Entwürfe für das Statut des Reichsrats
Jänner bis Februar 1851 1
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Regest

Die drei Dokumente sind unterschiedliche Entwürfe für ein Statut des Reichsrats. Das Statut regelt die Kompetenzen, die rechtliche Stellung und die Zusammensetzung des Reichsrats. Der erste Entwurf ist der endgültige Entwurf der Reichsratskommission, der zweite wurde vom Ministerrat ausgearbeitet, der dritte stellt die Version dar, die auf der Basis der vorangegangen Vorschläge als gemeinsamer Entwurf vom Präsidenten des Reichsrats und des Ministerrats vorgelegt wurde. Die Entwürfe weichen ingesamt nur wenig voneinander ab. Unterschiede zeigen sich insbesondere bei den Kompetenzen des Reichsrats. Im letzten Entwurf werden etwa die im zweiten Entwurf vorkommenden Bestimmungen fallen gelassen, in Dringlichkeitsfällen den Reichsrat bei Gesetzeseinbringungen nicht konsultieren zu müssen sowie das Recht der Minister bei den Beratungen des Reichsrats anwesend zu sein. Dagegen wird die Bestimmung aufgenommen, dass der Ministerrat eine allfällige Nichtberücksichtigung eines reichsrätlichen Gutachtens begründen müsse. Die Anmerkungen von Thun zeigen eine grundsätzliche Skepsis, was die Funktion des Reichsrates betrifft.

Anmerkungen zum Dokument

Drei Stücke:

Entwurf des Reichsratsstatuts nach der Auffassung der mehreren Stimmen der Kommission, 14. Januar 1851.
Entwurf des Reichsratsstatuts nach den gefassten Beschlüssen des Ministerrats, 10. und 11. Februar 1851.
Der Entwurf ist halbbrüchig verfasst, wobei dem Entwurf des Ministerrats obiger Entwurf des Reichsratsstatuts nach der Auffassung der mehreren Stimmen der Kommission, 14. Januar 1851 gegenübergestellt ist. Der Entwurf des Ministerrats ist im Dokument mit B (rechte Spalte), der Entwurf der eingesetzten Kommission mit A (linke Spalte) überschrieben. Die Transkription von letzterer wird hier kursiv wiedergegeben.
Entwurf des Reichsratsstatutes nach der zwischen den Präsidenten des Ministerrats und des Reichsrats getroffenen Vereinbarung, 28. Februar 1851. 2

Mit eigenhändigen Anmerkungen Thuns.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC6F-2

Schlagworte

Edierter Text

Entwurf des Reichsrathsstatuts nach der Auffassung der mehreren Stimmen der Commission 3

I. Bestimmung und Stellung
§ 1. Der Reichsrath ist ein in Gemäßheit der Reichsverfassung (§ 96) zur Seite der Krone und der vollziehenden Reichsgewalt eingesetzter Körper zur Berathung aller jener Angelegenheiten, über welche er im Sinne des § 7 dieses Statutes einen berathenden Einfluß auszuüben berufen oder von der Krone oder von der vollziehenden Reichsgewalt um sein Gutachten angegangen wird.
§ 2. Seine vorzügliche Aufgabe ist es, die Krone und die vollziehende Reichsgewalt durch seine Kenntnisse und Erfahrungen zu unterstützen, damit in der Gesetzgebung und Verwaltung gediegene Reife <doctrinär>4 erzielt werde.
§ 3. Der Reichsrath ist ausschließend und unmittelbar Seiner Majestät dem Kaiser untergeordnet. Seine Stellung zu den Ministerien ist jene der Nebenordnung.
§ 4. Sein Beruf ist ein rein berathender. In Ertheilung seines Rathes ist er unabhängig, selbstständig und in seiner freien Berathung gesichert.
§ 5. Aufträge zur Ertheilung von Gutachten gelangen an den Reichsrath unmittelbar von Seiner Majestät dem Kaiser und Einladungen in gleicher Absicht von dem Ministerrathe.5
Einzelne Minister können die Vergutachtung eines Gegenstandes im Körper des Reichsrathes nur durch den Ministerrath veranlassen. Eingaben von anderen Behörden, Körperschaften oder Privaten können keine Veranlassung zu Berathungen des Reichsrathes geben und sind, wenn sie nicht ausschließend die inneren Angelegenheiten des Reichsrathes betreffen, stets unerwidert zu lassen.
§ 6. Die unmittelbar von Seiner Majestät dem Kaiser an den Reichsrath gehenden Gegenstände kommen demselben mittels kaiserlichen Erlasses zu. Das Gutachten hierüber wird Seiner Majestät unmittelbar vorgelegt.
Gegenstände, welche der Ministerrath an den Reichsrath leitet, sind zu diesem Behufe durch den Präsidenten des Ministerrathes an jenen des Reichsrathes zu übersenden. In diesem Falle ist auch das Ergebnis der reichsräthlichen Berathung an den Präsidenten des Ministerrathes zu leiten.
§ 7. Der Berathung und Begutachtung des Reichsrathes sind jederzeit zu unterziehen: Alle Gegenstände der Reichs- und Landesgesetzgebung und der Gesetzerläuterung sowie jene der im Verfügungswege zu erlassenden Anordnungen, welche zu ihrer gesetzlichen Geltung die kaiserliche Sanction bedürfen.
In der Kundmachung solcher Gesetze und Verfügungen ist die vorausgegangene Vernehmung des Reichsrathes stets ausdrücklich zu erwähnen.
§ 8. In Beziehung auf alle anderen Gegenstände steht es der Krone und dem Ministerium frei, sie der Berathung und Begutachtung des Reichsrathes zu unterziehen.6
§ 9. Dem Reichsrathe können nur bereits ausgearbeitete Entwürfe zur Berathung und Begutachtung übergeben werden; zur ersten Verfassung derselben ist er nicht berufen.7
§ 10. Der Reichsrath hat keinerlei Initiative in Vorlegung von Gesetzes- oder Verordnungsvorschlägen. Sollten ihm jedoch in der bestehenden Gesetzgebung im weitesten Sinne Lücken, Mängel oder Bedürfnisse auffallen, so ist er berufen, dieselben ohne Erstattung eines Vorschlages Seiner Majestät dem Kaiser wohlbegründet vorzustellen, Allerhöchstdemselben vorbehaltend, davon im verfassungsmäßigen Wege Gebrauch zu machen.
§ 11. Das Resultat der Berathung des Reichsrathes kann das allein verantwortliche Ministerium in seinen Anträgen in seinen Anträgen nicht binden. <Wenn aber>8 Angelegenheiten, welche im § 7 bezeichnet sind, <der Reichsrath mit dem von dem Ministerrathe an ihn gelangten Entwurfe nicht einverstanden ist und der Ministerrath gleichwohl auf demselben beharrt, so>9 wird der Ministerrath seine Beschlüsse mit ihrer Begründung durch abschriftliche Mittheilung der Protokolle dem Reichsrathe zur Kenntnisnahme eröffnen.
§ 12. Sollten dem Reichsrathe noch andere Attribute oder Functionen zugedacht werden wollen, so sind sie als Ergänzung des gegenwärtigen Statutes im gesetzlichen Wege zu Stande zu bringen.

