Separavotum zu Beda Dudiks Gutachten über die staatsrechtlichen Beziehungen des Herzogtums Troppau zur Markgrafschaft Mähren
Dezember 1850
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Regest

Ein nicht genannter Verfasser legt ein Gutachten über einen Aufsatz des Historikers Beda Dudik vor, in dem dieser die historischen Beziehungen des Herzogtums Troppau zur Markgrafschaft Mähren beschreibt. Dudik war vom mährischen Landesausschuss mit der Ausarbeitung dieser Thematik beauftragt worden. Der Überblick über die historische Entwicklung der staatsrechtlichen Beziehungen von Troppau zu Mähren sollte den Antrag auf die Inkorporation und Annexion Troppaus durch Mähren untermauern. Allerdings ist der Verfasser, obwohl er die Leistung Dudiks durchaus anerkennt, der Meinung, dass der Historiker die ihm vom Landesausschuss gestellte Aufgabe nicht vollkommen erfüllt habe: Denn Dudik habe zu wenig die staatsrechtlichen Grundlagen der Beziehung der beiden Gebiete herausgearbeitet. Der Verfasser erläutert dann ausführlich einige inhaltliche und methodische Kritikpunkte. Schließlich spricht er sich dafür aus, Dudiks Aufsatz nicht weiter zu verwenden. Sollte der Landesausschuss dies doch tun wollen, so beantragt er, den Aufsatz von einer Kommission auf ihre Richtigkeit begutachten zu lassen. Der Verfasser spricht sich jedoch grundsätzlich dafür aus, die Inkorporationsfrage bis zur Bekanntmachung der kaiserlichen Entscheidungen im Hinblick auf eine Verfassungsänderung ruhen zu lassen.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Votum separatum
Über das Operat des Dr. Dudiks die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen der Markgrafschaft Mähren und dem Herzogthume Troppau

Die in Folge des Sitzungsbeschlußes dto. 20. April 1850 verfaßte eben berührte Schrift soll gewiße Incorporirungs- und Annexationsansprüche – das Aufhören der 500jährigen Selbstständigkeit einer Landschaft, welche eine eigenthümliche, der mährischen nicht unterordnete Vertretung besaß, und endlich die Veränderung eines durch allerhöchste Entschließungen der jüngsten Zeit normirten öffentlichen Rechtszustandes – geschichtlich und staatsrechtlich motiviren.
Ich glaube, daß wenn auch eine solche Absicht in der Sitzung von 22. April 1850 vom Landesausschuße nicht klar ausgesprochen wurde, die Realisirung derselben doch als möglich gedacht werden kann.
Unter dieser Voraussetzung verdient jene Frage eine um so größere Beachtung, als wir, die es eventuell unternehmen würden, in der Sache die Initiative zu ergreifen, kein anderes Mandat als unsere Meinung, keine anderen Gründe als die zu erweisende Rechtmäßigkeit unserer Forderungen und keinen andern Zweck haben können, als die Überzeugung, daß eine solche Incorporirung zum gemeinen Besten führen werde. Ich glaube daher, daß die Wichtigkeit des in Verhandlung stehenden Gegenstandes eine eindringliche Prüfung des Operates und eine ernste Erörterung der darauf zu basirenden Anträge nicht allein rechtfertiget, sondern auch zur Pflicht macht.
Der Sitzungsbeschluß dto. 22. April 1850 lautet:
„Zugleich mit diesem Proteste1 ist Professor Dudik zu ersuchen, die staatsrechtlichen Beziehungen des Herzogthums Troppau und der übrigen Landestheile von Schlesien zu Mähren mit Hinweisung auf die bezüglichen geschichtlichen Dokumente und Urkunden zu erörtern und insbesondere anzugeben, seit welcher Zeit und aus welcher Ursache das Herzogthum Troppau eine von Mähren verschiedene Vertretung erhalten hat, um für den Fall, als bey den künftigen Landtage die Frage hierwegen zur Sprache kommen sollte, die nöthigen Substrate vorbereitet zu haben.“
Dr. Dudik ist mit einem großen Fleiße dieser ehrenvollen Aufforderung nachgekommen. Er hat manche irrige Data berichtigt, auch sogar neue Urkunden die Geschichte Troppaus und Schlesien betreffend bekannt gemacht und dadurch wesentliche Dienste diesem Theile unserer Geschichte geleistet. In dem ich hiefür ihm meine Anerkennung ausspreche, kann ich nicht umhin zugleich einige kritische Bemerkungen als Motive meines Votums vorauszuschicken.
Diese Bemerkungen umfassen den Standpunkt des Verfaßers, die Tendenzen, welche er vor Augen hatte, die Art, wie er die vom Landesausschuß formulirte Frage auffaßte, die Anwendung historischer und staatsrechtlicher Beweismittel, endlich die Form, in welcher die Thatsachen und die Deductionen eingekleidet sind.
Der Landesausschuß hat folgendermaßen die erwähnte Aufforderung formulirt: Es sind die staatsrechtlichen Beziehungen des Herzogthumes Troppau und der übrigen Landestheile von Schlesien zu Mähren mit Hinweisung auf die bezüglichen historischen Dokumente und Urkunden zu erörtern.
Durch diese Fragestellung ist der Charakter der wissenschaftlichen Behandlung des positiven Stoffes vorgezeichnet worden; nämlich die Erörterung des Verhältnisses Mährens zu Schlesien, die Aufstellung der Beweise vom staatsrechtlichen Standpunkte aus.
Dieser Charakter der Fragestellung konnte an sich nicht verkannt werden, wenn auch die Nebenfrage, wann Troppau eine von Mähren verschiedene Vertretung erhielt, nicht gestellt worden wäre.
Hätte der Landesausschuß auf das staatsrechtliche Verhältnis ein nicht so entscheidendes Gewicht gelegt, so wäre die Erörterung der historischen Beziehungen allein angeordnet worden.
