Sektionsrat Ludwig Heufler legt eine Aufstellung über die Verordnungen und Gesetze vor, welche die Finanzierung des Schulbaus in der Monarchie regeln. Zunächst listet er Gesetze auf, die für einen Großteil der Monarchie, mit Ausnahme von Ungarn, Lombardo-Venetien und Dalmatien gelten. Während in diesen Ländern die Gemeinden die Kosten für den Schulbau tragen, werden diese in den übrigen Kronländern zwischen den Patronen, Gemeinden und Grundobrigkeiten aufgeteilt. Die Form der Aufteilung wird dabei umfassend geregelt. Diese Vorschriften sind bereits in der politischen Schulverfassung von 1805 verankert worden. Im zweiten Teil geht er auf weitere Sonderbestimmungen einzelner Länder ein, dies betrifft – abgesehen von den bereits genannten Ländern – Regelungen in Oberösterreich, Böhmen, Galizien, Tirol und Siebenbürgen.
Die verschiedenen Vorschriften über die Bestreitung der Schulbaukosten im Kaiserthum Oesterreich
Vorschriften über die Konkurrenz bei Schulbauten
                           I. Für sämmtliche Kronländer mit Ausnahme von
                              Ungarn und dessen ehemaligen Nebenländern, Lombardie, Venedig und
                              Dalmatien
                              
