Entwurf Leo Thuns für zwei kaiserliche Handschreiben an Ludwig Benedek und an den Kultusminister
o. O., o. D. [1860] 1
|

Regest

Entwurf für zwei Handschreiben zur Lösung der Konflikte mit den protestantischen Kirchen Ungarns von Leo Thun. Das erste Handschreiben richtet sich an den Generalgouverneur von Ungarn, FZM Ludwig Benedek. Dort wird eine Begnadigung für alle jene ausgesprochen, die dem Patent vom 1. September 1859 zuwidergehandelt haben. Außerdem wird Benedek aufgefordert, Gemeinden zu unterstützen und zu schützen, die das Patent bereits durchgeführt haben bzw. noch durchführen werden.
Das zweite Handschreiben richtet sich an den Kultusminister. Hierin spricht der Kaiser sein Bedauern aus, dass das Patent vom 1. September 1859 in Ungarn anhaltende Proteste und Sorgen ausgelöst habe. Der Kaiser möchte diese Sorgen zerstreuen. Daher gewährt er, dass die Umsetzung des Patents in jenen Gemeinden, Senioraten und Superintendenzen, die das Patent bisher abgelehnt haben, ausgesetzt werde. Gleichzeitig erlaubt der Kaiser die Einberufung und Abhaltung einer Generalsynode zu einer Neuregelung bei der Einteilung der kirchlichen Verwaltungsgebiete.

Anmerkungen zum Dokument

Abschrift eines Entwurfs von Leo Thun, mit eigenhändigen Anmerkungen und Korrekturen Thuns.

Verweis auf A3 XXI D577.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC65-C

Schlagworte

Edierter Text

An den Feldzeugmeister Ritter von Benedek

<Mein letzter Vorschlag, welcher jedoch gar nicht mehr in Erwägung gezogen wurde, in dem vielmehr ein Konzept des Justizministers des Grafen Nádasdy von Seiner Majestät (30. April [1]860 ?) genehmigt wurde. Thun>2

Ich habe mich in Gnaden bewogen befunden, allen denjenigen Personen in Meinem Königreiche Ungarn, welche sich bei den aus Anlaß der Einführung des Patents vom 1. Sept. 1859 bisher stattgefundenen bedauerlichen Vorgängen auf eine solche Weise betheiliget haben, daß die Strafbehörden gegen dieselben dieserwegen einzuschreiten gesetzlich verpflichtet waren, Meine volle Verzeihung angedeihen zu lassen. Ich finde demnach denjenigen, welche bereits rechtskräftig verurtheilt worden sind, nicht nur die gesetzlichen Folgen dieser Verurtheilung, sondern auch die noch nicht vollstreckte Strafe gänzlich nachzusehen und zugleich anzuordnen, daß alle wegen solcher Vorfälle bereits anhängigen Untersuchungen eingestellt und wegen derselben keine strafbehördlichen Amtshandlungen eingeleitet werden.
Hingegen haben Sie mit allem Nachdrucke darüber zu wachen, daß die Beruhigung der Gemüther Meiner Unterthanen Augsburger und helvetischen Bekenntnisses durch Verbreitung wahrheitswidriger Gerüchte fortan nicht mehr geduldet und daß ferner allen denjenigen, welche Mein oben erwähntes Patent und die darauf bezüglichen Vollzugsvorschriften dankbar aufgenommen haben und darnach vorgegangen sind, so wie denjenigen Gemeinden und Senioraten, welche noch ferner darnach vorgehen wollen, kräftigen Schutz verliehen und wer immer es wagen sollte, sie deswegen bedrücken oder verfolgen zu wollen, strenge bestraft werde. Zu welchem Ende Ich ihnen unbedingte Vollmacht ertheile.

