Entwurf des kaiserlichen Patents für die Evangelischen Kirchen beider Bekenntnisse in Österreich
[1859]1
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Regest

In dem Entwurf des kaiserlichen Patents wird die rechtliche Gleichstellung der Evangelischen Kirchen beider Bekenntnisse mit der Römisch-katholischen Kirche in Österreich geregelt. Es wird die Freiheit des evangelischen Glaubens sowie das Recht der öffentlichen und gemeinsamen Religionsausübung zugesichert. Mit dem Patent wird festgehalten, dass Anhänger des evangelischen Glaubens die Staatsbürgerschaft besitzen und Bürger oder Mitglieder einer politischen Gemeinde sind. Außerdem wird auf die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Kirchen näher eingegangen und es werden die Organe der Kirchen definiert. Auch die kirchliche Gerichtsbarkeit sowie die Ehegerichtsbarkeit sind Bestandteil des Entwurfs.
In einer Beilage finden sich jene Teile des Patents, die die Schul- und Unterrichtsangelegenheiten betreffen.

Anmerkungen zum Dokument

Mit eigenhändigen Anmerkungen Thuns.

Beilagen: Eigenhändiger Entwurf Leo Thuns zu den Schul- und Unterrichtsangelegenheiten des Patents.
Eigenhändiges Verzeichnis Leo Thuns zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs. Das Verzeichnis ist hier nicht transkribiert.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC63-E

Schlagworte

Edierter Text

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.
Die evangelisch-christliche Kirche Augsburger und Helvetischer Konfession in jenen Kronländern, für welche dieses Gesetz erlassen ist, umfaßt alle evangelisch-christlichen Glaubensgenossen in denselben und bildet einen Theil der evangelischen Kirche des österreichischen Kaiserstaates und mit dieser einen Theil der evangelischen Gesammtkirche.2

§ 2.
Der evangelisch-christlichen Kirche beider Bekenntnisse wird in dem genannten Theile Unserer Monarchie der Genuß der vollen Berechtigung und Freiheit einer gesetzlich anerkannten Kirche für immerwährende Zeiten gewährleistet.
Die volle Freiheit des evangelischen Glaubens und Bekenntnisses sowie das Recht der gemeinsamen öffentlichen und häuslichen Religionsübung ist den evangelischen Glaubensgenossen von Uns zugesichert.
Ihre gottesdienstlichen Gebäude dürfen daher als Kirchen alle Merkmale und Auszeichnungen der öffentlichen Religionsübung an sich tragen.
Sie sind zu allen religiösen Feierlichkeiten berechtigt, welche ihrer Glaubenslehre entsprechen, dürfen aber nicht verhalten werden, dem Gottesdienste einer anderen Kirche beizuwohnen.3
Auch die Leichenbegängnisse der Evangelischen haben nach den Vorschriften und Gebräuchen ihrer Kirche ungehindert zu geschehen. Wo sie keine eigenen Friedhöfe besitzen, steht ihnen in gleicher Weise die gemeinschaftliche Benützung des vorhandenen Friedhofes in einem von dem übrigen Theile abgesonderten anständigen Raume zu.4
Es ist den Evangelischen unbenommen, für die Verbreitung ihrer Religion durch Beispiel, Wort und Schrift zu wirken,5auch ist ihnen unverwehrt der Bezug und Gebrauch evangelisch-religiöser und theologischer Bücher, namentlich der heiligen Schrift und deren Übersetzungen wie der Bekenntnisschriften.