Der zweyte Theil der an den Verfaßer ergangenen Aufforderung, um für den Fall als beym künftigen Landtage die Frage hierwegen zur Sprache kommen sollte, die nöthigen Substracte vorbereitet zu haben, offenbart die Art der Anwendung dieser Abhandlung.
In der Voraussetzung, daß dieselbe zum ämtlichen Gebrauche bestimmt war, ist sie die Rechtsbasis eines öffentlichen Vorgangs, welcher von der legalen Vertretung des Landes ausgeht. Die Vollwichtigkeit der Argumente, die einem so wichtigen Inhalte angemessene tadellose Form die durchgängig objektive und gemäßigte Haltung sind unerläßlichen Eigenschaften einer Schrift, welche nicht ein historisches Pamphlet, sondern ein wohldurchdachtes diplomatisches Aktenstück sein soll. Nach Darlegung dieser Auffassung des Charakters und der Tragweite der vom Landesausschuß gestellten Aufgabe, erlaube ich mir die Hauptmomente der von Dr. Dudik erzählten Geschichte, dann den Gang und Charakter der Beweise und Deductionen hervorzuheben:
Der Verfaßer theilt die geschichtliche Abhandlung in 6 Perioden.
I. Troppau als eine politisch administrativ mit Mähren verbundene Provinz 1028–1318.
II. Troppau unter den Premysliden 1318–1464.
III. Die Periode, wo Troppau zu Schlesien gezogen wird 1464–1526.
IV. Troppau unter den Habsburgern 1526–1613.
V. Troppau wird dem Fürsten Liechtenstein als Lehen ausgesetzt 1613–1620.
VI. Troppau als ein förmliches Lehen des Hauses Liechtenstein 1620–1851.
Die urkundlichen Nachweisungen der I. Periode erheben die Thatsache über allen Zweifel, daß Troppau mit Jägerndorf wenn nicht bis 1318, doch bis 1261, wo Ottokar dem unächten Niklas Troppau verlieh, ein in Castellaneyen eingetheilter Theil Mährens war, wie Znaim [Znojmo], Lundenburg [Břeclav], Iglau [Jihlava] etc. Durch die Bande gemeinsamer Abstammung, Sprache, Sitte und Gewohnheiten, dann einer Vertretung und Verwaltung mit Mähren verbunden.
Die Castellane des Troppauer Distrikts besuchten die colloquia generalia Mährens, welche sowohl in Brünn, Znaim als auch in Troppau abgehalten werden. Kurz, dies Faktum ist so klar, daß jeder fernere Beweis Eulen nach Athen tragen hieße.
Die historische Aufgabe ist in dieser Periode gelöst.
Aber schon hier zeigte sich eine nicht richtige Auffassung der vom Landesausschuß gegebenen Frage und gewiße Begriffsverwechslungen, welche sich an vielen Punkten der Abhandlung wiederholen. Der Landesausschuß hat vor allem die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen Troppau und Mähren kennen wollen.
Diese Beziehungen entspringen aus den Rechten und Pflichten, welche für den Staatsherrscher und die Unterthanen gegenseitig so wie auch für die Letzteren unter sich durch den Staatszustand begründet werden.
Den Schwerpunkt der Erörterung bildet daher nach der vom Landesausschuß gestellten Frage die Darstellung der positiven Verhältnisse des Souverains, seiner Familienrechte und Gewalt, der Stände und Unterthanen; ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten so wie sie in den verschiedenen Perioden galten und wie sie sich entwickelt, vermehrt oder verringert haben – kurz die Darstellung der Rechtsverhältnisse der vornehmsten Staatsfaktoren, um den Charakter der Rechtsbeziehungen Mährens zu Troppau beurtheilen und die ferneren nöthigen Folgerungen daraus ableiten zu können.
Der Verfaßer scheint jedoch diesem Gesichtspunkte keine besondere Bedeutung beygelegt zu haben, weil er seine Beweise fast ausschließlich aus dem Reiche vieldeutiger Thatsachen hohlt – ein Verfahren, dessen Nachteile am Schluße gezeigt wird.
Dieses Verkennen der Bedeutung des eigentlichen Schwerpunktes geht so weit, daß der Verfaßer nach Seite 5 über den Begriff des Staatsrechts selbst mit sich nicht in Reinen ist, er behauptet nämlich, daß zwischen Mähren und Troppau in der I. Periode von staatsrechtlichen Beziehungen keine Rede sein kann, weil Mähren und Troppau durchaus ein Land waren. Durch diese Auffassung wird eine Art Verwechslung des inneren Staatsrechtes mit jenem im Mittelalter so wichtigen Theile des öffentlichen Rechts kundgegeben, welcher auf den Verhältnissen der mit besonderen Vertretungen bedachten unter verschiedenen Vasallen eines Lehenherrns stehenden Landschaften unter einander Anwendung findet – und dessen der Verfaßer auch nicht mit einer Sylbe Erwähnung macht. Nach der allgemein sanctionirten Definition des Staatsrechtes als den Inbegriffs von Rechten und Pflichten zwischen Souverain und Unterthanen, dann der Unterthanen untereinander, bestanden gerade damals staatsrechtliche Beziehungen zwischen Troppau und Mähren.
Diese Begriffsverwechslung wirkt sehr störend in einer Staatsschrift, deren akademische Eigenschaften oben angegeben wurden.
Gleich in der II. Periode, welche mit Belehnung Niklas II. 1328 durch Johann von Böhmen [Johann von Luxemburg] beginnt, wäre es an der Zeit gewesen, vom rechtlichen Gesichtspunkte diesen die Trennung Troppaus von Mähren begründenden Akt zu untersuchen und nachzuweisen, in wie weit der Landesfürst die Genehmigung der damals schon constituirten Stände dazu bedurfte und in wie weit der Akt selbst – also die Trennung – das Gepräge der Rechtmäßigkeit trage oder nicht.
