Briefe, Akten und Stellungnahmen zum Ehrenbeleidigungsprozess zwischen Josef Matthäus Aigner und Christian Ruben
1856–1857
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Regest

In dem Sammelakt finden sich verschiedene Briefe und Unterlagen zum Prozess zwischen dem Künstler Josef Matthäus Aigner und dem Direktor der Akademie der bildenden Künste Christian Ruben. Letzterer verklagte Aigner wegen Ehrenbeleidigung. Aigner hatte in der Zeitschrift "Die Donau" Ruben vorgeworfen, er wolle den Österreichischen Kunstverein auflösen lassen. Außerdem äußerte er sich kritisch zu Rubens künstlerischen Fähigkeiten. Aigner wird schließlich zu sechs Wochen Arrest verurteilt, außerdem muss er in Zeitungen das Urteil bekannt machen lassen. Das Protokoll der Gerichtsverhandlung liegt bei. Darin treten insbesondere die Professoren der Akademie, aber auch Leo Thuns Bruder und Referent für Kunstanlegenheiten im Unterrichtsministerium, Franz Thun, als Zeugen auf. Besonders letzterer stellte sich dezidiert auf die Seite von Ruben und verteidigte diesen gegen sämtliche Angriffe. Außerdem betont er, dass Ruben als Direktor der Akademie der bildenden Künste nicht dazu berufen sei, Kunstwerke zu schaffen, sondern die Akademie zu leiten. Beigelegt sind dem Akt außerdem mehrere Briefe von Professoren der Akademie an Christian Ruben, in denen sie ihre Stellung zum Österreichischen Kunstverein darlegen.

Anmerkungen zum Dokument

Unter der Signatur sind insgesamt 16 Stücke abgelegt:1
Eh. Notiz von Leo Thun. o. O., o. D.
Abschrift einer Darstellung des Sachverhaltes nach einem eh. Konzept von Leo Thun. 2
Urteil und Urteilsbegründung im Prozess zwischen Josef Matthäus Aigner und Christian Ruben. Wien, 24. November 1856.
Übersicht über die Anklagepunkte und Entkräftigung derselben von unbekannter Hand, mit Korrekturen von Franz Thun. o. O., o. D.
Darstellung der Sachlage im Ehrenbeleidigungsprozess zwischen Josef Matthäus Aigner und Christian Ruben aus der Sicht von Franz Thun. o. O., o. D..
Abschrift des Protokolls der Schlussverhandlung im Gerichtsprozess zwischen Josef Matthäus Aigner und Christian Ruben. Wien, 25. November 1857.
Entwurf für einen Zeitungsartikel [?] von Christian Ruben mit Korrekturen von Leo Thun. Wien, 20. Juli 1855.

Briefe von mehreren Professoren der Akademie der bildenden Künste:
Joseph Führich an Christian Ruben. Wien, 14. Januar 1857.
Carl Rösner an Christian Ruben. Wien, 16. November 1855.
Leopold Kupelwieser an Christian Ruben. Wien, 15. Dezember 1856.
Eduard van der Nüll an Christian Ruben. Wien, 15. Dezember 1856.
Peter Johann Nepomuk Geiger an Christian Ruben. Wien, 13. Dezember 1856.
Carl Radnitzky an Christian Ruben. Wien, 18. Dezember 1856.
Johann Trost an Christian Ruben. o. O., 12. Dezember 1856.
Franz Steinfeld an Christian Ruben. Wien, 16. Januar 1857.
Heinrich Zülzer an Christian Ruben. Wien, 20. Dezember 1856.
Christian Ruben an Franz Thun. Wien, 15. Januar 1857.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000D-F7E0-F

Schlagworte

Edierter Text

1. Vorwurf:
Direktor Ruben habe in den Zeitungen gegen den Verein agitiert.
2. Vorwurf:
Er habe die Professoren von der Theilnahme am Verein abgehalten.
3.
Er habe den Schülern die Eintrittskarten nicht ausgetheilt.
4.
Er habe das Blatt des Zytek dem Verein entziehen wollen.
5.
Er leiste als Künstler nichts.

In der "Presse" (Nr. --- vom --- laufenden Monats) ist über gerichtlichen Auftrag das Urtheil abgedruckt worden, welches gegen J. M. Aigner wegen des Vergehens der Ehrenbeleidigung, begangen an dem Direktor des k.k. Akademie der bildenden Künste, Christian Ruben, von dem k.k. Landesgerichte in Wien gefällt und von dem k.k. Oberlandesgerichte bestätiget worden ist. Der Thatbestand dieses Vergehens liegt in einem am 24. Oktober 1855 in dem Tageblatte "Donau" veröffentlichten Artikel, in welchem Direktor Ruben beschuldigt worden war, daß er im Vereine mit einigen Gleichgesinnten, welche ebenfalls am Liebsten im Trüben fischen, seine Stellung durch Umtriebe zu befestigen gesucht habe, welche darauf abzielten, den österreichischen Kunstverein stürzen, um jeder gefährlichen Kontrollierung der eigenen Impotenz überhoben zu sein, und den vorbereitenden Boden zur eigenen Ernte zu erobern.
Durch das Urtheil ist festgestellt, daß dieser Angriff auf die Ehre des Akademie-Direktors ein strafwürdiges Vergehen war. Allein nicht durch Bestrafung allein kann wieder gut gemacht werden, was durch solche Ehrenbeleidigung geschadet wird. Es gibt kaum einen Fehler, der verderblicher auf die geselligen Beziehungen der Menschen einwirkt, als die üble Nachrede, und doch verbreitet sich das mündlich gesprochen Wort in der Regel nicht weit über den Kreis von Personen, die einander nahe genug stehen, daß jeder dem daran gelegen ist, sich von dem wahren Sachverhalt ausgestreuter boshafter Klatschereien Überzeugung verschaffen kann. Anders verhält es sich, wenn die üble Nachrede durch die Presse geübt wird. Sie wird dadurch Hunderten und Tausenden zur Kenntnis gebracht, die gar nicht in der Lage sind, über den wirklichen Sachverhalt nähere Erkundigungen anzustellen und vor denen sich zu rechtfertigen auch dem Verunglimpften ganz unmöglich ist. Und doch liegt in der mangelhaften Menschennatur die Geneigtheit übler Nachrede Glauben zu schenken, und je mehr sie geübt wird, desto mehr wird dieser Fehler der großen Menge genährt, desto mehr steigert sich das häßliche Vergnügen am Skandale und die unverständigste Leichtgläubigkeit gegenüber jeder Verdächtigung und Verleumdung. Wer hat das nicht mit eigenen Augen gesehen? in den Tagen der Revolution! – deshalb ist es ein Bedürfnis der öffentlichen Moral, der üblen Nachrede, welche durch die Presse geübt wird, mit allem Ernste entgegenzutreten. Ist aber derjenige, gegen den sie gerichtet wird, ein Mann, welcher die Pflichten einer öffentlichen Stellung redlich erfüllt, so ist es überdies ein Bedürfnis der Gesellschaft, daß der Wahrheit öffentliches Zeugnis gegeben werde. Denn die Kraft des Landes, das Gedeihen der öffentlichen Zustände, ist wesentlich davon bedingt, daß die Männer, die einem öffentlichen Amte gewissenhaft vorstehen, auch das Vertrauen genießen, auf welches sie dadurch begründeten Anspruch haben. Man darf sich zwar keine Illusion machen, über den Erfolg solcher Veröffentlichungen. Jedes Zeitungsblatt hat seinen eigenen Leserkreis. Es gibt kein Mittel zu bewirken, daß eine nachfolgende Berichtigung, wenn sie selbst in ein späteres Blatt derselben Zeitung eingerückt wird, allen bekannt werde, welche die Beschuldigung gelesen haben. Noch viel weniger ist das natürlich der Fall, wenn eine solche Berichtigung in einer anderen Zeitung erscheint. Allein kann ein guter Zweck nicht vollständig erreicht werden, so liegt hierin noch kein Grund, ihn nicht wenigstens in soweit anzustreben, als es möglich ist.
Durch diese Erwägungen finden wir uns veranlasst, in dem Augenblicke, wo durch die Veröffentlichung des gegen J.M. Aigner erflossenen Urtheiles der den Angriff auf die Ehre des Akademie-Direktors Ruben dem Publikum wieder vorgeführt wird, die einzelnen Beschuldigungen, durch welche dieser Angriff in dem Prozesse und namentlich in der öffentlichen Schlußverhandlung desselben, über die uns ein stenographischer Bericht vorliegt, zu begründen versucht wurde, sowie den darauf bezüglichen bei dieser Gerichtsverhandlung erhobenen und theilweise durch weitere ämtliche Erhebungen vervollständigten thatsächlichen Sachverhalt darzustellen.
1. Beschuldigung:
Direktor Ruben hat in den Zeitungen gegen österreichischen Kunstverein intriguirt.
Sachverhalt
Durch die vom Gerichte vernommenen Zeugen wurde festgestellt, daß Direktor Ruben auf die Zeitungspolemik niemals irgend welchen Einfluß genommen hat. Vielmehr ergab es sich, daß im Jahre 1850, als die Berufung des Direktors Ruben in Aussicht stand, ein gegen ihn gerichteter, von J.M. Aigner verfasster Zeitungsartikel erschien; daß, als sich später ein solcher Angriff wiederholte, J.M. Aigner dem Direktor Ruben brieflich seine Dienste anboth, um in der Tagespresse die Akademie zu vertreten, Direktor Ruben ihm aber erwiderte, er werde nie etwas thun, um in der Presse Vertheidiger zu finden. Es wurde ferner durch die eigene Aussage eines Beamten des österreichischen Kunstvereines sichergestellt, daß er selbst der Verfasser von Artikeln sei, welche gleichzeitig mit dem inkrimierten Artikel der "Donau" in der "Presse" erschienen und die Belobung der Thätigkeit des Kunstvereines als Anlaß zu bitteren Ausfällen auf die k.k. Akademie benützten.
2. Beschuldigung:
Director Ruben habe die Professoren der Akademie zum Austritte aus dem Kunstvereine und den Kanzlei-Vorstand der Akademie zum Austritte aus der Direkzion des Vereines bewogen.
Sachverhalt
Die gerichtlichen Zeugenaussagen haben bewiesen, daß Direktor Ruben auf den Austritt obiger Personen aus dem österreichischen Kunstverein durchaus nicht eingewirkt hat. Es liegt uns überdies der authentische Nachweis vor, daß von den Professoren der Akademie drei niemals Mitglieder des Kunstvereines waren, daß zwei andere noch vor der Berufung des Direktors Ruben nach Wien aus dem Vereine austraten, aus Anlaß der erfolglosen Verhandlungen, welche seiner Zeit gepflogen worden waren, um eine Vereinigung des älteren und des neueren Kunstvereines herbeizuführen; daß ein anderer dem Vereine beigetreten war, weil er ein Bild auszustellen und zu verkaufen wünschte und nach den Statuten des Vereines, solches einheimischen Künstlern nur, wenn sie als Mitglieder in den Verein treten gestattet ist, daß er für die ferneren Jahre keine Karte mehr löste, weil er die Richtungen des Vereines seinen Ansichten nicht entsprechend fand; daß endlich zwei Professoren der Akademie noch fortwährend Mitglieder des Kunstvereines sind.
3. Vorwurf:
Direktor Ruben habe den Schülern der Akademie die unentgeldlichen Eintrittskarten vorenthalten, welche ihm der Kunstverein für diesselben geschickt hat.
Sachverhalt
Aus den gerichtlichen Zeugenaussagen ergab sich, daß Direktor Ruben diese Karten den Professoren zur Vertheilung an die Schüler übergeben habe und daß sie bei diesen unerhoben blieben, insofern die Schüler davon keinen Gebrauch machen wollten.
4. Vorwurf:
Direktor Ruben habe das von dem Schüler der Kupferstecherschule Z[itek] nach Führichs "ersten Kommunion" gestochene Blatt dem österreichischen Kunstvereine entziehen und dem Prager Kunstvereine zuwenden wollen, und als ihm dieses nicht gelang, den Z[itek] durch Eintreibung des ihm von der Akademie für den Stich gewährten Vorschusses hart bedrängt.
Sachverhalt
Z[itek], Schüler der von Professor Stöber geleiteten Kupferstecher Schule, hatte den Stich des bezeichneten Blattes unternommen und war zu dem Ende von der Akademie durch Vorschüsse unterstützt worden. Er hatte das Blatt dem Prager Kunstvereine zum Verkaufe angebothen und Direktor Ruben war von diesem ersucht worden, die Verhandlung hierüber zum Abschlusse zu bringen. Direktor Ruben hatte sich in diese Verhandlung eingelassen, nachdem er laut Professors Stöbers eidlicher Zeugenaussage im Beisein dieses Zeugen von Z[itek] die Versicherung erhalten hatte, daß er bezüglich dieses Blattes gegen den österreichischen Kunstverein keine Verpflichtung eingegangen. Als nachträglich Direktor Ruben erfuhr, daß Z[itek] sich bereits verbindlich gemacht habe, dem österreichischen Kunstverein 1000 Exemplare seines Blattes zu überlassen, brach er die im Namen des Prager Kunstvereines gepflogenen Verhandlung sogleich ab und ertheilte dem Z[itek] einen eindringlichen Verweis.
Nachdem Z[itek] die Bezahlung von dem österreichischen Kunstverein erhalten hatte, wurde er von Professor Stöber seiner Pflicht gemäß verhalten, den bezogenen Aerarialvorschuß zu erstatten, ohne daß Direktor Ruben einen Anlaß hatte, auf diese Angelegenheit Einfluß zu nehmen.
5. Vorwurf:
Die Akademie-Direkzion habe die Auflösung des österreichischen Kunstvereines beantragt.
Sachverhalt
Als der Kunstverein den bestehenden Gesetzen gemäß seine Statuten der Regierung zur Beurtheilung und Bestätigung vorlegte, wurde die Akademie nach dem Wunsche des Ministeriums des Inneren von dem Ministerium für Kultus und Unterricht beauftragt, über diese Statuten ihr Gutachten abzugeben. Es war somit Amtspflicht des Direktors dieses Gutachten nach seiner Überzeugung, welche sie immer sein mochte, zu erstatten. Daß die Erfüllung dieser Pflicht zum Gegenstande öffentlicher Ehrenbeleidigung und gerichtlicher Verhandlungen gemacht werden könnte, ist an sich eine höchst bedauerliche Erscheinung. Denn mit welchem Rechte können von Beamten aufrichtige und gewissenhafte Gutachten – die ohnehin nie eine maßgebende Bedeutung für die Entscheidung der dazu berufenen Behörden haben können, – verlangt und erwartet werden, wenn sie der Gefahr preisgegeben sind, dafür in solcher Weise behandelt zu werden! Im vorliegenden Falle ist überdieß gerichtlich konstatiert worden, daß die k.k. Akademie weder in ihrem fraglichen Gutachten, noch bei irgend einem anderen Anlasse die Auflösung des Vereines beantragt hat.
Hiermit ist im Wesentlichen erschöpft, was vorgebracht worden ist, um den Charakter des Akademie-Direktors zu verunglimpfen. Es erübrigt noch ein Vorwurf, daß er nämlich als Künstler nichts leiste.
Es kann nicht in Abrede gestellt werden, wie wünschenswerth es ist, daß der Direktor einer Kunstschule selbst ein ausübender Künstler sei, wenn sich in ihm nebstbei alle übrigen Eigenschaften vereiniget finden, deren Gesammtheit mit dem Ausdrucke "Leitungsgabe" bezeichnet wird. Immerhin sind aber diese übrigen Eigenschaften das wesentlichste Erfordernis, d.h. mancher ausgezeichnete Künstler wird völlig unfähig sein, eine Kunstakademie zu leiten, während es denkbar ist, daß ein Mann, der selbst niemals einen speziellen Kunstzweig ausgeübt hat, doch jenes Verständnis der Kunst besitze, welches im Vereine mit jenen übrigen wesentlichen Eigenschaften zum Vorstande einer Akademie befähiget. Direktor Ruben ist Maler. Zieht man in Zweifel, ob er als solcher etwas geleistet habe, so lässt sich darauf nur erwidern: Werke von ihm sind in München, sind in Prag, sind an andern Orten zu sehen, sind zum Theile durch vortreffliche Kupferstiche vervielfältiget worden.
Wer sich um moderne Kunst interessiert, kann sie mit Leichtigkeit kennen lernen. Wer ihren Werth in Abrede stellen will, dem steht die Kritik frei. Wer aber erklärt, er kenne keine Kunstschöpfungen Rubens, der trägt eben nur seine eigene Unkenntnis zu Schau. Soll "künstlerische Impotenz" aber dadurch bewiesen sein, daß Direktor Ruben, während er Direktor der hiesigen Akademie ist, keine Bilder male? Der Direktor der Akademie ist angestellt und besoldet, damit er die Geschäfte seines Amtes besorge, in einer Zeit, in welcher die ganze Einrichtung der Akademie, die mir bekannt in den Tagen der Revoluzion in völlige Verwirrung gerathen war, eine wesentliche Umgestaltung zu erfahren hat. Ein vielverzweigtes Institut, ein Agregat zahlreich besuchter Schulen zu leiten, geschweige denn eine neue Ordnung in demselben durchzuführen, ist ein Geschäft das Zeit und Mühe in reichlichem Maße in Anspruch nimmt. Wer die Leistungen des Direktors beurtheilen will, der frage nach ob er sein Amt mit Fleiß, Sorgfalt und Einsicht verwalte, ob unter seiner Leitung Ordnung an der Anstalt herrsche, ob die Lehrer zum gemeinschaftlichen Ziele zusammenwirken, ob die Schüler zweckmäßig und liebevoll geleitet, ob die unvermeidlichen Geschäfte der Direkzion gehörig besorgt werden und er frage dann weiter nach, wie viele Stunden an welchen die Sonne an unserem Horizonte steht, dem Direktor nach Besorgung seiner Geschäfte noch erübrigen.
Für den Künstler gibt es keine größere Freude, als sein Genie walten zu lassen, was ihm vor der Seele schwebt, in der Erscheinung darzustellen, Kunstwerke zu schaffen. Wenn er auf einen Posten gestellt, der ihm eine andere Thätigkeit zur Pflicht macht, dieser Pflicht gewissenhaft obliegt und deshalb auf die Ausübung seiner Kunst größtentheils verzichtet, so ist das Opfer das er bringt, wahrlich nicht von den kleinsten, die mehr oder weniger jeder gewissenhafte Mensch seinen Berufspflichten bringen muss. Wie soll man es nennen, wenn er zum Lohne dafür mit "künstlerischer Impotenz" gehöhnt und geschmäht wird!