II. Zusammensetzung des Reichsrathes
§ 13. Der Reichsrath besteht aus seinem Präsidenten, den Reichsräthen und zeitlichen Theilnehmern. Ein Stellvertreter des Präsidenten wird von Seiner Majestät aus den Reichsräthen bestimmt. Zur Besorgung der Hülfs- und Ordnungsgeschäfte werden ihm das Cabinetsarchiv und besondere Organe in entsprechender Zahl zugewiesen.
§ 14. Alle Personalernennungen sind Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten.10
Von Allerhöchstdenselben hängt es ab, darüber Vorschläge einzuholen und zu bestimmen, welche Kategorien des Hülfspersonales und der Dienerschaft, dann unter welchen Bedingungen der Wahl und Ernennung des Reichsrathes selbst oder seines Präsidenten überlassen werden wollen.
Als Ehrentitel wird die bloße Benennung Reichsrath nie ertheilt.
§ 15. Die Zahl der Reichsräthe wird vorläufig auf achtzehn bestimmt. Ihre Ernennung erfolgt in der Art, daß die Wahl der einen Hälfte vorzugsweise aus dem Grunde besonderer Geschäfts- und Fachkenntnisse, jene der anderen Hälfte aber vorzugsweise mit Rücksicht auf die verschiedenen Theile des Reiches (§ 97 Reichsverfassung) bestimmt werde.
§ 16. Als zeitliche Theilnehmer des Reichsrathes können zur gründlichen Erörterung und Aufklärung einzelner Gesetzvorschläge und Fragen Männer aus allen Ständen und Theilen der Monarchie zeitweilig beigezogen werden, welche durch ihre Erfahrung, ihr Wissen, ihre gesellschaftliche Stellung zum Gesammtüberblicke der Verhältnisse befähiget oder durch besondere Kenntnisse in den verschiedenen Fächern ausgezeichnet sind.
§ 17. Die Einberufung erfolgt über Antrag des Präsidenten des Reichsrathes und erwirkte Allerhöchste Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers von dem gedachten Präsidenten.

III. Pflichten und Rechte
§ 18. Die Bestimmung und Zusammensetzung des Reichsrathes bezeichnen auch die Pflichten dieses Körpers und seiner Glieder.
Der Reichsrath hat bei allen seinen Arbeiten mit Hintansetzung jeder anderen Rücksicht nur das Heil der Krone und des Staates vor Augen. Er ist verpflichtet, ohne Furcht vor Lob oder Tadel nach gewissenhafter Prüfung und männlicher Überzeugung wahr und offen sein Gutachten auszusprechen und zu begründen und in möglichst kurzer Frist klar und deutlich verfaßt abzugeben.
§ 19. Der Präsident und die Reichsräthe beschwören diese Verpflichtung in die Hände Seiner Majestät des Kaisers, die zeitlichen Theilnehmer geloben dieselbe in die Hände des Präsidenten und damit auch die Bewahrung des Geheimnisses über die Berathungen.
§ 20. Die Reichsräthe haben die ihnen im ordnungsmäßigen Wege zukommenden Arbeiten unabträglich der Gründlichkeit zu befördern, die wünschenswerth befundenen Behelfe und Aufklärungen zu sammeln und überhaupt alles vorzubereiten, was die erschöpfende Berathung des Gegenstandes sichert.
§ 21. Der Reichsrath ist berechtigt, durch seinen Präsidenten das willfährige Entgegenkommen der Ministerien in Anspruch zu nehmen, welche von den ihnen untergeordneten Behörden und Anstalten alle zur Vollständigkeit der Arbeiten des Reichsrathes bezeichneten Behelfe herbeischaffen werden.
§ 22. Wenn zum Behufe von Aufklärungen über vorliegende Operate von dem Ministerrathe oder dem Reichsrathe der Wunsch begründet wird, Mitglieder des einen oder anderen Körpers den Berathungen beizuziehen, so ist es dem Einverständnisse der beiden Präsidenten vorbehalten, diesem Wunsche in angemessener Weise zu entsprechen.11
§ 23. Es bleibt Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten, den Präsidenten des Reichsrathes allein oder mit einzelnen Mitgliedern dem unter Allerhöchstihrem Vorsitze abzuhaltenden Ministerrathe beizuziehen, in welchem ihre Meinungen jedoch keine zählende Stimme gewähren.
§ 24. Der Präsident des Reichsrathes hat den Rang der ersten Diätenklasse unmittelbar nach dem Präsidenten des Ministerrathes. Jener der Reichsräthe als solcher ist der eines österreichischen Staatsbeamten der dritten Diätenklasse.
§ 25. Außer den Fällen der Beförderung zu anderen Functionen, die aber gegen den Willen nicht aufgedrungen werden kann, der Pensionirung wegen Alters oder erwiesener Gebrechen und des nach den allgemeinen Gesetzen vorgesehenen Dienstverlustes kann die Enthebung eines Reichsrathes nur nach Erkenntnis des im Plenum versammelten Reichsrathes von Seiner Majestät dem Kaiser ausgesprochen werden.
§ 26. Die Besoldungen und Gebühren des Präsidenten, der Reichsräthe, die Gebühren der zeitlichen Theilnehmer, die Genüsse des Personales und der Dienerschaft werden in der Geschäftsordnung von Seiner Majestät bestimmt.
§ 27. In Beziehung auf Ruhegenüsse und aus der ämtlichen Stellung entspringende Verhältnisse gelten die bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 28. Der Präsident und die Reichsräthe, dann die Beamtenschaft des Reichsrathes können außer Ordens- und Hofwürden nebstbei weder ein anderes Staatsamt bekleiden noch Mitglieder repräsentativer Körperschaften seyn.
§ 29. Der Reichsrath hat seinen regelmäßigen Sitz in Wien, doch kann ihn Seine Majestät der Kaiser auch an einen anderen Ort berufen.

