Alleruntertänigster Vortrag zur Neuregelung der Verwaltung der Religionsfonde von Leo Thun-Hohenstein
Wien, 3. Mai 1856
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Regest

Konzept für einen alleruntertänigsten Vortrag zur Neuordnung der Verwaltung der Religionsfonds. Die Neuordnung wurde durch den Abschluss des Konkordats notwendig. Aus der Sicht von Thun ist es zunächst notwendig, zu entscheiden, welche Rolle der Staat zukünftig bei der Verwaltung und bei der Bestreitung der Mittel für die Religionsfonds sowie bei der Haftung für diese einnehmen soll. Die anstehende Bischofsversammlung müsse dann darüber eine grundsätzliche Entscheidung treffen. Thun glaubt jedoch, dass der Kaiser durch gewisse Vorgaben an die Bischöfe die Richtung der Entscheidung beeinflussen sollte. Thun selbst spricht sich dahingehend aus, dass der Staat in Zukunft einen Pauschalbetrag an jede Diözese entrichten und die Bischöfe selbst über die Verwendung der Mittel entscheiden sollen.
Anschließend geht der Minister auf die verschiedenen Ausgangslagen in den einzelnen Kronländern ein und erörtert die Situation der jeweiligen Religionsfonds: Er geht hierin eigens auf Siebenbürgen, Ungarn, die deutsch-slawischen Kronländer, das Lombardo-Venetianische Königreich und Kroatien ein. Dabei erörtert er insbesondere die Frage, wie mit den verschuldeten Fonds der deutsch-slawischen Kronländer umgegangen werden solle und ob der Staat diese Schulden übernehmen solle bzw. ob die Schulden mit den Überschüssen aus anderen Religionsfonds gedeckt werden können. Thun spricht sich dafür aus, dass der Staat die Schulden der Fonds begleiche und fernerhin den Diözesen einen Pauschalbetrag zur Deckung ihrer Kosten zuschieße.

Anmerkungen zum Dokument

Der erste Abschnitt ist ein eigenhändiges Konzept von Leo Thun.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DB3B-D

Schlagworte

Edierter Text

sogleich abzuschreiben. Thun.