Das k.k. Landesgericht in Wien hat kraft der ihm von Seiner k.k. Apostolischen Majestät verliehenen Amtsgewalt heute unter dem Vorsitze des k.k. Landesgerichtsrathes Winter im Beisein der k.k. Landesgerichtsräthe Heeg und des k.k. Adj. Panstingl als Richter und des k.k. Auskultanten Dr. Gunesch als Schriftführer in der Untersuchungs-Angelegenheit gegen den auf freiem Fuß angeklagten Josef Matthias Aigner
wegen des Vergehens der Ehrenbeleidigung
laut Anklagebeschluß vom 29. Oktober 1856 Zahl 9114 begangen an Christian Christoph Ruben in Gemäßheit des § 491 strafbar nach § 493 des allgemeinen StG
nach der am 24. November 1856 in Anwesenheit
des k.k. Staatsanwaltes Schwarz
des Privatklägers Ch. Christoph Ruben und seines Vertreters Hof und Gerichts Advokat Dr. Mayer vom Alsó Russbach
des Angeklagten Christof Mathias Aigner
und des Vertheidigers Hof und Gerichts Advokaten Dr. Johann Nep. Berger jun.
durchgeführten Schlußverhandlung zu Recht erkannt: Josef Mathias Aigner, 38 Jahre alt, in Wien geboren, katholisch, verheurathet, ein Portraitmahler wird des Vergehens der Ehrenbeleidigung begangen dadurch, daß er als Verfaßer des im Morgenblatte der periodischen Druckschrift "Die Donau" vom 24. Oktober 1855 Nr. 490. unter der Überschrift "Verlosungsausstellung des österreichischen Kunstvereins" erschienenen von ihm zur Veröffentlichung bestimmten Artikels, in den Worten "Nachdem aber jener Mann die Leitung der Akademie übernommen hatte, welcher im Bewußtsein seiner künstlerischen Schwäche auf eine andere Art als durch Kunstleistungen seine Stellung zu befestigen sich gezwungen sah, begann er im Vereine mit einigen Gleichgesinnten, welche ebenfalls am liebsten im Trüben fischten, diejenigen Umtriebe deren Endziel war den österreichischen Verein zu stürzen, um jeder gefährlichen Kontrollierung der eigenen Impotenz überhoben zu sein, und zugleich den vorbereiteten Boden zur eigenen Ernte zu erobern." – den Christian Christof Ruben als Director der k.k. Akademie der bildenden Künste verächtlicher Eigenschaften und Gesinnungen geziehen hat nach § 491 des allgemeinen StG für schuldig erklärt und verurtheilt nach § 493 des allgem. StG mit Anwendung des § 266 des allg. StG. durch sechs Wochen im Arreste angehalten zu werden, nach § 341 des StG. die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen und nach § 493 dieses Urtheil nach dessen Rechtskraft dem ganzen Inhalte nach auf seine Kosten in den zunächst hiernach erscheinenden drey Blättern der periodischen Druckschrift "Die Presse" deren Redaktion nach § 20 der Preßordnung vom Jahre 1852 zu dessen Aufnahme verpflichtet wird zu veröffentlichen.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte Josef Mathäus Aigner hat sowohl in der Untersuchung als auch in der mündlichen Schlußverhandlung einbekannt, daß er dem im Morgenblatte der periodischen Druckschrift "Die Donau" vom 24. Oktober 1855 Nr. 490 unter der Überschrift "Verlosungs-Ausstellung des österreichischen Kunstvereines", in Fortsetzung zweyer Aufsätze vom 3. und 10. Oktober 1855 erschienen Artikel sowohl seinem ganzen Inhalte nach als auch insbesondere dem darin enthaltenen Ausfall des Inhalts: "Nachdem aber jener Mann die Leitung der Akademie übernommen hatte, welcher im Bewußtsein seiner künstlerischen Schwäche auf eine andere Art als durch Kunstleistungen seine Stellung zu befestigen sich gezwungen sah, begann er im Verein mit einigen Gleichgesinnten, welche ebenfalls am liebsten im Trüben fischten, diejenigen Umtriebe, deren Endziel war, den österreichischen Kunstverein zu stürzen, um jeder gefährlichen Kontrollierung der eigenen Impotenz überhoben zu sein, und zugleich den vorbereitenden Boden zur eigenen Ernte zu erobern", in der Absicht ihn in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen, verfaßt und dessen Veröffentlichung durch Übergabe an die Redaction des Zeitungsblattes "Die Donau" veranlaßt, daß er ferner diesen Ausfall auf die Person des Directors der k.k. Akademie der bildenden Künste Christian Christof Ruben gemacht, und ihn damit gemeint habe.
In diesem insbesondere auf die Person des Christian Christof Ruben in seiner Stellung als Director der k.k. Akademie der bildenden Künste und zwar aus einem der Aktenlage nach gar nicht erklärlichen Anlasse gemachten Ausfalle wird derselbe öffentlich als ein Mann geschildert, welcher im Bewußtsein seiner künstlerischen Schwäche auf eine andere Art als durch Kunstleistungen seine Stellung zu befestigen sich gezwungen sah, – es wird ihm darin öffentlich der Vorwurf gemacht, daß er im Verein mit einigen Gleichgesinnten, welche ebenfalls am liebsten im Trüben fischten, Umtriebe begann, um den österreichischen Verein zu stürzen, – er wird endlich öffentlich als ein Mann bezeichnet, welcher darum so handle, um jeder gefährlichen Kontrollierung der eigenen Impotenz überhoben zu sein, und zugleich den vorbereiteten Boden zur eigenen Ernte zu erobern.
In diesem Ausfalle auf die Person des Christian Christof Ruben als Director der k.k. Akademie der bildenden Künste hat das Gericht den Thatbestand des Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne des § 491 des allgemeinen StG erkannt, weil mit diesen Worten derselbe öffentlich in einem Druckwerke verächtlicher Eigenschaften und Gesinnungen in Beziehung auf seine Stellung geziehen wird.
Der Angeklagte Josef Mathäus Aigner hat in der mündlichen Schlußverhandlung durch seinen Vertreter diesem beanständeten Ausfall durch Auseinandersetzung der etymologischen und gramatikalischen Bedeutungen der darin gebrauchten Worte und Sätze der Art auszulegen und zu beweisen versucht, daß darin Christian Christof Ruben weder verächtlicher Eigenschaften noch derley Gesinnungen geziehen worden sey, andern theils hat er aber selbst sowohl in der Untersuchung als auch in der mündlichen Schlußverhandlung behauptet und darzuthun versucht, daß dieser fragliche öffentliche Angriff auf Wahrheit beruhe.
Belangend diesen Unentschuldigungsgrund, so haben sowohl der Angeklagte, als auch die von demselben namhaft gemachten und in dieser Richtung sowohl in der Untersuchung als auch in der mündlichen Schlußverhandlung vernommenen Zeugen Moritz König, Ferdinand Georg Waldmüller und Leopold Ernst, übereinstimmend erklärt, daß sie mit Christian Christof Ruben weder in persönlicher noch in dienstlicher Beziehung in Verbindung gestanden sind, daß sie über dessen Charakter oder dessen Benehmen als Director der k.k. Akademie der bildenden Künste, über dessen Leitungsgabe an den Tag gelegten sittlichen geistigen und artistischen Eigenschaften und über dessen Schaffen und Walten als Director nichts auszusagen vermögen.
Sie haben aber auch übereinstimmend einbekannt, daß sie über das demselben in dem fraglichen Artikel vorgeworfene Wirken und Treiben in dieser seiner Stellung aus eigenem Wissen Auskunft zu geben nicht im Stande sind, und daß sie insbesondere keine wie immer gearteten Thatsachen anzugeben vermögen, woraus auf einen solchen ihm vorgeworfenen Mißbrauch seiner Stellung gefolgert werden könnte.
Nur der Zeuge Moriz König, welcher als Sekretär des österreichischen Kunstvereines in Vereinslokalitäten öfter von der Person des Christian Christof Ruben reden zu hören Gelegenheit haben will, meinte dessen Stellung dadurch entlasten zu können, daß er angibt:
a. es habe der österreichische Kunstverein monatlich 20 Freykarten der Direction der k.k. Akademie zur Vertheilung unter deren Schüler zugeschickt um denselben als angehenden Künstlern Gelegenheit zu biethen, ohne pekuniäre Opfer die Ausstellung besuchen zu können, es sey aber von diesen Freykarten Anfangs nur wenig im weiteren Verlaufe der Zeit aber gar kein Gebrauch mehr gemacht worden, daher es ihm – Zeugen – scheine, es seyen dieselben von dem Director Ruben zurückbehalten und ihrer Bestimmung nicht zugeführt worden.
b. es sey ziemlich bekannt, daß Ruben bei Gelegenheit als die neuen Statuten des österreichischen Kunstvereins zur Begutachtung an die k.k. Akademie der bildenden Künste gelangt seyen, auf die Auflösung desselben gedrungen, und sein Gutachten auf dessen Schließung gelautet habe, und daß sich sowohl die bey der k.k. Akademie bediensteten Künstler als auch deren Schüler von der Betheiligung an den Ausstellungen des österreichischen Kunstvereins fern hielten, was ihm – Zeugen – daher zu rühren scheine, daß man diesen mit der k.k. Akademie in Berührung stehenden Künstlern von Seite der Leitung deselben bedeutet haben dürfte, daß man diese Betheiligung am österreichischen Kunstverein nicht gern sähe – daß Ruben selbst dem Mahler Fischbach in Salzburg gesagt haben solle, sie, nämlich die k.k. Akademie hätten die Auflösung des österreichischen Kunstvereins beantragt, er Ruben glaube dieser Verein dürfte bald geschlossen werden, daß der Vereinspräsident Graf Waldstein aus der Centralleitung vernommen habe, es sey von Ruben die Auflösung des österreichischen Kunstvereins beantragt worden, und daß der k.k. Notar Dr. August Bach einen solchen Antrag des Christian Ruben auch gelesen habe.
c. daß endlich bey Gelegenheit, als im Sommer 1853 der Kupferstecher Johann Zittek, ein Schüler der k.k. Akademie, dem Comité des österreichischen Kunstvereins eine Platte, vorstellend die erste Confirmation, verkauft habe demselben von Christian Christof Ruben Angelegenheiten gemacht worden seyen, und daß er verhalten worden wäre, die von der k.k. Akademie erhaltenen Vorschüße anstatt in kleineren Raten mit Einem Mahl zurück zu bezahlen.
Allein alle diese Angaben des Moriz König so wie die von Ferdinand Georg Waldmüller und Leopold Ernst vorgebrachten Angaben, welche sämtlich größtentheils auf selbst geschaffenen Meinungen und Schlüßen beruhen, stehen zu den dem Christian Christof Ruben öffentlich gemachten Vorwürfen und den ihm angesonnenen Eigenschaften und Gesinnungen in keinem ursächlichem Zusammenhang und sind nicht geeignet zu erweisen, auf welche andere Art als durch Kunstleistung Ruben sich in seiner Stellung zu befestigen gezwungen gesehen habe, welche Umtriebe, und in wessen Vereine er solche begonnen habe, wer eigentlich diejenigen seyen, welche ebenfalls am liebsten im Trüben fischten, und daß Umtriebe begonnen worden seyen, deren Endziel gewesen wäre den österreichischen Verein zu stürzen, um jeder gefährlichen Kontrollierung der eigenen Impotenz überhoben zu sein, und zugleich den vorbereiteten Boden zur eigenen Ernte zu erobern.
Überdieß haben aber die von Christian Christof Ruben nahmhaft gemachten, und in der mündlichen Schlußverhandlung vernommenen Zeugen: die Professoren der k.k. Akademie Leopold Kupelwieser, Franz Stöber, August von Siccardsburg und der Kanzley-Vorstand dieser Akademie Heinrich Zilzer jene Vordersätze, aus denen die von ihm erwähnten Zeugen sich ihre Meinungen und Schlüße gezogen haben, für grundlos erklärt, und der Art ausgesagt, daß die dem Direktor Ruben zur Last gelegten Eigenschaften und Gesinnungen als rein ersonnene ihm angedichtete Verunglimpfungen erscheinen.
Insbesondere hat der Zeuge Leopold Kupelwieser bestättigt, daß die vom österreichischen Kunstverein dem Director Ruben monatlich übersendeten Freikarten in die Ausstellung des österreichischen Kunstvereins jedenfalls sowohl ihm – Zeugen – als auch den übrigen Professoren zur Vertheilung an ihre Schüler übermacht worden, daß dieselben theilweise von solchen Anfangs auch angenommenen, später aber zurück gewiesen worden, daher bey ihnen unbenützt liegen geblieben seyen, wo sie sich noch befänden, ferner hat sowohl dieser Zeuge, als auch August von Siccardsburg und Heinrich Zilzer ausgesagt, daß Christian Christof Ruben nie ein auf die Auflösung des österreichischen Kunstvereins lautendes Gutachten abgegeben habe, – abgesehen davon daß wenn er über höheren Auftrag überhaupt ein Gutachten abzugeben gehabt habe, solches nur nach Pflicht und Gewissen, und nicht im Sinne irgend einer Parthey zu erstatten gewesen wäre, – es hat aber auch Franz Stöber angegeben, daß die bezüglich des Kupferstechers Johann Zittek zur Sprache gebrachte Angelegenheit nur ihn – Zeugen – selbst betroffen habe, weil nur er mit der finanziellen Gebahrung der k.k. Akademie betraut sey, und daß Director Ruben hierauf, und insbesondere auf die besprochene Rückzahlung des dem Zittek gemachten Vorschußes gar keinen Einfluß genommen habe. Alle diese Zeugen haben endlich übereinstimmend versichert, daß Christian Christof Ruben daran, ob sie sich an dem österreichischen Kunstverein betheiligen wollten oder nicht, keinen Einfluß genommen habe, daß sie daher durchaus nicht wegen eines solchen Einflußes von der Betheiligung an diesem Verein sich fern gehalten hätten, sondern daß dieses nur aus ihrer eigenen Überzeugung und wegen der daselbst geführten, ihnen nicht genehm gewesenen Reden und Besprechungen geschehen sey.
Nach ihren übereinstimmenden Angaben ist ihnen von einem dem Christian Christof Ruben in diesem Artikel vorgeworfenen Wirken und Mißbräuchen seiner Stellung durchaus nichts bekannt, sie haben ihn nur als den Träger höchst achtbarer Eigenschaften, höchst edler Gesinnungen und aufopfernder Pflichttreue stets erkennen müßen, und es habe sie der fragliche Angriff nur mit Entrüstung erfüllt, daher sie das, was sie bereits in einer durch Zeitungsblätter veröffentlichten den Akten beiliegenden Erklärung ausgesprochen haben, in der mündlichen Schlußverhandlung wiederhohlen müßen.
Aber auch Herr Graf Franz Thun, Referent im hohen Unterrichtsministerium, hat einer Seits diese beanständeten Angriffe gegen Christian Christof Ruben als reine aus der Luft gegriffene Erfindungen erklärt, anderer Seits demselben in persönlicher und dienstlicher moralischer und künstlerischer Beziehung ein höchst belobendes Zeugnis gegeben.
Übergehend auf den anderen vom Angeklagten durch seinen Vertheidiger in der mündlichen Schlußverhandlung geltend gemachten Entschuldigungsgrund wonach seiner Ansicht nach von dem beanständeten Aufsätze Christian Christof Ruben weder verächtlicher Eigenschaften noch solcher Gesinnungen geziehen worden sey, so muß vor allem die besondere Stellung des letzteren berücksichtigt und im Auge behalten werden, in welcher er angegriffen wurde, und in welcher ihn der Angeklagte, bei Verfaßung und Veröffentlichung dieses Artikels auch angegriffen haben wollte.
Er ist vom hohen Unterrichtsministerium mit der Stellung des Leiters der k.k. Akademie der bildenden Künste betraut worden, er wurde durch diesen Artikel als solcher in so dieser seiner Stellung, und zwar nicht nur bezüglich seiner künstlerischen Fähigkeiten, sondern insbesondere auch in seinem Wirken und Gebahren als Director der k.k. Akademie somit geradezu in seiner Amtsehre angegriffen.
Wenn nun der Director der k.k. Akademie der bildenden Künste, als der Träger von solchen Eigenschaften und Gesinnungen, wie sie ihm in dem vorliegenden Artikel beigelegt werden öffentlich hingestellt wird, so würde er, wenn sie wahr wären jedenfalls und allgemein in künstlerischer und besonders in dienstlicher Beziehung als eine verächtliche Person erscheinen, deshalb wurde auch von den Professoren der k.k. Akademie gegen diese Verunglimpfungen öffentlich Verwahrung eingelegt, und das hohe Unterrichtsministerium hat laut des den Akten beiliegenden Erlasses, worin die aufopfernde Pflichttreue und das erfolgreiche Wirken des Christian Christof Ruben in seiner betrauten Stellung anerkannt wird, mit Entrüstung und Bedauern von diesen Angriffen Kenntniß genommen.
Da nun der Angeklagte Josef Mathäus Aigner einbekannt hat, daß er diesen mehr erwähnten Artikel in der Absicht um ihn zu veröffentlichen, verfaßt und dessen Veröffentlichung auch veranlaßt habe, da in diesem Artikel Christian Christof Ruben verächtlicher Eigenschaften und Gesinnungen geziehen wurde, und da Aigner die Wahrheit dieser Vorwürfe weder in der Untersuchung noch in der mündlichen Schlußverhandlung zu erweisen vermochte, ja aus letzterer sich geradezu das Gegentheil dessen ergeben hat, was Aigner beweisen wollte, so mußte er des Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne des § 491 des allgemeinen StG in Gemäßheit seines mit allen gesetzlichen Erfordernissen des § 264 des StG versehenen Geständnisses für schuldig erkannt werden.
Nach § 493 des allgem. StG ist auf dieses Vergehen eine Strafe des Arrestes von sechs Wochen bis Ein Jahr gesetzt.
Ein Erschwerungsumstand wurde nicht gefunden. Als mildernd wurde dagegen erkannt,
a. daß er wenngleich im Jahre 1848 vom Kriegsgerichte zum Tode verurtheilt, jedoch gänzlich begnadigt sich keine Gesetzesübertretung zu Schulden kommen ließ.
b. daß er sich als den Verfaßer des beanständeten Artikels allsogleich vor Gericht bekannt und auch sonst in seinen Verantwortungen Offenheit an den Tag gelegt hat.
c. daß er verehelicht ist und Familie hat.
In Erwägung dieser Milderungsumstände wurde die Rechtswohlthat des § 266 des allgemeinen StG anzuwenden befunden und auf eine Strafe von sechs Wochen Arrest erkannt.
Nach § 341 des StG wurde er auch zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurtheilt.
In Gemäßheit des § 493 des allgem. StG wurde er ferner über Antrag des Privatanklägers verurtheilt, dieses Erkenntnis nach dessen Rechtskraft auf seine, des Angeklagten, Kosten und zwar da die periodische Druckschrift "Die Donau" worin dieser Artikel aufgenommen worden ist, inzwischen zu erscheinen aufgehört hat, in den zunächst erscheinenden drei Blättern der periodischen Druckschrift die Presse dessen Redaktion zur Aufnahme nach § 20 der Preßordnung verpflichtet wird zu veröffentlichen.
Auf eine Entschädigung hat der Privatankläger verzichtet.
Wien den 24. November 1856

Winter Vorsitzender mp
Dr. Gunesch mp
Schriftführer

Collationiert und dem Originale wörtlich gleichlautend

Wien am 29. November 1856

Weltsch mp
Director

I.

Der Academiedirector Ruben habe in öffentlichen Blättern – namentlich in der Österreichischen Zeitung und in dem Litteraturblatte der Wiener Zeitung gegen den neuen österreichischen Kunstverein agitiert.

Bei der am 24. November 1856 abgehaltenen Schlußverhandlung in der Anklage gegen den Portraitmaler Joseph Aigner, wegen des Vergehens der Ehrenbeleidigung durch die Presse, erklärte der als Zeuge vorgerufene Academie-Professor Kuppelwieser, daß die k. Academie der bildenden Künste es unter ihrer Würde erachtet habe, den Kunstverein durch Journalartikel anzugreifen, oder auf die Angriffe des Letzteren sich auch nur in eine Polemik einzulassen.
Die Professoren der Academie haben sich darauf beschränkt, zu widerholten Malen, die gegen dieselbe und deren würdigen Vorstand gerichteten Angriffe, durch öffentliche Erklärungen als ungerecht zurück zu weisen.
Ferner erklärte Prof. Kuppelwieser, daß die in der "Wiener Zeitung" und in der "Österreichischen Zeitung" erschienenen, gegen den Kunstverein gerichteten Artikel, weder auf Veranlassung des Director Ruben, noch auf Veranlassung irgend eines Academie Professors geschrieben worden seien.
Der als Zeuge vorgerufene Kanzleivorstand der k. Academie der bildenden Künste – Zülzer – bestätigte, daß Director Ruben niemals und in keiner Weise gegen den Kunstverein agitiert habe.3

II.