Nachdem damals der Landfürst selbst kleinere Güter nicht ohne „Consilium“ der Barone verleihen konnte, so muß angenommen werden, daß diese Einwilligung um so mehr bey der Belehnung des Niklas mit Troppau, bey der Abtrennung2 eines bedeutenden Gebiethes von Mähren eingeholt wurde. Von diesem Augenblicke an bleibt Troppau von Rechtswegen eine selbstständige Landschaft, ein Kronlehen Böhmens (nach der Goldenen Bulle Carls IV. des Jahres 1348).
Troppau war nach dieser Bulle mit Mähren und Ollmütz im koordinirten Verhältnisse und mit diesem nur durch die Krone Böhmens in staatsrechtlicher Verbindung. Auch dieses so wichtige Verhältnis historisch rechtlich zu erörtern, wurde unterlassen, was um so mehr zu bedauern ist, als der Verfaßer bey einer klaren Auffassung der vom Landesausschuß gestellten Frage, niemals unter den Einfluß der vorgefaßten Meinung gerathen wäre, als ob Troppau auch nach 1318 und 1338 ein Theil Mährens gewesen, als ob durch die nicht erfolgte Verschmälzung Troppaus mit Mähren ein Unrecht begangen worden wäre. Dieses ursprünglich aus der Wahrnehmung der Stammesgleichheit der Bewohner beyder Landschaften entstandene, durch eine viel zu geringe Würdigung jener Trennung Troppaus und seiner neuen staatsrechtlichen Verhältnisse mit Mähren verstärkte Vorurtheil, hat den Verfaßer mit der Methode vertraut gemacht, irrige Schlußfolgerungen anzuführen, Scheingründe geltend zu machen, welche nur befangene Blicke täuschen können. Verschiedenheiten zu übersehen, die faktisch existirt haben und endlich auch Thatsachen als für seine Meinung redend vorzubringen, welche sehr vieles, aber nicht das, was sich der Verfaßer zur Aufgabe stellte, beweisen. Er sollte das staatsrechtliche Verhältnis zwischen Mähren und Troppau objektiv aufhellen und hat von dieser Aufgabe sich entfernend immer nur beweisen wollen, daß Troppau zu Mähren gehöre und daß die Nichtincorporirung mit Mähren ein von Jahrhundert zu Jahrhundert sich forterbendes Unrecht war. Weil ihm jedoch dies nicht gelingen konnte, überträgt er die Deductionen auf den Streit zwischen Troppau und Schlesien und erblickt wieder in jeder Bemühung der Schlesier Troppau nach Breslau zu ziehen, in jeden Versuch Troppaus Selbstständigkeit von kaiserlicher oder schlesischer Seite her anzugreifen, ein dem Lande Mähren und den mährischen Ansprüchen zugefügtes Unrecht.
Aus dieser Würdigung des Geistes und der Tendenzen der Schrift, läßt es sich erklären, wie es kam, daß der Verfaßer selbst aus der Verschiedenheit des Wortlautes zwischen dem Troppauer und den schlesischen Lehenbriefen – (im ersten gibt der König sein Oppaland; in den Letztern präsentiren die Fürsten ihre Herzogthümer zu Lehen) – Consequenzen für die Behauptung zog, Troppau seye kein schlesisches Herzogthum, folglich nur ein Theil Mährens gewesen, daß er S. 55 und 93 die Vermuthung ausspricht, der Troppauer Adel habe den mährischen Landtag besucht, und diese Vermuthung nicht begründete.
Dagegen wird der so wichtige Umstand nicht erörtert, welche staatsrechtlichen Folgen für Troppau die Anwesenheit der premyslidischen Herzoge am Breslauer Fürstentage nach sich zog.
Freylich motivirt der Verfaßer diese Anwesenheit einfach durch die gleichzeitige Herrschaft der Premysliden in schlesischen Landen, allein eine Darlegung der Wirksamkeit des Fürstentages, der Bedingungen zur Theilnahme an demselben, hätte das sicherste Kriterium des Rechts sowohl zur Beurtheilung jener staatsrechtlichen Folgen als auch des Prozesses, welcher in der Hälfte des 16. Jahrhunderts zwischen den Troppauer und den schlesischen Ständen um die Incorporirung des Oppalandes entstand, gegeben.
Daß dieser Prozeß und die Ansprüche der Schlesier sich auf die unter den Premysliden zwischen Troppau und Breslau angeknüpften politisch-administrativen Verbindungen gründeten, unterliegt keinen Zweifel.
Prägnanter, schärfer und klarer wäre diese Art von Beweisführung gewesen, als jene, welche der Verfaßer zur Motivirung, daß Troppau zu Mähren gehört, S. 63 anwendet; um dies zu begründen beruft er sich auf das Versprechen G[eorg] Podiebrads, die Troppauer nach den in Böhmen und Mähren geltenden Gesetzen zu behandeln, und auf den Umstand, daß die Troppauer sich überhaupt an mährisches Recht hielten.
Die Reception fremder Rechte lag in den Rechtsgewohnheiten jener Zeit; und man würde, wenn aus der Thatsache der Annahme mährischer Rechte die politische Abhängigkeit Troppaus von der Rechtsheimath gefolgert wird, einen eben so falschen Schluß ziehen, als wenn man aus der Reception des Magdeburger Rechts in Ollmütz und Breslau die Abhängigkeit dieser beyden Städte von Magdeburg beweisen wollte. Ich bin nicht verlegen um ähnliche Receptionsbeyspiele in unserem Vaterlande. Die Iglauer Bergrechte galten fast in ganz Deutschland, die Brünner Stadtrechte in Prag, die Falkensteiner Decisiones in Mähren, und es wird doch niemand behaupten wollen, daß Deutschland von Iglau, Prag von Brünn und Mähren von Ostreich deshalb abhängig waren.