Das Concordat ordnet in Art. XXX1 an: Bonorum ecclesiasticorum administratio apud eos erit, ad quos secundum Canones spectat.
Es ist eine der schwierigsten Aufgaben der bischöflichen Versammlung sich darüber auszusprechen, welche Modificationen in Vollzug obiger Anordnung fortan einzutreten haben werden, hinsichtlich der Formen, in welchen bisher die Administrazion des Kirchenvermögens (im weitesten Sinne, in welchem es auch Pfründe und geistliches Stiftungsgut umfaßt) statt fand.
Präjudiziell für die hierüber zu erstattenden Anträge, beziehungsweise für die Frage auf welche Modifikazionen die Regierung wird eingehen können, ist die Behandlung der Religionsfonde und der aus den Äraren für kirchliche Zwecke zu leistende Beiträge.
Bleibt es dabei, daß der Religionsfond als verpflichtet betrachtet wird, überall Aushilfe zu leisten, wo es an Mitteln fehlt, und daß seiner Leistungsfähigkeit keine absoluten Gränzen gezogen werden, sondern sein jeweiliges Deficit aus den Staatsfinanzen bedeckt werden muß, so kann an dem großen Gebäude administrativer Vorschriften über die Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse und über die Gebahrung mit dem kirchlichen Gut nicht wesentliches geändert werden. Die Regierung muß sich dann, dagegen, daß die unbestimmte Last der Finanzen nicht mehr als nothwendig und zu ertragen ist, gesteigert werde, dadurch schützen, daß sie sich die Festsetzung der Normen vorbehält, von welcher die Höhe der Auslagen für kirchliche Bedürfnisse abhängen (Congrua, Tischtitel, Defizientengehalte, Aushilfen etc.) damit das Präliminare der Auslagen nicht zu hoch steige, und sie muß darüber wachen, daß nicht durch schlechte Gebahrung das Erträgnis der Quellen, aus denen zunächst die Mittel zur Bestreitung kirchlicher Auslagen fließen, sinke, und dadurch die subsidiarische Leistung des Religionsfondes steige.
Wird hingegen an die Stelle der unbestimmten Haftung des Religionsfondes, beziehungsweise der Finanzen den einzelnen Diözesen ein Unterstützungspauschale zugewendet – wie bereits in einer früheren Berathung des Comités in Antrag gebracht worden ist – so hat die Regierung kein finanzielles Interesse mehr an den Einzelheiten der Gebahrung. Dann erst kann mit Unbefangenheit beurtheilt werden, in wie weit ein Einfluß und eine Mitwirkung der weltlichen Behörden bezüglich der Gebahrung mit dem Kirchengute aus Gründen innerer Zweckmäßigkeit beizubehalten sei.
Die Wahl zwischen beiden Modalitäten ist für die Bischöfe unangenehm. Die erste steht im Widerspruch mit einer freieren Bewegung der Kirche; es wird nicht ohne Grund als unwürdig angesehen, daß kirchlicherseits auf ihre Beibehaltung angetragen werde; die zweite wird man nicht begehren, weil man ungern der bequemen Stellung entsagt, alle Wünsche, zu deren Erfüllung die Mittel fehlen[?] lediglich an die Regierung leiten zu können, und ihr den abweislichen Bescheid und die Verantwortung für denselben zu überlassen. Dieses Dilemma wird wie ich besorge, die bischöfliche Versammlung geneigt zu machen, die Schwierigkeiten, der vorliegenden Fragen zu umgehen, statt zu ihrer Lösung beizutragen, oder Anträge zu stellen, die die Regierung nicht genehmigen kann. In einem wie in dem anderen Falle würde der 30. Artikel des Konkordates nicht zum Frieden, sondern zu unvermeidlichen Reibungen führen.
Deshalb sollte meines Erachtens die Regierung der Versammlung mit der Eröffnung, daß sie sich für die 2. Modalität entscheide, entgegen kommen, und dadurch den Versammlungen eine feste Grundlage geben, wodurch gewiß ein befriedigender Erfolg gesichert wäre.
Um die Ausführbarkeit diese Antrages zu beleuchten, ist es nothwendig, der Verschiedenheit der Verhältnisse wegen, abgesondert zu sprechen von:
1. Siebenbürgen
2. Ungarn
3. den deutsch-slawischen Kronländern.
4. dem Lombardo-Venetianischen Königreich.

ad 1
In Siebenbürgen besteht für die lateinische Kirche, nebst einigen katholischen Schulfonden ein eigener Religionsfond, die Präliminaren weisen einen wenn auch nicht bedeutenden Überschuß desselben aus. Nachdem es sich also um einen aktiven Fond und dessen Verwendung für eine einzige Diözese handelt, so wäre die Verwaltung des Fondes und die Verfügung über die Erträgnisse einfach dem Bischofe zu überlassen, unter der Bedingung, daß die Aufrechthaltung des Stammvermögens und die jährliche Verwendung der Einkünfte der Regierung nachzuweisen sei. Die näheren Bestimmungen hierüber wären im Einvernehmen mit ihr festzusetzen. Eine solche Einrichtung ist zu gleich der Lage in welcher sich die katholische Kirche in Siebenbürgen befindet ganz angemessen. Der Bischof befindet sich in jenem Lande beinahe in der Stellung eines Missionsbischofes, diese Stellung erfordert, daß man über die vorhandenen Mittel für kirchliche Zwecke möglichst frei verfügen könne, sonst ist er in großem Nachtheile gegenüber den anderen Religionspartheien, welche sich zum Theile bei reicheren Mitteln – eben dieser Freiheit erfreuen. Ein Grenzdistrikt von Siebenbürgen bestehend aus 2 Dekanaten, gehört zur Großwardeiner Diözese: in sofern für die Pfarren dieser Dekanate Beiträge aus dem siebenbürgischen Religionsfond geleistet werden, müßte die Fortdauer dieser Leistungen gesichert werden.