IV. Allgemeine Grundzüge der Geschäftsordnung
§ 30. Die Ausarbeitung einer umfassenden Geschäftsordnung wird die erste Beschäftigung des Reichsrathes nach erfolgter Zusammentretung seyn und Seiner Majestät dem Kaiser sowie über die Vorschläge über das Hülfspersonal und die Dienerschaft, den Besoldungsstand, die Genüsse und Gebühren, dann die materiellen Diensterfordernisse vorgelegt werden. Folgende Grundsätze werden darin ihren näheren Ausdruck zu finden haben.
§ 31. Die Verhandlungen des Reichsrathes sind ohne Öffentlichkeit. Die Geschäftssprache desselben ist die deutsche, ohne bei mündlichen Verhandlungen andere Sprachen unbedingt auszuschließen.12
§ 32. Der Reichsrath wird in drei Sectionen getheilt, und zwar:
a. in die Sektion des Inneren nebst Kultus, Unterricht und ökonomisch-administrativen Militärgegenständen,
b. in die Section für Finanzen, Handel, Industrie, Kommunicationen, Ackerbau und Bergwesen,
c. in die Sektion für Justiz.
Zur Leitung der Verhandlungen in den Sektionen wird einer der Reichsräthe vom Präsidenten bestimmt. Keine der Sektionen hat vor der anderen einen Vorrang.
Ein Mitglied kann mehreren Sectionen angehören.
§ 33. Der Präsident des Reichsrathes verfügt innerhalb der festgesetzten Eintheilung die Geschäftszuweisung.
§ 34. Die an den Reichsrath in gehöriger Weise gelangten Aufgaben sind, sobald die Vorarbeit vollendet ist, in Berathung zu ziehen und die Antragsbeschlüsse mit gleichzeitiger genauer Anführung aller Abstimmungen im Protokolle niederzulegen. Übrigens nach § 6 zu verfahren.
§ 35. Es steht jedem Rathe frei, seine besondere Meinung schriftlich dem Protokolle beizulegen.13
§ 36. Kein berufener Reichsrath kann sich außer in Angelegenheiten persönlicher Betreffnisse oder Erkrankung der Theilnahme und Abstimmung enthalten. Es darf aber auch kein nach der Geschäftsordnung berufener Reichsrath (mit der obigen Ausnahme) übergangen oder ausgeschlossen werden.
§ 37. Die Geschäftsordnung hat genau zu bestimmen, was in einer Plenarversammlung des Reichsrathes und was in zwei gleichzeitig versammelten Sektionen vorgetragen werden soll.
§ 38. Bei der Einberufung zeitlicher Theilnehmer sind die Vorarbeiten, für welche sie geladen wurden, vor allem ihrer eigenen Berathung zu unterziehen, welcher der Präsident selbst oder durch einen Stellvertreter vorzusitzen hat.
Dieser Berathung können die Reichsräthe beiwohnen, ohne wirksamen Antheil daran zu nehmen.
Die im Protocolle niedergelegten Resultate der Berathung der zeitlichen Theilnehmer gelangen dann erst an den Reichsrath, wo sie nach dem Statute der Geschäftsordnung in weitere Verhandlung genommen werden.
§ 39. Es bleibt Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten, den Reichsrath unter Allerhöchsteigenem Vorsitz Gegenstände erörtern zu lassen, worüber Allerhöchstdieselben jedesmal besondere Weisungen an den Präsidenten des Reichsrathes erlassen.

Entwurf des Reichsrathsstatutes
A. nach dem Vorschlage der zu dessen Entwerfung eingesetzt gewesenen Commission 14
B. nach dem Vorschlage des Ministercomités vom 10. und 11. Hornung 1851 gemäß den früheren Ministerrathsbeschlüssen

Wir Franz Joseph der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien, König von Jerusalem, etc. Erzherzog von Oesterreich, Großherzog von Toskana und Krakau, Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Niederschlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwoywod der Woywodschaft Serbien etc. etc. haben in Ausführung der §§ 96 bis 98 der Reichsverfassung nach eingeholtem Gutachten der unter dem Vorsitze Unseres Reichsrathspräsidenten zusammengesetzten Commission und nach Anhörung Unseres Ministerrathes im Grunde der §§ 87 und 120 der Reichsverfassung folgendes Statut über den Reichsrath erlassen:

I. Abschnitt:
Bestimmung und Stellung des Reichsrathes
§ 1. Der Reichsrath ist zur Berathung aller jener Angelegenheiten bestimmt, über welche er von Uns befragt oder von Unserem Ministerrathe um sein Gutachten angegangen wird.
§ 1. Der Reichsrath ist ein in Gemäßheit der Reichsverfassung (§ 96) zur Seite der Krone und der vollziehenden Reichsgewalt eingesetzter Körper zur Berathung aller jener Angelegenheiten, über welche er im Sinne des § 7 dieses Statutes einen berathenden Einfluß auszuüben berufen oder von der Krone oder von der vollziehenden Reichsgewalt um sein Gutachten angegangen wird.
§ 2. Die vorzüglichste Aufgabe des Reichsrathes ist Uns und Unsere Regierung durch seine Einsichten, Kenntnisse und Erfahrungen zu unterstützen, damit in der Gesetzgebung gediegene Reife (und Einheit der leitenden Grundsätze) erzielt werde.
§ 2. Seine vorzügliche Aufgabe ist es, die Krone und die vollziehende Reichsgewalt durch seine Kenntnisse und Erfahrungen zu unterstützen, damit in der Gesetzgebung und Verwaltung gediegene Reife und Einheit der leitenden Grundsätze erzielt werde.
§ 3. Der Reichsrath ist ausschließend und unmittelbar Uns untergeordnet. Seine Stellung zu Unseren Ministerien ist jene der Nebenordnung.
§ 3. Der Reichsrath ist ausschließend und unmittelbar Seiner Majestät dem Kaiser untergeordnet. Seine Stellung zu den Ministerien ist jene der Nebenordnung.
§ 4. Sein Beruf ist ein rein berathender. In Ertheilung seines Rathes ist er unabhängig, selbstständig und in seiner freien Berathung gesichert.
§ 4. Sein Beruf ist ein rein berathender. In Ertheilung seines Rathes ist er unabhängig, selbstständig und in seiner freien Berathung gesichert.
§ 5. Aufträge zur Erstattung von Gutachten gelangen an den Reichsrath unmittelbar von Uns und Einladungen in gleicher Absicht von dem Ministerrathe. Einzelne Minister leiten die Vergutachtung eines Gegenstandes im Körper des Reichsrathes nur durch den Ministerrath ein.
Eingaben von anderen Behörden, Körperschaften oder Privaten können keine Veranlassung zu Verhandlungen oder Berathungen des Reichsrathes geben und sind, wenn sie nicht ausschließend die inneren Angelegenheiten desselben betreffen, stets unerwidert zu lassen.
§ 5. Aufträge zur Ertheilung von Gutachten gelangen an den Reichsrath unmittelbar von Seiner Majestät dem Kaiser und Einladungen in gleicher Absicht von dem Ministerrathe. Einzelne Minister können die Vergutachtung eines Gegenstandes im Körper des Reichsrathes nur durch den Ministerrath veranlassen. Eingaben von anderen Behörden, Körperschaften oder Privaten können keine Veranlassung zu Berathungen des Reichsrathes geben und sind, wenn sie nicht ausschließend die inneren Angelegenheiten des Reichsrathes betreffen, stets unerwidert zu lassen.
§ 6. Die unmittelbar von Uns an den Reichsrath gehenden Gegenstände kommen demselben mittelst kaiserlichen Erlasses zu. Das Gutachten hierüber wird Uns unmittelbar vorgelegt. Gegenstände, welche der Ministerrath an den Reichsrath leitet, sind zu diesem Behufe durch den Präsidenten des Ministerrathes an jenen des Reichsrathes zu übersenden. In diesem Falle ist auch das Ergebnis der reichsräthlichen Berathung sammt der Abschrift des Berathungsprotokolls an den Präsidenten des Ministerrathes zu leiten.
§ 6. Die unmittelbar von Seiner Majestät dem Kaiser an den Reichsrath gehenden Gegenstände kommen demselben mittels kaiserlichen Erlasses zu. Das Gutachten hierüber wird Seiner Majestät unmittelbar vorgelegt. Gegenstände, welche der Ministerrath an den Reichsrath leitet, sind zu diesem Behufe durch den Präsidenten des Ministerrathes an jenen des Reichsrathes zu übersenden. In diesem Falle ist auch das Ergebnis der reichsräthlichen Berathung an den Präsidenten des Ministerrathes zu leiten.
§ 7. Der Reichsrath wird, Dringlichkeitsfälle ausgenommen, in allen Fragen der Gesetzgebung gehört und der Anhörung desselben in der Kundmachung der Gesetze erwähnt. Übrigens behalten Wir Uns vor die Ansicht und das Gutachten des Reichsrathes auch in anderen Angelegenheiten zu vernehmen.
§ 7. Der Berathung und Begutachtung des Reichsrathes sind jederzeit zu unterziehen: Alle Gegenstände der Reichs- und Landesgesetzgebung und der Gesetzerläuterung sowie jene der im Verfügungswege zu erlassenden Anordnungen, welche zu ihrer gesetzlichen Geltung die kaiserliche Sanction bedürfen.
In der Kundmachung solcher Gesetze und Verfügungen ist die vorausgegangene Vernehmung des Reichsrathes stets ausdrücklich zu erwähnen.