§ 3.
Die Evangelischen erwerben und besitzen die Staatsbürgerschaft und sind Bürger oder Angehörige einer politischen Gemeinde nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Sie genießen alle daraus fließenden bürgerlichen und politischen Rechte. Sie bedürfen zur Ausübung dieser Rechte, wie zu dem Häuser- und Güterkaufe, dem Bürgerrechte, dem Zutritte zu akademischen Würden und öffentlichen Ämtern in der Staatsverwaltung, bei den Gerichtsstellen, Lehranstalten, Gemeindebehörden usw. keinerlei Dispens. Sie dürfen in keinem Kronlande um ihrer Religion willen davon ausgeschlossen oder darin behindert und zurückgesetzt werden.6
Als Staatsbürger, dann als Bürger oder Angehöriger einer politischen Gemeinde haben sie volle Berechtigung zum Mitgenuß und zur verhältnismäßigen Benützung des Gemeindevermögens und der Vortheile aller derjenigen Anstalten der Wohlthätigkeit, der bürgerlichen und der militärischen Erziehung sowie des Volks- und wissenschaftlichen Unterrichtes, welchen der Staat oder das Kronland, in dem sie wohnen, oder die bürgerliche Gemeinde, deren Mitglieder sie sind, ganz oder theilweise unterhält.7
Wo aus dem Gemeindevermögen ein Geld- oder anderer Beitrag der Kirche oder Schule einer andern Religion zugewendet wird, soll ein im Verhältnisse zur Zahl der evangelischen zu den andern christlichen Gemeindegliedern stehender Geld- oder anderer Beitrag für die evangelische Kirche oder Schule verwendet werden, welcher die evangelischen Gemeindeglieder zugewiesen sind.
Der Oberkirchenrath hat diese Kommunalbeiträge im gehörigen Wege zu erwirken.
Die Evangelischen sind zu Leistungen Behufs der Erhaltung des katholischen Kultus und der demselben gewidmeten Gebäude und Anstalten nicht verpflichtet.8
Stolgebühren und andere Leistungen an Geld, Naturalien und Arbeit von Seite der Evangelischen an die katholischen Geistlichen sind und bleiben aufgehoben, insoferne sie nicht für Amtshandlungen gefordert werden, welche der katholische Seelsorger auf Verlangen eines Evangelischen wirklich verrichtet hat oder insofern sie nicht auf dem Realbesitze grundbüchlich haftende Abgaben sind, über deren Rechtmäßigkeit und Ablösung oder Regulirung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Amtshandlung eingeleitet werden kann.
Dasselbe gilt auch von den an den Meßner zu entrichtenden Leistungen.
Ebenso entfallen auch die Abgaben der Evangelischen an katholische Schullehrer dort, wo Erstere ihre Kinder in eine evangelische und nicht in die katholische Schule schicken. Überhaupt werden alle die evangelische Kirche und ihre Bekenner beschränkenden wann immer erlassenen Gesetze und Verordnungen hiemit außer Wirksamkeit gesetzt.9

§ 4.
Die Kirchengemeinden (Pfarren, Seniorate und Superintendenzen) sind berechtigt, Eigenthum auf jede gesetzliche Weise zu erwerben.

§ 5.
Der Besitz und Genuß der für ihre Kirchen-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde ist ihnen gewährleistet.

§ 6.
Stiftungen für evangelische Kirchen, Schulen und Wohlthätigkeitsanstalten dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden.

§ 7.
In Stiftungen und anderen Urkunden, durch welche bewegliches oder unbewegliches Eigenthum diesen Zwecken gewidmet wird, dürfen keine den bestehenden Kirchen- und Staatsgesetzen widerstreitende Bestimmungen aufgenommen werden.
Geschähe dieses dennoch, so sind dieselben wirkungslos. Die Rechte und Vortheile aber, welche aus der Stiftung oder sonstigen Widmung für diese Zwecke erwachsen, sind aufrecht zu erhalten.

§ 8.
Streitigkeiten über die Bestimmung und Verwendung von Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögen werden von den kirchlichen Gerichtsbehörden entschieden (§ 12).