ad 2 Ungarn
Der ungarische Religionsfond ist in einem Zustand, welcher in der nächsten Zukunft einen reichlichen und steigenden Überfluß über seine bisherigen Auslagen mit voller Bestimmtheit vorhersehen lässt.
Es handelt sich also hier um einen aktiven Religionsfond, der für eine Reihe von Diözesen verwendet werden soll. Dabei wäre in folgender Weise vorzugehen:
Die Verwaltung des Religionsfondes entwirft das Präliminare der Empfänger und gibt die Summe an, welche für das nächste Jahr zur Verfügung gestellt werden kann.
Hierauf treten die Erzbischöfe des Landes oder deren Bevollmächtigte mit einem Regierungskommissär zusammen, und entwerfen das Präliminare der Verwendung nach Diözesen, dabei sind zu berücksichtigen:
a. jene Posten, welche ein für alle mal als jährlich wiederkehrend bewilliget sind, zur Dotierung der Seminarien, Kongruaergänzungen etc.
b. Pauschalsummen für die derselben bedürftigen Diözesen zur Bestreitung wechselnder Bedürfnisse als Baulichkeiten, Defizientenbezüge, und dgl. mehr. Diese Pauschalsummen werden vorerst nach dem ordentlichen, aus dem Religionsfond bestrittenen Aufwande der letzten Jahre bemessen. Der Bischof der eine Erhöhung dieser Pauschalsummen, oder eine Unterstützung für außerordentliche Bedürfnisse oder für solche für welche bisher der Religionsfond nicht in Anspruch genommen worden ist, zu erlangen wünscht, hat seine Bitte rechtzeitig durch seinen Metropoliten an das General Gouvernement zu leiten, damit nach allenfalls gepflogener Erhebung bei Berathung des Praeliminares darüber geurtheilt werden könne.
Das von der Commission adjustierte Präliminare unterliegt der Genehmigung des Cultusministers.
Mit dem jährlichen Pauschalbetrage kann jeder Bischof nach dem für die Diözesanfonde geltenden Normen verfügen.
Von Ungarn kann in dieser Beziehung die Wojwodschaft, in welcher die bedeutendsten Güter des ungarischen Religionsfondes liegen, nicht ausgeschieden werden, weil die Diözesen zu welchen sie gehört (Kolocsa und Csanád), sich auch nach Ungarn erstrecken. Was Kroazien und Slawonien anbelangt, so wird davon weiter unten gesprochen werden.