                           
An Trivialschulen haben gemäß
                           Hofdekretes vom 6. Oktober 1787 Z. 379 die Grundobrigkeiten, die
                              Patrone und Gemeinden den Bau gemeinschaftlich zu
                           bestreiten, dergestalt, daß die Grundobrigkeiten die Baumaterialien, die Patrone
                           die Auszahlung der Professionisten, die Gemeinden die Hand- und Zugrobot
                           beizutragen haben, wenn nicht etwa vermöge eines besonderen Vertrages zwischen
                           den baupflichtigen Theilen etwas anderes festgesetzt worden ist. § 368 der
                           politischen Schulverfassung.
Bei Hauptschulen ist zwischen Normalhauptschulen, Kreishauptschulen und gewöhnlichen Hauptschulen zu unterscheiden.
Alle Normalschulen, welche nicht die Stelle einer Pfarrschule
                              vertreten, fallen hinsichtlich der Material- und Professionistenkosten
                           so wie der Hand- und Zugarbeiten dem allgemeinen und Landesschulfonde zur
                           Last.
Dasselbe gilt von allen solchen Kreishauptschulen.
Wenn aber die
                           Normal- oder Kreishauptschule zugleich die
                              Stelle der Pfarrschule vertritt, so hat der Landesschulfond bei einer
                           Hauptschule von drei Klassen mit einem Drittheile der
                           Material- und Professionistenkosten, die Gemeinden für die Hand- und Zuarbeiten,
                           der Patron und die Dominien aber mit zwei Drittheilen der Material- und
                           Professionistenkosten zu konkurriren. Bei einer Hauptschule von
                              vier Klassen hat der Landesschulfond mit zwei Viertheilen, der Patron
                           und die Dominien ebenfalls mit zwei Viertheilen der Material- und
                           Professionistenkosten, die Gemeinden aber mit den Hand- und Zugarbeiten zu
                           konkurriren.
Alle übrigen Hauptschulen fallen dem allgemeinen Schulfonde
                           nicht zur Last, denn entweder gehören sie einem geistlichen Körper oder einer
                           Stiftung oder einer Stadtgemeinde zu, und in diesen Fällen hat der geistliche
                           Körper, die Stiftung oder die Stadtgemeinde dieselben zu erhalten. Oder keiner
                           von diesen Fällen tritt ein und dann tritt die Konkurrenz der Trivialschulen
                           ein. Allerhöchste Entschließung 8. Oktober 1829, Hofdekret 5.11.1829 Z. 3666,
                           abgedruckt im § 369 der politischen Schulverfassung.
                           Die
                              Patrone derjenigen Pfarren, in deren Bezirken abgesonderte Schulen zum
                           Besten der im Umkreise von einer halben Stunde vorhandenen Kinder errichtet
                           werden, sollen auch zu dem Baue dieser Schulen die normalmäßigen Beiträge
                           leisten. Hofdekret vom 30. November 1787, abgedruckt im § 371 der politischen
                           Schulverfassung.
Wenn zwei oder mehrere unter verschiedenen Patronen
                           stehende Pfarren nur eine Schule haben, so gehört gemäß allerhöchster
                           Entschließung die Schule zum Patronate der Pfarre, wo die Schule sich befindet;
                           es ist jedoch aus dem Titel der Billigkeit über die Beitragsleistung der übrigen
                           Patrone eine Verhandlung zu pflegen. Studienhofdekret 13. Juni 1836 Z. 3197 und
                           13. Mai 1837 Z. 2848, abgedruckt in dem Beisatze zum § 371 der politischen
                           Schulverfassung.
                           Die Beiträge, welche Seine Majestät
                              theils als Grundobrigkeit, theils als Patron zu leisten haben, sind
                           nach Verschiedenheit des allseitigen Eigenthums allemal aus demjenigen Fonde,
                           auf welchem das Eigenthum haftet, folglich für die Jesuitengüter aus dem
                           Studienfonde, für die Kameralgüter aus dem Kammerärarium, für die eingezogenen
                           Klostergüter und für die neu errichteten Pfarren und Lokalkaplaneien aus dem
                           Religionsfonde zu bestreiten. § 372 der politischen Schulverfassung.
Ist der zu einer neuen Schule ausersehene Grund das Eigenthum der
                           Grundobrigkeit, so hat ihn die Grundobrigkeit, ist er das Eigenthum der
                           Gemeinde, so hat ihn die Gemeinde unentgeltlich herzugeben, ist er aber das
                           Eigenthum eines Dritten, so soll die Grundobrigkeit, der Patron und die Gemeinde
                           die Ankaufskosten zu gleichen Theilen tragen. Hofverordnung 8. Mai 1788,
                           abgedruckt im § 378 der politischen Schulverfassung.
Eben so sollen diese
                           drei baupflichtigen Theile für die Zwischenzeit, als ein Schulhaus reparirt oder
                           erbauet wird, den Zins für die gemiethete Schulwohnung zu gleichen Theilen
                           bestreiten. Hofverordnung 8. Mai 1788, abgedruckt im § 379 der politischen
                           Schulverfassung.
Unter der Gemeinde, welche die Hand- und
                              Zugrobot zu bestreiten hat, werden alle diejenigen Gemeinden und
                           einschichtigen Häuser verstanden, welche zu derselben Pfarre und Schule gehören.
                           Regierungsverordnung 20. Mai 1788, abgedruckt im § 384 der politischen
                           Schulverfassung.
Wenn aber eine oder die andere Gemeinde zu einer anderen
                           als Pfarrschule geschrieben worden wäre, so hat sie dorthin, wo sie ihre Kinder
                           zum Unterrichte zu schicken hat, auch zu roboten. [?] vom 7. Jänner 1788,
                           abgedruckt in der politischen Schulverfassung § 385.
Doch haben nur die in
                           den Gemeinden liegenden, wirklich behausten Grundholden, nicht aber die
                           unbehausten Grundbesitzer zu dem Schulbaue zu konkurriren. Hofverordnung Juli
                           1788, abgedruckt in der politischen Schulverfassung § 386.
Der Steuergulden ist als derjenige Maßstab anzusehen, der bei der
                           Vertheilung der Gemeindelasten in streitigen Fällen, wenn eine gütliche
                           Übereinkunft der Gemeindeglieder nicht zu Stande gebracht werden kann,
                           angenommen werden soll. Studienhofdekret 20. Mai 1821 Z. 14925, abgedruckt im §
                           384 (erster Beisatz) der politischen Schulverfassung.
                           Diejenigen Gemeinden, welche allenfalls an den Schulbaukosten zwei
                              Drittheile zu leisten haben, sollen, wenn bei einer genauen kreisamtlichen
                              Untersuchung ihre Mittel nicht hinreichend befunden werden, aus dem Schul-
                              und Religionsfonde eine Unterstützung erhalten. § 388 der politischen
                           Schulverfassung.
Besondere Verordnungen für einzelne Kronländer, in welchen die politische Verfassung der deutschen Volksschulen, der die bisherigen mitgetheilten Verordnungen entnommen sind, Gültigkeit hat.
                           A. Für das Land ob der
                                    Enns
                              
                           
Die gesetzlichen Beiträge der Dominien und Gemeinden
                           zu Kirchen, Pfarrhof und Schulgebäuden sind nach dem bei dem allgemeinen
                           Konkurrenzkataster der Provinz bestehenden Umlagsmaßstabe der öffentlichen
                           Besteuerung zu vertheilen. Allerhöchste Entschließung 24. August 1839,
                           Hofkanzleidekret 1.10.1839 Z. 27620, abgedruckt in der Anmerkung zum § 384 der
                           politischen Schulverfassung.
                           B. Für Böhmen
                              