Director Ruben habe die Professoren der Academie von der ferneren Theilnahme an dem Kunstverein abgehalten und auch den Kanzleivorstand Zülzer veranlaßt aus dem Vereine auszutreten.

Der Zeuge Prof. Kuppelwieser gibt an, daß der Austritt der Professoren vorzüglich der einmüthigen Entrüstung zugeschrieben werden müsse, mit welcher dieselben die häufigen und ungerechten Angriffe gegen die Person ihres Vorstandes und Directors aufgenommen hatten.
Der Zeuge Prof. Siccardsburg sagte, alle Professoren der Academie müßten einmüthig bestättigen, daß Director Ruben sich einer jeden, wie immer gearteten Einwirkung auf sie enthalten habe.
Der Kanzlei-Vorstand Zülzer erklärte, Director Ruben habe ihm im Gegentheile wiederholt zugeredet, nicht aus dem Kunstverein zu treten, als er (Zülzer) der eingetretenen Reibungen und seiner ämtlichen Stellung wegen aus den Ausschußsitzungen des Vereines weggeblieben ist, ohne jedoch eine schriftliche Erklärung seines Austrittes abzugeben.
Außer diesen Zeugenaussagen liegen über diesen Punkt auch noch schriftliche Erklärungen der Mehrzahl der Academieprofessoren und eine schriftliche Äußerung Zülzers vor.
Der Inhalt dieser in Zuschriften an den Director Ruben abgegebenen Erklärungen ist kurz gefaßt folgender:
1. Prof. Kuppelwieser bezeichnet als Motive seines im Frühjahr 1856 erfolgten Austrittes aus dem Kunstverein die Angriffe gegen die k. Academie, und das Vorgehen der Vereines rücksichtlich des von seinem Schüler Kessler gemalten Bildes des heiligen Franciskus.
2. Prof. van der Nüll erklärt, daß er über ausdrücklichen Wunsch des damaligen Civil und Militär Gouverneur von Wien Freiherrn von Welden, eine Verschmelzung mit dem alten Kunstverein anstrebte, in welcher Richtung er auch als Ausschuß thätig gewesen, da er in dieser Verschmelzung das einzige Mittel zu einer günstigen Neugestaltung erkannt habe. Als seine diesfälligen Bemühungen aber wiederholt gescheitert waren, sei er aus dem Kunstverein ausgetreten.
Seinem Beispiele sei bald darauf aus dem selben Grunde Prof. Siccardsburg gefolgt.
3. Prof. P. J. N. Geiger sagt, er sei zu seinem Austritte durch keinerlei persönliche Einwirkung, sondern einzig und allein nur durch den Umstand bewogen worden, daß die Grundsätze von welchen der Kunstverein ausging, ihm für die Interessen der Kunst nicht förderlich erschienen, und daß er, als er diese Überzeugung zu Geltung bringen wollte, anstatt irgend einen Erfolg zu erringen, bloß Unannehmlichkeiten erntete.
4. Prof. Radnitzky erklärt nur durch die unter dem "Einfluß" des Kunstvereins oft wiederholten Angriffe gegen die k. Academie und den Director Ruben veranlaßt worden zu sein, im Jahre 1855 aus dem Verein auszutreten. Irgend eine Einflußnahme von Seite Rubens auf seinen Austritt stellt er entschieden in Abrede.
5. Prof. Brost [sic! richtig Trost] war bis Anfangs Jänner 1857 Mitglied, sowohl des alten wie des neuen Kunstvereines. Jetzt sei er aus beiden Vereinen ausgetreten, weil nur dadurch, daß ein jeder andere dasselbe thäte, eine Verschmelzung beider einander feindselig gegenüberstehenden Vereine erzielt werden könnte.
6. Prof. Führich – schon seit mehreren Jahren nicht mehr Mitglied des Kunstvereines, gibt als Grund seines Austrittes an, daß er überhaupt von Kunstvereinen nicht viel für die Kunst erwarte und die Tendenz des österreichischen Kunstvereines seine Überzeugungen in den höchsten Dingen des Lebens vielfach verletzt habe.
7. Prof. Rösner sagte er sei bei Gelegenheit seiner Wahl zum Directions-Mitgliede der Gesellschaft der Musikfreunde am 16. November 1855 aus beiden in Wien bestehenden Kunstvereinen ausgetreten.
8. Prof. Steinfeld erklärt dem Kunstverein auch gegenwärtig noch als Mitglied anzugehören.
9. Der Kanzleivorstand Zülzer bezeichnet die in den öffentlichen Blättern gegen die Person des Directors Ruben und gegen die Akademie gerichteten perfiden Angriffe als Grund seines Austrittes, welchen er ungeachtet dem Zureden von Seite des Directors im Jahr 1855 dem Kunstverein einfach durch die Rücksendung der ihm zugeschickten Karte für das Vereinsjahr 1856 notifiziert habe.
Zufolge einer mündlichen Mittheilung des Directors Ruben sei er selbst noch Mitglied des Kunstvereins geblieben, als bereits mehrere der genannten Professoren (Führich, Geiger) ausgetreten waren. Der Absicht auch seinen Austritt zu erklären, sei der Verein dadurch zuvorgekommen, daß er ihm gar keine Karte mehr zuschickte.
So wie Prof. Steinfeld, sei auch Prof. Stöber fortan noch Mitglied des Kunstvereins, dagegen seien die Professoren Bauer, Meyer und v. Perger niemals Mitglieder desselben gewesen.

III.

Director Ruben habe die Karten, welche der Kunstverein für die Schüler der Academie, an diese Letztere eingeschickt hat, denselben vorenthalten.

Prof. Kuppelwieser erklärt als Zeuge bei der oben erwähnten Schlußverhandlung diese Karten selbst zur Vertheilung übernommen zu haben. Mehre von den Schülern weigerten sich jedoch die Karten anzunehmen, indem sie erklärten den Kunstverein nicht besuchen zu wollen. Deshalb seien nun diese Karten bei ihm (Kuppelwieser) unbenützt liegen geblieben.

IV.

Ruben – respective die Academie – habe die Auflösung des Kunstvereines beantragt, als sie den Auftrag erhielt, die Statuten des Vereines zu begutachten.

Der Zeuge Graf Franz Thun sagt, daß die Academie bei dieser Gelegenheit bloß die Beschränkung einiger §§ der Vereinsstatuten beantragt habe.
Auch Prof. Siccardsburg bestättigt in seiner Zeugenaussage, daß bei der Begutachtung dieser Statuten, der Antrag auf Auflösung des Vereins nicht gestellt worden sei.
Der als Zeuge vernommene Kanzleivorstand Zülzer erklärt, daß von der Aufhebung des Kunstvereines niemals die Rede gewesen sei.

V.

Ruben habe das vom Kupferstecher Zytek gestochene Blatt "die erste Kommunion" nach Führich, dem Kunstverein entziehen wollen, um es dem Prager Kunstverein zuzuwenden, und dann, als ihm dies mißlang, den Zytek bei der Eintreibung der demselben von der Academie geleisteten Vorschüße, aus Rache hart bedrängt.

Der Zeuge Prof. Stöber, welcher bei den bezüglichen Verhandlungen zwischen dem Director und Zytek gegenwärtig war, sagt aus, daß sich der Letztere eifrigst darum beworben habe, sein Blatt bei dem Prager Kunstverein anzubringen. Zytek sei von Ruben ernstlich befragt worden, ob er bezüglich dieses Blattes nicht etwa schon Verbindlichkeiten mit dem österreichischen Kunstverein eingegangen habe? – worauf jener verneinend antwortete. Erst nachträglich habe Ruben erfahren, daß Zytek mit dem Kunstverein schon früher wegen Überlassung von 1000 Stück Abdrücken seines Stiches contrahirt hatte, weshalb dieses Blatt denn auch nicht mehr für den Prager Kunstverein acquiriert werden konnte. Zytek sei vom Director Ruben deshalb auch ernstlich zur Rede gestellt worden.
Die Art der Einbringung des dem Zytek während seiner Arbeit von der Academie geleisteten Vorschusses von beiläufig 900 fl sei seine (Stöbers) Sache gewesen, nicht die des Directors Ruben.
Der Kanzleivorstand Zülzer führt in seiner Zeugenaussage an, Zytek habe nach dem Absatze seiner Platte gestrebt, während ihm der österreichische Kunstverein, bloß 1000 Abdrücke abgenommen hatte. Deshalb habe er bei den Verhandlungen mit Ruben wohl sagen dürfen, er könne frei über diese Platte verfügen, hätte dabei aber nicht verschweigen sollen, daß er bezüglich seiner Arbeit doch auch schon Verbindlichkeiten gegen den österreichischen Kunstverein eingegangen habe.
Zülzer bestättigt ferner auch, daß Zytek bei der Rückzahlung des erwähnten Vorschußes durchaus nicht mit Härte behandelt worden sei.

VI.

Bezüglich der im Academiegebäude aufgestellten Lambert-Gallerie sei eine Veränderung der Localität vorgenommen worden, ohne daß dem Custos dieser Gallerie, dem Prof. Waldmüller davon Mittheilung gemacht worden wäre.

Diese Änderung des Locales der Lambert-Gallerie wurde vom Ministerium für Cultus und Unterricht zu einer Zeit angeordnet, zu welcher Ruben im Auftrage dieses Ministeriums sich in Venedig befand. Prof. Waldmüller wurde von der angeordneten Veränderung durch den Kanzleivorstand Zülzer mündlich verständigt, verlangte jedoch einen schriftlichen Auftrag, welcher dann auch noch am selben Tag (den 23. September 1856 Nr. 344) an ihn und den andern Custos (Maler Schwenninger) mit der Weisung erging die Übertragung der Lambert-Gallerie zu leiten.

VII.

Die Academie habe sich der Beschickung der Pariser Kunstausstellung nicht angeschlossen.

Mit dem Erlasse des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 14. Juli 1854 Nr. 11070 wurden die k.k. Academien zu Wien, Mailand und Venedig als österreichische Spezial-Comités für die Pariser Kunstausstellung bezeichnet. Ein zweiter Ministerialerlaß vom vom 4. October 1854 Nr. 14675 <legte diesen Academien nur [?] Jury- und Prüfungskommissionen bei und stellte sie in allen andern Beziehungen unter das österreichische Centralcomité für die Beschickung der Pariser Ausstellung, welche letzterer die Correspondenz und>4 unmittelbare Verbindung mit der Ausstellungscommission zu Paris <ausschließlich vorbehalten blieb. Die Wiener Academie erließ hierauf, um die österreichischen Künstler zu einer möglichst zahlreichen und gediegenen Betheiligung zu ermuntern,>5 am 25. October 1854 im Hauptblatte der "Wiener Zeitung" eine eigene Kundmachung an die Wiener Künstler und bot alle Mittel auf, um die österreichische Kunst in Paris entsprechend vertreten zu sehen, <indem sie sich nicht auf reine Kundma[chung] beschränkte, sondern jeder der Professoren es übernahm, eine bestimmte Anzahl hiesiger Künstler und Galeriebesitzer zu besuchen und erstere noch mündlich zur Theilnahme zu [?] und letztere zu bewegen, ihre Bilder für die genannte Ausstellung herzuleihen. Viele der ersteren kamen der Zusage, theils wegen der Kürze des Termins, theils weil sie ihre Bilder früher verkauften und von den Eigenthümern nicht zu Disposition erhielten, nicht nach, während die meisten letztern, durch die lange Entbehrung ihrer Bilder bei der Gelegenheit der Münchner Ausstellung abgeschreckt waren und sie wieder her zu leihen verweigerten.>6
In der Presse vom 17. Juni 1855 (Nr. 162) erschien unter der Überschrift "Ausstellung des österreichischen Kunstvereins" ein anonymer Artikel, welcher die Art der bezüglich der Beschickung der Pariser Ausstellung getroffenen Einleitungen in heftiger, die Wahrheit entstellenden Ausfällen schmähte. Hierauf veröffentlichte die Academie am 20. Juli 1855 in der "Presse" eine Erklärung, in welcher sie darauf hinwies, daß zu Folge der oben zitierten Ministerialverordnungen sie selbst, die, die Pariser Ausstellung betreffenden Geschäfte geleitet habe, und indem sie den wahren Sachverhalt in dieser Angelegenheit hinstellte, denselben der unpartheischen Beurtheilung des Publicums überließ.

VIII.

Ruben habe seit seiner Hierherkunft von Prag – also durch volle 6 Jahre – nichts künstlerisches geleistet.

Ruben hatte seine Leistungsfähigkeit als Künstler schon während seines Aufenthaltes in München, und später als Director der Prager Academie der bildenden Künste so glänzend bewährt, und sich schon längt einen so ausgezeichneten Namen gesichert, daß, als er von Seiner k.k. apostolischen Majestät zum Director der Wiener Academie ernannt wurde, es ihm ein Leichtes gewesen wäre, diese Vorzüge hier zu seinem materiellen Vortheil auszubeuten.
Daß er anstatt solche Zwecke zu verfolgen, es vorzog sich im strengsten Pflichtgefühl und mit wahrer, inniger Hingebung den schwierigen und umfassenden Geschäften seiner neuen Amtsphäre ganz zu weihen, kann daher nur für die edle Uneigennützigkeit zeugen, mit welcher Ruben einzig und allein die Interessen des seiner Leitung anvertrauten Instituts zu fördern trachtet, und diesem eifrigen Bemühen selbst seine künstlerische Thätigkeit und seinen eigenen Vortheil zum Opfer bringt.
Demungeachtet hat Ruben seit seiner Hierherkunft auch in künstlerischer Beziehung Hervorragendes geleistet, indem er die bereits in Prag begonnenen Compositionen zu der im dortigen Belvedere auszuführenden zahlreichen Fresken aus der böhmischen Geschichte fortsetzte und außerdem noch andere Arbeiten, wie z.B. seine Miniaturen für das Gebetbuch Ihrer Majestät der Kaiserin, vollendete.
Daß diese Leistungen, entweder wegen ihrer Bestimmung und Dringlichkeit oder wegen ihrer besonderen Natur nicht geeignet waren, in weiteren Kreisen bekannt zu werden, kann man gewiß nicht dem Künstler zur Last legen. Ein eigener Zufall fügte es, daß in Wien bisher überhaupt noch nie eines der bedeutenderen Werke Rubens ausgestellt war.

Hauptinhalt der Ehrenbeleidung

Ruben habe im Bewußtsein seiner künstlerischen Schwäche nöthig befunden, sich in seiner Stellung, die er durch andere Mittel erlangt habe, auch in anderer Weise als durch künstlerische Leistungen zu befestigen, und deshalb im Trüben gefischt und Umtriebe eingeleitet um den österreichischen Kunstverein zu stürzen, zu dem Zweck, um hiedurch die Kontrollierung der eigenen Impotenz zu beseitigen und den Boden für eigene Ernte zu gewinnen.

Im Besonderen

1. Vorwurf
Ruben habe in den Zeitungen gegen den österreichischen Kunstverein intriguirt und Artikel in Feuilleton der Wiener Zeitung, in der österreichischen Zeitung (Lloyd) und in dem Kunstblatt der .. Zeitung veranlaßt.

Aus allen Zeugenaussagen stellt sich heraus, daß Ruben auf die Zeitungspolemik nie einen Einfluß nahm, zur Kenntnis der Zeitungsartikel immer nur durch die Zeitungen selbst gelangte, ja daß er die wiederholten, sogar schriftlich (brieflich) gemachten Anträge Aigners, der ihn und den Kunstreferenten noch kurz vor der Ehrenbeleidigung um eine Anstellung an der Academie gebeten hatte, für ihn, zu seiner und der Academie Vertheidigung gegen den österreichischen Kunstverein zu schreiben ausdrücklich abgelehnt hat – während zugleich klar hervorgeht, daß von der Gegenparthei fortwährend gegen die Academie und Ruben intriguiert und in öffentlichen Blättern geschrieben wurde, und der Secretär des österreichischen Kunstvereines König hiezu gezwungen, sogar gestehen mußte, jene Reihe von Artikeln in der Presse, welche die Aignerschen in Schutz nehmend, im gleichen Sinn, wie diese geschrieben waren und den österreichischen Kunstverein anpriesen, selbst geschrieben zu haben.

2. Vorwurf
Ruben habe die Professoren von der Theilnahme an dem österreichischen Kunstverein abgehalten und sie und den Kanzleivorstand Zülzer zum gleichzeitigen Austritte bewogen.

Alle Aussagen ergeben, daß Direktor Ruben nie auf irgend Jemanden einen ähnlichen Einfluß zu äußern auch nur versuchte und, von Zülzer um seine Meinung befragt, gegen sein Verbleiben in dem Verein und dem Ausschuße desselben nicht nur keinen Anstand erhob, sondern ihn sogar ermunterte ohne alle Rücksicht auf ihn, darin zu verbleiben, daß ferner der Austritt der Professoren und Zülzer keineswegs über eine gemeinschaftliche Verabredung eingereicht gleichzeitig erfolgte, die Professoren Bauer, Meier und Perger vielmehr nie Mitglieder des österreichischen Kunstvereins waren.
Die Professoren Steinfeld und Stöber es noch sind,
die übrigen dagegen, theils weil sie das Wirken des österreichischen Kunstvereines mißbilligten und als schädlich für die österreichische Kunst betrachteten, theils angeeckelt und empört über die Zeitungspolemik und die im Ausschuße zur Zeit als sie dessen Mitglieder waren, über die Academie gefallenen Ausdrücke zu ganz verschiedenen Zeiten ausgetreten sind und zwar
van der Nüll schon vor Rubens Eintritt als Director aus Anlaß des Benehmens des Ausschußes des österreichischen Kunstvereins bei den mißglückten Vereinigungsverhandlungen mit dem älteren Kunstverein.
von Siccardsburg zur gleichen Zeit
Führich nach dem Ankauf seines Bildes die Hexen und Macbeth behufs dessen Aufnahme in die Ausstellung er hatte Mitglied werden müssen.
Kuppelwieser durch Rückweisung seiner Karte im Frühjahr 1855.
Radnitzky und Rösner im Herbst 1855
Trost erst im Dezember 1856 durch Rückweisung der Karte pro 1857.
Geiger schon viel früher
Zülzer durch Rückweisung der Karte pro 1856
Während Ruben selbst der Nothwendigkeit einer Austrittserklärung und der Zahlungsverweigerung dadurch überhoben war, daß ihm der österreichische Kunstverein gar keine Karte mehr zusandte.

3. Vorwurf
Direktor Ruben hat den Academie-Zöglingen die ihm von dem österreichischen Kunstverein für dieselben übersandten unentgeldlichen Eintrittskarten vorenthalten.

Aus den Zeugenaussagen geht hervor, daß Ruben diese Karte den Professoren namentlich Kuppelwieser zur Vertheilung übergeben habe, daß die Zöglinge aber von ihnen keinen Gebrauch machen wollten und sie deshalb bei letzteren unerhoben liegenblieben.

