Anweisungen Thuns zur Kundmachung der Regierungserlässe in Ungarn
Wien, o. D. [1860] 1
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Regest

Leo Thun erlässt einige Anweisungen, wie das Patent zur Organisierung der protestantischen Kirche in Ungarn umgesetzt werden soll. Das kaiserliche Patent soll eine lange bestehende gesetzliche Unsicherheit beheben und sichert den ungarischen Protestanten ihre traditionellen Rechte zu. Das Gesetz regelt insbesondere die Wahl der Superintendenzen, damit diese als Vertretung aller Protestanten anerkannt sind. Die Protestanten Augsburger Bekenntnisses haben die Vorschriften großteils schon angenommen und bereits die Wahlen vorbereitet. Die Protestanten Helvetischen Bekenntnisses hingegen wehren sich gegen das Patent und verweigern vielfach sogar die öffentliche Bekanntmachung desselben durch die Pfarrer, so dass eine Menge an Gerüchten die kaiserliche Regierung diskreditiert. Das Patent soll daher unmittelbar bekanntgemacht werden. Gegen diejenigen, die gegen das kaiserliche Patent ungebührend opponieren, soll nach bestehenden Gesetzen vorgegangen werden.

Anmerkungen zum Dokument

Eigenhändiges Konzept von Leo Thun.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC6B-6

Schlagworte

Edierter Text

1–5 an die Statthalterei Abtheilung: Ministerpräsidenten[?] (durch [?] [?] unter Anschluß einer Abschrift)
6 an die Statthalterei in Temeswar