Diese irrige Behauptung wiederholt sich S. 111, 115 und 237.
Die staatsrechtlichen Verbindungen, welche Troppau durch die Anwesenheit seiner Herzoge S. 59, 60 in Breslau mit Schlesien einging, wirkten nach dem Absterben der Pemysliden in Troppau 1464 so mächtig, daß S. 73 die Verfügungen Mathias in Bezug auf das Steuerwesen Troppau als ein schlesisches Fürtstenthum behandelte und Ludwig in einem 1523 an die schlesischen Stände gerichteten Briefe die angeblich von Troppau versuchte Vereinigung mit Mähren (sic), die Trennung der Troppauer ab antiquissima comeritate silesiaea, eine innovatio et motatio[sic!] nennt, die er nie zugeben würde.
Von dieser Epoche beginnen die Kämpfe zwischen den Oppaständen und den Landesfürsten, welche Troppaus administrative und Vertretungsselbstständigkeit dadurch bedrohen, daß sie das Herzogthum den schlesischen Behörden und dem Fürstentage unterwerfen, während die Troppauer, um den hochbesteuerten Fürstenverband zu entgehen, ihre Selbstständigkeit behaupten und daher den König Vladislaw dazu vermochten, S. 80, 87 ihre Selbstständigkeit und die Unveräußerlichkeit (daß diese sowohl gegen Schlesien als auch gegen Mähren galt, versteht sich von selbst) des Fürstenthums wiederholt zu verbriefen.
Diese Selbstständigkeit wird vom Landesfürsten soweit anerkannt, daß Troppau im Jahre 1513 nach dem Tode Casimirs von Teschen einen Statthalter erhält und S. 100 der böhmische König sich im Geiste der aurea bulla Herr von Troppau nennt.
Wenn daher, wie in der Schrift behauptet wird, die politisch administrative Verbindung Troppaus mit Schlesien ein gegen das bestehende Staatsrecht gerichteter Machtspruch gewesen wäre, weil die Stände dagegen protestirten, so ist es anderseits nicht minder wahr, daß kein Vertrag, kein rechtgültiger Landtagsbeschluß die S. 99 ausgesprochene Behauptung rechtfertigt, daß nach dem Tode des letzten Troppauer Kronvasallen, Troppau hätte mit Mähren vereinigt werden müssen.
Daraus kann nur die Selbstständigkeit Troppaus gefolgert werden, wie denn auch das Fürstenthum eine besondere Landtafel, besondere Ständeversammlungen und Statthalter für sich hatte und die Troppauer Stände auch ihr Landtafelrecht gegen Mähren , die Mährer gegen Troppau vertheidigt haben, pag. 115. Obwohl der Verfaßer die Leichtigkeit der Güterübertragung von einer Landtafel zur andern, daher auch die Änderung der Landesgränze rühmt, so haben doch die Troppauer und Mährer sowohl wegen der Güterübertragungen als auch wegen der Gränzen gestritten. Die Troppauer vertheidigten somit ihre selbstständige Territorialgerichtsbarkeit, und dieser Umstand wird sonderbarer Weise vom Verfaßer als Beleg für die Verbindung Troppaus mit Mähren angeführt. Da das Oppaland nach der Goldenen Bulle ein böhmisches Kronlehen war, so fiel es nach dem Tode des Vasallen an Böhmen zurück, weshalb sich der König, wie früher bemerkt wurde, auch Herr von Troppau nennt.
Hätte das Aussterben der Vasallitischen Familie, wie der Verfaßer behauptet, die Consolidation und zugleich Einverleibung von Mähren und Troppau ipso facto veranlaßt, so müßte der König in einem solchen Falle die bezüglichen Titel als Markgraf von Mähren und Herr von Troppau ablegen; wir sehen aber, daß der König von Böhmen sich auch nach jenem Aussterben Herr von Troppau nennt, wie er Markgraf von Mähren betitelt wird, also bewährt Troppau stets denselben durch die Goldene Bulle erhaltenen Charakter wie Mähren, d. h. jenen eines selbstständigen nur von Böhmen abhängigen Kronlehens, bey welchem die Consolidation nicht die politische Einverleibung nothwendig zur Folge hatte. Wenn auch damit die Verhältnisse Anfangs des 16. Jahrhunderts auf die Rechtsbasis der Goldenen Bulle zurückgeführt werden und Troppau als kein schlesisches Herzogthum angesehen wird, so ist es andrerseits nicht zu bezweifeln, daß Troppau als ein mit Mähren koordinirtes Kronlehen – als eine selbstständige Landschaft galt .
Wo ist denn das behauptete Unrecht, wo die beklagte Verletzung der Hausgesetze, wo haben die Troppauer Stände protestirt? Welche staatsrechtlichen Momente kann der Verfaßer für seine Behauptung anführen? Haben Ottokar, haben Johann oder spätere Monarchen oder irgend welch rechtsförmlicher Vertrag die die Reincorporirung Troppaus mit Mähren ausgesprochen?
So wie die obangeführten Reception eines Rechtsbuchs oder von Rechtsgewohnheiten aus fremden Landen eine politische Abhängigkeit nicht zur Folge hatte, eben so läßt sich aus dem Umstande, daß die Troppauer mit den schlesischen Ständen einen Landfrieden schlossen, weder eine Unabhängigkeit p. 63, noch die Abhängigkeit der Paciscenten daraus ableiten. Wenn zum Beweise der Unabhängigkeit der Paciscenten der zwischen den Souverainen in keinem Verbande stehenden Fürsten von Mähren und Österreich geschlossene Landfriede durch den Verfaßer citirt wird, so könnte andererseits das Schließen eines Landfriedens der mährischen Stände, welche sicher in einem innigen staatsrechtlichen Verbande miteinander standen, als Beweis für ein ähnliches, zwischen den schlesischen und den Troppauer Ständen bestehendes Verhältnis gelten – was jedoch der Verfaßer sicher nicht zugeben wird.