4. Vorwurf
Ruben resp. die Academie habe die Auflösung des österreichischen Kunstvereins beantragt.

Aus allen Zeugenaussagen ergibt sich, daß ein solcher Antrag von der Academie nie gestellt und von Ruben nie auch nur angeregt und zur Sprache gebracht wurde, sondern daß die Academie vom Unterrichtsministerium über Ersuchen des Ministerium des Innern mit der Begutachtung des Statutenentwurfes dieses Vereines beauftragt, sich bloß auf diese ihr von der vorgesetzten Behörde zur Pflicht gemachte Aufgabe und den Antrag auf Abänderung einzelner Bestimmungen und Paragraphen vom Standpunkt der Förderung der Kunst aus beschränkt habe.

5. Vorwurf
Ruben habe das vom Schüler der Kupferstecherschule Zitek gestochene Blatt: "Die erste Kommunion" nach Führich dem österreichischen Kunstverein entziehen und dem Prager Verein zuwenden wollen und dann als ihm dieses mißlang, den Zitek bei Eintreibung der demselben von der Academie geleisteten Vorschüße aus Rache hart bedrängt.

Aus den Zeugenaussagen ergibt sich, daß Zitek dem Prager Verein angetragen und dem von diesem um Abschluß der Verhandlungen ersuchte Direktor Ruben, auf seine diesfällige ausdrückliche Frage, versichert hatte, er habe gegen den österreichischen Kunstverein durchaus keine Verbindlichkeit übernommen, daß Ruben später, als er erfuhr dessen Verpflichtung demselben 1000 Abdrücke zu liefern, die Verhandlungen für den Prager Verein nicht nur abgebrochen, sondern Zitek in Gegenwart Prof. Stöbers einen scharfen Verweis ertheilt habe; daß ferner Zitek durchaus nur in der vorgeschriebenen und üblichen Weise und ohne alle Härte zur Rückzahlung der von der Academiekasse erflossenen Vorschüße gehalten wurde und die hiezu nöthigen Schritte nicht von Ruben sondern von Prof. Stöber vorgenommen worden sind, welcher letztere auch nur in Ziteks und nicht in der Academie Interesse ihn zu seinem Geld zu verhelfen und seine endliche Bezahlung von Seite des österreichischen Kunstvereines zu beschleunigen trachtete.

6. Vorwurf (Erst in der Gerichtsverhandlung von Seite des Sekretär König vorgebracht)
Die geringe Betheiligung hiesiger Künstler an der Pariser Ausstellung und der geringe Erfolg den die österreichische Kunst dort hatte sei nur die Folge der Lauigkeit und Ungeschicklichkeit mit der sich die Academie dieser Angelegenheit annahm.

Aus den Acten ergibt sich, daß mit Ministererlass vom 14. Juli 1854 Z. 11070 die Academie zu Wien, Mailand und Venedig als Spezialcomitée für die Pariser Kunstausstellung ernannt, mit Ministererlass vom 4. Oktober 1854 Z. 14675 aber nur als Jury- und Prüfungscommission für die nach Paris bestimmten Kunstwerke erklärt, und in jeder anderen Beziehung gänzlich unter die k.k. Centralcommission für diese Ausstellung, welcher alle andern Geschäfte vorbehalten, unterstellt wurde. Obschon hiezu nicht einmal verpflichtet, hat die Academie nicht nur in der Wiener Zeitung vom 25. October 1854 (d.i. sobald die näheren, die Einsendung betreffenden Bestimmungen der französischen Regierung angelangt waren) einen energischen Aufruf an alle österreichischen Künstler erlaßen, sondern keine Mittel gescheut eine würdige Vertretung derselben möglichst zu sichern, und eine zahlreiche Betheiligung von österreichischen Künstlern zu erzielen, zu welchem Zweck insbesondere jeder der Professoren es übernahm eine bestimmte Anzahl hiesiger namhafter Künstler und bestimmte Galleriebesitzer persönlich zu besuchen und auch noch mündlich erstere zur Theilnahme zu bereden, letztere aber zu bewegen gewisse wertvolle Bilder zur Sendung nach Paris herzuleihen.
Viele der ersteren kamen ihren Versprechungen theils durch die Kürze der Zeit, theils weil sie ihre Bilder früher verkauft hatten oder von den Eigenthümern sie nicht zur Disposition erhielten, gar nicht nach – während die Galeriebesitzer, welche ihre Kunstwerke so spät von München zurückerhalten hatten, das Ansinnen fast durchwegs ablehnten.

7. Vorwurf
Ruben sei als Künstler impotent und habe während seiner 6jährigen Anwesenheit hier nichts geleistet.

Ruben war schon für die Prager Stelle von den tüchtigsten Künstlern und Autoritäten namentlich von Kaulbach als äußerst geschickter namentlich zur Ausbildung jugendlicher Talente ausgezeichnet befähigter, höchst einsichtsvoller, und wo es sich um Förderung der Kunst handle, in solchem Grad aufopferungsfähiger, von jeder Selbstsucht freier, durchaus ehrenhafter und nie ein Haar breit von seiner Überzeugung abweichender Mann empfohlen.
Nachdem alle Versuche einen anderen in gleicher Weise geeigneten Mann für das Directorat der Wiener Academie aufzufinden, ward er mit Rücksicht auf die [?] in Prag und einer 12jährigen Wirksamkeit glänzend erprobten Eigenschaften, zu dieser Stelle ernannt und ihm die Annahme derselben, gegen seine Weigerung zur Pflicht gemacht, worauf er, wider seine Neigung seine in vieler Beziehung angenehmere, und nachdem unsere dortigen Herrn[?], um ihn dort zu erhalten, ihm und seiner Frau eine die Pensionen des Staates übersteigende Pension versichert hatten, auch vortheilhaftere Stellung in Prag verließ.
Ehe er nach Prag kam war er bei mehren öffentlichen Arbeiten Bayerns namentlich bei der Ausschmückung von Hohenschwangau mit Fresken, bei der Composition für die Glasfenster der Auerkirche und den Regensburger Dom thätig gewesen und hatte mehre Oelbilder gemalt, die in seltenem Grad wahre Volksbilder geworden waren.
In Prag hatte er nebst dem Columbus mehre Altarblätter, zwei kleinere Oelgemälde, den Entwurf für das Radetzkymonument, die Entwürfe für die Ausschmückung des Belvedere mit Wandgemälden, ferner einige Zeichnungen zu Vereinsdiplomen und Gegenständen des Kunsthandwerks vollendet, obschon er seine Thätigkeit schon dort vor Allem, und allerdings auch schon zum Nachtheile seiner artistischen Produktivität, vor allem der ihm anvertrauten Lehranstalt, der Beschäftigung seiner Schüler und der Hebung der Kunstzustände überhaupt widmete.
Letzteres war in noch höherem Grade hier der Fall, wo es sich um die Reorganisierung einer Anstalt handelte und er, von der lähmenden Störung durch fortwährende Intriguen und Verleumdungen abgesehen, die Ausarbeitung sehr bedeutender und zeitraubender schriftlicher Anträge, Vorschläge und Gutachten übernehmen mußte – obgleich er auch hier seine künstlerische Thätigkeit, so viel dies seine Amtspflichten nur gestatteten fortsetzte – und, wenn auch von ihm nichts zur Ausstellung gelangte, namentlich mit den Entwürfen für die Wandmalereien im Belvedere und Prag fortfuhr und sich bei den Miniaturen für das Gebethbuch der Kaiserin und für das seitdem von Seiner Majestät bestellte Missale selbst mit betheiligte.
Wenn Ruben seine Stellung nicht, wie viele andere gethan hätten, als Sinekur betrachtete, und den Gehalt beziehend ausbeutete, um sich möglichst viele Bestellungen zu erwerben, und durch möglichst ausgedehnte Freizeit[?] möglichst viel Geld zu erwerben, sondern vielmehr selbst mit der für den Künstler schmerzlichsten Aufopferung eigenen größern Schaffens und der dadurch bedingten pekuniären Vortheile, sich vor allem der treuen und erfolgreichen Erfüllung der übernommenen Pflichten, der thunlichsten Hebung der Academie und der Kunstzustände und der Interessen der studierenden Jugend zudiente, so begründet dies wohl weit entfernt gerechten Anlaß zu Tadel zu geben, sein größtes Verdienst und rechtfertigt mehr als alles andere die Wahl seiner Person.
Nicht minder ist diese Wahl durch den Umstand gerechtfertigt, daß bei seinem Abgang von Prag alle seine Schüler ihm als Zeichen ihrer Dankbarkeit ein Album mit ihren Zeichnungen verehrten, die talentvollsten unter ihnen, deren Mittel die Übersiedlung gestatteten, aber mit ihm zogen; daß ferner die Münchner Künstlerschaft ihm aus Anlaß seiner Berufung hierher ihm in einer glänzend ausgestalteten mit einer großen Zahl der gewichtigsten Unterschriften bedeckten Adresse ihre Sympathie aussprachen, sogar daß er auch hier sich nicht nur die Liebe und Freundschaft aller Professoren erwarb, sondern ihn die Künstlergesellschaft Strauß zu ihren Vorstand erwählte und ihm durch eine eigene Adresse ihre Entrüstung über die ihm von Aigner widerfahrenen Beleidigungen aussprach.

Schlußverhandlung

in der Anklage gegen Herrn Josef Aigner wegen des Vergehens der Ehrenbeleidigung durch die Presse nach § 491 ST.G.B.

Vorsitzender: Herr Landesgerichtsrath Winter für die Staatsbehörde Herr Staatsanwalt Schwarz. Auf der Anklageband befindet sich Herr Josef Aigner, 38 Jahre alt, aus Wien, katholisch, verheirathet, Portraitmaler. Ihm zur Seite steht der Vertheidiger, Herr Dr. Berger.
Als Privatkläger erscheint Herr Director Ruben mit seinem Vertreter Herrn Dr. Mayer von Also-Rußbach.
Als Zeugen werden vorgerufen die Herren:
Graf Franz Thun, die Professoren Kupelwieser, Stöber, von Sickardsburg und Waldmüller, der Kunstverein-Secretär König und der Akademie-Actuar Zulzer.

Der Schriftführer verliest hierauf folgende Anklageschrift:
Im Morgenblatte der "Donau" vom 24. October vorigen Jahres ist unter der Überschrift: Verlosungs-Ausstellung des österreichischen Kunstvereins in Fortsetzung zweier diesen Gegenstand berührenden Aufsätze vom 3. und 10. October folgendes gegen den Director der k.k. Akademie der Künste, Herrn Ruben enthalten: "Nachdem aber jener Mann die Leitung der Akademie übernommen hatte, welcher im Bewußtsein seiner künstlerischen Schwäche auf eine andere Art als durch Kunstleistung seine Stellung zu befestigen sich gezwungen sah, begann im Verein mit einigen Gleichgesinnten, welche ebenfalls am liebsten im Trüben fischten, diejenigen Umtriebe, deren Endziel war, den österreichischen Verein zu stürzen, um jeder gefährlichen Controllierung der eigenen Impotenz überhoben zu sein, und zugleich den so vorbereiteten Boden zu eigener Ernte zu erobern."
Durch diesen Ausfall wird Herr Ruben sowohl in seinem künstlerischen Berufe angegriffen, wie auch als Leiter der Akademie nicht nur als ein unfähiger Mann, sondern auch als ein Mensch bezeichnet, der zur Erreichung seines Vortheiles am liebsten im Trüben fische. Wenn auch die "eigene Ernte" nicht genau bestimmt wurde, so erscheint das Verletzende um so fühlbarer, weil dann dem Leser dieses Artikels ein unbegränzter Raum offen bleibt, innerhalb welchem man sich auch strafbare Handlungen denken kann. Unter diesen Umständen ist in dem gedachten Aufsatze der objective Thatbestand eines Vergehens nach § 491 St.G.B. sicher gestellt, und die Anklage gegen Herrn Aigner, der sich als Verfasser einbekennt, gerechtfertigt.
Derselbe hat sich zwar erbothen durch von ihm nahmhaft gemachte Zeugen die Wahrheit seiner Angabe zu erweisen, es kann jedoch der Beweis als hergestellt nicht angenommen werden, weil die Abgehörten in ihren Behauptungen nur von Ansichten und empfangenen Eindrücken sprachen, ohne Thatsachen anführen zu können.

Staatsanwalt
erklärt in dem gegenwärtigen Processe in seiner amtlichen Stellung zu interveniren, und die Anklage gegen Herrn Aigner aufrecht zu halten.
Der Vorsitzende macht hierauf an die Herren Zeugen die gewöhnliche Eides- und Meineids-Erinnerung und ersucht sie, sich in das Zeugenzimmer zu begeben, bis sie zu Vernehmung werden vorgeladen werden. (Die Zeugen entfernen sich)
Hierauf fordert der Vorsitzende den Angeklagten auf, sich gegenüber der wider ihn erhobenen Anklage zu rechtfertigen.

Der Angeklagte
beginnt seine Vertheidigung damit, daß er erklärt, er wolle keine Geheimniskrämerei machen und erklären, daß der angefochtene Artikel unmittelbar von ihm komme, und dem Drucke übergeben worden sei.
Was die einzelnen in dem fraglichen Artikel vorkommenden Äußerungen betrifft, so seien diese auf folgende Weise zu verstehen ("Welcher im Bewußtsein seiner künstlerischen Schwäche") – Herr Ruben werde am besten wissen, was er damit sagen wollte, er meine nichts anderes, als daß Herr Ruben seit seiner Hierherkunft von Prag, mithin in einem Zeitraume von sechs Jahren, nichts Künstlerisches geleistet habe. Den Künstler, den wahren Künstler, treibe es unwillkürlich, zu schaffen, wenn er die Kraft in sich fühlt, so kann ihn nichts aufhalten, weder Lob noch Tadel, er wird dem Drange der Kunst folgen. Die Stellung des Herrn Ruben läßt ihm sehr viel Zeit, wenigstens so viel Zeit, um in sechs Jahren ein Bild zu mahlen.
("Welcher auf eine andere Art als durch Kunstleistungen") – Herr Ruben mußte Mittel suchen, sich einen Wirkungskreis zu verschaffen, der ihm so viel Achtung verschafft hätte, als eigene Kunstleistungen. Hiezu wäre aber das Passendste gewesen, einen selbstständigen Verein zu gründen, wodurch Herr Ruben einen großen Einfluß erlangt hätte. Die vielen an den Verein gerichteten Bestellungen wären natürlich ihm zugekommen, er hätte stets über große Geldmittel disponiren können, dadurch eine Masse Künstler von sich abhängig gemacht, und wäre so ein gesuchter und geachteter Mann geworden, auch ohne selbst etwas Künstlerisches zu leisten. Deshalb sei darauf hingearbeitet worden, den österreichischen Kunstverein ganz zu ruiniren, oder ihn in eigene Hand zu bekommen.
("Seine Stellung zu befestigen sich gezwungen sah") weil eben seine Stellung als Künstler bereits sehr unhaltbar geworden war.
("Im Verein mit einigen Gleichgesinnten") darunter sei jene kleine Parthei verstanden, welche Herr Director Ruben sich gebildet habe.
("Im Trüben fischen") Dieser Ausdruck sei etwas schwer zu erklären, denn er sei eine Metapher, und darunter eigentlich verstanden, daß Herr Ruben nicht den geraden offenen Wege gegangen sei, denn er, der Angeklagte, habe geglaubt, daß ein Director der Akademie ganz andere Pflichten hätte, als den österreichischen Kunstverein zu unterdrücken.
("Umtriebe") Man benützte die Journale, um den Verein auf das entschiedenste zu unterdrücken. So erschienen Artikel gegen den Verein in der österreichischen Zeitung, in der Wiener Zeitung mit den beleidigendsten persönlichen Ausdrücken, um das Vertrauen in den Verein zu erschüttern, die Theilnehmer von der Einzahlung abzuhalten, und so die Auflösung des Vereines herbeizuführen. Wenn er auch nicht behaupten könne, daß jene Artikel von Herrn Ruben selbst geschrieben wurden, so seien sie doch gewiß auf seine Veranlassung verfaßt worden, und in den beiden obigen Blättern erschienen. Solche Mittel einen Verein zu stürzen, müssen doch ohne Zweifel "Umtriebe" genannt werden.
("Um jeder gefährlichen Controllierung der eigenen Impotenz überhoben zu sein") Unter "Impotenz" sei die künstlerische Impotenz des Malers Ruben verstanden. Die "gefährliche Controllierung" sei der Kunstverein, weil es dem Herrn Ruben allerdings unangenehm sein mußte, wenn größere Künstler ihre Werke alle Monate zur Ausstellung senden. Deshalb ließ auch Herr Ruben fortwährend in den obenerwähnten Artikeln gegen das Princip einer permanenten Kunstausstellung schreiben.
("Zu eigenen Ernten zu erobern") Darunter sei die monumentale Kunst verstanden, welche Herr Director Ruben besonders befürworte, denn diese nehme längere Zeit in Anspruch, bedinge die Ausführung kostspieliger Arbeiten, welche in die Hand einzelner Bevorzugten gelegt werden. Ein solcher bediene sich dann der Hülfe artistischer Taglöhner, welche ihm in die Hände arbeiten müssen, während er selbst Ruhm, Auszeichnung und Lohn ernte, und wobei es nicht auffällt, wenn er selbst wenig oder gar Nichts an dem Kunstwerke leistet.
Der Angeklagte verwahrt sich gegen den Vorwurf, als hätte er gegen die persönliche Ehre oder den sittlichen Charakter des Herrn Ruben seinen Angriff gerichtet, er habe es nur mit dem Künstler und dessen Werken als solcher zu thun gehabt, und diesen gegenüber vom Standpunkte des Künstlers seine Kritik ausgesprochen; denn nach seiner Ansicht gehöre es durchaus nicht zu der Function eines Directors der Akademie als Schule, ein Institut von so großem Nutzen für die Kunst, wie der Kunstverein es ist, zu unterdrücken, was der Maler Ruben allerdings versuchte. Wenn man aber einem Künstler vorwirft, daß er Nichts schaffet, daß er sich in Verhältnisse einläßt, die eigentlich nicht in seinen Beruf gehören, so glaube er nicht, daß das eine Ehrenbeleidigung sei, wohl aber eine Kritik.
Der Angeklagte beruft sich ferner auf seine beiden bereits in der Voruntersuchung eingelegten Schriftstücke, deren Verlesung nun vorgenommen wird.
Das erstere dieser Schriftstücke soll eigentlich eine Abwehr gegen den die dem Angeklagten imputirte Absicht einer Ehrenbeleidigung sein, und enthält im Wesentlichen dasselbe, was er heute mündlich vorgebracht hat.
Das zweite hingegen soll dazu dienen, den Beweis der Wahrheit der in dem incriminirten Artikel ausgesprochenen Äußerungen durch Herzählung von Thatsachen zu führen.
Er erwähnt zuerst des Factums mit dem Kupferstecher Zittek. Dieser, ein Schüler der Akademie, habe von derselben während der Ausführung seiner größeren Arbeit "die erste Communion" nach Führich statutengemäß einen Vorschuß erhalten. Nach Vollendung der Arbeit habe Zittek mit dem Kunstverein abgeschlossen, diesem 1.000 Abdrücke zum Behufe der Verwendung als Vereinsblatt zu überlassen. Herr Kläger sei nun bemüht gewesen, dem Vereine dieses Blatt zu entziehen, und dem Prager Verein zuzuwenden, und als Zittek darauf nicht eingehen konnte, sei dieser von der Akademie gegen den gewöhnlichen Usus zur sogleichen Abzahlung des erhaltenen Vorschußes aufgefordert worden.
Der Angeklagte beruft sich ferner auf einen Artikel im katholischen Kalender von Turin, aus den vierziger Jahren, wo Jemand nach eigenen Angaben des Klägers die vielen von diesem in Prag ausgeführten Arbeiten (nach der Verfertigung des Columbus) aufzählt, während, wie der Angeklagte behauptet, ihm von Prag ein Herr Miller schreibt, daß jene Arbeiten theils gar nicht angefangen, theils nur in den Conturen entworfen sind (das Schreiben des Herrn Miller wird vorgelesen und den Akten beigelegt)
Der Angeklagte beruft sich auf die Thatsache, daß zu jener Zeit plötzlich sämtliche Professoren der Akademie aus dem Verein getreten sind, und beruft sich endlich auf die vielen Zeitungsartikel, welche gegen den Verein gerichtet auf Veranlassung des Herrn Klägers in mehreren hiesigen Journalen, als "Österreichische Zeitung" und "Literaturblätter der Wiener Zeitung" erschienen sind, wie auch auf jene Notiz von der Auflösung des Vereines, welche zuerst ein Frankfurter Journal brachte, und in der Augsburger Allgemeinen Zeitung dahin berichtigt wurde, daß wirklich die Akademie als Kunstbehörde die Auflösung beantragte, aber vom Ministerium darauf nicht eingegangen wurde.
Zwei darauf bezügliche Artikel der Augsburger Allgemeinen Zeitung, sowie auch jener der "Presse" werden verlesen, in welchem letzteren auf eine ziemlich scharfe Weise zuerst darauf hingewiesen wird, daß der Akademie der Künste die Bezeichnung "Kunstbehörde" nicht zukomme, und dann der Sachverhalt noch genauer dahin berichtigt wird, daß wirklich die Akademie den Antrag auf die Schließung des Kunstvereines hohen Orts gestellt habe.
Der Angeklagte befragt, ob er die hier angegebenen Thatsachen aus eigener Wahrnehmung als von Herrn Ruben ausgegangen bezeichnen könne, antwortet, daß er dies nicht in der Lage sei anzugeben, bezeichnet jedoch als seine Gewährsmänner die sämtliche hiesige Künstlerwelt, welche auch gewiß seinen Artikel der allerdings etwas flüchtig geschrieben und mithin manchen vielleicht nicht ganz passenden Ausdruck enthält, genau verstehen würde; Er nannte <der Angeklagte, Portraitmaler Aigner>7 ferner vor Allem den Vereins-Secretär Herrn König, welcher selbst aus dem Munde des Herrn Vereins-Vorstandes, Graf Waldstein und vom Bruder Seiner Excellenz des Ministers des Innern, Herrn Notar Dr. August Bach gehört haben will, daß diese Herren mit ihren eigenen Augen gesehen und mit eigenen Ohren gehört haben, Herr Ruben, respektive die Akademie habe die Auflösung des Kunstvereines beantragt.
Der Angeklagte erklärt endlich, daß so viele Angriffe ihn als Künstler gereizt und tief verletzt hätten, weshalb er sich bestimmt gefühlt hätte, den incriminirten Artikel im Interesse der Kunst zu schreiben.
Schließlich bemerkt der Angeklagte noch, daß in allen größeren Städten große Künstler Directoren der Akademien seien, nicht aber bloße Beamte, da sonst jeder Ministerialbeamte besser dazu geeignet wäre, wie Herr Ruben.