§ 8. In Beziehung auf alle anderen Gegenstände steht es der Krone und dem Ministerium frei, sie der Berathung und Begutachtung des Reichsrathes zu unterziehen.
§ 8. Dem Reichsrathe sollen in der Regel ausgearbeitete Entwürfe zur Berathung und Begutachtung übergeben werden. Er kann aber auch berufen werden, Gesetzentwürfe auszuarbeiten.
§ 9. Dem Reichsrathe können nur bereits ausgearbeitete Entwürfe zur Berathung und Begutachtung übergeben werden; zur ersten Verfassung derselben ist er nicht berufen.
§ 9. Der Reichsrath hat keinerlei Initiative in Vorlegung von Gesetzes- oder Verordnungsvorschlägen. Sollten ihm jedoch bei einem seiner Berathung zugewiesenen Gegenstande Lücken, Mängel oder Bedürfnisse in der über denselben bestehenden Gesetzgebung auffallen, so ist er berufen, sie bei der Abgabe seines Gutachtens zur Sprache zu bringen.
§ 10. Der Reichsrath hat keinerlei Initiative in Vorlegung von Gesetzes- oder Verordnungsvorschlägen. Sollten ihm jedoch in der bestehenden Gesetzgebung im weitesten Sinne Lücken, Mängel oder Bedürfnisse auffallen, so ist er berufen, dieselben ohne Erstattung eines Vorschlages Seiner Majestät dem Kaiser wohlbegründet vorzustellen, Allerhöchstdemselben vorbehaltend, davon im verfassungsmäßigen Wege Gebrauch zu machen.
§ 10. Das Resultat der Berathung des Reichsrathes kann das Ministerium in seinen Anträgen nicht binden.
§ 11. Das Resultat der Berathung des Reichsrathes kann das allein verantwortliche Ministerium in seinen Anträgen in seinen Anträgen nicht binden. In den Angelegenheiten, welche im § 7 bezeichnet sind, wird der Ministerrath seine Beschlüsse mit ihrer Begründung durch abschriftliche Mittheilung der Protokolle dem Reichsrathe zur Kenntnisnahme eröffnen.
§ 11. Sollten Wir für gut finden, dem Reichsrathe noch andere Attribute oder Funktionen zuzuweisen, so werden Wir hierüber die weiteren Bestimmungen erlassen.
§ 12. Sollten dem Reichsrathe noch andere Attribute oder Functionen zugedacht werden wollen, so sind sie als Ergänzung des gegenwärtigen Statutes im gesetzlichen Wege zu Stande zu bringen.

II. Abschnitt:
Zusammensetzung des Reichsrathes
§ 12. Der Reichsrath besteht aus seinem Präsidenten und Reichsräthen im ordentlichen und außerordentlichen Dienste. Ein Stellvertreter des Präsidenten wird von Uns aus den Reichsräthen bestimmt.
Zur Besorgung der Hilfs- und Ordnungsgeschäfte wird ihm das nöthige Personale in entsprechender Anzahl zugewiesen.
Zusatz nach dem Antrage des Ministers des Innern: und die Benützung des Cabinetsarchives eingeräumt.
§ 13. Der Reichsrath besteht aus seinem Präsidenten, den Reichsräthen und zeitlichen Theilnehmern. Ein Stellvertreter des Präsidenten wird von Seiner Majestät aus den Reichsräthen bestimmt. Zur Besorgung der Hülfs- und Ordnungsgeschäfte werden ihm das Cabinetsarchiv und besondere Organe in entsprechender Zahl zugewiesen.
§ 13. Alle Personalernennungen gehen von Uns aus.
Wir behalten Uns übrigens vor, abgesondert zu bestimmen, welche Kathegorien des Hilfspersonals und der Dienerschaft dann unter welchen Bedingungen, der Wahl und Ernennung des Reichsrathes selbst oder seines Präsidenten überlassen werden. Als Ehrentitel wird die Benennung Reichsrath nie ertheilt.
§ 14. Alle Personalernennungen sind Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten.
Von Allerhöchstdenselben hängt es ab, darüber Vorschläge einzuholen und zu bestimmen, welche Kategorien des Hülfspersonales und der Dienerschaft, dann unter welchen Bedingungen der Wahl und Ernennung des Reichsrathes selbst oder seines Präsidenten überlassen werden wollen.
Als Ehrentitel wird die bloße Benennung Reichsrath nie ertheilt.

§ 14. Die Zahl der Reichsräthe im ordentlichen Dienste wird nach dem Bedürfnisse des Geschäftsumfanges über den Vorschlag Unseres Reichsrathspräsidenten von Uns bestimmt werden. Die Zahl der Reichsräthe im außerordentlichen Dienste ist unbestimmt. Bei der Wahl der Reichsräthe wird auf die verschiedenen Theile des Reiches entsprechende Rücksicht genommen werden.15
§ 15. Die Zahl der Reichsräthe wird vorläufig auf achtzehn bestimmt.
Ihre Ernennung erfolgt in der Art, daß die Wahl der einen Hälfte vorzugsweise aus dem Grunde besonderer Geschäfts- und Fachkenntnisse, jene der anderen Hälfte aber vorzugsweise mit Rücksicht auf die verschiedenen Theile des Reiches (§ 97 Reichsverfassung) bestimmt werde.