Der Landfriede war die Aufstellung eines Normativs zwischen den Vertragsschließenden Partheyen und konnte sowohl in staatsrechtlichen wie in völkerrechtlichen Beziehungen Anwendung finden. Eben so wenig kann ich als Beweis eines politisch administrativen Verbandes zwischen Troppau und Mähren den Apellationszug von Troppau nach Mähren anerkennen.
Die Universität Leipzig und andere, das Dohnasche Schöffengericht und Brünn selbst waren Appelgerichte für Orte, welche nicht mit in den Staatsverband jenes Gerichtsortes standen. Die Rechtsgewohnheit der damaligen Zeit gestattete dies, ohne ein weiteres politisches Verhältnis zwischen den Appeleanten und derjenigen Landschaft deshalb herzustellen, in welcher sich der Sitz des Appellationsgerichtes befand.
In der IV. Periode, in welcher Troppau unter Habsburgs Scepter durch jene geistvolle und tugendhafte Anna kam, haben die premyslidischen Präjudikate (Bogen 3) so mächtig gewirkt, daß Ferdinand Schlesien zum Defensionswerke in 4 Kreise theilt, Troppau dem südlichen Kreise einverleibt, die Steuer und das Contigent des Oppalandes nach Breslau weist.
Wenn der Verfaßer diesem Faktum den Umstand S. 111 entgegenhält, daß Troppau seine besondern Landrechte und Landtage hatte, mit hin mit Schlesien in keinen Verbande stand, so muß wiederholt werden, daß damit immerhin die autonome Verfaßung Troppaus behauptet, nie aber die Folgerung gemacht werden könne: also hat Troppau, weil es mit Schlesien nicht verbunden werden konnte, zu Mähren gehört.
Auf diese Art müssen die ähnlichen Beweisführungen S. 127 und 137 gewürdiget werden. Daß Troppau damals mit Schlesien und Mähren coordinirt, wie der Verfaßer selbst bemerkt, auf den Generallandtag zu Prag, wo alle Kronländer vertreten waren, auftrat, ist nur ein Beleg mehr für meine Ansicht, so wie diese Beschickung des Generallandtages p. 116 und 118 der Autonomie Mährens, Schlesiens und Troppaus nicht präjudicirlich seyn konnte, eben so war die bloße Anwesenheit der Troppauer Stände bey den Brünner Zusammenkünften kein Beweis für die politisch administrative Verbindung Troppaus mit Mähren.
Ungeachtet der autonomen Stellung Troppaus und dessen Eigenschaft als böhmisches und den böhmischen Centralbehörden unterstehendes Kronlehen geht nach p. 116 der Troppauer Landeshauptmann zum Breslauer Fürstentage.
Obwohl der Verfaßer diese faktische Annexation tadelt und ihr keine Geltung gibt, weil der Landeshauptmann als kaiserlicher Beamter, ohne sich um die Berechtigung seiner Schritte zu kümmern, gehorchen muß, so ließ er doch das staatsrechtlich so wichtige (übrigens die eigentliche Frage nicht berührende) Moment unerörtert, ob mit Rücksicht auf das damals geltende Staatsrecht die diesfälligen, an den Landeshauptmann erlassenen Anordnungen den legitimen Charakter bewähren und ob, falls dies bejaht wird, Consequenzen für Troppau auf der Verbindung mit Schlesien und welche gezogen werden können? Dann die nicht minder interessante und wichtige Frage: In welchen Verhältnissen standen die schlesischen Landschaften zum Fürstentage und dieser zum Generallandtage, in wie weit waren die Beschlüsse des Fürstentages für die Landschaften bindend? usw.
Nach S. 122 scheint Breslau ein Zwischencentralpunkt für die schlesischen Fürstenthümer gewesen zu seyn, dort werden Steuern gezahlt, dort Truppen gestellt und die Cameralgefälle abgeführt. Das Oberrecht und die k. Kanzley residiren in Breslau und ertheilen schon den Troppauern Befehle.
Die Bande, welche Schlesien in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts um Troppau schlingt, werden immer fester und legen hiemit den Grund zu einem Prozesse der oberen Stände (die Städte waren deutsch und neigten sich immer dem mehr germanisirten Schlesien zu) gegen Schlesien, welcher ohne entschieden zu werden, Jahrhunderte dauerte, die faktische und seit 1622 auf die zweifellos rechtliche Incorporirung Troppaus und des an die Familie Schellenberg übergangenen Fürstenthums Jägerndorf mit Schlesien bewirkte. Die Geschichte dieses Prozesses umfaßt die drey letzten Perioden des Werkes und wird zu einer Bedeutung erhoben, welcher leider zur Förderung einer eventuellen Incorporirung Troppaus nichts beyträgt, denn alle Argumente, welche der Verfaßer für die Troppauer Sache anhäuft, können weder die faktische Verbindung mit Schlesien und die von den Kaisern auf Grund dieser getroffenen Verfügungen wegläugnen, noch die Frage über eine existirende faktische oder rechtliche Verbindung Mährens mit Schlesien auch nur um einen Schritt der Lösung näher rücken.