Herr Ruben
bemerkt, daß er nie einen Schritt gemacht hätte, um den Angeklagten für oder gegen den Kunstverein zu gewinnen, daß aber dieser ihm wiederholt seine Dienste angetragen hat, um seine Gegner zu bekämpfen, welche schon im Jahr 1852 in einem Artikel der "Ostdeutschen Post" ihn heftig angegriffen haben. Zufällig sei ihm ein Brief in die Hand gekommen, der am sichersten dies bezeugen könne. <Anmerkung:
Der Stenograph brachte nachträglich in Erfahrung, daß 2 Artikel in der Ostdeutschen Post gegen Herrn Ruben erschienen sind; der eine gleich nach8 der Berufung des Herrn Ruben im Jahre 1850, welcher von Herrn Aigner geschrieben, und von dessen Erscheinen die Herrn Kuppelwieser, Eitelberger und Dr. Heider Kenntnis hatten; der zweite erschien im Jahre 1852 ohne Wissen und Mitwirken des Herrn Aigner. Nach Erscheinen des letztern Artikels wollte Herr Aigner dem Herrn Ruben seine Dienste widmen.>9
(Er überreicht nun ein Schreiben des Angeklagten vom Jahr 1852 mit dem angedeuteten Inhalte; dieses Schreiben wird vorgelesen und von dem Angeklagten als richtig anerkannt)
Hierauf begann die Zeugenvernehmung, und zwar zuerst mit dem Herrn Moriz König, Secretär des österreichischen Kunstvereines.

Zeuge König
Ich habe mehrmals mit dem Herrn Angeklagten in den Jahren 1854 und 55 über die Begebenheiten im hiesigen Kunstleben Rücksprache gehalten.
Was die Angelegenheit mit dem Kupferstecher Zittek betrifft, vermag ich darüber soviel anzugeben, was ich aus dem Munde des Herrn Zittek selbst vernommen habe. Nachdem nämlich der Kunstverein mit Zittek wegen Lieferung von 1.000 Stück Abdrücke seines Stiches: die erste Communion, nach Führich, abgeschlossen hatte, ließ diesen Herr Ruben zu sich rufen, und wollte mit ihm wegen 3.000 Abdrücken für den Prager Kunstverein abschließen, wogegen er seine Verbindung mit dem hiesigen Kunstverein lösen müsse. Zittek sei wirklich in den Kunstverein gekommen, und verlangte daselbst, daß man ihn seines Wortes entbinde, da die von Herrn Director Ruben ihm gestellten Propositionen für ihn vortheilhafter seien. Der Kunstverein konnte jedoch darauf nicht eingehen. Dies veranlaßte den Herrn Ruben, wahrscheinlich um sich wegen seines zurückgewiesenen Antrages an Herrn Zittek zu rächen, daß er von demselben den von der Akademie ihm während seiner Arbeit geleisteten Vorschuß in dem Betrage von ca. 8–900 fl auf einmal zurückverlangte, welcher Vorgang sonst nicht gebräuchlich ist, da dieser Vorschuß gewöhnlich nach und nach in Raten zurückgezahlt werden kann. Herr Prof. Stöber erschien auch wirklich in dem Kunstverein und wollte hier auf den dem Zittek nachkommenden Betrag, da er bereits mehrere Vorschüße erhalten hatte, Beschlag legen, worauf jedoch dem Herrn Prof. Stöber die Bemerkung gemacht wurde, daß der Kunstverein einen solchen Verboth im Privatwege nicht berücksichtigen könne. Übrigens kenne man den Herrn Zittek für einen so ehrenhaften Charakter, daß er sicher bei dem ersten diesfälligen Verlangen seine Schuld an die Akademie abtragen werde. Zittek that dies auch wirklich, und konnte dadurch nicht einmal den Drucker für Papier und Druck bezahlen, welcher damit zuwarten mußte, bis er seine Kupferplatte an eine Kunsthandlung nach Deutschland verkaufte.
Zeuge bemerkt ferner, daß er dem Angeklagten die Mittheilung gemacht habe, daß die Auflösung des Kunstvereines bei der hohen Behörde durch die Akademie der bildenden Künste beantragt worden sei. Überhaupt habe die Akademie der Künste gegen den Verein eine feindliche Stellung angenommen. Die Akademie habe sich nicht angeschlossen der Kunstausstellung nach Paris, im vorigen Jahre haben sämtliche Professoren der Akademie ihren Austritt aus dem Kunstverein angezeigt, und ebenso wurden die Eintrittskarten, welche von dem Verein der Akademie geschickt wurden, zurückbehalten und nicht vertheilt. Alles dieses sprach für die feindselige Richtung der Akademie gegen den Verein.
(Die Notiz hinsichtlich der Auflösung des Kunstvereins erschien zuerst in einem Frankfurter Journale, von da überging sie in die Bohemia und in die Augsburger Allgemeine Zeitung. Der Zeuge bemerkt schließlich, daß er allhier angegebene Thatsachen wohl nicht aus eigener Überzeugung kenne, aber daß er sie nach den Aussagen höchst achtbarer Leute für wahr annehmen müsse.

Dr. Berger <(Anwalt des Angeklagten)>10
Ist im August vorigen Jahres in den artistischen Kreisen nicht die Meinung festgestanden, daß die Existenz des Vereines bedroht sei?

Zeuge König
Ja.

Dr. Berger
Und was hat man sich als Zweck der Auflösung des Vereines gedacht?

Zeuge König
Man hat sich nicht nur gedacht, sondern mit voller Bestimmtheit angegeben, daß damit die Creirung eines neuen Vereines durch die Akademie der Künste bezweckt werde, oder daß die Akademie die Leitung des Vereines in die Hand bekomme.

Dr. Berger
Ist man zur Erreichung dieses Zweckes mit Offenheit zu Werke gegangen, und hat man dabei eine bestimmte Persönlichkeit genannt?

Zeuge König
Man muß allerdings sagen, daß man durchaus nicht mit Offenheit dabei zu Werke gegangen, und man hat allerdings eine Persönlichkeit genannt, nämlich den Herrn Director Ruben, welchen man als den Gegner des Vereines hinstellte.
Ich glaube nicht, daß irgend ein Künstler, den man fragen wird, sich so unwissend stellen und so wenig um die Interessen der Kunst kümmern wird, daß er nicht die Wahrheit dieser Angabe bestättigen muß.

Dr. Mayer
Ich bitte mir diejenigen Personen zu bezeichnen, von welchen der Herr Zeuge vernommen haben will, daß die Academie die Schließung des Kunstvereines bei der hohen Behörde beantragte.

Zeuge König
Erlauben Sie, ich glaube nicht, daß ich diese Personen näher bezeichnen muß.

Dr. Mayer
Der Herr Angeklagte gab früher an, daß der Herr Graf Waldstein und der Notar Dr. August Bach, Bruder Seiner Excellenz des Herrn Ministers des Innern, es Ihnen gesagt haben soll. Ist das so richtig?

Zeuge König
Da der Herr Angeklagte selbst Persönlichkeiten genannt hat, die ich aus Discretion verschweigen wollte, so kann ich allerdings nur diese Namen wiederhohlen, nämlich der Herr Graf Waldstein und der Herr Dr. Bach haben bestimmt erklärt, daß sie sich selbst davon überzeugt haben, daß die Auflösung durch die Akademie beantragt wurde.

Dr. Mayer
Kann der Herr Zeuge mir nicht sagen, ob er Kenntnis davon hat, wer den darauf bezüglichen Artikel in der "Presse" verfaßt habe.

Zeuge König
frägt den Vorsitzenden, ob er diese Frage beantworten müsse. Nachdem der Vorsitzende darauf erklärt, daß sobald er gegen eine Fragestellung keine Einwendung mache, der Zeuge allerdings zu antworten habe, bekennt sich der Zeuge als der Verfasser dieses Artikels.
(Hierauf kam nun die Frage der Beeidigung dieses Zeugen zur Sprache: die Staatsbehörde sowohl als der Vertreter des Klägers halten die Aussage des Zeugen für nicht wesentlich, da dieser aus seiner eigenen Wahrnehmung keine Thatsachen anzugeben im Stande gewesen sei. Dagegen spricht der Vertheidiger des Angeklagten für die Beeidigung. Der Gerichtshof zieht sich zurück und verkündet nach seinem Erscheinen, daß die Beeidigung des Zeugen beschlossen sei, welche auch vorgenommen wird. Zeuge König entfernt sich darauf)

Dr. Berger
stellt darauf den Antrag, es möge dem hohen Gerichtshofe belieben, die Herren Graf Waldstein und Dr. August Bach, welche beide hier in Wien anwesend sind, zur Vernehmung vorzuladen, oder falls diese heute nicht vorgeladen werden könnten, die Verhandlung zu vertagen, da es ihm höchst wichtig erscheine, daß die Zeugen über jene Thatsachen, welche sie aus unmittelbarer Vernehmung erfahren haben, und die der Zeuge König aus der Mittheilung derselben kennen gelernt habe, gehört würden.

Staatsanwalt
Er beabsichtige nicht im entferntesten die Vertheidigung in irgend einer Beziehung zu beschränken, und würde daher auch keinen Anstand nehmen, diesem Antrage beizustimmen, allein er glaube, daß die Aussage dieser Herrn für den Gang des Processes von keiner Erheblichkeit seien, denn seines Wissens handle es sich um ein Gutachten, welches ihm Herrn Director Ruben abgesondert und von diesem abgegeben wurde.
Welches Gutachten auch immer Herr Ruben in dieser Richtung gegeben haben möge, erscheint für den gegenwärtigen Process von keinem Belange, und keineswegs geeignet, um den ihm gemachten Vorwurf zu rechtfertigen. Deshalb sei er der Ansicht, daß diese Zeugen nicht vorzuladen seien.

Dr. Mayer
Auch er hält die Vernehmung dieser Herren Zeugen für ganz überflüssig, und zwar umso mehr als aus den Aussagen der vorgeladenen Zeugen, welcher er selbst mitbrachte, nämlich der Herren Professoren, die in der Akademie angestellt sind, und die allerdings aus eigener Wissenschaft urtheilen können, hervorgehen werde, daß ein solches Gutachten, betreffend die Auflösung des Kunstvereines von der Akademie gar nicht abgegeben wurde. Nur dann, wenn die Aussagen dieser Zeugen nicht als genügend betrachtet werden sollten, könnte man sich für die Vorladung der genannten Herren entscheiden.

Dr. Berger
erwidert dagegen, daß es sich ja darum gar nicht handle, ob ein solches Gutachten bestehe, oder nicht, dies sei im Interesse der Vertheidigung ganz gleichgiltig, aber es läßt sich in dem jetzigen Augenblicke gar nicht angeben, was Alles die genannten Herren auszusagen im Stande wären. Es liegt nur vor, daß sie mehr wissen, als der hier vernommene Zeuge. Und gerade die von dem Vertreter des Privatklägers ausgesprochene Ansicht, daß vor Allem seine Zeugen mögen vernommen werden, um über die Existenz dieses Gutachtens auszusagen, gerade deshalb fühle er sich bestimmt, auf die Vorladung der von ihm nahmhaft gemachten Zeugen zu bestehen, um nämlich durch diese die Aussagen der anderen Zeugen zu paralysiren.

Staatsanwalt
Er fühle sich auch aus formellen Gründen nach den Bestimmungen der St.G.O. veranlaßt, gegen die Vorladung dieser Zeugen sich auszusprechen, weil nämlich von dem Herrn Vertheidiger keine bestimmten Thatsachen angegeben wurden, worüber diese eigentlich zu vernehmen seien.

Dr. Berger
Der hohe Gerichtshof wird wohl in Erinnerung behalten haben, daß auf seine gestellte Anfrage, ob man das Benehmen der Akademie gegenüber dem Vereine als ein offenes hält, diese Frage verneint wurde, daß ferner darauf eine bestimmte Persönlichkeit, nämlich der Herr Ruben als solcher bezeichnet wurde, von welchem diese Angriffe gegen den Verein ausgingen. Dies sind allerdings Thatsachen, welche, wenn sie der Herr König selbst aus eigener Überzeugung gewußt hätte, für den Verlauf des Processes wichtig erscheinen müßten. Darüber mögen die vorzuladenden Herren Zeugen vernommen werden.
(Der Gerichtshof zieht sich zur Berathung zurück, und bei seinem Wiedererscheinen erklärt der Herr Vorsitzende, daß der Gerichtshof wegen Unerheblichkeit der Aussagen auf die beantragte Vorladung der genannten Zeugen nicht eingehe)
Hierauf wird als Zeuge vorgerufen der Referent in Kunstangelegenheiten im Ministerium des Cultus und des Unterrichtes.

Herr Graf Franz Thun
Dieser äußert, daß der Angeklagte ihm persönlich dadurch bekannt worden sei, daß er kurz darauf, nachdem in der "Ostdeutschen Post" ein sehr gehässiger Artikel gegen Herrn Ruben erschienen sei, zu ihm kam, um sich diesfalls bei ihm zu entschuldigen. Herr Aigner hat dabei geäußert, daß es ihm leid thäte, gegen einen Mann aufgetreten zu sein, der in seiner (des Herrn Zeugen) Gunst stehe, worauf der Herr Zeuge ihm geantwortet habe, daß er es sehr unpassend finde, über einen Menschen, den man nicht kennt, solche gehässigen Angriffe zu publiciren.
Herr Zeuge erinnert sich ferner, daß der Angeklagte durch Herrn Dr. Heider ihm aufgeführt worden sei. Seitdem sei der Angeklagte häufig zu ihm gekommen, und habe alle Augenblicke Klagen gegen den Kunstverein, und besonders gegen den Herrn König vorgebracht. Er habe ihn auch aufmerksam gemacht, daß man die Presse, die öffentliche Meinung nicht vernachlässigen dürfe, und daß die Akademie in derselben vertreten sein müsse, wozu er seine Dienste anboth. Herr Zeuge habe darauf erwidert er werde nie etwas thun, um in der Presse Vertheidiger zu finden. Auch habe der Herr Aigner ihm sehr viel Lobendes über den Herrn Ruben gesagt, und mehrmals um eine Anstellung und um die Zuweisung eines Atelier in der Akademie gebeten. Dies wäre wenige Monate noch vor dem erfolgten Angriff geschehen.

Angeklagter
Was den Artikel in der "Ostdeutschen Post" betrifft, so sei dieser allerdings von ihm im Vereine mit einigen Gleichdenkenden zu Stande gekommen und bei ihm im Zimmer durchgelesen worden.<Anmerkung: Der hier erwähnte Artikel betrifft jenen vom Jahre 1850.>11An demselben Tage hatte Herr Dr. Heider einen Auftritt mit dem Herrn Grafen Thun. Prof. Eitelberger sei hierauf zu ihm gekommen, und habe ihm gesagt, er möge den Artikel nicht bringen, weil sonst der Herr Graf Thun glauben möchte, es geschehe dieses aus Veranlassung seiner Auftrittes mit Herrn Dr. Heider. Er habe sich auch aus dieser Ursache sogleich in die Druckerei der "Ostdeutschen Post" begeben, um wo möglich den Artikel noch zurück zu nehmen, doch derselbe sei schon gesetzt gewesen, und so wäre er des andern Tages demnach erschienen.
(Die nun vorgebrachten Angaben des Angeklagten waren so unbestimmt und undeutlich, daß es dem Stenographen nur möglich war, die folgenden kurzen Andeutungen festzuhalten:
Er behauptet, allerdings in der Akademie ein Atelier gehabt zu haben, in welchem ihn auch der Herr Graf Thun freundlich besucht hatte. Er gibt zu, allerdings bei dem Herrn Grafen Thun gewesen zu sein, um sich wegen des erschienenen Artikels gegen Herrn Ruben zu entschuldigen, jedoch in keiner anderen Weise, wie dies bei solchen Gelegenheiten zu geschehen pflegt, in allgemeinen Ausdrücken, höflichkeitshalber. Der Herr Graf habe verlangt, er möge eine "Erwiderung" des fraglichen Artikels erscheinen lassen, welche Erwiderung der Angeklagte wohl geschrieben, die aber dem Herrn Grafen Thun nicht zusagte. Der Angeklagte erwähnt ferner eines Vorfalles, der ihm widerfahren sei, nachdem er einen Abend in den Salons des Herrn Grafen zugebracht hatte. Er habe daselbst seine Handschuhe vergessen, und diese wurden ihm sodann in einem Briefe zugeschickt. Er habe dies als einen Fingerzeig betrachtet, daß man ihn daselbst nicht mehr zu sehen wünsche, und er habe, um nicht den Vorwurf der Zudringlichkeit auf sich zu ziehen, auch vermieden fernerhin sich daselbst einzufinden. Er erwähnt ferner einer zweiten "Comedie" die ihm von dem Herrn Grafen in der Hofburg mitgetheilt worden, wo auch der Herr Director Ruben zugegen gewesen sei.

