Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski
o. O., 6. Januar 1860
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Regest

Justizminister Franz Nádasdy äußert sich neuerlich zur Frage der Sprachenverwendung im Gerichtswesen und zur von Innenminister Agenor Goluchwoski angeordneten Feststellung der jeweiligen Landessprachen in den unterschiedlichen Kronländern. Hierzu verweist er darauf, dass in Siebenbürgen sowie in der Woiwodschaft Serbien und dem Temeser Banat bereits von 1850 bis 1852 eine eingehende Erhebung durchgeführt und darauf aufbauend eine Regelung erlassen worden ist. Diese nun wieder zu verändern, würde einen schlechten Eindruck erwecken. Außerdem gibt er zu bedenken, dass mehrere der dort gesprochenen Sprachen nicht als Amtssprachen verwendet werden könnten, da ein geeigneter Wortschatz fehle. Insgesamt empfiehlt Nádasdy eine Regelung, die besonders den praktischen Bedürfnissen entspreche, was in vielfacher Hinsicht jetzt schon der Fall sei. Auch habe der Kaiser in den Ministerkonferenzen angedeutet, dass bei der Wahl der Sprachen das praktische Bedürfnis entscheidend sei.

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Edierter Text

Abschrift einer Note des Justizministers an den Herrn Minister des Innern, Grafen Goluchowski, dtto. 5. Jänner 1860 Z. 20732