Es wird gezeigt, daß die Mährer die Troppauer moralisch und materiell dabey unterstützten. Dagegen sprechen viele gewichtige Umstände für den Bestand einer faktischen Verbindung zwischen Troppau und Schlesien. So z. B. huldigen die Troppauer 1563 dem Kaiser Max in Breslau, und als der Prozeß begonnen, trifft der Kaiser das Provisorium, daß Troppau in der Verbindung mit Breslau verbleibe 1567.3
Wenn auch die Troppauer dieser Anordnung sich nicht fügen und dem Kaiser Rudolf die Huldigung in Breslau verweigern, so motiviren sie ihre Bitte, der Kaiser möge sich in Troppau huldigen lassen, damit, daß sie nicht außerhalb der Landesgränzen huldigen wollen. Wäre es ihnen um die Verbindung mit Mähren Ernst gewesen, so hätten sie gebethen, in Brünn oder Prag huldigen zu dürfen, und dadurch die beste Gelegenheit gehabt, durch einen nach dem damaligen Staatsrechte die Territorialautonomie charakterisirenden Akt ihre Annexationslust mit Mähren und ihre Neigung zum politischen Selbstmord glänzend an Tag zu legen. Und als Rudolf 1577 sich huldigen läßt, so thut er es als König von Böhmen, nicht als Markgraf von Mähren. Eben so Mathias, als ihm 1611 in Troppau gehuldigt wurde.
Mit dem Jahre 1613 tritt der Prozeß in ein neues Stadium, ohne deshalb einen für die angeblichen Rechte Mährens günstigeren Charakter zu gewinnen, im Gegentheile, es wird jetzt die Selbstständigkeit Troppaus und seine Verbindung mit Schlesien eine fast unausweichliche Nothwendigkeit.
Die von keiner Seite angefochtene Consolidation des Lehens Troppau mit der böhmischen Krone hört in diesem Jahre auf. Mathias belohnt den Fürsten Liechtenstein über Vorschlag des schlesischen Vizekanzlers Schöneaichs [Schönaich] mit Troppau (Jägerndorf war an den Markgrafen von Brandenburg übergegangen, den nachmaligen obern- und niederschlesischen Condottiere der protestantischen Rebellen).
Ohne die Hausgesetze der Regentenfamilie bekannt zu machen, findet der Verfaßer, daß Mathias zu dieser Belehnung nicht berechtigt war, weil nach den Privilegien Wladislaws, welche wiederholt confirmirt wurden, die Könige Böhmens die Nichtalienirung des Herzogthums den Troppauern sicherten.
Es hätte, um diese Behauptung zu rechtfertigen, mit Hinweisung auf das Staatsrecht der damaligen Zeit der für die Streitfrage entscheidende Begriff der Nichtalienirung erörtert und bestimmt werden sollen. Ist unter Alienirung eines Lehens die einfache Belehnung, die Separirung des Ober- vom Nutzungseigenthume oder das Abtreten des Lehens an einen fremden, mit der Krone in keiner Verbindung stehenden Herrscher zu verstehen?
In so lange diese Frage nicht beantwortet wird, muß das Urtheil über die Rechtmäßigkeit der Belehnung Liechtensteins suspendirt werden, und es hätte sich der Verfaßer von so schweren Anklagen gegen den Kaiser um so mehr enthalten sollen, als S. 178 angegeben wird, daß die schlesischen, Troppauer und mährischen Stände bey der Entscheidung des Proceßes auf den Kaiser kompromitirt haben und ihm daher das Endurtheil überließen.
Kraft dieses Compromißes belehnte Mathias den Liechtenstein oder mit einem Worte: der Kaiser erhob ihn zu einem schlesischen Fürsten und wollte dadurch die Verbindung Troppaus mit Schlesien andeuten.
Wenn auch die Frage bezüglich der Alienirung klar beantwortet, des Kaisers unrechtmäßige Gebiethstrennung 4 bewiesen, das Compromiß (wie es auch faktisch nach S. 180 und 182 geschah) durch die Stände nicht anerkannt worden wäre – frage ich: Hat der Verfaßer außer den gemeinschaftlichen Prozeßinstruirungen der Mährer und Troppauer, auch nur den schwächsten politisch administrativen Nexus Mährens mit Troppau nachgewiesen?
Er that es nicht und konnte es um so weniger thun, als selbst die mährischen Abgeordneten zur Prager Tagsatzung (in Sachen des Troppauer Prozeßes) des Mai 1616 Troppau als böhmisches Krohnlehen anerkennen.
Aus dieser einstigen Erklärung und Anerkennung Troppaus als böhmisches Kronlehen (dessen Stellung durch Carls Goldene Bulle normirt war) folgerte der Verfaßer, daß zwischen Böhmen, Mähren und Troppau eine Personal-, dagegen zwischen Mähren und Troppau eine Realunion existirt habe, ohne aus zuvordererst mit der staatsrechtlich so wichtigen und hier so nothwendigen Begriffsbestimmung über Personal- und Realunion bekannt zu machen.
Wenn der Verfaßer die Personalunion auffaßt als eine nur vorübergehende Verbindung zweyer an sichselbstständiger Staate, unter einem Zepter dadurch, daß in Folge einer zufälligen Übereinstimmung der in denselben geltenden Successionsgesetzen dieselbe Person oder Familie zu zwey oder mehreren Kronen berufen wird, nach deren Aussterben jedes Land nach seinem eigenthümlichen Gesetzen auch von verschiedenen Regenten beherrscht werden kann, so zeigt die Geschichte, daß eine solche Personalunion zwischen Böhmen, Mähren und Troppau nicht vorhanden war; denn der Besitz der Krone Böhmens bedingt die Herrschaft von Mähren und Troppau.
Dagegen glaubt der Verfaßer, daß zwischen Mähren und Troppau eine Realunion bestanden habe. Mag nun diese Realunion als gemeinsames für zwey oder mehrere Länder verbindliches Sucessionsgesetz oder als das Bestehen einer gemeinschaftlichen Vertretung und Verwaltung des durch keine Gränzen geschiedenen autonomen Gemeinwesens aufgefaßt werden, so wäre gerade eine solche Realunion nicht vorhanden, weil diese in der ersten Bedeutung für Troppau und Mähren gemeinsame, den böhmischen entgegengesetzte Sucessionsgesetze voraussetzt, was historisch und rechtlich unrichtig ist, da der König von Böhmen wie bemerkt als solcher, nicht aber als Markgraf von Mähren Herr von Troppau war, da endlich in der zweyten Bedeutung nach dem Jahre 1318 Troppau und Mähren nie eine, sondern immer zwey Repräsentationen hatten. Daher ist die Folgerung, daß zwischen Mähren, Böhmen und Troppau eine Personal-, zwischen Mähren und Troppau aber eine Realunion aus dem Grunde bestand, weil die Mährer in Prag Troppau als ein böhmisches Kronlehen, hiemit als eine selbstständige Landschaft anerkannten, nicht allein nicht historisch begründet, sondern auch staatsrechtlich unrichtig.