Herr Zeuge Graf Thun
Er wisse nichts von einem heftigen Auftritte zwischen ihm und Herrn Dr. Heider. Er glaube auch nicht, daß der Angeklagte ein Atelier in der Akademie gehabt habe, obwohl es möglich sei, daß er dort in einem Zimmer für sich gearbeitet habe, auch wisse er gewiß, daß er keine Erwiderung hinsichtlich des fraglichen Artikels verlangt hat, ebensowenig wie von einer sogenannten "Comedie", welche dem Herrn Angeklagten mitgespielt worden sei. Übrigens wenn der Herr Angeklagte sein Benehmen ein zudringliches benennen wolle, habe er Nichts dagegen einzuwenden.

Herr Ruben
Ich bitte Herrn Zeugen, sich darüber zu äußern, ob die Akademie bei der Gelegenheit, als sie den Auftrag bekam, die Statuten des Kunstvereines zu begutachten, angetragen hat, den Verein aufzulösen, oder ob sich die Akademie darauf beschränkte, in einzelnen Paragraphen eine Verbesserung anzurathen.

Herr Zeuge Graf Thun
Das hat allerdings seine Richtigkeit, daß bloß eine Beschränkung einzelner Paragraphen beantragt wurde. Übrigens war ich damals krank, und habe bei dieser Angelegenheit nicht selbst mitarbeiten können.

Herr Director Ruben
Da man mich als Protectionskind hingestellt hat, so ersuche ich den Herrn Grafen zu sagen, wie ich hergekommen bin.

Herr Zeuge Graf Thun
Ich bin selbst gegen meinen Willen hier her berufen worden, und weigerte mich anfangs, weil ich keine Hoffnung auf die Verbesserung der hiesigen Zustände gehegt habe. Als ich nach Wien kam, habe ich gesehen, "daß es einen Mann noth thut, der mit aller Energie zu wirken im Stande ist". Durch mehr als 10 Jahre habe ich während meiner Anwesenheit in Prag den Herrn Ruben als einen Mann von der größten Offenheit und Aufopferungsfähigkeit für die Interessen der Kunst kennen gelernt, und gefunden, daß es keinen würdigeren Mann für die Verbesserung der hiesigen Kunstzustände geben könne, als Herr Director Ruben. Ich machte ihm deshalb den Vorschlag, hieher zu gehen; Herr Ruben weigerte sich jedoch. Ich durchreiste Deutschland um vielleicht Jemanden zu finden, den ich für diese Stelle als geeignet nach Wien berufen könnte, allein man hat mich überall auf den Herrn Director Ruben als den Würdigsten für diesen Posten aufmerksam gemacht, und so drang ich in Herrn Ruben nochmals im Interesse der Kunst, daß er hier her gehen müsse, wobei ich ihm seine eigenen Worte zurückrief, welche er damals zu mir äußerte, als ich mich weigerte, nach Wien zu gehen.
Herr Director Ruben konnte sich deßungeachtet noch immer nicht entschließen, dem Rufe nach Wien zu folgen. Er richtete deshalb eine Eingabe an das Ministerium, worin er ersuchte, ihn von dieser Mission zu entheben, ja sogar als bereits seine Berufung nach Wien von dem Ministerium beschlossen, und Seiner Majestät zur Allerhöchsten Genehmigung vorlag, bat er zu wiederholten Malen, ihn davon zu befreien. Ich muß endlich sagen, daß ich seine Berufung nach Wien zur Bedingung meines Bleibens hier gemacht habe. Auf diese Weise kam Herr Director Ruben nach Wien. Ich muß übrigens auch erklären, daß Herr Director Ruben in Prag eine Stellung aufgegeben hat, welche für ihn sowohl in socialer als in materieller Beziehung viel angenehmer war, als seine hiesige und daß er somit der Kunst sehr viele Opfer brachte.
(Es kam nun die Frage hinsichtlich der Beeidigung dieses Herrn Zeugen zur Sprache)
Die Staatsbehörde und der Vertreter des Privatklägers sprachen sich dafür aus.

Dr. Berger
Ich glaube, daß die Aussage des Herrn Grafen in der Hauptsache so unwesentlich ist, daß ich seine Beeidigung für gänzlich überflüssig erachte. Die gedruckte Stelle ist der eigentliche objective Thatbestand, und bezüglich dieser scheint die Aussage des Herrn Grafen ganz irrelevant. Auch streitet gegen die Beeidigung des Herrn Zeugen die Bestimmung der Strafprocessordnung, nachdem dieser als ein ganz neuer Zeuge angesehen werden muß, und ich dehne sofort diese meine Äußerung noch auf die übrigen Herrn Zeugen aus.
Der hohe Gerichtshof zieht sich zur Berathung zurück, und verkündet bei seinem Wiedererscheinen, daß der Herr Zeuge zu beeiden sei, welche Beeidigung auch erfolgt. Der Herr Graf zieht sich hierauf auf die Zeugenbank zurück.)
Er verfolgt nun die Vorrufung des Herrn Zeugen:

Professor Kuppelwieser
Ich weiß nur, äußert der Herr Zeuge, von der höchsten Entrüstung, welche sich kundgegeben hat, durch die Ehrenbeleidigung des Herrn Directors Ruben in den Artikeln der "Donau". Die Professoren haben auch diesfalls eine öffentliche Erklärung abgegeben. Der Herr Zeuge äußert ferner sich eines Artikels zu erinnern, den der Herr Aigner in früheren Jahren geschrieben, in sein Atelier im Bürstenabzug gebracht und zur Beurtheilung ihm vorgelegt <den zu lesen er sich aber geweigert habe>12 habe.

Herr Director Ruben
Ich ersuche den Herr Professor sich darüber zu äußern, was mit den Karten geschehen sei, welche der Kunstverein der Akademie geschickt hat, ob ich sie den Herren Professoren übergeben habe, was damit gemacht wurde und warum sie an die Schüler nicht abgegeben wurden?

Herr Professor Kuppelwieser
Diese Karten kamen an mich, ich vertheilte sie anfangs an die Schüler, jedoch haben sie mehrere Schüler gar nicht angenommen, und gesagt, sie gehen nicht hinein, und so sind diese Karten bei mir liegen geblieben

Herr Director Ruben
Der Herr Aigner hat so großes Gewicht darauf gelegt, daß ich die Herrn Professoren abgehalten habe, Mitglieder des Kunstvereins zu bleiben. Ich bitte den Herrn Zeugen, sich darüber zu äußern, ob ich Sie veranlaßt habe, den Verein zu meiden.

Herr Professor Kuppelwieser
Nicht im entferntesten. Die Tendenzen, welche die Akademie und der Kunstverein verfolgen, sie gehen weit voneinander, sie gehen aus den Leistungen dieser beiden Institute hervor. Es ist in beiden eine ganz andere Richtung der Kunst, daß die Professoren den Kunstverein meideten, dazu gab die Veranlassung die häufige Herabwürdigung, welche der Vorstand der Professoren in Zeitungsartikeln erfahren mußte. Das hat eine solche Mißstimmung zur Folge gehabt, daß wir endlich nicht mehr hingingen.

Dr. Mayer
Der Herr Zeuge hat gesprochen von den Angriffen gegen die Akademie in den öffentlichen Blättern. Sind von Seite der Akademie auch Versuche gemacht worden, den Kunstverein anzugreifen?

Herr Professor Kuppelwieser
O nein, die Professoren haben sich das Wort gegeben, daß sie diese Angriffe als ungerecht zurückweisen, das war das einzige, was wir darüber veröffentlicht haben, und wir haben es unter unserer Würde gehalten, im Wege der Polemik weiters etwas zu erwiedern, oder gegen den Kunstverein Angriffe zuweisen.

Der Angeklagte
Der Kunstverein hat ebenso wenig die Akademie selbstständig angegriffen, wie diese den Verein, sondern die Journalisten selbst haben sich gegenseitig für eine der beiden Parteien entschieden, und für und gegen dieselben geschrieben. So erschienen Artikel für die Akademie und gegen den Kunstverein in der "österreichischen Zeitung" und in den "Literaturblättern der Wiener Zeitung". Die Akademie als solche habe wohl selbst nichts veröffentlicht.

Dr. Mayer
Ich bitte den Herrn Zeugen sich darüber zu äußern, ob diese Artikel in der "Österreichischen" und "Wiener Zeitung" auf Anstiften des Herrn Directors oder einer der Herrn Professoren entstanden seien?

Herr Professor Kuppelwieser
Durchaus nicht.

Der Angeklagte
Es ist durchaus kein Geheimnis, daß Professor Eitelberger und Ministerial-Secretär Dr. Haider Mitredakteure der Wiener Zeitung waren, und daß gerade die Kunstberichte von ihnen in diesem Blatte erschienen sind.
(Der Herr Zeuge wird hierauf beeidet und begibt sich sodann auf die Zeugenbank)
Hierauf wird als Zeuge aufgerufen

Herr Professor Stöber
Dieser äußert, von dem Angriffe gehört zu haben, der in einem Journale gegen Herrn Director Ruben gerichtet war, er selbst habe ihn nicht gelesen, da er überhaupt nie eine Zeitung lese. Auf ihn mache es stets einen höchst peinlichen Eindruck, wenn Persönlichkeiten vor die Öffentlichkeit gebracht werden. Er wisse sich zu erinnern, daß die ganze Akademie in corpore darüber empört war, und deshalb eine diesfällige Erklärung in die Zeitung einrückte. Er könne sich hinsichtlich des Herrn Directors Ruben, der seine Stellung so treulich ausfülle, nur höchst lobenswerth und mit voller Achtung äußern.

Herr Director Ruben
Der Herr Professor war bei allen Gelegenheiten zugegen, wo mit dem Kupferstecher Zittek Verhandlung gepflogen wurde. Ich ersuche den Herrn Professor, sich darüber zu äußern, ob ich irgend etwas gethan habe, um dem Verein das Blatt zu entziehen, und dem Prager Verein zuzuwenden, und ob ich mir hinsichtlich der Rückvergütung des Vorschusses irgend einen Übergriff erlaubt habe.

Herr Professor Stöber
Zittek hat sich sehr darum beworben, sein Blatt bei dem Prager Kunstverein anzubringen und diesfalls mit dem Herrn Director Ruben Rücksprache gehalten. Herr Director Ruben hat Zittek auf das Ernstlichste befragt, ob er keine Verbindlichkeit mit dem österreichischen Kunstvereine eingegangen habe, was dieser auch verneinte. Nachträglich hat jedoch Herr Director Ruben vernommen, daß Zittek bereits mit dem Kunstverein wegen Überlassung von 1.000 Stück Abdrücken zum Behufe des Vereinsblattes abgeschlossen hatte, und er konnte sonach denselben Stich für den Prager Kunstverein nicht mehr gebrauchen. Herr Director Ruben hat dem Zittek eine derbe Lection gegeben, und ihn zur Rede gestellt, warum er nicht gleich die Wahrheit gesagt habe.13Hierauf hat der Herr Director Ruben ihn verhalten, daß er seine Verbindlichkeit gegen die Akademie erfülle. Ich glaube er hatte ca. 900 fl an die Akademie zurückzuzahlen. Was nun die Art der Eintreibung betrifft so war das eigentlich meine Sache, und in meiner Instruction steht, daß ich darauf zu sehen habe, daß diese Vorschüsse zurückgezahlt werden, sobald das Werk vollendet ist, an welchem der Schüler gearbeitet hat.

Herr Director Ruben
Ich ersuche den Herrn Zeugen sich zu äußern, ob bei der Berathung der Statuten des österreichischen Kunstvereines im Professoren-Collegium der Antrag gestellt wurde, auf die Aufhebung des Vereines, oder bloß auf die Abänderung einzelner § der Statuten.

Herr Professor Stöber
Im Collegium sind die Statuten des Kunstvereines beurtheilt worden.
Trotz mehrmaliger Fragen kann der Herr Zeuge zu einer bestimmten Beantwortung der vorigen Frage nicht gebracht werden, und aus seinen theilweisen, unterbrochenen und unvollständigen Antworten ist so viel zu entnehmen, daß im Professoren-Collegium über die Frage der Zweckmäßigkeit der Existenz von Kunstvereinen überhaupt für die Interessen der Kunst gesprochen wurde.
(Der Herr Zeuge wird beeidet und begibt sich auf die Zeugenbank)
Hierauf wird als Zeuge vorgerufen.

Herr Professor von Siccardsburg
Er äußert ebenfalls von dem verletzenden Artikel gehört zu haben, der in irgend einer Zeitung gegen Herrn Director Ruben erschienen sei, welcher ihn nicht weniger als seine Collegen empört hat. Bei den ungünstigen Verhältnissen, in denen sich die Kunst in Österreich befindet, können solche Zerwürfnisse die Sache nur noch schlimmer gestalten. Herr Director Ruben kenne er wohl als einen strengen Mann, soweit es nämlich seine Pflicht erfordert, aber alle Professoren der Akademie müßten ihm ihren Dank zollen für sein freundliches Entgegenkommen in jeder Beziehung, wie auch, daß er sich von jeder Einwirkung auf sie, welcher Natur auch immer diese sei, enthalte.
Von dem Vertheidiger des Angeklagten befragt, äußert der Zeuge, daß er nicht glaube, daß dieser Angriff aus Persönlichkeit geschehen sein mag. Von Herrn Director Ruben befragt, bestätigt der Zeuge, daß bei Gelegenheit der Begutachtung der Statuten des österreichischen Kunstvereins die Auflösung desselben nicht beantragt wurde.
(Der Zeuge wird beeidet und begibt sich auf die Zeugenbank.) Hierauf wird vorgerufen.

Herr Zeuge Zulzer
Dieser erklärt, Kanzlei-Vorstand der Akademie der bildenden Künste zu sein. Er könne auf Ehr und Treue geloben, daß Alles was in dem Artikel vorkomme, dem Herrn Director Ruben mit Unrecht zur Last gelegt wurde, denn er habe nie gegen den Kunstverein agitirt. Er habe in Herrn Ruben einen Mann kennengelernt, der stets von Umtrieben aller Art sich entfernt halte, Herr Director Ruben genieße die Achtung und Liebe Aller, welche in der Akademie zu thun haben. Er ist ein Mann voll Eifer, und ist edel in seinen Grundsätzen, er habe das volle Vertrauen verdient, welches von den vorgesetzten Behörden in ihn gesetzt wurde.

Angeklagter
Ich ersuche den Herrn Zeugen sich zu erklären, wann und weshalb er aus dem Kunstverein ausgetreten sei?

Herr Zulzer
Ich habe keine schriftliche Erklärung meines Austrittes abgegeben, und bin einfach weggeblieben, weil mir die damaligen Richtungen und Gespräche nicht gefielen, die ich auch in meiner amtlichen Stellung nicht mit anhören konnte.

Herr Director Ruben
Ich ersuche den Herrn Zeugen, sich darüber zu äußern, ob ich ihm gerathen habe, aus den Ausschußsitzungen wegzubleiben.

Herr Zulzer
Nie

Herr Director Ruben
Ob der Herr Zeuge nicht selbst mir gegenüber die Äußerung gemacht hat, er könne unter den jetzigen Verhältnissen im Ausschuße nicht zugegen sein, und ob ich ihm nicht zugeredet habe, daselbst zu bleiben.

Herr Zulzer
Ich habe von dem Herrn Director nie eine Aufforderung erhalten, aus dem Kunstverein zu treten. Im Gegentheil sagte er mir öfters, ich solle daselbst bleiben, ich bin auch nicht aus dem Kunstverein ausgetreten und es ist sehr sonderbar, daß von Herrn Aigner darauf ein Gewicht gelegt wird, denn ich kenne Mitglieder, die jahrelang aus dem Comité weggeblieben sind, die solange ich dabei war, nie in die Comitésitzungen gekommen sind, ohne daß man von ihrem Austritte gesprochen hat.

Herr Director Ruben
Ich ersuche den Herrn Zeugen sich darüber zu äußern, ob von der Akademie der Antrag auf die Aufhebung des Vereins gestellt wurde.

Herr Zulzer
Von der Aufhebung des Kunstvereines ist nie mit einer Silbe die Rede gewesen.

Dr. Mayer
Sind dem Herrn Zeugen die pecuniären Verhältnisse mit Herrn Zittek bekannt?

Herr Zulzer
So viel mir bekannt ist, hatte Zittek vorzüglich nach dem Absatze seiner Platte gestrebt; der Kunstverein ist aber nur darauf eingegangen, ihm 1.000 Exemplare abzunehmen. In der Zwischenzeit hat Herr Director Ruben von Prag die Aufforderung erhalten, die Platte zu acquirieren. Der junge Mann hat dem Herrn Ruben gesagt, daß er nicht gebunden sei, daß er frei über seine Platte verfügen könne, was er allerdings auch sagen konnte; da er mit dem Kunstverein nur wegen 1.000 Abdrücke abgeschloßen hatte. Allerdings hätte er dieses nicht verschweigen sollen, und nachdem der Herr Director dies in Erfahrung brachte, so mußte sich die Verhandlung mit ihm zerschlagen. Ich weiß mich auch noch zu erinnern, daß ich von dem Herrn Kupferstecher Zittek ersucht wurde, da er bei dem Verein nicht zur Zahlung gelangen konnte, deshalb im Vereine anzufragen. Ich habe mit dem Herrn Vorstande darüber gesprochen, und von dem Secretär die Antwort erhalten, die Akademie wird schon zu ihrem Gelde kommen, was allerdings eine sehr ungeschickte Antwort war, da ich mich nur aus Freundschaft für den Kupferstecher für ihn verwendete. Auch ist der Kupferstecher bei der Zurückzahlung durchaus nicht mit Härte behandelt worden. Die Stipendisten erhalten nämlich während ihrer Arbeit monatlich 40–50 fl zu ihrer Subsistenz, und haben dann die Verpflichtung, sobald sie dasjenige, was sie arbeiten, vollendet haben, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen.