Die mir mit der geehrten Note vom 19. Dezember vorigen Jahres Z. 12472/M.I. gütigst mitgetheilten Ansichten Eurer Excellenz in Betreff der Regelung der Geschäftssprache bei den Gerichtsbehörden, namentlich in den östlichen Kronländern der Monarchie, 1habe ich einer reiflichen Erwägung unterzogen und mich auch bereits bestimmt gefunden in Betreff Galiziens angemessene Modificationen der dort geltenden Bestimmungen über die gerichtliche Geschäftssprache bei Seiner k.k. apostolischen Majestät zu beantragen, wie ich Eurer Excellenz mit der Note zur Justizministeriumszahl 20732/1859 2zu eröffnen die Ehre hatte.
In Betreff der Kronländer Ungarn, Siebenbürgen, der serbischen Woiwodschaft und des Temescher Banates haben Euer Excellenz vorläufig noch die Sammlung der nöthigen Daten anzuordnen befunden um mir in Bezug auf die Feststellung der Landessprachen in diesen Kronländern die erleuchteten Ansichten mit vollster Beruhigung und möglichster Bestimmtheit mittheilen zu können. Indem ich mir erlaube, diese von Eurer Excellenz getroffene Maßregel in Bezug auf Ungarn in einer abgesonderten Note zu besprechen 3, daß sich Euer Excellenz in Bezug auf Siebenbürgen, die serbische Woiwodschaft und das Temescher Banat zu einer gleichen Maßregel veranlaßt gefunden haben.
In diesen beiden Kronländern wurde die Sprachfrage bereits in den Jahren 1850 bis 1852 von den politischen und gerichtlichen über die Verhältnisse genau unterrichteten Landesoberbehörden einer sehr eingehenden Erwägung unterzogen, an deren Resultaten nicht ohne Noth gerüttelt werden sollte, weil sonst der kaiserlichen Regierung in dieser wichtigen Beziehung neue Verlegenheiten bereitet, den Anforderungen der den verschiedenen Nationalitäten angehörigen Bevölkerungen aber schließlich doch nicht vollständig entsprochen werden könnte.
In diesen beiden Kronländern sind nämlich, mit etwaiger Ausnahme des ehemaligen Siebenbürger Szeklerlandes, die Bevölkerungen der verschiedenen Nationalitäten nicht nur in den einzelnen Landestheilen abgegränzt, sondern sie wohnen nicht in den einzelnen Bezirken, sondern auch in den meisten Orten vermischt neben einander.
Die in diesen Kronländern üblichen verschiedenen Sprachen sind nicht sämmtlich derart ausgebildet, daß sie durchgehends schon jetzt zu Geschäftssprachen erhoben werden könnten und endlich würde es kaum nach einer Reihe von Jahren dahingebracht werden können, daß die Beamten, Advokaten und Notare, sie mögen der einheimischen oder einer fremden Bevölkerung angehören, sämmtliche in diesen Kronländern üblichen Sprachen nur geläufig sprechen, sondern auch schreiben. Wohl aber ist in diesen Kronländern allenthalben die deutsche Sprache verbreitet. Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, daß, wenn in diesen Kronländern durchgehends den Wünschen der verschiedenen Nationalitäten entsprochen werden wollte, bei jedem Amte der Gebrauch sämmtlicher Landessprachen gestattet und auch den höheren Behörden und auch dem Obersten Gerichtshofe die Anwendung aller dieser Sprachen verordnet werden müßte. Daß eine solche Anordnung wenigstens vorläufig noch durch eine lange Reihe von Jahren nicht durchführbar ist, liegt am Tage und es erübrigte deshalb wohl nicht, als für diese zwei Kronländer die Sprachfrage auf eine Weise zu lösen, die eines praktischen Erfolges gewiß ist. Ich glaube Euere Excellenz versichern zu können, daß durch die unterm 5. November vorigen Jahres Z. 17678 mitgetheilten, die gerichtliche Geschäftssprache regelnden Verordnungen 4diese Lösung nicht nur auf praktische Weise, sondern auch zur Befriedigung des größten Theils der Bevölkerung dieser beiden Kronländer erfolgt ist.
Ich bin selbst mit den Verhältnissen in diesen beiden Kronländern sehr genau bekannt, habe insbesondere in Siebenbürgen durch mehrere Jahre Ämter bekleidet und war in der Lage den Eindruck wahrzunehmen, den die die Sprachfrage regelnden Bestimmungen in diesen Ländern bei der Bevölkerung hervorriefen.
Nach den von mir gemachten Wahrnehmungen wurde allenwärts in wichtiger Würdigung der Verhältnisse eingesehen, daß es unmöglich sey, die Sprachfrage in den benannten Kronländern entsprechend auf andere als die bereits erfolgte Weise zu lösen und weder während meiner Dienstleistung in Siebenbürgen noch auch in meiner jetzigen Stellung sind mir Beschwerden über den Vorgang der Gerichte in sprachlicher Beziehung vorgekommen, obwohl ich diesfalls bei wiederholten Gelegenheiten und bei Personen der verschiedensten Nationalitäten und Volksklassen die eindringlichsten Erkundigungen einholte.
Ich habe im Gegentheile die Überzeugung gewonnen, daß die geregelte und entsprechende Geschäftsführung in diesen beiden Kronländern zum großen Theile dem Umstande zuzuschreiben ist, daß die Regelung der Sprachfrage daselbst in praktisch, ja befriedigender Weise gelöst worden ist, weshalb ich auch überzeugt bin, daß bei einer etwaigen Änderung der jetzt in Bezug auf die Geschäftssprache bestehenden Bestimmungen der geregelten und gesetzmäßigen Geschäftsführung der größte Nachtheil erwachsen, allen Wünschen der Bevölkerung aber, wenn nicht bei jedem Amte der Gebrauch sämmtlicher Landessprachen gestattet würde, doch nicht entsprochen werden wird.
Doch abgesehen von meiner eben ausgesprochenen eigenen Überzeugung, daß eine Anordnung den jetzt für die beiden Kronländer bestehenden Bestimmungen über die Geschäftssprache nur Nachtheil bringen würde, kann ich meinerseits zu einer solchen Anordnung deshalb nicht die Hand biethen, weil, wie Eurer Excellenz bekannt ist, Seine k.k. apostolische Majestät in den Ministerconferenzen vom 30. und 31. Oktober, dann vom 3. November vorigen Jahres allergnädigst darauf hinzudeuten sich bestimmt gefunden haben, daß bei der Wahl der Sprachen das praktische Bedürfnis zu entscheiden habe und man dort, wo die deutsche Sprache sich gewissermaßen schon eingebürgert hat, an diesem Verhältnisse nicht rütteln solle, übrigens hervortretenden Übelständen wohl abgeholfen, diesfällige Weisungen aber nicht als Entscheidungen über ein Prinzip, sondern blos als von Fall zu Fall erlassene Verordnungen hinausgegeben werden sollen. Wenn ich nun auch voraussetze, daß die von Euer Excellenz an die Statthaltereien in Hermannstadt und Temesvar wegen Vorlegung der die Sprachfrage betreffenden Daten erlassenen Weisungen nicht allgemein bekannt und somit hiedurch keine wie immer geartete Aufregung bei den verschiedenen Nationalitäten dieser Länder veranlaßt werden wird, so glaube ich doch meine unmaßgebliche Meinung dahin aussprechen zu müssen, daß es angemessener sein dürfte, weitere Erhebungen in dieser Angelegenheit besonders durch untergeordnete Behörden zu unterlassen, zumal es nach den oben angegebenen Weisungen Seiner k.k. apostolischen Majestät füglich keinem Zweifel unterliegen kann, daß an den in Siebenbürgen, der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banate gegenwärtig geltenden Bestimmungen über die Geschäftssprache keine wesentliche Änderung vorgenommen werden soll.