§ 15. Wenn nach dem Erachten des Reichsrathes die Nothwendigkeit oder Räthlichkeit der Einvernehmung von Männern sich ergeben sollte, welche durch ihre Erfahrung, ihr Wissen, ihre gesellschaftliche Stellung zum Gesammtüberblicke der Verhältnisse befähiget oder durch besondere Kenntnisse in den verschiedenen Fächern ausgezeichnet sind, so wird der Reichsrath Unseren Ministerrath hierzu auffordern, welcher nach Einholung Unserer Genehmigung die Wahl und Abhörung dieser Männer die vom Reichsrathe genau anzugebenden Punkte vornehmen und deren Ergebnis dem Reichsrathe mittheilen wird.16
Oder nach dem Vorschlage des Ministers des Innern: Wir behalten Uns übrigens vor in besonderen Fällen, wo Wir es zur gründlichen Erörterung und Aufklärung einzelner Gesetzvorschläge und Fragen für nothwendig oder nützlich erkennen, Männer aus allen Ständen und Theilen der Monarchie als Beisitzer zum Reichsrathe einzuberufen, welche durch ihre Erfahrung, ihr Wissen, ihre gesellschaftliche Stellung zum Gesammtüberblicke der Verhältnisse befähiget oder durch besondere Kenntnisse in den verschiedenen Fächern ausgezeichnet sind.
In jedem solchen Falle werden Wir über die Wahl der zur Theilnahme berufenen Personen, über den Gegenstand sowie über die Art und Weise der Verhandlung besonders bestimmen.
§ 16. Als zeitliche Theilnehmer des Reichsrathes können zur gründlichen Erörterung und Aufklärung einzelner Gesetzvorschläge und Fragen Männer aus allen Ständen und Theilen der Monarchie zeitweilig beigezogen werden, welche durch ihre Erfahrung, ihr Wissen, ihre gesellschaftliche Stellung zum Gesammtüberblicke der Verhältnisse befähiget oder durch besondere Kenntnisse in den verschiedenen Fächern ausgezeichnet sind.
§ 17. Die Einberufung erfolgt über Antrag des Präsidenten des Reichsrathes und erwirkte Allerhöchste Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers von dem gedachten Präsidenten.

III. Abschnitt:
Pflichten und Rechte
§ 16. Die Bestimmung und Zusammensetzung des Reichsrathes bezeichnen auch die Pflichten dieses Körpers und seiner Glieder. Der Reichsrath hat bei allen seinen Arbeiten mit Hintansetzung jeder anderen Rücksicht nur das Heil der Krone und des Staates vor Augen. Er ist verpflichtet, ohne Rücksicht auf Lob oder Tadel nach gewissenhafter Prüfung und männlicher Überzeugung wahr und offen sein Gutachten auszusprechen und zu begründen und in möglichst kurzer Frist klar und deutlich verfaßt abzugeben.
§ 18. Die Bestimmung und Zusammensetzung des Reichsrathes bezeichnen auch die Pflichten dieses Körpers und seiner Glieder.
Der Reichsrath hat bei allen seinen Arbeiten mit Hintansetzung jeder anderen Rücksicht nur das Heil der Krone und des Staates vor Augen. Er ist verpflichtet, ohne Furcht vor Lob oder Tadel nach gewissenhafter Prüfung und männlicher Überzeugung wahr und offen sein Gutachten auszusprechen und zu begründen und in möglichst kurzer Frist klar und deutlich verfaßt abzugeben.

§ 17. Der Präsident und die Reichsräthe beschwören diese Verpflichtung in Unsere Hände.
§ 19. Der Präsident und die Reichsräthe beschwören diese Verpflichtung in die Hände Seiner Majestät des Kaisers, die zeitlichen Theilnehmer geloben dieselbe in die Hände des Präsidenten und damit auch die Bewahrung des Geheimnisses über die Berathungen.
§ 18. Die Reichsräthe haben die ihnen im ordnungsmäßigen Wege zukommenden Arbeiten unabträglich der Gründlichkeit zu befördern, die wünschenswerth befundenen Behelfe und Aufklärungen zu sammeln und überhaupt alles vorzubereiten, was die erschöpfende Berathung des Gegenstandes sichert.
§ 20. Die Reichsräthe haben die ihnen im ordnungsmäßigen Wege zukommenden Arbeiten unabträglich der Gründlichkeit zu befördern, die wünschenswerth befundenen Behelfe und Aufklärungen zu sammeln und überhaupt alles vorzubereiten, was die erschöpfende Berathung des Gegenstandes sichert.
§ 19. Der Reichsrath ist berechtiget, durch seinen Präsidenten das willfährige Entgegenkommen der Ministerien in Anspruch zu nehmen, welches von den ihnen untergeordneten Behörden und Anstalten die zur Vollständigkeit der Arbeiten des Reichsrathes bezeichneten Behelfe herbeischaffen werden.
§ 21. Der Reichsrath ist berechtigt, durch seinen Präsidenten das willfährige Entgegenkommen der Ministerien in Anspruch zu nehmen, welche von den ihnen untergeordneten Behörden und Anstalten alle zur Vollständigkeit der Arbeiten des Reichsrathes bezeichneten Behelfe herbeischaffen werden.
§ 20. Wenn zum Behufe von Aufklärungen über vorliegende Operate von dem Ministerrathe oder dem Reichsrathe der Wunsch begründet wird, Mitglieder des einen oder des anderen Körpers den Berathungen beizuziehen, so ist es dem Einverständnisse der beiden Präsidenten vorbehalten, diesem Wunsche in angemessener Weise zu entsprechen. Jeder Minister hat das Recht (bei den seinen Wirkungskreis betreffenden Berathungsgegenständen) <an den Berathungen>17 des Reichsrathes entweder selbst <Antheil zu nehmen>18 oder <bei den sein Ministerium insbesondere betreffenden Gegenständen>19 sich dabei durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen.
§ 22. Wenn zum Behufe von Aufklärungen über vorliegende Operate von dem Ministerrathe oder dem Reichsrathe der Wunsch begründet wird, Mitglieder des einen oder anderen Körpers den Berathungen beizuziehen, so ist es dem Einverständnisse der beiden Präsidenten vorbehalten, diesem Wunsche in angemessener Weise zu entsprechen.
§ 21. Es bleibt Uns vorbehalten, den Präsidenten des Reichsrathes allein oder mit einzelnen Mitgliedern dem unter Unserem Vorsitze abzuhaltenden Ministerrathe beizuziehen. Bei dieser Berathung haben jedoch die Mitglieder des Reichsrathes keine entscheidende Stimme.
§ 23. Es bleibt Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten, den Präsidenten des Reichsrathes allein oder mit einzelnen Mitgliedern dem unter Allerhöchstihrem Vorsitze abzuhaltenden Ministerrathe beizuziehen, in welchem ihre Meinungen jedoch keine zählende Stimme gewähren.
§ 22. Der Präsident des Reichsrathes <ist zugleich Minister ohne Portefeuille>20, hat den Rang unmittelbar nach dem Präsidenten des Ministerrathes. Die Reichsräthe als solche haben gleichen Rang mit den Statthaltern.
§ 24. Der Präsident des Reichsrathes hat den Rang der ersten Diätenklasse unmittelbar nach dem Präsidenten des Ministerrathes. Jener der Reichsräthe als solcher ist der eines österreichischen Staatsbeamten der dritten Diätenklasse.
§ 23. Die Enthebung vom Amte eines Reichsrathes wird, die Fälle der Beförderung zu anderen Funktionen, der Pensionirung wegen Alters oder erwiesener Gebrechen und des nach den allgemeinen Gesetzen vorgesehenen Dienstverlustes ausgenommen, von Uns nur nach Anhörung des Reichsrathes ausgesprochen werden.
§ 25. Außer den Fällen der Beförderung zu anderen Functionen, die aber gegen den Willen nicht aufgedrungen werden kann, der Pensionirung wegen Alters oder erwiesener Gebrechen und des nach den allgemeinen Gesetzen vorgesehenen Dienstverlustes kann die Enthebung eines Reichsrathes nur nach Erkenntnis des im Plenum versammelten Reichsrathes von Seiner Majestät dem Kaiser ausgesprochen werden.
§ 24. Die Besoldungen und Gebühren des Präsidenten und der Reichsräthe, dann die Genüsse des Personals und der Dienerschaft werden von Uns bestimmt.
§ 26. Die Besoldungen und Gebühren des Präsidenten, der Reichsräthe, die Gebühren der zeitlichen Theilnehmer, die Genüsse des Personales und der Dienerschaft werden in der Geschäftsordnung von Seiner Majestät bestimmt.
§ 25. In Beziehung auf Ruhegenüsse und aus der ämtlichen Stellung entspringende Verhältnisse gelten die bestehenden Vorschriften.
§ 27. In Beziehung auf Ruhegenüsse und aus der ämtlichen Stellung entspringende Verhältnisse gelten die bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 26. Der Präsident und die Reichsräthe im ordentlichen Dienste, dann die Beamten des Reichsrathes können außer Ordens- und Hofwürden nebstbei weder ein anderes Staatsamt bekleiden noch Mitglieder repräsentativer Körperschaften seyn.
§ 28. Der Präsident und die Reichsräthe, dann die Beamtenschaft des Reichsrathes können außer Ordens- und Hofwürden nebstbei weder ein anderes Staatsamt bekleiden noch Mitglieder repräsentativer Körperschaften seyn.
§ 29. Der Reichsrath hat seinen regelmäßigen Sitz in Wien, doch kann ihn Seine Majestät der Kaiser auch an einen anderen Ort berufen.

