Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski
o. O., 5. November 1859
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Regest

Justizminister Franz Nádasdy erklärt die unterschiedlichen Regelungen in der Sprachenfrage im Gerichtswesen. Da ein allgemeines für die gesamte Monarchie gültiges Gesetz über den Gebrauch der verschiedenen Landessprachen bei Gericht nicht durchführbar wäre, wurde die Sprachenfrage für jedes Kronland einzeln geregelt. Dies betrifft vor allem die östlichen Kronländer der Monarchie. Nádasdy teilt Goluchowski dann unterschiedliche Regelungen einzelner Kronländer mit. Zunächst geht er auf Krakau, Galizien und Lodomerien ein und stellt fest, dass in diesen Kronländern die Gerichtssprache bereits durch eine allerhöchste Entschließung geregelt sei. In Bezug auf die Bukowina hält Nádasdy fest, dass dort die deutsche Sprache als ausschließliche Amtssprache – im äußern wie im innern Verkehr – in Verwendung sei.

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Edierter Text

Abschrift einer Note des Justizministers an den Herrn Minister des Innern, Grafen von Goluchowski, dtto. 5. November 1859 Z. 17679

Nachdem in Folge der im Jahre 1848 zu Tage getretenen Nationalitätsbestrebungen in mehreren Kronländern der Wunsch geltend gemacht wurde, daß bezüglich jeder in den einzelnen Kronländern gebräuchlichen Sprache der Gebrauch in öffentlichen Angelegenheiten und namentlich bei Gericht gestattet und jeder dieser Sprachen von den Gerichten der betreffenden Kronländer in ihren Ausfertigungen an die Parteien in Anwendung gebracht werden solle, wurde zur Beseitigung der der Ausführung dieser Wünsche vielfach entgegengetretenen Schwierigkeiten eine Entscheidung der über den Gebrauch der gerichtlichen Geschäftssprachen aufgetauchten Fragen für mehrere Kronländer zur unumgänglichen und dringenden Nothwendigkeit.
Mein Vorfahrer im Amte hielt es für unzweifelhaft, daß die Durchführung eines allgemeinen, für den ganzen Umfang der Monarchie zu erlassenden Gesetzes über den Gebrauch der verschiedenen Landessprachen bei Gericht mit Rücksicht auf die sehr verschiedenen Bedürfnisse der einzelnen Kronländer sowie auf die Verschiedenheit der Ausbilder in denselben üblichen Sprachen auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen müßte und fand sich deshalb bestimmt, rücksichtlich der bei den Gerichten zu gebrauchenden Sprachen die einzelnen Kronländer für sich ins Auge zu fassen und nach Bedarf die Regelung der Sprachfrage in den einzelnen Kronländer entweder im eigenen Wirkungskreise vorzunehmen oder aber die allerhöchste Willensmeinung einzuholen.
Hiebei glaubte man vom Standpunkte des Justizministeriums an dem Grundsatze festhalten zu müssen, daß, insoweit es mit Rücksicht auf die Ausbildung der verschiedenen Landessprachen und die Sprachkenntnisse der Gerichts- und Staatsanwaltsschaftsbeamten thunlich ist und insoweit nicht etwa politische oder andere Rücksichten von Erheblichkeit entgegenstehen, so viel als möglich den rechtsuchenden Parteien freigestellt bleiben müsse, ihre gerichtlichen Eingaben und mündlichen Ansuchen sowie deren Beilagen in den im jeden einzelnen Kronlande üblichen Landessprachen einzubringen und daß die gerichtlichen Erlässe und Entscheidungen den Parteien in einer ihnen verständlichen Landessprache oder doch wenigstens unter Beifügung der erforderlichen Übersetzung in derselben ausgefertigt werden müssen, daß endlich Civil- und Strafverhandlungen vom Richter in der den Parteien verständlichen Landessprache zu pflegen und Vernehmungen der Parteien nicht nur in der denselben verständlichen Sprache vorzunehmen, sondern auch zu protokolliren sind, daß daher im äußeren Dienst der Gerichte den Landessprachen so viel als möglich Rechnung getragen werde. Dagegen hielt das Justizministerium für den innern Dienst der Gerichte und die Correspondenz derselben unter sich die Einführung einer einheitlichen Geschäftssprache für ein unabweisliches durch das Interesse der Staatseinheit und die Nothwendigkeit gebotenes Bedürfnis, da besonders den Gerichten anderer Kronländer nicht zugemuthet werden kann, die Speziallandessprache jedes einzelnen Kronlandes zu kennen.