ad 3. Die deutsch-slawischen Kronländer
Das Vermögen der Religionsfonde dieser Länder besteht bekanntlich weitaus zum größten Theile in Staatspapieren, welche – obgleich zum Theile noch nicht verlost – seit dem Jahr 1841 vorschußweise so verzinst werden, als wären sie bereits insgesammt verlost. In Folge dieser Operazion war bis zum Jahr 1848 die Gesammtheit dieser Fonde aktiv, denn die Überschüsse welche einige Fonde an die Finanzen abführten, waren größer als der Abgang der übrigen Fonde, welchen die Finanzen deckten; man konnte demnach hoffen, daß einmal der Zeitpunkt kommen werde, wo sie nicht nur keines Zuschußes mehr bedürfen, sondern selbst ihre aus der vorzeitigen vollen Verzinsung der Obligazionen hervorgegangenen Schulden an die Finanzen abtragen würden. Seit dem hat sich das Verhältnis sehr ungünstiger Weise geändert. Die Überschüße sind herabgesunken, die Abgänge gestiegen. Noch läßt sich zwar nicht mit ziffernmäßiger Genauigkeit bestimmen, wie sich das Verhältnis gestalten wird, nachdem die Durchführung der Urbarialentschädigung den gestörten Vermögensverhältnissen wieder eine feste Grundlage wird gegeben haben, allein so viel ist schon jetzt als erwiesen zu betrachten:
Nur der böhmische, mährisch-schlesische und Niederösterreichische Religionsfond werden nach der Verlosung ihrer Obligazionen wirklich Überschüsse haben. Diese Überschüsse werden aber nie mehr hinreichen den Abgang der übrigen Religionsfonde zu decken. Es ist somit gar nicht mehr möglich, daß je aus den Erträgnissen der Religionsfonde diejenigen Summen an die Finanzen zurückgezahlt werden, welche der Gesammtheit der Religionsfonde als Schulden vorgeschrieben sind. Vielmehr werden die Finanzen immer Zuschüsse zur Bedeckung der kirchlichen Erfordernisse der fraglichen Länder zu leisten haben. Der jährlich zu bedeckende Abgang der passiven Fonde dürfte sich in Kurzem auf eine Million belaufen; der Überschuß der erwähnten drei aktiven Fonde auf 400.000, so daß wenn sich die Fonde gegenseitig aushelfen, die Staatsverwaltung noch sicherlich 600.000 fl zuzuschießen hätte.
Hieraus ergibt sich, daß jedenfalls die fernere abgesonderte Verrechnung derjenigen einzelnen Religionsfonde, welche passiv sind, und die weitere Vorschreibung ihrer stets wachsenden Schuld an die Finanzen völlig nutzlos und nur eine vergebliche Behelligung der Rechnungsbehörden ist. Ob jenen Ländern, deren Religionsfonde Überschüße abwerfen, diese Fonde belassen werden, oder ob ihre Überschüsse auch fernerhin zur theilweisen Bedeckung der kirchlichen Bedürfnisse der übrigen Länder verwendet werden sollen, hängt lediglich von der Frage ab, ob Seine Majestät es angemessen findet, diesen Bedürfnissen aus den Staatfinanzen 600.000 fl. oder 1 Million jährlich zuzuwenden. Würde für das Letztere entschieden, so wäre die abgesonderte Verrechnung der drei aktiven Fonde von Böhmen, Mähren und Niederösterreich beizubehalten und ihre Überflüße wären zunächst ebenso wie bisher an die Finanzen abzuführen; jedoch nur in so lange bis durch diese Abfuhren mit Rücksicht auf die inzwischen eintretende Verlosung ihrer Obligationen und den dadurch wirklich begründeten Anspruch auf den vollen Zinsenertrag die Schulden dieser einzelnen Fonde getilgt wären. Bis zu diesem Zeitpunkt, welcher jedoch nicht gleichzeitig hinsichtlich der drei Fonde eintreten wird, würde demnach die Finanzen keine größere Last treffen, als bei der gemeinsamen Behandlung der sämtlichen Religionsfonde. Erst dann würde der Abgang der übrigen Fonde und dessen Bedeckung für die Finanzen fühlbarer werden.
Wird es nicht für zulässig erkannt, die Finanzen in der Zukunft mit dem Betrage einer Million statt von 600.000 fl zu belasten, so wäre die gesammte vorgeschriebene Schuld der Religionsfonde sogleich abzuschreiben und die gemeinsame Verrechnung der sämtlichen Religionsfonde einzuführen. Hinsichtlich der Verwendung wären in dem 1. Falle die Diözesen, welche an einen abgesonderten aktiven Religionsfond gewiesen sind, ebenso zu behandeln, wie eben in Beziehung auf Ungarn dargestellt worden ist, mit dem einzigen Unterschiede, daß es sich dabei immer nur um eine Kirchenprovinz handeln würde, und daher das Präliminare der Ausgaben von dem Regierungskommissär unmittelbar im Einvernehmen mit den betheiligten Bischöfen festzustellen wäre.
In Beziehung auf die übrigen Länder oder wenn die aktiven Religionsfonde den einzelnen Ländern nicht belassen werden sollten, in Beziehung auf sämmliche deutsch-slawische Kronländer, würde es sich um die Verwendung eines passiven aus den Staatsfinanzen ergänzten Religionsfondes für eine große Anzahl von Diözesen handeln. Es wären keine disponiblen Überschüße und folglich kein Anlaß zu einer Berathung über deren Verwendung vorhanden. Demnach wäre lediglich folgender Vorgang zu beobachten:
Jeder Diözese wird eine Jahresdotation angewiesen, welche zunächst nach den durch die Erfahrung der letzten Jahre bestehenden Bedürfnissen bemessen wird. Sie umfasst die Gesamtheit der jährlich gleichmäßig wiederkehrenden, ein für alle Male festgestellten Ausgabenposten und einen Pauschalbetrag für wechselnde Bedürfnisse, über welche dem Bischofe das freie Verfügungsrecht nach Vorschrift der Kirchengesetze zusteht. Über die Verwendung hat sich der Bischof der Regierung gegenüber jährlich auszuweisen, ein erzieltes Ersparnis hat jedoch keine Verminderung des Pauschalbetrages für die Zukunft nach sich zu ziehen. Wenn ein Bischof eine Erhöhung der Dotation seiner Diözese wünscht, sei es nur vorübergehend z.B. wegen einer außerordentlichen Bauführung oder für alle Zukunft, so hat er darum bei der Regierung anzusuchen. Diesem Ansuchen muß entsprochen werden, wenn es auf einen in dem Patronatsverhältnisse gegründeten rechtlichen Anspruch beruht. In allen anderen Fällen hängt die Bewilligung von der allerhöchsten Gnade des Landesfürsten ab.

