und Seniorate mit thunlicher Beschleunigung unbekümmert um die Zögerung der noch nicht koordinierten Gemeinden zu Senioral- und Superintendenzialkonventen und zur Wahl der Superintendenzialvorstände zu schreiten, damit sobald als möglich ein Generalkonvent aller oder der Mehrzahl der Superintendenzen gehalten werden könne, welchem es frei stehen wird, Seiner Majestät ihre allerunterthänigsten Vorstellungen bezüglich wünschenswerther Modifikazionen zu machen.