In dem § 4 des 26. Gesetzartikels vom Jahr 1790/1 hat der Wunsch und die Absicht gesetzlichen Ausdruck gefunden, eine die evangelischen Glaubensgenossen des Helvetischen wie des Augsburger Bekenntnisses sämtlicher in dem Königreiche Ungarn bestandenen Superintendenzen umfassende gemeinsame kirchliche Ordnung herzustellen. Nachdem es durch lange Jahre verabsäumt worden war, diese Angelegenheiten durchzuführen, haben Seine kaiserliche apostolische Majestät im Gefühle allerhöchster Ihrer Regentenpflicht und mit aufrichtigem Wohlwollen für Ihre evangelischen Unterthanen beider Bekenntnisse durch das allerhöchste Patent vom 1. September vorigen Jahres den Weg vorgezeichnet, auf welchem die lange vergeblich ersehnte kirchliche Ordnung mittelst Synodaler Gesetzgebung durch das Zusammenwirken frei gewählter Abgeordneter weltlichen wie geistlichen Standes in kürzester Zeit zu Stande gebracht werden kann. Seine Majestät haben zugleich nicht nur alle in Beziehung auf freie Religionsausübung bestehenden, durch Friedensschlüße und ältere Gesetze begründeten Rechte neuerdings feierlich anerkannt und verbürgt, sondern auch die Selbstständigkeit der kirchlichen Verwaltung in ihren hergebrachten Formen in vollem Maaße gewahrt und durch neue Bestimmungen über eine geregelte kirchliche Gerichtsbarkeit, insbesondere auch in Ehesachen, die in dem oberwähnten Gesetzartikel vom Jahr 1790/1 enthaltenen Zusicherungen getreulich vollziehend, so wie durch die Gestaltung periodisch wiederkehrender Synoden allergnädigst erweitert. Nachdem es aber der bisherigen Behandlung der kirchlichen Angelegenheiten und der Koordinierung der Gemeinden, Seniorate und Superintendenzen nicht nur an einer in den verschiedenen Superintendenzen übereinstimmenden Ordnung, sondern überhaupt an bestimmten nachweisbaren Grundlagen mangelte, während unter den verwickelten gesellschaftlichen Zuständen unserer Zeit ein bloßes, überdies unklar gewordenes Gewohnheitsrecht eine gesicherte Ordnung zu begründen nicht mehr vermag, so sind unter allerhöchsten Befehl durch die Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 2. September vorigen Jahres vorläufig solche Bestimmungen erlassen worden, welche den herkömmlichen Einrichtungen möglichst sich anschmiegend geeignet schienen und erforderlich waren, damit die Zusammensetzung der Synode durch Wahlen in einer Weise stattfinden könne, welche dafür Gewähr zu leisten geeignet ist, daß seiner Zeit die Beschlüße der Synode wirklich als Ausdruck der Überzeugungen der Gesammtheit der Glaubensgenossen und nicht bloß einer durch zufällige Umstände zum überwiegenden Einfluß gelangten Parthei angesehen werden, und nach allerhöchster Genehmigung auf allgemein verbindende Kraft Anspruch haben können. Nur deshalb ist die Abhaltung der Synode und die Vornahme der Wahl ihrer Mitglieder an die Bedingung geknüpft worden, daß vorerst die Gemeinden und sofort die Seniorate und Superintendenzen sich neu koordinieren.
Die evangelischen Glaubensgenossen A.B. sind dieser Bedingung bereits großentheils nachgekommen und es steht zu erwarten, daß in Kurzem ihre Superintendenten und Inspektoren gewählt sein werden, worauf die Synode sobald die gemäß § XLIV des allerhöchsten Patentes vom 1. September vorigen Jahres von der Generalkonferenz zu erstattenden Anträge vorliegen werden, ohne Verzug und wie zu hoffen steht noch im Laufe dieses Jahres einberufen werden wird.
Unter den Glaubensgenossen H. B. sind bisher, wenige Gemeinden abgerechnet, die zu dem gleichen Zwecke erforderlichen Vereinbarungen[?] noch nicht getroffen. Über die Gründe dieser Zurückhaltung liegen nunmehr sehr beanstandenswerthe Nachweise vor.
Es ist nämlich erwiesen, daß Districtualkonvente und andere Versammlungen, welche seit der Kundmachung des allerhöchsten Patents vom 1. September abgehalten worden sind, während sie Seiner Majestät unterthänigste Vorstellungen mit der Versicherung ihrer loyalen Ergebenheit gemacht haben, (insgeheim) die strengsten Weisungen zu erlassen wagten, und welche Jeden, der zur Durchführung des allerhöchsten Patentes und der Ministerialverordnung hilfreiche Hand biethen würde, als eidbrüchig und seiner kirchlichen Funkzion verlustig erklärt würde, ohne diese Weisungen zur Kenntnis der Regierung zu bringen. In Folge dessen haben die Superintendenzialvorstände H.B. es unterlassen und verweigert, ihre Glaubensgenossen von den Erlässen der kaiserlichen Regierung auch nur in Kenntnis zu setzen und den Pfarrern auf das strengste verbothen, auf anderen Wegen Mittheilungen der kaiserlichen Regierung anzunehmen und ihren Gemeinden kundzumachen. So soll verhindert werden, und ist zum großen Theil verhindert worden, daß die wohlwollenden Absichten Seiner Majestät allerhöchst Ihren getreuen Unterthanen in authentischer Form auch nur bekannt werden und der kaiserlichen Regierung, welche aus Achtung vor dem Bande, welches die Gemeinden mit ihren kirchlichen Vorständen verknüpft, sich bisher mit ihren Erlässen nur an diese gewendet hat, soll die Möglichkeit abgeschnitten werden, ihre Stimme in dieser wichtigen Angelegenheit den Gemeinden vernehmlich zu machen, während durch Verbreitung verleumderischer Gerüchte die Bevölkerung beunruhigt und über die Absichten der Regierung irregeführt wird. Nach den bisherigen Einrichtungen waren die Konventsmitglieder verpflichtet sich nach den von ihren Mandanten erhaltenen Instrukzionen zu richten, und die ganze Presbyterialverfassung beruht auf dem Grundgedanken, daß die Beschlüße der Konvente das Ergebnis der Überzeugungen sein sollten, die sich durch freie Berathung in den Gemeinden herausbilden. Indem nun jene Konvente sich erlaubt haben, ohne [daß] nur das allerhöchste Patent vom 1. September vorigen Jahres von den Gemeinden erwogen[?] werden konnte, einen hartnäckigen Widerstand gegen dasselbe zu organisieren und zu verhindern, daß in einer der wichtigsten Angelegenheiten ihrer Glaubensgenossen, diese von dem wahren Sachverhalt auch nur unterrichtet werden, haben sie jene Autonomie, die von ihnen selbst als das Lebensprinzip ihrer kirchlichen Einrichtungen erklärt wird, und zugleich der Seiner k.k. apostolischen Majestät und Seiner Regierung schuldigen Ehrerbiethung in unverantwortlicher Weise entgegengehandelt und den augenscheinlichsten Beweis geliefert, daß die Herstellung einer gedeihlichen Ordnung ohne vorhergegangene Koordinierung unmöglich ist. Es liegen vielfache Thatsachen vor, welche deutlich erkennen lassen, daß die Pfarrer und Gemeinden helvetischen Bekenntnisses, großentheils von dieser Nothwendigkeit überzeugt sind, und die Durchsetzung des allerhöchsten Patentes vom 1. September vorigen Jahres und der Ministerialverordnung vom 2. September aufrichtig wünschen, und daß wenn gleichwohl jene die Vollzugsverordnung vom 10. Jänner laufenden Jahres ihren Gemeinden nicht kundmachen, sie es nur deshalb nicht wagen, weil sie unter dem Druck des in der geschilderten Weise organisierten Widerstandes stehen, und um ihre Existenz besorgt sind. So lange sie sich in dieser bedauerungswürdigen Zwangslage befinden, wäre es hart[?] sie zur Kundmachung der Regierungserlässe nöthigen zu wollen. Es erübrigt demnach nichts als in dem Bereiche der Seniorate helvetischen Bekenntnisses den Gemeinden die bezüglichen Mittheilungen unmittelbar durch die Ortsgemeindevorstände zukommen zu lassen. In dieser Richtung wollen [?] bezüglich des allerhöchsten Patentes, der Ministerialverordnung vom 2. September vorigen Jahres, der Vollzugsvorschrift vom 10. Jänner laufenden Jahres und allen weiteren etwa noch erforderlichen Vollzugsvorschriften das Geeignete veranlassen.
Wie überdies vorzugehen sei, gegen diejenigen, welche über ihre eigenen Glaubensgenossen eine unberechtigte Herrschaft anstreben, um die durch das allerhöchste Patent angebahnte gesetzliche Regelung ihrer kirchlichen Angelegenheiten zu verhindern, darüber wird von Fall zu Fall nach den bestehenden Vorschriften zu urtheilen sein.