ad 4. Das lombardo-venetianische Königreich.
Dasselbe besitzt bekanntlich keine Religionsfonde, sondern dessen kirchliche Bedürfnisse werden durch die unmittelbar aus den Finanzen fließende Cultusdotation bedeckt. Dieselbe hat bisher durchschnittlich circa 360.000 fl jährlich betragen.
Die bereits allerhöchst angeordnete Kongrua-Erhöhung wird dieselbe bedeutend steigern, eine weitere Steigerung wird durch andere Bedürfnisse unvermeidlich herbeigeführt werden, so daß mit Bestimmtheit vorherzusehen ist, die Kultusdotation werde in nicht ferner Zeit jährlich mindestens eine Million erfordern.
Sobald die unausweichlich nothwendigen Auslagen festgestellt sein werden, wäre diese Dotation in derselben Weise, wie hinsichtlich der deutsch-slawischen Kronländer dargestellt worden ist, den einzelnen Diözesen zuzuweisen und zu behandeln sei.

2 Kroazien und Slawonien unter der Metropolie von Kolocsa stehend wird an den mit Ungarn gemeinsamen Religionsfond angewiesen. Über Begehren des Banus ist im Jahre 1849 von dem Ministerium des Inneren die Weisung erlassen worden, eine Ausscheidung vorzunehmen. Es liegt noch nicht vor, ob das Ergebnis diesen Operazion[?] für Kroazien und Slawonien einen akiven oder passiven Fond nachweisen wird, denn es sind die Grundsätze nach welchen die Ausscheidung vorgenommen werden soll, noch nicht festgestellt. Meines Erachtens dürfte kein Anstand obwalten die Agramer Kirchenprovinz auch fernerhin an dem ungarischen Religionsfonde Theil nehmen zu lassen. Sollte man das aus politischen Gründen für unzulässig erachten, und der ausgeschiedene Fond sich als unzugänglich erweisen, so würde wohl nichts erübrigen als diesen unzulänglichen Fond gemeinsam mit den übrigen passiven Fonden zu behandeln.