                           
Zu den Hand-
                           und Zugarbeiten haben alle zu einer Schule eingeschulten Gemeindeglieder in dem
                           Maße beizutragen, als sie der Grund-, Gebäude- und Erwerbsteuer unterliegen. Die
                           Inwohner und Emphyteuter sind gleichfalls beizuziehen, erstere, insofern sie
                           nicht etwa aus dem Armeninstitute betheilt sind, mit der Hälfte der letzten
                           Klasse der Gebäudesteuer, und die letzteren mit Rücksicht auf die nothwendige
                           Ausgleichung der bei dem ständischen Kollegium zu ermittelnden Differenz
                           zwischen dem Ordinarium und Extraordinarium, da das letztere, welches entweder
                           die Emphyteuter selbst entrichten oder die Obrigkeit für sie entrichtet,
                           niedriger entfällt. In der Hauptstadt Prag hat die
                           Gebäudezinssteuer als Umlagsmaßstab in Anwendung zu kommen. Von der
                           Konkurrenzpflicht werden die Besitzer von Dominikalkörpern, alle
                           landesfürstlichen, städtischen und obrigkeitlichen Beamten, Seelsorger und
                           Schullehrer und die gesetzlich von der Robot befreiten auszunehmen sein, es wäre
                           denn, daß sie nie der Grund- oder Haussteuer unterliegen, das Reale besitzen
                           oder bei einem der Erwerbsteuer unterstehenden Gewerbe betheiliget sind. Die
                           Fuhr- und Handarbeiten sind durchaus in Geld zu veranschlagen und nach dem
                           genehmigten Maßstabe zu repartiren, wogegen es den hiezu Verpflichteten nach
                           ihrer individuellen Konkurrenz frei steht, ihre Geldbeiträge entweder selbst
                           oder durch verdingte Naturalarbeiter wieder ins Verdienen zu bringen. Wenn
                           übrigens die Robotschuldigen in einer anderen Art der Vertheilung ihrer
                           Schuldigkeit nachkommen wollen, und wenn zwischen ihnen kein Streit besteht, so
                           ist auch die Nothwendigkeit nicht vorhanden, den Maßstab der Steuer, wie er hier
                           bestimmt wird, in Anwendung zu bringen. Hofkanzleidekret 24. Juni 1840 Z. 19665,
                           abgedruckt in der Anmerkung zum § 384 der politischen Schulverfassung.
                           C. In Galizien
                              
                           
In jenen Ortschaften
                           Galiziens, in welchen gemischte Schulen
                           bestehen, bleibt es den Gemeindegliedern des griechisch-katholischen Ritus
                           freigestellt, eine ganz ruthenische Schule für ihre Kinder auf eigene Kosten
                           herzustellen und zu unterhalten. Derlei Schulen bleiben den Gemeinden für alle
                           Zeiten zur Last und haben keinen Anspruch auf eine andere Unterstützung. Ganz
                           ruthenisch-katholische Schulen aber, welche in Ortschaften allein bestehen, sind
                           in Hinsicht der Konkurrenzpflichtigkeit bei Baulichkeiten und der Ergänzung der
                           Dotation aus dem Schulfonde durchaus so zu behandeln, wie die Schulen des
                           lateinisch-katholischen Ritus. Allerhöchste Entschließung vom 16. April 1818.
                           Studienhofdekret 25. April 1818 Z. 4511, abgedruckt in der Anmerkung zum § 368
                           der politischen Schulverfassung.
                           D. In Tirol und
                              Vorarlberg
                              
                           
Die verschiedene Verfassung von
                           Tirol in Ansehung des Unterthansverbandes erheischt eine
                           Abweichung in Beziehung auf die Schulbaukonkurrenz. Demgemäß hat der Patron 1/3
                           und die sämmtlichen Domikal- und Rustikalbesitzer haben zwei Drittheile zu
                           tragen. Wenn die Lehrerswohnung in Folge der stabilen Vereinigung des
                           Meßnerdienstes mit dem Schullehrerdienste zugleich Meßnerswohnung ist, so ist
                           das Kirchenvermögen zu den diesfälligen Baulichkeiten beizutragen verpflichtet.
                           Studienhofdekret 6. August 1818 Z. 1854, abgedruckt in der Anmerkung zu § 369
                           der politischen Schulverfassung.
Die Fabriksinhaber oder Familienhäupter der
                           nach Tirol und Vorarlberg aus dem Auslande gekommenen Kinder sind zur
                           Bestreitung der Schulauslagen wie die übrigen Ortseinwohner verhältnismäßig
                           konkurrenzpflichtig. Studienhofdekret 1. Oktober 1842 Z. 8244, abgedruckt in der
                           Anmerkung zu § 384 der politischen Schulverfassung.
                           II. In der Lombardie und
                                    Venedig
                              