IV. Abschnitt:
Allgemeine Grundzüge der Geschäftsordnung
§ 27. Die Ausarbeitung einer umfassenden Geschäftsordnung wird die erste Beschäftigung des Reichsrathes nach erfolgtem Zusammentritte seyn und Uns so wie die Vorschläge über das Hilfspersonal und die Dienerschaft, den Besoldungsstand, die Genüsse und Gebühren, dann die materiellen Diensterfordernisse vorgelegt werden.
§ 30. Die Ausarbeitung einer umfassenden Geschäftsordnung wird die erste Beschäftigung des Reichsrathes nach erfolgter Zusammentretung seyn und Seiner Majestät dem Kaiser sowie über die Vorschläge über das Hülfspersonal und die Dienerschaft, den Besoldungsstand, die Genüsse und Gebühren, dann die materiellen Diensterfordernisse vorgelegt werden. Folgende Grundsätze werden darin ihren näheren Ausdruck zu finden haben.
§ 28. Die Verhandlungen des Reichsrathes sind nicht öffentlich.
§ 31. Die Verhandlungen des Reichsrathes sind ohne Öffentlichkeit. Die Geschäftssprache desselben ist die deutsche, ohne bei mündlichen Verhandlungen andere Sprachen unbedingt auszuschließen.
§ 29. Der Reichsrath wird in Sektionen getheilt, deren Zusammensetzung und Geschäftskreis durch die Geschäftsordnung bestimmt werden wird. Die Bildung der etwa nothwendigen Comités bleibt dem Ermessen des Präsidenten überlassen. Zur Leitung der Verhandlungen in den Sektionen oder Comités wird einer der Reichsräthe vom Präsidenten bestimmt. Keine der Sektionen hat vor der anderen einen Vorrang. Ein Mitglied kann mehreren Sektionen oder Comités angehören.
§ 32. Der Reichsrath wird in drei Sectionen getheilt, und zwar:
a. in die Sektion des Inneren nebst Kultus, Unterricht und ökonomisch-administrativen Militärgegenständen,
b. in die Section für Finanzen, Handel, Industrie, Kommunicationen, Ackerbau und Bergwesen,
c. in die Sektion für Justiz.
Zur Leitung der Verhandlungen in den Sektionen wird einer der Reichsräthe vom Präsidenten bestimmt. Keine der Sektionen hat vor der anderen einen Vorrang.
Ein Mitglied kann mehreren Sectionen angehören.

§ 30. Der Präsident des Reichsrathes verfügt innerhalb der festgesetzten Eintheilung die Geschäftszuweisung.
§ 33. Der Präsident des Reichsrathes verfügt innerhalb der festgesetzten Eintheilung die Geschäftszuweisung.
§ 31. Die an den Reichsrath im vorschriftsmäßigen Wege gelangten Aufgaben sind, sobald die Vorarbeit vollendet ist, in Berathung zu ziehen und die Antragsbeschlüsse mit gleichzeitiger genauer Anführung aller Abstimmungen im Protokolle niederzulegen. Übrigens ist nach § 6 zu verfahren.
§ 34. Die an den Reichsrath in gehöriger Weise gelangten Aufgaben sind, sobald die Vorarbeit vollendet ist, in Berathung zu ziehen und die Antragsbeschlüsse mit gleichzeitiger genauer Anführung aller Abstimmungen im Protokolle niederzulegen. Übrigens nach § 6 zu verfahren.
§ 32. Es steht jedem Rathe frei, seine besondere Meinung schriftlich dem Protokolle beizulegen.
§ 35. Es steht jedem Rathe frei, seine besondere Meinung schriftlich dem Protokolle beizulegen.
§ 33. Kein berufener Reichsrath kann sich, außer in Angelegenheiten persönlicher Betreffnisse oder Erkrankung, der Theilnahme und Abstimmung enthalten. Es darf aber auch kein nach der Geschäftsordnung berufener Reichsrath (mit der obigen Ausnahme) übergangen oder ausgeschlossen werden.
§ 36. Kein berufener Reichsrath kann sich außer in Angelegenheiten persönlicher Betreffnisse oder Erkrankung der Theilnahme und Abstimmung enthalten. Es darf aber auch kein nach der Geschäftsordnung berufener Reichsrath (mit der obigen Ausnahme) übergangen oder ausgeschlossen werden.
§ 34. Die Geschäftsordnung wird bestimmen, welche Gegenstände in eine Plenarversammlung der Reichsräthe im ordentlichen Dienste und welche sektionsweise vorgetragen werden sollen.
§ 37. Die Geschäftsordnung hat genau zu bestimmen, was in einer Plenarversammlung des Reichsrathes und was in zwei gleichzeitig versammelten Sektionen vorgetragen werden soll.
§ 38. Bei der Einberufung zeitlicher Theilnehmer sind die Vorarbeiten, für welche sie geladen wurden, vor allem ihrer eigenen Berathung zu unterziehen, welcher der Präsident selbst oder durch einen Stellvertreter vorzusitzen hat.
Dieser Berathung können die Reichsräthe beiwohnen, ohne wirksamen Antheil daran zu nehmen.
Die im Protocolle niedergelegten Resultate der Berathung der zeitlichen Theilnehmer gelangen dann erst an den Reichsrath, wo sie nach dem Statute der Geschäftsordnung in weitere Verhandlung genommen werden.

§ 35. Es bleibt Uns vorbehalten, den Reichsrath unter Unserem Vorsitze Gegenstände erörtern zu lassen, worüber Wir jedesmal besondere Weisungen an den Präsidenten des Reichsrathes ertheilen werden.
§ 39. Es bleibt Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten, den Reichsrath unter Allerhöchsteigenem Vorsitz Gegenstände erörtern zu lassen, worüber Allerhöchstdieselben jedesmal besondere Weisungen an den Präsidenten des Reichsrathes erlassen.