Nachdem bei allen Centralstellen der Monarchie die deutsche Sprache als Amts- und Correspondenzsprache in voller Anwendung steht und namentlich das Justizministerium sowohl im inneren Dienste, als im Verkehre mit allen Behörden der Monarchie, mit bloßer Ausnahme der venetianischen und dalmatinischen, allein die deutsche Sprache gebraucht, zudem Seine k.k. Apostolische Majestät mit dem allerhöchsten Patente vom 7. August 1850 (Nr. 325 RGBl § 27 und 28) auch für den Obersten Gerichtshof die deutsche Geschäftssprache als Regel vorzuschreiben und insbesondere anzuordnen geruht haben, die Rechtsprotokolle in deutscher Sprache abzufassen und die Ausfertigungen des Obersten Gerichtshofes in der Regel nur in deutscher Sprache auszufertigen sind, glaubte das Justizministerium verpflichtet zu sein, so viel als möglich und insoweit es mit den Bedürfnissen der rechtsuchenden Bevölkerung verträglich und mit Rücksicht auf die Sprachkenntnisse der Justizorgane durchführbar ist, dahin wirken zu müssen, daß die Geschäftsgegenstände von den Oberlandesgerichten an den Obersten Gerichtshof in deutscher Sprache gelangen und daher auch die Rechtssachen schon von den unteren Instanzen entweder ganz oder doch theilweise in der allen Stimmführern des Obersten Gerichtshofes geläufigen deutschen Sprache verhandelt und überhaupt im inneren Dienste der Gerichte und in der Correspondenz derselben die deutsche Sprache als die Regierungssprache in Anwendung gebracht werde.
Die Durchführung dieser Grundsätze stieß in den westlichen Kronländern der Monarchie auf keine namhaften Schwierigkeiten und es wird in diesen Kronländern, mit Ausnahme von Venezien, Dalmatien und Südtirol, wo ausschließlich, dann im illyrischen Küstenlande, wo größtentheils die italienische Sprache im Gebrauche steht, von den Gerichten im inneren Dienste ausschließlich die deutsche Sprache in Anwendung gebracht und im äußeren Dienste in Böhmen nebst der deutschen auch die böhmische Sprache gebraucht, im [sic!] südlichen Steiermark den Parteien auf Verlangen Übersetzungen in windischer Sprache erfolgt [sic!], und nur in Bezug auf die in Kärnten und Krain übliche slowenische, dann die in Dalmatien gangbare illyrische Sprache ist es bisher wegen der geringen Ausbildung dieser Sprachen unmöglich gewesen, selbe zu Gerichtssprachen zu erheben. Es sind dem Justizministerium auch über den diesfälligen Vorgang der Gerichte in diesen Ländern bisher keine Beschwerden zugekommen, noch Schwierigkeiten in Betreff der Ausführung der diesfalls bestehenden Verordnungen angezeigt worden.
Bedeutendere Zweifel und Schwierigkeiten ergaben sich bei der Regelung der gerichtlichen Geschäftssprache in den östlichen Kronländern der Monarchie, so daß theilweise in dieser Beziehung bereits die Einholung der allerhöchsten Willensmeinung erforderlich wurde.
Da die diesfalls ergangenen Normen noch nicht ihren vollständigen Abschluß gefunden haben und mir daran gelegen ist, daß bei einer allfälligen weitern Regelung dieses wichtigen Gegenstandes im Einvernehmen und in Übereinstimmung mit den von Euerer Exzellenz zu beantragenden Maßregeln besonders für die Bezirksämter vorgegangen werde, halte ich mich für verpflichtet, die für die zuletzt genannten Kronländer in Bezug auf die Regelung der gerichtlichen Geschäftssprache bisher erfloßenen Normen Euer Excellenz zur gefälligen Kenntnisnahme mitzutheilen.