An den Cultusminister

Das Patent vom 1. September vorigen Jahres, durch welches Ich die seit langen Jahren schwebende Verhandlung wegen Herstellung einer bestimmten Ordnung in den kirchlichen Verhältnissen Meiner evangelischen Unterthanen Augsburger und helvetischen Bekenntnisses in Ungarn, der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate sowie in Kroatien und Slavonien und in der Militärgrenze unter Gewährung neuer Rechte und Begünstigungen auf gesetzlicher Grundlage zu einem gedeihlichen Abschlusse zu bringen bestrebt war, sowie die zur Durchführung dieses Patentes erlassenen Verordnungen, sind von einem Theile <dieser Glaubensgenossen>3 aufgenommen und mit freudiger Willfährigkeit vollzogen worden, vom Anderen hingegen wird unter Berufung auf ihr Gewissen und ihre konfessionelle Überzeugung darauf einzugehen Anstand genommen. Diese Verordnungen sind in Folge dessen zum Anlasse einer steigenden Beunruhigung der Gemüther des Volkes gemacht worden, welche Meinen Absichten durchaus widerstreitet.
Unter diesen Umständen finde Ich Mich über die von Meinem Feldzeugmeister Ritter von Benedek Mir gemachten Vorstellungen bewogen, diejenigen Gemeinden, Seniorate und Distrikte, welche die gegen die unverweilte Durchführung obiger Anordnungen angeregten Bedenken theilen zu sollen glauben, von derselben unter der Bedingung zu entheben, daß jene für sie bestehende vorläufige Ordnung nachgewiesen werde, welche erforderlich ist, damit die beabsichtigte Synode in einer gegen jede Einwendung gesicherten Weise beschickt werden könne. Dagegen ist jenen Gemeinden, Senioraten und Distrikten, welche sich bereits nach Meinem obigen Patente und den darauf gegründeten Vollzugsvorschriften koordinirt haben oder zu koordiniren im Begriffe stehen, zur Aufrechterhaltung ihres dermaligen Zustandes oder zur Vollziehung ihrer Absicht der nachdrücklichste Schutz zu gewähren.
Zu dem Ende finde Ich die Bestimmungen Meines Patentes vom 1. September vorigen Jahres bezüglich der Eintheilung der Superintendenzen zu modifiziren wie folgt:
1. Von den im Meinem Patente vorgezeichneten Superintendenzen Augsburger Bekenntnisses verbleiben die Preßburger und die Neu-Verbaßer [Vrbas] aufrecht. Von der Szarvas’er hat es sein Abkommen; den Senioraten derselben ist es freigestellt, sich nach ihrem früheren Verbande der Pester, beziehungsweise Eperies’er [Prešov] anzuschließen. Die Oedenburger [Sopron], Eperies’er und Pester Superintendenzen können demgemäß vorläufig die Grenzen der vorbestandenen jenseits der Donau, der Theißer und der Bergsuperintendenz insoweit die der letzteren durch die Konstituirung der Preßburger und Neu-Verbaßer nicht alteriert sind annehmen.
2. Von der neuen Eintheilung der helvetischen Superintendenzen hat es sein Abkommen und es verbleibt demnach vorläufig bei den bisher bestandenen vier Superintendenzen.
3. In den sämmtlichen Superintendenzen Augsburger und helvetischen Bekenntnisses können sofort Senioral- und Distriktualkonvente unter Betheiligung der Seniorate und beziehungsweise Gemeinden in dem Zustande, in welchem sie sich eben befinden, gehalten werden, und es ist ihnen freigestellt, Deputirte zu einer Generalkonferenz zu entsenden, damit dieselbe ihre Wünsche über die definitive Feststellung der Distriktseintheilung und die weiteren zur baldigen Ermöglichung <der Synode>4 dienlichen Schritte vortrage. Auch finde Ich den evangelischen Augsburger wie helvetischer Konfession ohne Ausnahme zu gestatten, daß sie nunmehr zur Wahl von Superintendenzialinspektoren beziehungsweise Kuratoren <und Superintendenten>5 schreiten.