Die Einleitungen zum Vollzuge dieses organischen Gesetzes hat der Präsident Unseres Ministerrathes im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Reichsrathes zu treffen.
Gegeben in Unserer etc. etc.

Entwurf des Reichsrathsstatutes nach der zwischen den Präsidenten des Ministerrathes und des Reichsrathes getroffenen Vereinbarung21

Wir Franz Joseph der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich, König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem etc. Erzherzog von Österreich, Großherzog von Toskana und Krakau, Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina, Großfürst von Siebenbürgen, Markgraf von Mähren, Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska, Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenburg etc. Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwoywod der Woywodschaft Serbien etc. etc.
haben in Ausführung der §§ 96 bis 98 der Reichsverfassung nach eingeholtem Gutachten der unter dem Vorsitze Unseres Reichsrathspräsidenten zusammengesetzten Commission und nach Anhörung Unseres Ministerrathes im Grunde der §§ 87 und 120 der Reichsverfassung folgendes Statut über den Reichsrath erlassen.

I. Abschnitt:
Bestimmung und Stellung des Reichsrathes
§ 1. Der Reichsrath ist zur Berathung aller jener Angelegenheiten bestimmt, über welche er im Sinne des § 7 dieses Statutes einen berathenden Einfluß auszuüben berufen oder von Uns befragt oder von Unserem Ministerrathe um sein Gutachten angegangen wird.
§ 2. Die vorzüglichste Aufgabe des Reichsrathes ist, Uns und Unser Ministerium durch seine Einsichten, Kenntnisse und Erfahrungen zu unterstützen, damit in der Gesetzgebung gediegene Reife und Einheit der leitenden Grundsätze erzielt werde.
§ 3. Der Reichsrath ist auschließend und unmittelbar Uns untergeordnet; seine Stellung zu Unserem Ministerium ist jene der Nebenordnung.
§ 4. Sein Beruf ist ein rein berathender. In Ertheilung seines Rathes ist er unabhängig, selbstständig und in seiner freien Berathung gesichert.
§ 5. Aufträge zur Erstattung von Gutachten gelangen an den Reichsrath unmittelbar von Uns und Einladungen in gleicher Absicht von dem Ministerrathe . <Dem Reichsrathe sollen von dem Ministerrathe nur vollkommen ausgearbeitete Gesetzentwürfe zur Berathung übergeben werden.
Die einzelnen Minister sind jedoch berechtiget, von der ihnen obliegenden Ausarbeitung umfassender Gesetzentwürfe die Berathung der Prinzipien derselben im Reichsrathe zu verlangen und an dieser Berathung Theil zu nehmen. (Vgl. § 22)>22
Eingaben von anderen Behörden, Körperschaften oder Privaten können keine Veranlassung zu Verhandlungen oder Berathungen des Reichsrathes geben und sind, wenn sie nicht ausschließend die inneren Angelegenheiten desselben betreffen, stets unerwidert zu lassen.
§ 6. Die unmittelbar von Uns an den Reichsrath gehenden Gegenstände kommen demselben mittelst kaiserlichen Erlasses zu. Das Gutachten hierüber wird Uns unmittelbar vorgelegt.
Gegenstände, welche der Ministerrath an den Reichsrath leitet, sind zu diesem Behufe durch den Präsidenten des Ministerrathes an jenen des Reichsrathes zu übersenden. In diesem Falle ist auch das Ergebnis der reichsräthlichen Berathung sammt der Abschrift des Berathungsprotokolles an den Präsidenten des Ministerrathes zu leiten.
§ 7. Der Reichsrath wird in allen Fragen der Gesetzgebung gehört und der Anhörung desselben in der Kundmachung der Gesetze erwähnt.
§ 8. Wir behalten Uns vor, die Ansicht und das Gutachten des Reichsrathes auch in anderen Angelegenheiten zu vernehmen. Unserem Ministerium steht es frei, auch andere hier nicht bezeichnete Gegenstände der Berathung und Begutachtung des Reichsrathes zu unterziehen.
§ 9. Dem Reichsrathe sollen von dem Ministerium nur ausgearbeitete Entwürfe zur Berathung und Begutachtung übergeben werden.23
§ 10. Der Reichsrath hat keinerlei Initiative in Vorlegung von Gesetzes- oder Verordnungsvorschlägen. <Wir behalten uns jedoch vor dem Reichsrathe in dem Falle, wenn er sich gegen einen ihm von dem Ministerium vorgelegten Gesetzentwurf ausspricht, die Ausarbeitung eines neuen Entwurfes aufzutragen.>24Sollten ihm bei einem seiner Berathung zugewiesenen Gegenstande Lücken, Mängel oder Bedürfnisse in der bestehenden Gesetzgebung auffallen, so ist er <überdies>25 berufen, sie bei der Abgabe seines Gutachtens zur Sprache zu bringen.
§ 11. Das Resultat der Berathung des Reichsrathes kann das Ministerium in seinen Anträgen nicht binden. In den Angelegenheiten, welche im § 7 bezeichnet sind, wird der Ministerrath seine Beschlüsse mit ihren Gründen dem Reichsrathe zur Kenntnisnahme eröffnen.
§ 12. Sollten Wir für gut finden, dem Reichsrathe noch andere Attribute oder Functionen zuzuweisen, so werden Wir hierüber die weiteren Bestimmungen erlassen.

II. Abschnitt:
Zusammensetzung des Reichsrathes
§ 13. Der Reichsrath besteht aus seinem Präsidenten, aus den Reichsräthen und aus zeitlichen Beisitzern. Ein Stellvertreter des Präsidenten wird von Uns aus den Reichsräthen bestimmt.
Wir behalten Uns vor, nebst den für den ordentlichen Dienst bestimmten Reichsräthen auch Reichsräthe im außerordentlichen Dienste zu ernennen und die in dieser Beziehung erforderlichen Bestimmungen besonders festzusetzen.
Zur Besorgung der Hilfs- und Ordnungsgeschäfte werden ihm das Cabinetsarchiv im engeren Sinne mit Vorbehalt der freien Benützung für das Ministerium, dann die weiters erforderlichen besonderen Organe in entsprechender Zahl zugewiesen.
§ 14. Alle Personalernennungen gehen von Uns aus.
Wir behalten Uns übrigens vor, abgesondert zu bestimmen, welche Categorien des Hilfspersonals und der Dienerschaft, dann unter welchen Bedingungen, der Wahl und Ernennung des Reichsrathes selbst oder seines Präsidenten überlassen werden.
Als Ehrentitel wird die Benennung Reichsrath nie ertheilt.
§ 15. Die Zahl der Reichsräthe im ordentlichen Dienste wird nach dem Bedürfnisse des Geschäftsumfanges über den Vorschlag Unseres Reichsrathspräsidenten jeweilig von Uns bestimmt werden. Bei der Wahl der Reichsräthe wird auf die verschiedenen Theile des Reiches entsprechende Rücksicht genommen werden.
§ 16. Als zeitliche Beisitzer des Reichsrathes können zur gründlichen Erörterung und Aufklärung einzelner Gesetzvorschläge und Fragen Männer aus allen Ständen und Theilen der Monarchie zeitweilig beigezogen werden, welche durch ihre Erfahrung, ihr Wissen, ihre gesellschaftliche Stellung zum Gesammtüberblicke der Verhältnisse befähigt oder durch besondere Kenntnisse in den verschiedenen Fächern ausgezeichnet sind.
§ 17. Die Beschlüsse über die Zweckmäßigkeit oder Nützlichkeit der Einberufung, über den Gegenstand und die Ordnung der Berathung so wie über die Wahl der Beisitzer bleiben Uns in jedem besonderen Falle vorbehalten.