Die sechste und letzte Periode 1623, die Belehnung des Hauses Liechtenstein mit Troppau und mit dem, dem geächteten Rebellen von Brandeburg abgenommenen Jägerndorf, läßt uns aber die Stellung dieser Fürtstenthümer in keinem Zweifel, wenn auch die Troppauer die Unterwerfungsbedingungen, worunter die Annexation deutlich ausgesprochen ist, im Jahre 1622 nicht unterschrieben hätten, wenn auch die mährischen Troppauer Stände die Verbindung mit Schlesien stillschweigend nicht anerkannten und die ersteren durch Wiederaufnahme des Prozeßes 1657 und 1682 (zum letzten Mal) die Troppauer als Mähren nahe stehend p. 223 betrachteten.
Liechtenstein wurde belehnt, die Stände gaben ihre Zustimmung und der neue Herzog nahm seinen Sitz unter den schlesischen Fürsten sein. Selbst die unter Ferdinand III. geschehene Bestätigung der alten Troppauer Privilegien, hiemit der „Nichtalienirung“ p. 237 konnte den Troppauern nicht förderlich seyn, wie der Verfaßer behauptet; im Gegentheil, Ferdinand III. zeigte damit, daß unter Alienirung nicht eine Belehnung, sondern die Veräußerung an andere Souverains zu verstehen sey; daß folglich die Belehnung Liechtensteins den Privilegien nicht widerspreche.
Durch die Verbindung mit Schlesien ist Troppau größtentheils germanisirt worden; die Erinnerung an die gemeinsamen natürlichen Bande mit Mähren verschwand bis zu dem Grade, daß nach dem Verluste Schlesiens im Hubertsburger Frieden Troppau mit Teschen selbstständig wurden.
Unter Kaiser Josef fand zwar eine administrative Vereinigung, jedoch nur in den obersten Landesstellen statt, welche den specifisch schlesischen Geist Troppaus so wenig an Mähren fesselte, daß, als im Jahre 1848 in Folge einer durch Professor Schembera [Šembera] im Landtage angeregten parlamentarischen Conversation über die Incorporirung Troppaus mit Mähren, zahlreiche Demonstrationen in Schlesien dagegen stattfanden. Im Jahre 1849 erfolgte eine neue Constituirung Ostreichs. Schlesien erhielt die Würde eines Kronlandes und angelte sogar nach den zweifellos mährischen Enclaven.
Nur 11 Gemeinden des Troppauer Kreises mährischer Zunge überreichten 1848 zur Zeit, als der hochwürdige Herr Prälat, Ritter von Wokral, Präsident und ich Sekretär des Petitionscomites waren, dem Landtage eine Bittschrift, worin sie um Annexation bathen. Allein die Petition wurde dem Verfassungscomite überwiesen und theilte dort das Schicksal mehrerer anderer Petitionen, sie wurde unerledigt dem Landesausschuße übergeben.
Wenn die kritischen Bemerkungen über die einzelnen Theile dieses Elaborats reassumirt werden, ergibt es sich, daß der Gesichtspunkt der vom Landesausschuß gemachten Fragestellung nicht immer festgehalten, daß der ganze Eifer der Beweisführung auf Thatsachen gelegt wurde. Die Rechtsfolgerungen aus Thatsachen sind aber ohne genaue Kenntnis, ohne scharfe Auslegung der positiven Rechtsnormen gewagt, unsicher und oft nur verirrend.
In dem das Gewicht der Argumentation auf Thatsachen gelegt wird, erhält der Gegner dasselbe Recht.
Dieses unwillkürliche Zugeständnis ist in der vorliegenden Frage um so bedenklicher, als es mehr Thatsachen gibt, die für als gegen die Gegner streiten; um einer so unvortheilhaften Lage zu entkommen, muß man sich entschließen, einen fortwährenden, den Totaleindruck verwischenden kleinen Krieg gegen die vieldeutigen Facta zu führen, wobei die Kraft der Argumente zersplittert, unhistorische Analogien und, wo Beweise fehlen, grammatische Assertionen angewendet werden müssen!
Wenn auch die Thatsachen der Sache Mährens günstiger wären, so sind die daraus abgeleiteten oder abzuleitenden praktischen Schlußfolgerungen dadurch erschwert, weil die Materialien zur Erörterung der Rechtfrage fehlen.
Die Entfernung vom Rechtsboden hat aber auch noch die wesentlichen Nachtheile, daß der Forscher wie von dem allein wahren Compaß verlassen nach gewissen Beweisen hascht, die in einer Staatsschrift nicht vorkommen dürfen.
Der Verfaßer beruft sich oft auf das mährische Bewußtseyn der Troppauer, auf die Stammverwandtschaft mit Mähren, auf Wünsche, Hoffnungen, ja sogar auf Schritte, welchen die Weise der Gesetzlichkeit fehlt. Weder sympathische Velleitäten noch Naturbestimmtheiten können in positiven Staatsfragen ein Recht aufheben oder begründen. Dem Lombarden wird die Liebe zu Piemont, dem Pohlen die Sympathie für ein nationales Reich, dem Deutschen die Neigung zum einigen Deutschland nie als staatsrechtlicher Titel angerechnet werden.