§ 9.
Die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Kirche, sowohl Augsburgischen als auch helvetischen Bekenntnisses, in <jenen Gebiethen, welche bisher den in Wien bestehenden k.k. Consistorien dieser Bekenntnisse unterstehen>10gliedert sich nach den Abstufungen:
der Pfarrgemeinde 11
des Seniorats 12
der Superintendenz 13

§ 10.
Die Organe des Kirchenregimentes sind:
a. für die Pfarrgemeinde, deren räumlicher Umfang den Pfarrsprengel bildet
1. das Presbyterium,
2. die größere Gemeindevertretung
b. für die Bezirksgemeinde, deren räumlicher Umfang den Senioratssprengel bildet
1. der Senior,
2. die Senioratsvertretung (Bezirksversammlung)
c. für die Superintendenz, deren räumlichen Umfang die einem Superintendenten zugewiesenen Seniorats- und Pfarrsprengel bilden.
1. der Superintendent
2. die Vertreter der Superintendenz (Superintendentialversammlung, Superintendentialkonvent)
d. für die Gesammtheit sämmtlicher Superintendenzen: 14
1. <die k.k. Konsistorien> 15
2. Generalsynoden <des einen und des anderen Bekenntnisses>16

§ 11.
Die Superintendenturen haben bleibende Amtssitze, nach welchen die Superintendenzen benannt werden.
Der Amtssitz der Senioren ist der jedesmalige Pfarrort des Gewählten.

§ 12.
Die kirchliche Gerichtsbarkeit wird in folgendem Instanzenzuge ausgeübt:
1. durch das Seniorat,
2. durch die Superintendenz,
3. durch den Oberkirchenrath

§ 13.
Die Ehegerichtsbarkeit üben die weltlichen Behörden noch einstweilen nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche aus, bis von Uns über Antrag der Generalsynode eine andere Fürsorge getroffen ist.17

§ 14.
Jede kirchliche Gemeinde (die der Pfarre, des Seniorates und der Superintendenz) <sowie der Gesammtheit der Superintendenzen des einen oder des andern Bekenntnisses>18ist berechtigt, ihre besonderen Kirchen-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsangelegenheiten und die dazu bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde durch ihre gesetzmäßigen Vertreter selbstständig zu ordnen und zu verwalten, insofern dadurch nicht den allgemeinen Vorschriften oder den gesetzmäßigen Anordnungen der ihr vorgesetzten Oberkirchenbehörde entgegengehandelt wird.

§ 15.
Jede kirchliche Gemeinde (Pfarre, Seniorat, Superintendenz) ist berechtigt, Wünsche und begründete Vorschläge, welche die evangelische Gesammtkirche ihres Bekenntnisses betreffen, der höhern Gemeinde, deren Theil sie ist, zur weitern ordnungsmäßigen Verhandlung für sich allein vorzulegen; in solchen allgemeinen Angelegenheiten aber an andere Gemeinden oder deren Vertretung sich zu wenden, ist nicht gestattet.
Dagegen können zwei Ortsgemeinden des nämlichen oder beider Bekenntnisse sich im Wege ihrer gesetzmäßigen kirchlichen Vertretung zu dem Behufe vereinigen, um über die Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse zu berathen und zu beschließen.
Als solche gemeinsame Bedürfnisse sind anzusehen:
a. die Errichtung eines gemeinschaftlichen Friedhofes,
b. die Errichtung einer gemeinschaftlichen Volksschule,
c. der Bau eines neuen zum gemeinschaftlichen Gebrauche dienenden Gotteshauses,
d. die Förderung von Wohlthätigkeitszwecken an solchen Orten, wo die Gemeinden den einen oder andern Bekenntnisses allein und von einander abgetrennt für diese Bedürfnisse nicht sorgen können und doch die Befriedigung derselben mit vereinten Kräften für nothwendig halten.

§ 16.
Wer in irgend einer kirchenregimentlichen Verhandlung stimmberechtigt ist 19, ist an keine Instruktion gebunden20, sondern hat bei allen Abstimmungen seiner Überzeugung als evangelischer Christ des einen oder andern Bekenntnisses nach bestem Wissen und Gewissen zu folgen.