III. Abschnitt:
Pflichten und Rechte
§ 18. Die Bestimmung und Zusammensetzung des Reichsrathes bezeichnen auch die Pflichten dieses Körpers und seiner Glieder.
Der Reichsrath hat bei allen seinen Arbeiten mit Hintansetzung jeder anderen Rücksicht nur das Heil der Krone und des Staates vor Augen. Er ist verpflichtet, ohne Rücksicht auf Lob oder Tadel nach gewissenhafter Prüfung und männlicher Überzeugung wahr und offen sein Gutachten auszusprechen und zu begründen und in möglichst kurzer Frist klar und deutlich verfaßt abzugeben.
§ 19. Der Präsident und die Reichsräthe beschwören diese Verpflichtung in Unsere Hände, die zeitlichen Beisitzer geloben dieselben, in die Hände des Präsidenten und damit auch die Bewahrung des Geheimnisses über die Berathungen.
§ 20. Die Reichsräthe haben die ihnen im ordnungsmäßigen Wege zukommenden Arbeiten unabträglich der Gründlichkeit zu befördern, die wünschenswerth befundenen Behelfe und Aufklärungen zu sammeln und überhaupt alles vorzubereiten, was die erschöpfende Berathung des Gegenstandes sichert.
§ 21. Der Reichsrath ist berechtigt, durch seinen Präsidenten das willfährige Entgegenkommen der Ministerien in Anspruch zu nehmen, welche von den ihnen untergeordneten Behörden und Anstalten die zur Vollständigkeit der Arbeiten des Reichsrathes bezeichneten Behelfe herbeischaffen werden.
§ 22. Wenn zum Behufe von Aufklärungen über vorliegende Operate von dem Ministerrathe oder dem Reichsrathe der Wunsch ausgesprochen wird, Mitglieder des einen oder des anderen Köpers <oder Beamte einzelner Ministerien>26 den Berathungen beizuziehen, <oder wenn von einzelnen Ministerien gemäß § 5 das Verlangen gestellt wird an den Berathungen des Reichsrathes theilzunehmen>27, so ist im Einvernehmen der beiden Präsidien die Art und Weise zu bestimmen, in welcher diesem Wunsche zu entsprechen ist.28
§ 23. Es bleibt Uns vorbehalten, den Präsidenten des Reichsrathes allein oder mit einzelnen Mitgliedern dem unter Unserem Vorsitze abzuhaltenden Ministerrathe beizuziehen. Bei dieser Berathung haben jedoch die Mitglieder des Reichsrathes keine entscheidende Stimme.
§ 24. Der Präsident des Reichsrathes hat den Rang unmittelbar nach dem Präsidenten des Ministerrathes. Die Reichsräthe als solche haben gleichen Rang mit den Statthaltern.
§ 25. Die Enthebung vom Amte eines Reichsrathes wird, die Fälle der Beförderung zu anderen Functionen, die Pensionirung wegen Alters oder erwiesener Gebrechen und des nach den allgemeinen Gesetzen vorgesehenen Dienstverlustes ausgenommen, von Uns nur nach Anhörung des Reichsrathes ausgesprochen werden.
§ 26. Die Besoldungen und Gebühren des Präsidenten und der Reichsräthe, dann die Genüsse des Personals und der Dienerschaft werden von Uns bestimmt.
§ 27. In Beziehung auf Ruhegenüsse und aus der ämtlichen Stellung entspringende Verhältnisse gelten die bestehenden Vorschriften.
§ 28. Der Präsident und die Reichsräthe im ordentlichen Dienste, dann die Beamten des Reichsrathes können außer Ordens- und Hofwürden nebstbei weder ein anderes Staatsamt bekleiden, noch Mitglieder repräsentativer Wahlkörper29 sein.

IV. Abschnitt:
Allgemeine Grundzüge der Geschäftsordnung
§ 29. Die Ausarbeitung einer umfassenden Geschäftsordnung wird die erste Beschäftigung des Reichsrathes nach erfolgtem Zusammentritte sein und Uns so wie die Vorschläge über das Hilfspersonale und die Dienerschaft, den Besoldungsstand, die Genüsse und Gebühren, dann die materiellen Diensterfordernisse vorgelegt werden.
§ 30. Die Verhandlungen des Reichsrathes sind nicht öffentlich.
§ 31. Der Reichsrath wird in Sectionen getheilt, deren Zusammensetzung und Geschäftskreis durch die Geschäftsordnung bestimmt werden wird.
Die Bildung der etwa nothwendigen Comités bleibt dem Ermessen des Präsidenten überlassen.
Zur Leitung der Verhandlungen in den Sectionen oder Comités wird einer der Reichsräthe vom Präsidenten bestimmt. Keine der Sectionen hat vor der anderen einen Vorrang. Ein Mitglied kann mehreren Sectionen oder Comités angehören.
§ 32. Der Präsident des Reichsrathes verfügt innerhalb der festgesetzten Eintheilung die Geschäftszuweisung.
§ 33. Die an den Reichsrath im vorschriftsmäßigen Wege gelangten Aufgaben sind, sobald die Vorarbeit vollendet ist, in Berathung zu ziehen und die Antragsbeschlüsse mit gleichzeitiger genauer Anführung aller Abstimmungen im Protokolle niederzulegen. Übrigens ist nach § 6 zu verfahren.
§ 34. Es steht jedem Rathe frei, seine besondere Meinung schriftlich dem Protokolle beizulegen.
§ 35. Kein berufener Reichsrath kann sich, außer in Angelegenheiten persönlicher Betreffnisse oder Erkrankung, der Theilnahme und Abstimmung enthalten. Es darf aber auch kein nach der Geschäftsordnung berufener Reichsrath (mit der obigen Ausnahme) übergangen oder ausgeschlossen werden.
§ 36. Die Geschäftsordnung wird bestimmen, welche Gegenstände in einer Plenarversammlung der Reichsräthe im ordentlichen Dienste und welche sectionsweise vorgetragen werden sollen.
§ 37. Es bleibt Uns vorbehalten, den Reichsrath unter Unserem Vorsitze Gegenstände erörtern zu lassen, worüber Wir jedesmal besondere Weisungen an den Präsidenten des Reichsrathes ertheilen werden.
§ 38. Die Einleitungen zum Vollzuge dieses organischen Gesetzes haben der Präsident des Ministerrathes und der Präsident des Reichsrathes theils im Einvernehmen, theils jeder in seinem Bereiche zu treffen.
Gegeben in Unserer etc. etc.