Die Verschiedenheit der Verhältnisse, welche in dieser Beziehung in Galizien, Lodomerien und in dem Großherzogthume Krakau einerseits, dann in Croatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft und Siebenbürgen, endlich in Ungarn andererseits berücksichtiget werden mußten, lassen es mir angemessen erscheinen, die für diese Kronländer in Bezug auf die gerichtliche Sprachfrage erfloßenen Normen Euer Excellenz in abgesonderten Noten bekannt zu geben.
In Nachfolgendem erlaube ich mir, den Stand der Regelung der gerichtlichen Geschäftssprache in Galizien , Lodomerien und dem Großherzogthume Krakau ergebenst mitzutheilen.
Für diese Kronländer ist die gerichtliche Sprachfrage bereits durch eine allerhöchste Entschließung geregelt.
Als nämlich die galizischen Gutsbesitzer in einer an Seine k.k. Apostolische Majestät überreichten Petition die allerunterthänigste Bitte stellten, daß die Parteien von den Gerichten in und außer Streitsachen in jener Landessprache beschieden werden, in welcher ihre Eingaben verfaßt sind, wurde dem Justizministerium mit dem allerhöchsten Kabinettsschreiben vom 18. Jänner 1852 der Auftrag ertheilt, einen Vorschlag über die zweckmäßigste Art, wie die Dienstsprachen bei den galizischen Gerichten zu regeln wären, zu unterbreiten.
Der Justizminister Freiherr von Krauß hat Seiner k.k. Apostolischen Majestät mit dem allerunterthänigsten Vortrage vom 10. Juli 1852 Z. 192 das Gutachten zur Regelung der Dienstsprache bei den galizischen Gerichten vorgelegt und es erfloß hierüber die allerhöchste Entschließung vom 20. October 1852, welche in Abschrift sub ./. beigeschloßen wird.
Die Durchführung dieser allerhöchsten Anordnungen stieß nur im Krakauer Gebiete anfänglich in so fern auf Schwierigkeiten, als nicht alle Krakauer Beamten der deutschen Sprache ganz mächtig waren, die diesfalls vom Krakauer Obergerichte angezeigten Anstände wurden jedoch mit dem abschriftlich anruhenden Erlaße des Justizministeriums vom 14. März 1853 Z. 19751 ex 1852 ./. behoben und es ist seitdem blos eine Erläuterung des 3. Absatzes der allerhöchsten Entschließung vom 20. October 1852 betreffend die Sprache der Vorträge der Staatsanwälte und Vertheidiger bei den strafgerichtlichen Schlußverhandlungen nöthig geworden, welche mit der allerhöchsten Entschließung vom 1. Dezember 1857 ./. dahin erfolgte, daß diese Vorträge, auch wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht kundig ist, ohne Rücksicht auf ein von ihm oder seinem Vertheidiger gestelltes Begehren wegen Gebrauchs der polnischen, ruthenischen oder einer anderen Sprache in deutscher Sprache zu halten sind, daß jedoch dem Beschuldigten der wesentliche Inhalt dieser Vorträge durch den Vorsitzenden des Gerichtes oder einen Dollmetsch in der ihm verständlichen Sprache mit der Frage zu wiederholen ist, was er darüber zu bemerken oder dem Vortrage seines Vertheidigers noch beizufügen habe.
Da auch die Durchführung dieser letzteren allerhöchsten Entschließung meines Wissens auf keine Schwierigkeiten stößt, obige Sprachnormen im Lemberger und Krakauer Verwaltungsgebiete anstandslos gehandhabt werden und auch keinen gegründeten Anlaß zu Beschwerden geben können, so würde ich es nicht für angemessen halten, eine Abänderung dieser sachgemäßen den Bedürfnissen der rechtsuchenden Bevölkerung gebührende Rechnung tragenden sowie das Interesse der Staatseinheit wahrenden Bestimmungen allerhöchsten Ortes zu beantragen.
Schließlich beehre ich mich anzuführen, daß in der Bukowina , wo schon zur Zeit der daselbst eingeführten Militärverwaltung die deutsche Sprache bei allen Verhandlungen und Entscheidungen als ausschließliche Amtssprache in Anwendung gebracht wurde, seither die deutsche Sprache, ohne daß diesfalls ausdrückliche gesetzliche Weisungen erlassen worden wären, im inneren und äußeren Dienste der Gerichte im vollen Gebrauche stehet, in Betreff der Anwendung dieser Sprache aber bisher nicht die mindeste Beschwerde vorkam.