                           
Die Sorge für den ökonomischen Zustand und
                           die Bedürfnisse jeder Elementarschule liegt der Gemeindeverwaltung
                           ob.
Insbesondere sind die Schulbauten den bezüglichen Gemeinden zur Last und
                           die Gemeindeverwaltungen müssen daher für ihren guten Zustand Sorge tragen. § 1
                           der Istruzioni per le autorità amministrative in dem mit allerhöchster
                           Entschließung 12. September 1818 gegebenen Gesetzbuche: „Regolamento ed
                           istruzioni per le scuole elementari“.
                           Die Kosten der
                              Baulichkeiten so wie alle anderen Schulkosten sind eine Last der bezüglichen
                              Gemeinden. Bei den Baulichkeiten und anderen Erfordernissen der Hauptschulen
                              werden die Vorschriften beobachtet, welche für die Lyceen und Gymnasien
                              bestehen. § 61 und 62 des „Regolamento per le scuole elementari nel
                           regno Lombardo-Veneto“ in dem eben zitirten Gesetzbuche.
                           III. Für Dalmatien
                              
                           
bestehen wörtlich die
                           gleichen Vorschriften wie für das lombardisch-venetianische Königreich. § 57 und 58 des
                           „Regolamento per le scuole elementari nel governo die tutta la Dalmazia“ und §§
                           1 und 3 der angehängten autorità amministrative. Allerhöchste Entschließung vom
                           8. April 1822, gedruckt Notificazione 4. März 1823 Z. 2933/Gubernzahl, Hofzahl
                           4769/32, 2422/22 und 242/23.
                           IV. Für Ungarn und dessen ehemalige Nebenländer
                              Kroatien und
                                    Slavonien
                              
                           
Die Kosten der Schulbauten liegen den betreffenden
                           Gemeinden ob.
Übrigens können sowohl die Schulpatrone und Grundherren,
                           welche aus einer gleichsam natürlichen Pflicht den Gemeinden in Errichtung von
                           Schulen helfen sollen, als auch die Gönner, Wohlthäter und Privatstifter der
                           Schulen einen Theil der Kosten auf sich nehmen. § 72 und 74 des Magyarország
                           elemi tanodainak alapszubalyai (Systema scholarum elementarium in Hungaria).
                           Zufolge Ministerialzahl 5641/50 im Januar 1845 von der Studienkommission und
                           Statthalterei genehmigt, sodann auf Befehl des Palatinus Erzherzog Joseph zu
                           Ofen in Druck gelegt und mit allerhöchster
                           Genehmigung vom 21. Dezember 1845 im Jahre 1846 als Gesetz kundgemacht. In
                           lateinischer Übersetzung nach Agram geschickt.
                           V. Für Siebenbürgen in Beziehung auf katholische
                              Schulen
                           
                           Die Professionistenkosten zahlt der
                              Religionsfond, die Hand- und Zugarbeiten bestreiten alle Einwohner ohne
                              Unterschied zu welcher Religion sie gehören. Die Materialien liefern gratis
                              auf dem Lande die Grundherren, sie mögen was immer für einer Religion
                              angehören, in Städten, dann in den Taral- und adelichen Ortschaften die
                              Gemeinden in concreto.
                           
Originaltext: Ad haec aedificia in
                           civitatibus oppidis ac locis taralibus atque nobilibus erigenda lapides, ligna
                           talia materialia quae adinueniri poterunt, per communitates in concreto, in
                           pagis vero per dominos terrestres, eujuscumque sint religionis, gratis
                           subministrari et labores manuarii atque aecturae per omnes locorum incolas etiam
                           et religioni catholicae non additos praestrari debent. Mercedem vero pro
                           opificibus e fundo religioni pendendam annuimus. Absatz Nr. 5 im Rescripte der
                           Kaiserin Maria Theresia vom 23. März 1775. Eine Abschrift unter den Beilagen von
                           7650/50.
Wien, 6. Mai 1853
Heufler