Angeklagter
Ja; aber in der Regel nimmt man nicht auf einmal den Vorschuß zurück, wie es bei Zittek der Fall war.
(Der Zeuge wird beeidet und begibt sich auf die Zeugenbank)
Hierauf wird als Zeuge vorgerufen:

Herr Professor Waldmüller
Ich habe, sagt er, gehört was das alltägliche Geschwätz, nämlich das Journal-Geschwätz vorbringt: Die Akademie sei beflissen, den Kunstverein zu stürzen, um den alten Verein zu stützen, um Einfluß auszuüben in Kunstsachen, die eigentlich keine Kunst sind; denn wir haben keine Kunst in Wien.
Gelesen habe ich aber gar Nichts. (Der incriminirte Artikel wird ihm vorgelesen)
Das ist mir nicht bekannt, denn ich lese kein Journal, ich weiß nur, was gesprochen wurde. Ich weiß nicht, ob Herr Ruben ein Künstler ist oder nicht. Ich bemerke bloß, daß in Wien stark die Rede ist, daß er außer dem Columbus Nichts geleistet hat. Er kann wohl sagen, "das geht Niemand was an, aber ich glaube selbst, daß eine solche Stellung, wie die eines Directors der Akademie, erfordert, daß er Beweise seiner künstlerischen Befähigung ablege, denn man verlangt nicht bloß, daß er Director sei, sondern daß er auch ein vorzüglicher Künstler sei. Ich habe Nichts von ihm gesehen. Ja doch! Ich habe ein einziges Mal ein kleines unbedeutendes Bildchen gesehen, und da habe ich mich noch gewundert, daß Herr Ruben dieses kleine unbedeutende Bildchen ausgestellt hat, welches ihm als Künstler eher Schaden als Nutzen brachte. Diese künstlerische Leistung war eine sehr schwache, ja sozusagen, für seine Stellung beleidigend. Wenn man nach dieser Leistung urtheilen wollte, so wäre er zu gar Nichts fähig gewesen. Ich halte es aber nur für eine Intrigue, die ihm von dem Besitzer des Bildchen, dem Herrn Arthaber, da mitgespielt wurde. Der Herr Zeuge äußert ferner auf Befragen des Vorsitzenden gar Nichts angeben zu können, was er aus eigener Wahrnehmung als Thatsache bestätigen könnte, die von Herrn Ruben ausgegangen seien, um jenen in dem incriminirten Artikel vorgekommenen Angriff zu rechtfertigen. Ich kann, sagt er, mich nur über das Protectionswesen im Allgemeinen aussprechen, das hier in Wien in Beziehung der Kunst so gang und gebe ist. Es ist erst neulichst ein solcher Fall vorgekommen, nämlich bei Ausschmückung eines Theils des Gebäudes im Arsenal, welche Arbeit dem Herrn Rahl übertragen wurde, Herr Rahl hat dazu durchaus nicht die Befähigung, und es wäre wünschenswerth, daß bei solchen Vorängen die Künstler im Allgemeinen im Wege eines Concurses aufgefordert würden, sich dabei zu betheiligen. Überhaupt steht es mit unserem Künstlerleben in Wien sehr schlecht, und es ist ganz gewiß, daß die Akademie lauter Bettler ausstelle. Ich habe selbst eine Schule gehabt, und sie aufgegeben, weil keine Aussicht da war, daß je einer dieser Schüler, wenn er nicht Protection hat, es zu etwas bringt.

Dr. Mayer
Ist Ihnen bekannt, daß die Zuweisung der Malerei im Arsenal durch Herrn Ruben, Director der Akademie der bildenden Künste, geschehen ist?

Herr Professor Waldmüller
Das weiß ich nicht, aber ich muß einen Umstand erwähnen, welcher mich selbst betrifft. Ich bin Custos der Lambert-Gallerie, welche in der Akademie aufgestellt ist. Es geschah eine Umwandlung der Localität, wovon mir als Custos nicht einmal eine Mittheilung gemacht wurde.
Auf Befragen des Herrn Dr. Berger äußert ferner der Herr Zeuge: Was den Artikel des Herrn Aigner betrifft, so kann ich wohl die darin enthaltenen Thatsachen nicht bezeugen, aber ich halte das, was darin ausgesprochen wurde, für meine innerste Überzeugung. Mir erscheint überhaupt die Akademie als nichts anderes, als eine Art Versorgungs-Anstalt, und ich bin eben daran, meine Ansicht über die Akademie in einem Artikel der Öffentlichkeit zu übergeben.

Dr. Berger
Glaubt der Herr Zeuge, daß Herr Ruben durch jenen Aufsatz in seinem sittlichen Charakter oder bloß als Künstler angegriffen wurde.

Herr Professor Waldmüller
Durchaus nur als Künstler.

Vorsitzender
Was versteht der Herr Zeuge unter dem Ausdrucke: "auf eine andere Art als durch künstlerische Leistung seine Stellung zu befestigen suche"?

Herr Professor Waldmüller
Ich verstehe dieses so, daß Herr Ruben die Gelegenheit hat, durch seine Protection einzuwirken, besonders durch seine Beliebtheit bei dem Herrn Unterrichtsminister. Ich glaube, daß dieses so gedeutet werden kann, daß er als Protector von Jemand erscheint.
Auf Befragen des Herrn Vorsitzenden erwidert der Herr Zeuge, daß ihm von Seite des Herrn Ruben keine Protectionssachen bekannt sind.
(Der Zeuge wird beeidet und entfernt sich sogleich aus dem Gerichtssaale)
Hierauf wird vorgerufen als Zeuge, der akademische Architekt

Herr Ernst
Dieser äußert, den Angeklagten nur aus der Kunstausstellung durch seine verschiedenen Leistungen zu kennen. Was den Angriff gegen Herrn Ruben anbelange, könne er darüber gar keine Auskunft geben, weil ihm der Herr Ruben ganz fremd stehe. Er sei weder in künstlerischen Kreisen noch durch seine Leistungen auf ihn aufmerksam gemacht worden. Auch sei ihm unbewußt, ob er gegen den Kunstverein gewirkt habe oder nicht. Er müsse nur der Wahrheit gemäß angeben, daß er von Umtrieben gegen seine Person allein wisse. Diese Umtriebe haben mich stets sehr schmerzlich berührt, sagt er, und ich habe die feste Überzeugung, daß es die Wahrheit sei, ich kann es wohl nicht so beweisen, wie es das Gericht erfordert, weil die Herrn stets sich so klug gestellt haben, daß man ihnen solche Handlungen nicht genau nachweisen kann, aber man kann immer durch einzelne Worte die nach dem Gesetze noch keine Verbrechen sind, allerdings Übelstände herbeiführen, die den Umtrieben sehr gleich kommen. Wir haben überhaupt in Wien gar kein Kunstleben, weil überhaupt wenige Aufträge für Künstler hieher kommen, und es muß ein Institut, dessen Aufgabe es ist, die Kunst zu schützen, jedem Künstler seinen Ruf zu wahren trachten, nicht aber diesen zu hindern bemüht sein. Ich will aber darauf nicht weiter eingehen.

Vorsitzender
Kann der Herr Zeuge angeben, ob die Person des Herrn Directors Ruben oder andere Verhältnisse an diesen Übelständen Schuld tragen.

Herr Ernst
Diese meine Äußerung soll sich nicht auf Herrn Ruben allein beziehen, sondern auf die Akademiker überhaupt. Inwiefern er thätig, ist mir unbekannt. Er ist überhaupt Maler und ich bin Architekt. Ein Umstand hat mich jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß Herr Ruben sich für mich mehr zu interessieren scheint, als ich früher glaubte. Nach der Beendigung des Giebelbaus nämlich wurde von den Künstlern ein Festessen gegeben. Bei dieser Gelegenheit hat man den Herrn Bürgermeister, den Gemeinderath und auch mich eingeladen. Auch zu Herrn Ruben begab sich eine Deputation, um ihn einzuladen, aber er soll geäußert haben: "An dem Tische, wo der Ernst sitzt, werde ich mich nicht hinsetzen". Und er kam auch wirklich nicht. Diesen einzigen Umstand wollte ich nur hier erwähnen, da er ein so ziemliches Licht auf das Verhältnis zwischen den hiesigen Künstlern wirft.
(Der Herr Zeuge wird beeidet und begibt sich auf die Zeugenbank, von welcher sich der Herr Zeuge Graf Thun schon früher entfernt hatte.)
(Das Beweisverfahren wurde hierauf als geschlossen erklärt, und die Staatsbehörde ertheilt das Wort zur Stellung Ihres Schlußantrages)

Staatsanwalt
Die Staatsbehörde muß vor Allem erklären, daß sie sich auch jetzt noch bestimmt finde, der Anklage des Herrn Directors Ruben gegen Herrn Aigner ihre Mitwirkung zuzuwenden, und diese in ihrem vollen Umfange aufrecht zu erhalten. Denn aus dem Ergebnisse der Schlußverhandlung stelle sich mit voller Sicherheit heraus, daß das Vergehen der Ehrenbeleidigung nach § 491 St.G.B. vollkommen constatirt vorliege. Darüber kann kein Zweifel erhoben sein, besonders wenn man den Aufsatz mit der Überschrift: "Verlosungs-Ausstellung des österreichischen Kunstvereins", welcher drei Nummern des Feuilletons des Journales: "Die Donau" füllt, in seinem vollen Zusammenhang betrachtet. Die Staatsbehörde legt wenig Gewicht auf jene Deutung, welche der Angeklagte heute den incriminirten Stellen jenes Artikels geben will, sondern sie muß ihn eben von der Seite beurtheilen, wie der unbefangene Leser die Sache auffassen musste. Der Angeklagte spricht von der künstlerischen Schwäche des Herrn Ruben, daß dieser seinem Beruf nicht gewachsen wäre, daß er im Bewußtsein dieser Schwäche durch andere Mittel als durch Kunstleistungen in so einer Stellung sich zu befestigen gezwungen sah, und welcher Mittel bediente er sich dazu? Als Antwort darauf wird gegeben: Er bediente sich Umtrieben, um den österreichischen Kunstverein zu stürzen. Jeder Unbefangene wird in dieser Darstellung ein Bild egoistischer Bestrebungen der niedersten Arte erkennen und mit diesem Bilde wurde von dem Herrn Angeklagten ausdrücklich Herr Ruben gezeichnet. Denn er sagt ausdrücklich im Eingange des Artikels: "Nachdem jener Mann, welcher die Leitung der Akademie übernommen hat". Das sind Beschuldigungen, welche unvereinbar sind mit jenen Attributen, die für die Ehre und den sittlichen Charakter eines jeden Mannes nöthig sind. Es ist demnach außer Zweifel, daß die incriminirten Stellen Herrn Ruben geradezu in seiner Ehre, in seinem sittlichen Charakter von dem Herrn Angeklagten angesprochen wurden. Es entsteht um die Frage, ob hier der im zweiten Abschnitte des § 491 St.G.B. bezeichnete Fall, der Straflosigkeit eintritt, nämlich ob der Herr Angeklagte solche Beweise geführt habe, welche die Wahrhaftigkeit seiner Angaben rechtfertigen. Der Herr Angeklagte sucht sich auf Thatsachen zu berufen, die ihn zu dieser Schmähung veranlaßten. Allein nach der Ansicht der Staatsbehörde hat der Herr Angeklagte keine einzige Thatsache angegeben, welche von einem entscheidenden Eindrucke auf die von ihm vorgebrachte Schmähung des Herrn Ruben sein könnte, er hat keine einzige Thatsache angegeben, deren Wissen er aus eigener Wahrnehmung geschöpft hatte, und eben so wenig war einer der von ihm vorgeladenen Zeugen im Stande eine solche Thatsache anzuführen, welche sie aus eigener Wahrnehmung als von Herrn Ruben ausgegangen bezeichnen konnten. Demnach tritt auch der zweite Abschnitt des § 491 St.G.B., wo von der Straflosigkeit die Rede ist, hier nicht ein, und es bleibt somit der Thatbestand des § 491 St.G.B. sowohl in objectiver als subjectiver Beziehung vollkommen hergestellt.
Aber ich glaube, daß hier ein anderer Umstand in Betracht zu ziehen ist, da nach meiner Ansicht in dem Punkte der Ehre auch noch die bevorzugte Stelle desjenigen, der angegriffen wurde, nicht zu übergehen ist. Herr Ruben ist Vorstand der k. Akademie der Künste, er ist als solcher Staatsbeamter, der Herr Angeklagte hat ihn geradezu als seines Berufes unwürdig dargestellt, und so dürfte nach meiner Ansicht auch § 492 hier in Anwendung kommen, daß nämlich ein Organ der Regierung verunglimpft wurde.
Die Staatsbehörde findet sich hierauf veranlaßt, die Anwendung des § 493 St.G.B. welcher die Strafe von 6 Monaten bis zu einem Jahre ausspricht, zu beantragen, indem sie sich nicht veranlaßt fühlt, dem Gerichtshofe vorzuschlagen, daß dieser unter das Minimum der gesetzlichen Strafe herabgehe.

Dr. Mayer
Herr Director Ruben ist durch den incriminirten Artikel zunächst in seiner Ehre angegriffen worden, wie die löbliche Staatsbehörde bereits nachgewiesen hat. Aber auch seine Befähigung als Künstler wurde auch auf Null dadurch reducirt. Hierin liegt ebenfalls eine Beschimpfung, denn es ist nicht erlaubt einem Künstler gänzliche Ohnmacht vorzuwerfen. Die Kritik darf sich nur beziehen auf objective Thatsachen, keineswegs aber ihm die gänzliche Befähigung absprechen. Ich glaube daher, daß ein solcher Angriff ein derartiger ist, welcher den hohen Gerichtshof ermächtigt, auf pecuniäre Entschädigung zu erkennen. Ich bin jedoch von meinem Herrn Clienten ermächtigt, auf jeden pecuniären Ersatz zu verzichten, aber ich habe an den hohen Gerichtshof die Bitte zu stellen, daß der beleidigten Ehre meines Clienten Genugthuung werde, daß nämlich auch das Urtheil durch die öffentlichen Organe zur Publicität gelange, aber so wie die unmotivirten Angriffe des Herrn Angeklagten.
Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, der hohe Gerichtshofe möge erkennen, daß das rechtskräftig gewordene Urtheil in irgend einem beliebigen größeren Blatte, nachdem inzwischen "Die Donau" welche jenen Angriff brachte, eingegangen ist, auf Kosten des Herrn Angeklagten zu veröffentlichen sei. Ich würde glauben, daß es in irgendeinem geistesverwandten Blatte, z.B. in der "Presse" möge veröffentlicht werden.

Vertheidiger Dr. Berger
Die heutige Schlußverhandlung hat das traurige Bild von Conflicten dargestellt, welche im Bereiche der Kunst einzutreten scheinen, traurig ist es, daß dieser Conflict statt mit dem Pinsel des Malers mit der Feder des hohen Gerichtshofes ausgeglichen werden soll.
Vor allem muß die Vertheidigung Act nehmen von der Erklärung der Staatsbehörde, daß der incriminirte Artikel nur in jener Auffassung zu beurtheilen sei, die sich aus dem damaligen Verhältnisse ergibt, nicht aber nach jenen Erläuterungen und Commentierungen und Umschreibungen, welche demselben vorausgegangen oder nachgefolgt sind. Nicht die gesamten Artikel der "Donau" in ihrem Zusammenhange unterliegen der gerichtlichen Beurtheilung, sondern einfach jene Stellen allein, in welchen der hohe Gerichtshof die Strafbarkeit zu entdeckten glaubt. Diese Ansicht wird nicht nur begründet durch den Anklagebeschluß, sondern auch durch die Bestimmung der St.G.O., da die übrigen Artikel nicht einmal vorgelesen worden sind. Dasselbe gilt auch im Bezug auf den Brief vom 15. December insbesondere schon aus dem Umstande, daß jener Brief gegen den incriminirten Artikel um drei Jahre zurückfällt. Was nun den objectiven Thatbestand der Ehrenbeleidigung betrifft, so sucht die Vertheidigung nachzuweisen, daß in dem incriminirten Artikel ein solcher Thatbestand gar nicht vorliegen könne, weil eben nicht einmal eine Thatsache angeführt sei, denn der Kern des Angriffes, enthält eben nichts Anderes als eine Anzweiflung und Bekrittelung der Intelligenz, nämlich der artistischen Befähigung des Herrn Directors Ruben. Dort aber finde nach dem Strafgesetzbuche eine Ehrenbeleidigung nicht statt, wo etwas Anderes in Frage gestellt wird, als der Charakter, der sittliche Wert eines Mannes, wo nur die literarische oder die artistische Befähigung behandelt wird. Es könne demnach die Behauptung der künstlerischen Impotenz des Herrn Klägers bei der Beurtheilung des Thatbestandes gar nicht in Erwägung gezogen werden, denn ein jeder Künstler müsste sich die Kritik seiner Befähigung gefallen lassen, dagegen gäbe es keine Beweis mit einer Anklage vor Gericht.
Was nun die andern Ausdrücke anbelangt, nämlich: "im Trüben fischen, – Umtriebe, – Vorbereitung des Bodens zu eigenen Ernte" so müßte vor Allem jede unbefangene Beurtheilung sich dahin aussprechen, daß diese Ausdrücke sich nicht direct auf den Herrn Ankläger beziehen. Es wurde hier von Gleichgesinnten, die gern im Trüben fischten, gesprochen. Ob dieses die anzeigende oder verbindende Art sei, so müsse die Lösung dieser schweren orthographischen Frage dem hohen Gerichtshofe überlassen bleiben, der die daraus folgenden Consequenzen dann zu ziehen hat. Übrigens wären die Ausdrücke: "Im Trüben fischen" und "Umtriebe" ganz synomim, und damit allein, daß man von Jemand sagt, daß er den geraden Weg nicht dem krummen vorzieht, daß er lieber im Unklaren als im Klaren fischt, daraus folgt noch gar nichts, und er erscheint dadurch in seinem sittlichen Werthe noch nicht herabgesetzt.
Was den Ausdruck "Umtriebe" anbelangt, so werde dieser stets dort angewendet, wo es sich um Partheibestrebungen handelt, die allerdings auch hier eingetreten waren. Die Vertheidigung weist in dieser Beziehung auf das politische Leben hin, und daß es in Staaten, wo die sogenannten politischen Bestrebungen en vogue sind, es kaum eine Bewegung gibt, wo nicht von Umtrieben gesprochen wird, keine Parthei wird aber unter diesem Ausdruck etwas Unsittliches erkennen.
Was nun den Ausdruck: "andere Mittel" betrifft, so ist bloß von einer Thatsache die Rede, nämlich die Auflösung des Kunstvereines, die Gewinnung des Bodes zur eigenen Ernte ist eben die Consequenz dieser Thatsache.
Auch hat der Herr Zeuge Waldmüller ausdrücklich gesagt, daß er in der ganzen Stelle nicht einen Angriff auf den sittlichen Werth des Herrn Ruben, sondern bloß eine kritische Beurtheilung der künstlerischen Befähigung erblickt. Übrigens kommt in dem ganzen Artikel keine einzige Stelle vor, die ihn als seines Berufes "unwürdig" bezeichnet.
Zwei Zeugen haben bei der Verhandlung hier bestättigt, daß sie den ganzen Artikel nach seinem Inhalte als die lauterste Wahrheit für ihre innerste Überzeugung halten. Wenn nun diese Herren dasselbe, was Herr Aigner in dem Artikel sagte, hier in öffentlicher Sitzung aussprechen konnten, so mußten sie sich ebenfalls einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, wenn eine solche darin liegen möchte, und doch dürfte es Niemand einfallen, diese Herren einer solchen zu zeihen. Niemand ist es beigekommen, nach der Lesung jener Artikel den Herrn Privatkläger als einen öffentlich vor der Welt Gebrandmarkten darzustellen. Sein sittlicher Werth ist unangetastet, wenn auch sein Beruf als Künstler in Frage gestellt sein mag.
Nachdem nun die Vertheidigung solcher gestalt glaubt dargethan zu haben, daß in dem erwähnten Artikel der objective Thatbestand einer Ehrenbeleidigung, wie sie das Gesetz verlang, nicht vorliege, übergeht sie zur Beweisführung der Wahrheit der vorgebrachten Angaben, falls ja der Thatbestand der Ehrenbeleidigung erkannt werden sollte. Die Vertheidigung glaubt, daß im Gesetze nirgends darüber Angaben enthalten seien, wie der Beweis der Wahrheit hier zu führen sei, denn es könne unmöglich hier jene Beweisführung darunter verstanden werden, wie sie im Gesetze hinsichtlich des Beweises der objectiven Schuld erfordert wird. Hier komme es bloß auf einen subjectiven Beweis an, und es seien allerdings solche subjectiven Gründe vorhanden, weshalb der Angeklagte seine Beschuldigung für wahr halten konnte. Die Vertheidigung durchgeht hier nun alle diejenigen Thatsachen, welche bei der Verhandlung zur Sprache kamen, und nach welchen, wie sie glaubt, der Herr Angeklagte allerdings berechtigt war, die Wahrheit desjenigen, was er in dem Artikel gesagt hat, zu glauben.
Nach dem hier Vorgebrachten glaubt nun die Vertheidigung:
1. daß der objective Thatbestand gar nicht vorliege.
2. falls ein solcher vorliegen sollte, er entweder durch die angeführten Thatsachen sich als straflos darstelle, oder im schlimmsten Falle, wenn ja eine Antastung der Ehre des sittlichen Werthes darin enthalten sei, von einem Preisgeben der öffentlichen Verachtung nicht die Rede sein könne, weshalb im schlimmsten Falle, bloß eine mindere Ehrenbeleidigung nach § 1339 a.b.G.B. vorliege.
Sollte der hohe Gerichtshof dennoch der Ansicht der Staatsbehörde beitreten, so müsse die Vertheidigung viele mildernde Umstände anführen. Daß nämlich wirklich ein Conflict zwischen der Akademie und dem Kunstverein bestand, daß der Angeklagte als Künstler in einem gereizten Zustande sich befand, daß nur ein kleiner Theil der Bevölkerung, nämlich die Künstlerwelt, von dem ganzen Vorgange Notiz genommen habe, und daß endlich durch die Wahl des Schauplatzes des Angriffes die Wirksamkeit des Mittels sehr abgeschwächt wurde.
Schließlich bemerkt der Herr Vertheidiger, daß während der Zeit als jener Artikel erschien, sehr viel Wasser in der Donau abgelaufen sei, und hie glaubt, daß es nicht einmal im Interesse des Herrn Privatklägers, gerade von seinem Standtpunkte aus, liegen müßte, die Sache von einem allzuscharfen Gesichtspunkte aus betrachtet zu sehen.
Der hohe Gerichtshof zieht sich zur Urtheilsfällung zurück, und bei seinem Wiedererscheinen verkündet der Vorsitzende das Urtheil:
Josef Mathäus Aigner ist des Vergehens der Ehrenbeleidigung durch die Presse nach § 491 St.G.B. schuldig, und wird mit Anwendung des § 493 und 266 St.P.O. zu der Strafe von 6 Wochen Arrest und zum Ersatz der Kosten verurtheilt, wie auch zur dreimaligen Einrückung des rechtskräftig gewordenen Urtheiles auf seine Kosten in die "Presse".