§ 17.
Wer berufen ist einer kirchenregimentlichen Versammlng vorzusitzen, ist persönlich dafür verantwortlich, daß die gesetzliche Ordnung aufrecht erhalten und daß kein Beschluß gefaßt werde, welcher die gesetzlichen Befugnisse der Versammlung überschreiten würde. Der Vorsitzende hat das Recht und die Pflicht in solchen Fällen die Verhandlung zu sistieren; er hat jedoch die Gründe der Sistirung im Protokolle niederzulegen.
Die Versammlung hat einer solchen Sistirung unbedingt Folge zu leisten; doch steht es ihr frei, ihre Beschwerde dagegen zu Protokoll zu erklären und mit der nähern Ausführung derselben sofort einige Mitglieder der Versammlung zu beauftragen.
Die Beschwerde ist bei der über der Versammlung stehenden, kirchlichen Gerichtsbehörde zu überreichen und im ordentlichen Instanzenzuge zu verhandeln.
Wenn dem Vorsitzenden kein Gehorsam geleistet wird, so ist er berechtigt und verpflichtet die Versammlung aufzuheben und nöthigenfalls den Arm der weltlichen Behörden zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung in Anspruch zu nehmen.

§ 18.
Unser landesfürstliches Oberaufsichtsrecht, wie Unser Schutz und Schirmrecht über die evangelische Kirche in den genannten Kronländern wird die Unserer eigenen Schlußfassung vorbehaltenen Fälle abgerechnet, theils durch Unser Ministerium für Kultus und Unterricht, in welchem für evangelische Schul- und Kirchenangelegenheiten eine eigene aus Glaubensgenossen beider Bekenntnisse gebildete Abtheilung errichtet ist, theils durch Unsern evangelischen Oberkirchenrath, je nach ihrem gesetzlich geregelten Wirkungskreise ausgeübt.

§ 19.
Geistliche unterstehen in Disziplinarangelegenheiten lediglich den kirchlichen Gerichtsbehörden (§ 12).
Über bloß weltliche Rechtssachen der Geistlichen wie Verträge, Schulden, Erbschaften, entscheidet das weltliche Gericht.

§ 20.
Wenn Geistliche wegen Verbrechen, Vorgehen oder Übertretungen von dem weltlichen Gerichte in Untersuchung gezogen werden, so liegt es diesem ob, hievon die betreffende Superintendenz ohne Verzug in Kenntnis zu setzen.
Ebenso ist von dem gefällten Urtheile und den Beweggründen desselben der Superintendenz ungesäumt Mittheilung zu machen. Bei Verhaftung und Festhaltung eines Geistlichen sind jene Rücksichten zu beobachten, welche die seinem Berufe gebührende Achtung erheischt.

§ 21.
Zum Vollzuge der in gesetzlicher Weise von evangelischen Gemeinden und kirchlichen Behörden getroffenen Verfügungen und nach ordnungsmäßigem Vorgange gefällten Erkenntnisse sowie zur Eintreibung der den Dienern und Beamten der Kirche und Schule gebührenden Einkünfte und solcher Umlagen, welche zur Erhaltung evangelischer Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten mit Genehmigung des Oberkirchenrathes auferlegt werden, kann der Schutz und der Beistand der weltlichen Behörden in Anspruch genommen werden.
Die weltlichen Behörden haben im Falle der Verweigerung dieses Beistandes ihre Gründe dem Requirenten ohne Verzug schriftlich zuzustellen, wogegen demselben das Recht der Beschwerdeführung bei der höhern politischen Behörde im Wege der vorgesetzten Kirchenbehörde, des Seniorates, der Superintendenz und des Oberkirchenrathes zusteht.21

Patent

Wir etc.