Da auf das Bewußtseyn der Troppauer so viel Gewicht gelegt wird, so erinnere ich, daß wenn dieses Bewußtseyn im Mittelalter für, dasselbe Bewußtseyn in jüngster Zeit gegen Mähren sprach.
Durch diese Methode in der Beweisführung, die den Forscher oft auf ein der Frage fernstehendes Feld drängt, gewinnt es den Anschein, daß der Verfaßer im Dienste einer vorgefaßten Meinung steht, die ihn nöthigte als Sachwalter aufzutreten dort, wo er hätte Richter seyn sollen.
Ich will hier nicht nochmals auf die Eigenschaften einer Staatsschrift zurückkommen, deren erstes Erfordernis das Fernhalten alles dessen seyn muß, was den Gegner zu Verdächtigungen Anlaß geben könnte, ich will hier nicht die Form der Argumentationen berühren, die ich früher hinlänglich gewürdigt habe, nicht die stylistischen Kakophonien hervorheben, welche der Arbeit den Anstrich eines unfertigen historischen Versuches geben, sondern beschränke mich bloß, die Aufmerksamkeit auf einige Stellen zu leiten, welche in einer über Aufforderung des Landesausschußes geschriebenen, von ihm zu sanktionirenden Schrift geradezu unschlicklich erscheinen. So beurtheilt z. B. 163 der Verfaßer die Belehnung Liechtensteins durch Kaiser Mathias mit folgenden Worten:
„Das Fürstenthum mußte der Politik, oder besser gesagt, dem Privatinteresse des Kaisers wider jedes Recht unterliegen! Es mußte als Tauschmittel gegen die Grafschaft Pardubitz und der Geschichte als neues Beleg dienen, daß das Ludwigsche l’etat c’est moi praktisch seit undenklichen Zeiten bekannt ist!“ Dann wieder S. 178: „Ob nicht eine Schaamröthe des Kaisers Antlitz überzog, als er den böhmischen Ständen die vollzogene Belehnung anzeigt.“
Wenn auch Mathias, was noch zu erweisen ist, unrecht gehabt hatte, so glaub‘ ich, daß dergleichen im Pamphletenstyl gehaltene Reflexionen über die Persönlichkeit und die Gesinnungen eines Vorfahren des regierenden Kaisers in einer ernsten Staatsschrift, die von der das Land repräsendirenden Corporation eventuell ausgehen soll, nicht Platz finden dürfen.
Eben so vorsichtig sind Akte, welche aus der kaiserlichen Machtvollkommenheit stammen, zu beleuchten. Wir dürfen nicht vergessen, daß unsere Zustände auf einen solchen Akt basieren und daß jeder öffentliche Schritt einer gewählten politischen Körperschaft so leicht als Demonstration interpretirt werden kann; es müßten daher die schroffen Winke in der Beurtheilung der Belehnung Liechtensteins nach der Schlacht am Weißen Berge durch Ferdinand II. sehr gemildert, wo nicht ganz ausgelassen werden.
Endlich hätten wage Ausdrücke vermieden werden sollen, weil solche Ausdrücke bey schwierigen und verwickelten staatsrechtlichen Erörterungen leicht Mißverständnisse erzeugen. Nach den oft gebrauchten Worten „Troppau gehörte zu Mähren“ muß gefragt werden, was wird unter gehören verstanden?
Wird das „Gehören“ in ethnographischer, linguistischer Bedeutung genommen, so muß immer die Frage bejahend beantwortet werden, wobey zu erst die Consequenzen, die bezüglich der bekannten böhmischen Ansprüche für Mähren nachtheilig seyn könnten und die Einwendungen zu beachten sind, daß in der Aufforderung des Landesausschußes ja nur von staatsrechtlichen Beziehungen die Rede ist; und wenn der Begriff des „Gehörens“ ein staatsrechtlicher war, so hätten immer die Gränzen und der Inhalt des Begriffs „gehören“ bestimmt ausgedrückt werden sollen. In Erwägung der über Inhalt und Form der Schrift hier gemachten Bemerkungen, welche nur die Überzeugung aufdrängen, daß die dem Verfaßer gestellte Aufgabe nicht gelöst wurde, stelle ich den Antrag: Diese Schrift ad acta5 zu legen und dem Dr. Dudik die Breslauer Reise zu vergüten, weil er sie im Auftrage des Landesausschußes unternahm.
Sollte sich jedoch der Landesausschuß nicht bestimmt finden, von dem schon in der Sitzung des 22. April 1850 gefaßten Beschluße abzugehen, so stelle ich den weitern Antrag:
I. Diese Arbeit einer theils aus Landesausschußgliedern, theils aus Fachmännern zusammengestellten Kommission zur Begutachtung zu übergeben, damit dieselbe sich ausspreche:
a. über die Richtigkeit der gemachten historisch staatsrechtlichen Beweisführungen und Deductionen und b. über die praktisch rechtliche Folgerung, welche in Bezug auf einen eventuellen Antrag auf Incorporirung Troppaus mit Mähren, aus dem Verhältnisse Mährens zu Troppau gezogen werden könnten.
Wenn auch der Landesausschuß in meiner Beleuchtung nicht volles Vertrauen setzt, so glaube ich, daß bey der hohen Bedeutung, welche diese Schrift durch die Agnostirung von Seite des Landesausschußes erhalten soll, eine unbefangen gerechte wissenschaftliche Beurtheilung derselben nur im Interesse des hohen Gremiums und des Dr. Dudik selbst liegen kann.
Im Übrigen behalte ich mir nach Vollendung der Commissionsarbeiten vor, selbst in dem Falle als dazu Arbeiten allerfällige Incorporirungsideen unterstützen und motiviren könnten (woran ich nicht glaube), den Antrag zu stellen, die Incorporationsfrage bis auf die Bekanntmachung der in Aussicht stehenden allerhöchsten Entschließungen in Verfaßungsangelegenheiten einstweilen auf sich beruhen zu lassen.

December 1850