In einem Artikel des Tagesblattes der Wiener Presse vom 17. Juli N. 162 des Jahres <"Ausstellung des österreichischen Kunstvereines" wird bemerkt, daß an dem>14totalen aber unverdienten Fiasco der hiesigen Künstler auf der Pariser Kunstausstellung nur die grenzenlose Ungeschicklichkeit schuld <sei>15, mit der die ganze Sache hier in die Hand genommen wurde.
Es <ist>16 natürlich nicht die Absicht <dieser Zeilen>17 dem Schreiber des angezogenen Artikels in seiner Polemik zu folgen, sondern <es sollen nur>18 zur Aufklärung des Publikums <jene>19 Thatsachen <angeführt werden>20, welche maaßgebend für die unparteiische Beurtheilung dieser Angelegenheit sind.
Mittelst hohen Ministerial-Erlasses vom 14. Juli 1854 Z. 11070/193 wurden die Akademien zu Wien, Mailand und Venedig als österreichische Spezialcomités für die Pariser Kunstausstellung <>21 mit der Verpflichtung <ernannt>22 sich genau an die Bestimmungen des von der kaiserlich französischen Regierung aufgestellten Reglements zu halten.
Die <Anordnungen>23 rücksichtlich dieser Ausstellung sind von dem hohen Ministerium für Cultus und Unterricht <in der>24 Wiener Zeitung vom 28. Juli 1854 N. 179 kundgegeben worden.
Ein zweiter Ministerial-Erlaß vom 4. Oktober 1854 Z. 14675/256 stellt die Akademien <>25 in allen <>26 Beziehungen <mit Ausnahme jener als Prüfungscomités>27 unter das Central-Comité in Wien, an welches die Akademien alle Anträge, Anfragen und sonstigen Berichte zu erstatten <>28, indem sie durchaus in keine<>29 unmittelbare<>30 Verbindung mit der Ausstellungs-Comission in Paris zu treten haben.
Am 25. Oktober 1854 ließ die Akademie in dem Hauptblatt der Wiener Zeitung eine spezielle Kundmachung an die Wiener Künstler einrücken, deren <Inhalt>31 von dem aufrichtigen Wunsche und den Bemühungen der Akademie <Zeugnis gibt>32, die österreichische Kunst in Paris angemessen repräsentirt zu sehen.
Die Akademie ließ es aber bei dieser Kundmachung allein nicht bewenden, sondern jeder der Professoren dieser Anstalt übernahm es eine Anzahl der hiesigen Künstler auch noch persönlich zu besuchen und sie zur Theilnahme aufzufordern, und zu gleicher Zeit auch die Besitzer ausgezeichneter Gemälde hiesiger Künstler zu <bestimmen>33 ihre Bilder <der>34 Pariser Ausstellung <zur Verfügung zu stellen>35
Eine große Anzahl von Künstlern haben den wiederholten Aufforderungen auch durch Anmeldungen ihrer Werke entsprochen, aber theilweise dieselben wieder zurückgezogen, indem sie ihre Werke entweder vorher verkauften, oder nicht zu rechten Zeit <vollendet wurden>36 Die Privaten abgeschreckt durch das lange Zurückbehalten ihrer Bilder auf der münchener Ausstellung, wollten sich nicht von neuem auf viele Monate von ihren Bildern trennen, und weigerten <sich>37 auch ihrerseits an den Beschickung theil zu nehmen.
Diese einfachen Thatsachen <dürften>38 wohl Beweise genug <dafür sein>39, daß die Leitung dieser Geschäfte weder ungeschickten noch saumseligen Händen anvertraut war, und hätte man <>40 statt eines Auszuges aus einem Artikel im Journal des Debats den ganzen Inhalt <desselben>41 in den hiesigen Blättern veröffentlicht, so würde man daraus ersehen, daß nicht die wiener Kunst, sondern die gesammte deutsche Kunst mit Cornelius und Kaulbach an der Spitze es war, welche den französischen Autor veranlaßte sein Mißfallen darüber auszusprechen.

Wien, den 20 Juli 1855

Ch. Ruben

Vor mehreren Jahren hatte ich ein kleines Bild: Macbeth und die Hexen, es war mir darum zu thun es zu verkaufen, weshalb ich es dem österreichischen Kunstverein anboth, nach dem bekannten Statut musste ich deshalb und zu diesem Behufe mit 10 fl CM beitreten, das Bild wurde angekauft und ausgestellt. Seitdem habe ich meinen Beitritt nicht wieder erneuert, theils weil ich überhaupt vom Kunstverein nicht viel für die Kunst erwarte, theils weil die Tendenz des österreichischen [Kunstvereins] meine Überzeugungen in den höchsten Dingen des Lebens vielfach verletzte.

Joseph Führich
k.k. Professor

Wien am 14. Jänner 1857

Wien den 20. Dezember 1856

Euer Wohlgeboren

In Folge erhaltener Anfrage mache ich hiermit die Mittheilung, daß ich bei Gelegenheit meiner Wahl zum Direktions-Mitglied der Gesellschaft der Musikfreunde (welcher die Pflege des von dem k.k. hohen Unterrichtsministerium unterstützten Conservatoriums anvertraut ist) aus beiden in Wien bestehenden Kunstvereinen für bildende Kunst, und zwar am 16. November 1855 ausgetreten bin. Ich habe die Ehre zu zeichnen

Carl Roesner
k.k. Professor

Hochgeehrter Herr Direktor!

Ich habe die Ehre hiemit mitzutheilen, daß ich im Frühlinge 1855 aus dem österreichischen Vereine ausgetretten, nicht mit einer besonderen förmlichen etwa schriftlichen Erklärung, sondern als man mir von dort die für dieses Jahr bestimmte Karte schickte, habe ich dieselbe zurückgewiesen mit der mündlichen Erklärung, daß ich sie nicht nähme und man mich als ausgetretten betrachten solle.
Sowohl die Angriffe gegen die kaiserliche Akademie welche auf ihren Ursprung schließen ließen, als auch das Verfahren welches mit dem Bilde des heiligen Franciskus von meinem Schüler Kessler gemalt, eingehalten wurde, haben mich bestimmt diesem Vereine zu entsagen.

Leopold Kupelwieser
Professor

Wien am 15. December 1856

Hochverehrter Herr Director!

Infolge der an mich gerichteten Anfrage, in welchen Beziehungen ich zu dem österreichischen Kunstverein gestanden bin und zu welcher Zeit ich von demselben ausgeschieden? habe ich die Ehre Euer Wohlgeboren folgende Mittheilung zu machen. Von Seiner Excellenz dem Freiherrn von Welden, damahls Militär- und Civil-Gouverneur von Wien, dazu ausersehen im Verein mit Herrn von Arthaber wo möglich eine Wahrung der gemeinsamen Kunstinteressen durch eine Verschmelzung mit den Mitgliedern des alten Vereines zu bewerkstelligen, war ich in diesem Sinne schon von der Gründung des österreichischen Kunstvereines thätig. Ich hatte mich dem undankbaren Wirkungskreis eines Ausschusses nur angeschlossen, um diese Vereinigung die ich als das einzige Mittel einer passenden Neugestaltung erkannte thätig zu betreiben. Die Verhandlungen führten damahls das gewünschte Ergebnis nicht herbei. Der provisorische Bestand des neuen Vereins wurde bewilligt als eine Art Zwangsmaßregel um einige widerstrebende Gliedern des alten Vereines zur Vereinigung zu stimmen, idem diese nur in einem hartnäckigen Verweigern jeder Neuerung ihre Lebensfähigkeit erkannten. Noch muß ich erwähnen, daß ich in den neuen Ausschuß als Kunstfreund eingetreten war und dadurch den heimischen Kunst-Interessen eine Majorität von 6 Stimmen gesichert hatte, ein Umstand welcher den Plänen des Geschäftsführers Herrn von Arthaber insbesondere hinderlich war.
Wie vorauszusehen war, wurden nach 3/4 Jahren neue Verhandlungen mit den Ausschüssen des alten Vereines angeknüpft und es wurde ein gegenseitiges Abkommen getroffen, wodurch eine gleiche Zahl von Gliedern des neuen und alten Vereines gewählt und dadurch sich ein neuer Ausschuß constituiert hatte.
Das Ergebnis des Vorganges bei der Wahl ist Stadtkundig geworden; ich meldete unmittelbar nach demselben meinen Austritt. Leider muß ich sagen, daß ich der einzige von den Ausschüssen war, welcher diesem Vorgang seine Zustimmung versagte. Statt persönliche Vortheile zu sichern oder kleinliche Eitelkeiten zu befriedigen wäre es die Pflicht der Künstler in dem neuen Ausschusse gewesen unter solchen Auspicien dem österreichischen Kunstverein jede Mitwirkung zu entziehen. Die Richtung welche der neue Verein von diesem Zeitpunkte an einschlug ist der sprechendste Beweis für die Wahrheit dieser Ansicht.
Gleichzeitig füge ich hier bei, daß Prof. von Sicardsburg nach diesem Vorgange bei den Wahlen aus denselben Gründen nach Ablauf des Vereinsjahres ebenfalls austrat.
Mit der Versicherung ausgezeichneter Hochachtung empfiehlt sich dem geneigten Wohlwollen

Euer Wohlgeboren
ergebener Diener
E. van der Nüll
k.k. Professor

Wien am 15. December 1856

Hochwohlgeborner Herr,
Hochzuverehrender Herr Direktor von Ruben!

Durch die unwahren Gerüchte, daß ich durch irgend eine persönliche Einwirkung gezwungen als Ausschuß so wie auch als Mitglied im österreichischen Kunstverein zurückzutretten, fühle ich mich dahin aufgefordert meine Beweggründe hiemit anzugeben und dieselben Euer Wohlgeboren in die Hände zu legen.
Als im Jahre 1848 das Publikum durch den Drang der Ereignisse sich nicht die Zeit nahm an Kunst zu gedenken, da war es, als mehrere Künstler Wiens, worunter auch ich war, zusammentratten, mit der Besorgniß daß der dazumahl bestehende Kunstverein in seiner bequemen Ruhe der armen Vergessenen nicht die nöthige Aufmerksamkeit schenken dürfte; da war es als wir uns mit wahrem, ernstlichem Eifer bestrebten für das gemeinsamme Gedeihen, oder besser für das in dieser harten Zeit zu befürchtende völlige Versinken der Kunst, alles zu thun, was geeignet wäre den Statuten des alten Vereines mehr Leben und seinen Gebahrungen mehr Elastizität beizubringen, allein falscher Ergeiz ließ das nicht gelingen und so wurden Partheien gebildet, an deren Bestehen vielleicht nur der ältere Verein allein die Schuld tragt. Dieses alles dürfte Euer Wohlgeboren zur Genüge bekannt sein, und wurde von mir nur erörtert, um die Ursache meines Eintrittes darzustellen.
Die Gründe meines Austrittes aber sind einzig und allein die, daß die, mit vieler Mühe erzielten Prinzipien, der Wiener Kunst ersprießlich zu sein, sich endlich dahin änderten, daß derselben nicht genützt, sondern vielmehr geschadet wird. Ich war und bin stets dafür, daß Kunstwerke des Auslandes ausgestellt und auch angekauft werden, besonders wenn sie von Künstlern, nicht aber von Kunsthändlern ausgestellt werden, aber ich war nie dafür, daß die Vereinsgeschenke von ausländischen Kunsthändlern bezogen werden, wodurch oft ganz unpaßende Gegenstände in die Hände des Publikums gelangen, wie zum Beispiele das Blatt "Egmont im Gefängniß" welches mir Herr König in meine Wohnung brachte, um dafür zu stimmen, und als ich meine Zustimmung verweigerte von ihm Grobheiten erhielt: so wie sich bei einer anderen Gelegenheit Herr Farbenhändler Koller boshafte Bemerkungen erlaubte gegen Lehrer der Akademie, als ich dem Antrag, den akademischen Schülern freien Zutritt durch eigene Karten in das Ausstellungslocale zu gestatten, meine Zustimmung verweigerte. Dieses und anderes unangenehmes veranlaßte mich bei den Versammlungen nicht mehr zu erscheinen, und endlich auch als Mitglied auszutretten, indem ich nie etwas ausstelle, also den Erlagsbetrag für die Carte lieber für etwas verwende, was ich mir selbst wählen kann, und mir daher Vergnügen macht. Dieser Darlegung fühle ich mich verpflichtet um nicht durch ein ungerechtes Schweigen der Unwahrheit Vorschub zu leisten. Empfangen Euer Wohlgeboren die Versicherung meiner besonderen Hochachtung.

Peter Johann Nepomuk Geiger
k.k. Professor

Wien am 13. Dezember 1856

Wien am 18. December 1856

Verehrtester Herr Direktor!

Die Veranlassung meines Austrittes aus dem österreichischen Kunstverein, waren die unter dessen Einflusse oft wiederholten schmählichen Angriffe auf die Akademie und besonders auf Sie verehrter Herr Direktor, der Sie das Ächte und Rechte in der Kunst, ebenso warm und aufrichtig zu fördern suchen, als Sie energisch und männlich dem in hiesigen Kunstzuständen herrschenden niedrigen Treiben entgegentraten. – Daß mein Austritt aus dem Verein vor Einem Jahre ohne irgend einer Einflußnahme von Ihrer Seite verehrter Herr Direktor, sondern nur in Folge meiner Überzeugung stattfand, bräuchte wohl keine Versicherung, da ich ebenso wie meine Herren Collegen, nach den vom Verein veranlaßten Zeitungsscandalen, als ehrenhafter Mann, den Impuls dazu in mir selbst finden mußte.
Genehmigen Sie verehrtester Herr Direktor den Ausdruck meiner aufrichtigen Hochachtung und Ergebenheit.

Carl Radnitzky
k.k. Professor an der Akademie der bildenden Künste

Euer Hochwohlgeboren!

Die an mich gestellten Fragen, ob ich Mitglied hiesiger Kunstvereine war, oder sei, und falls ich ausgetreten wäre, aus welchen Gründen? habe ich die Ehre dahin zu beantworten, daß ich seit dem Entstehen eines jeden dieser Vereine Mitglied war, daß ich aber Anfangs dieses Monates, als man mir eine weitere Karte des neuen Vereines überbrachte, meinen Austritt erklärte, so wie das gleiche Vorhaben in Beziehung auf den älteren Verein, und zwar aus dem Grunde, weil wenn alle dies thun würden, der gegenseitige Zwist dieser Vereine mit ihnen selbst aufhören, und einem einzigen und einigen Vereine Platz machen würde.
In gefühltester Hochachtung

Euer Hochwohlgeboren
ergebenster Diener
Trost

12. Dezember 1856.

Erklärung

Über Aufforderung des löblichen Direktorats der k.k. Academie der bildenden Künste erklärt der Unterzeichnete, daß er seit dem Bestand des österreichischen Kunstvereins demselben als Mitglied angehörig und weil er seitdem nicht ausgetretten, auch gegenwärtig noch Mitglied desselben sei.

Franz Steinfeld
k.k. Professor

Wien, am 16. Jänner 1857

Hochgeehrtester Herr Direktor!

Bezüglich des Verhältnisses, in welchem ich zu dem Österreichischen Kunstverein stand, gebe ich Ihrer geehrten Aufforderung entsprechend hiermit folgende Auskunft.
Im Jahre 1851 wurde ich aus der Zahl der Kunstfreunde als Ersatzmann in das Comité des Vereins gewählt und wohnte regelmäßig, so oft meine Zeit es gestattete den Sitzungen bei, weil ich es als eine Gewissenssache betrachtete Anfangs, wo das neue Institut mit seiner Consolidierung zu kämpfen hatte, meine Kräfte so gering sie auch waren, nicht zu entziehen. Selbst später als ich mit wohlgemeinten Vorschlägen nicht durchdringen konnte, blieb ich noch im Comité, da ich jeden Schein einer verletzten Eitelkeit verhüten wollte.
Den festen Entschluß aus demselben und aus dem Verein zu treten, faßte ich im Jahre 1855, obgleich Euer Hochwohlgeboren mir wiederholt riethen, davon abzustehen. Denn die um diese Zeit in den öffentlichen Blättern gegen Ihre Person und gegen die Akademie in Beziehung auf den Kunstverein gerichteten perfiden Angriffe ließen nicht mir und wohl auch keinem anderen Angestellten der Akademie, der Rechtlichkeitsgefühl und eine männliche Gesinnung hat, zu, dem Vereine mehr anzugehören. Meinen Austritt notifizierte ich dem Vereine einfach, indem ich die mir für das Vereins-Jahr 1856 zugeschickte Karte nicht annahm, und seitdem die Lokalitäten des Vereins nicht mehr betrat.
Ich erlaube mir schließlich noch ausdrücklich zu bemerken, daß ich in keiner Weise zu diesem Rücktritt von Ihnen beeinflußt worden bin.
Den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung wiederholend habe ich die Ehre zu sein

Euer Hochwohlgeboren
ergebenster Diener
Heinrich Zülzer

Wien, am 20. Dezember 1856

Lieber Freund!

Beifolgend übersende ich Ihnen die beiden mir von den Professoren Führich und Rösner zugesandten Erklärungen. Meine eigene Person anlangend muß ich noch hinzufügen, daß ich selbst, obgleich ich die Absicht aus dem Verein auszutreten jedenfalls ausgeführt haben würde, von der Ausführung dieser Absicht, durch den Verein selbst überhoben[?]42 wurde, indem er mir gar keine Karte mehr zuschickte.
Von ganzem Herzen

Ihr
Christian Ruben

Wien den 15. Jänner 1857.