verordnen nach Einvernehmung Unserer Minister und Anhörung Unseres Reichsrathes in Erledigung der Anträge, welche Uns Unsere in Wien bestehenden Konsistorien Augsburger und Helvetischen Bekenntnisses über Unsere Aufforderung erstattet haben, damit eine den Grundsätzen Unseres Patentes vom 31. Dez. 1850 entsprechende Ordnung bezüglich der kirchlichen und Schulangelegenheiten ihrer Glaubensgenossen hergestellt werde, wie folgt:
§§ 9–32 und 14–21
§§ 4–8
§. Den evangelischen Glaubensgenossen beider Bekenntnisse in den § 9 bezeichneten Gebiethen wird hiermit die volle Freiheit ihres Glaubensbekenntnisses sowie die gemeinsame öffentliche und häusliche Religionsübung gewährleistet. 22
Es steht ihnen zu dem Ende frei, Kirchen und Friedhöfe nach ihrem Bedürfnisse zu errichten und sie sind in dieser Beziehung den weltlichen Behörden gegenüber an keine strengere als die auch für die Katholiken bestehenden Vorschriften gebunden, die für sie bisher bestandenen Beschränkungen werden hiemit aufgehoben.
§. Desgleichen steht es ihnen frei, unter Befolgung der allgemeinen Schul- und Unterrichtsgesetze, Volks- und höhere Schulen nach ihrem Bedürfnisse zu errichten und für dieselben, wenn sie den gesetzlichen Bedingungen entsprechen, die Rechte öffentlicher Schulen in Anspruch zu nehmen.
§. Die Volksschulen unterstehen unbeschadet Unserem landesfürstlichen [?] der Leitung zunächst der Pfarren und Presbyterien, sodann der Senioren als Schuldistriktsaufseher und der Superintendenten als Schulenoberaufseher, welchen es auch zusteht, die Befähigung der Kandidaten für das Lehramt an Volksschulen zu prüfen und die Zeugnisse darüber auszustellen.
§. Das Gymnasium in Teschen, dessen Erfüllung auf [?] Kosten der evangelischen Glaubensgenossen beider Bekenntnisse durch den Hubertusburger Frieden verbürgt und welches bereits zu einem vollständigen Obergymnasium von 8 Klassen erweitert worden ist, soll auch in Zukunft in dieser Ausdehnung erhalten und es werden an demselben, so wie bisher, stets nur Lehrer, welche dem Augsburger oder dem Helvetischen Bekenntnis angehören, angestellt werden. Den Konsistorien steht es zu, auch einen zu bestellenden Kommissär von dem Gange des Unterrichtes an diesem Gymnasium vollständige Einsicht zu nehmen und ihre auf seine Berichte gegründeten Bemerkungen, Wünsche und Anträge Unserem Unterrichtsministerium vorzutragen.
§. Die Unserem Unterrichtsministerium vorbehaltene Genehmigung von Lehrbüchern für den Schulunterricht, insofern es sich um Lehrbücher für die Volksschulen oder um Religionslehrbücher handelt, wäre, nachdem die Konsistorien darüber einvernommen wurden und sich dafür ausgesprochen hatten, zu ertheilen.
§. Die Konsistorien haben eines ihrer Mitglieder Augsburgischen oder Helvetischen Bekenntnisses zu bestimmen, welche die in Wien bestehende evangelische Theologische Fakultät zu inspiziren haben und auch den strengen Prüfungen zur Erlangung des Doktorgrades beizuwohnen berechtiget sind. Über alle diese Fakultät betreffenden organisatorischen Maßregeln sowie über alle Vorschläge zur Besetzung von Lehrkanzeln an derselben ist das Gutachten der Konsistorien einzuholen.
§. Den Konsistorien steht es zu, insolange in dieser Beziehung keine allgemein gültigen Bestimmungen im Wege der synodalen Gesetzgebung getroffen sind, diejenigen Anordnungen zu erlassen, die sie für erforderlich erachten, um den Ausbildungsgang derjenigen aus den Gymnasien austretenden Schüler, die sich dem Dienste der Kirche widmen wollen, zu regeln und zu überwachen.
Zu dem Ende können sie auch an die Abiturienten Forderungen stellen, welche das durch die allgemeinen Vorschriften über die Maturitätsprüfungen vorgeschriebene Bildungsmaß überschreiten und von den Kandidaten periodische Ausweise über ihren Fortgang in den theologischen Studien verlangen.