Die Lasten, welche nach der voranstehenden Darstellung die Staatsfinanzen für den katholischen Cultus in der gesammten Monarchie zu tragen hätten, würden sich belaufen auf 1.600.000 fl beziehungsweise wenn den Kirchenprovinzen von Böhmen, Mähren und Niederösterreich ihre eigenen Religionsfonde belassen werden, auch 2 Millionen.
Die Summe von 1 Million und 600.000 fl würden sie in nächster Zukunft auch dann erreichen, wenn die bisherige Behandlung der Religionsfonde unverändert beibehalten würde. Nicht finanzielle Interessen sind daher für die nächste Zukunft dabei betheiligt, daß der Vorgang nach Maßgabe der vorstehenden Anträge geändert werde. Es sprechen aber dafür folgende Gründe:
1. die jetzige Einrichtung beruht, wie bereits angedeutet worden ist, auf einer langen Reihe politischer Anordnungen über kirchliche Gegenstände. Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Anordnungen aus einer Auffassung der Beziehungen des Staates zur Kirche hervorgegangen sind, welche mit derjenigen, die dem Concordate zu Grund liegt, nicht in Einklang steht. Ebendeshalb ist mit Gewißheit vorherzusehen, daß die Aufrechterhaltung dieser Anordnungen, selbst wenn die bischöfliche Versammlung, wie kaum wahrscheinlich ist, dagegen in keiner Beziehung direkten Einspruch erheben sollte, der Anlaß zu vielfachen Reibungen werden würde. Ja es kann nicht unberührt gelassen werden, daß wenigstens in einem Punkte schon eine ausdrückliche Bestimmung des Concordates einen Riß in das bestehende System gemacht hat.
Art. IV. führt unter den Berechtigungen der Ordination an ad b. "ad statum clericalem assumere et ad sacros ordines secundum Canones promovere, quos necessarios aut utiles Diocesibus suis in Domino judicaverint". Es ist somit auch die Zahl der in den geistlichen Stand aufzunehmenden jedem Einfluße der Regierung entrückt. Hiermit steht die Verleihung des Tischtitels und der eventuelle Anspruch auf den Defizienten-Gehalt in nothwendigem Zusammenhange und eben dieser Zusammenhang begründete die bisher besonderen Verordnungen, denen zu Folge die Regierung darüber zu wachen hatte, daß die Zahl der auszuweisenden Geistlichen nicht über das Bedürfnis der Seelsorge vermehrt werde. Wenn auch dieser Umstand zunächst ohne wesentliche praktische Bedeutung ist, indem die Regierung mindestens in neuerer Zeit wohl niemals aus dem angeführten Grunde der Verleihung des Tischtitels aus dem Religionsfonde entgegengetreten ist, und weil wenigstens für eine Reihe von Jahren fast in allen Diözesen vielmehr Mangel als Überfluß an Geistlichen zu besorgen steht, so liegt doch in dem erwähnten Umstande schon der Beweis vor, daß die bestehenden Verordnungen durch welche die dem Betrage nach unbegränzte Leistungspflicht des Religionsfondes geregelt werde, mit der neuen Ordnung der kirchlichen Verhältnisse nicht vereinbarlich ist.
2. In dem Maße, als die Staatsverwaltung über die Bedeckung kirchlicher Bedürfnisse zu entscheiden hat, wird es immer mehr unvermeidlich werden, alle Theile des Reiches mit objektiver Gleichheit zu behandeln. Diese Gleichheit ist aber keineswegs durch innere Nothwendigkeit begründet, indem die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse den Grad der Dringlichkeit eine Abhülfe, so wie des Ausmaßes derselben oft zu rechtfertigen geeignet ist. Hierauf wird kirchlicherseits niemals mit möglichster Sorgfalt Rücksicht genommen werden, so lange es sich nur darum handelt, von der Regierung Aushilfe zu verlangen; die Maßregeln der Regierung aber werden stets einen sehr ungünstigen Eindruck begegnen, wenn sie zur Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung die Verschiedenheit der Verhältnisse mit eindringlicher Strenge geltend machen will und sie dürfte sich daher eher veranlaßt sehen, eine gleichmäßig für die ganze Monarchie verlangte Abhilfe wegen der Last die daraus den Finanzen erwachsen würde, ganz und gar zu versagen, als die Unannehmlichkeit auf sich zu laden, die aus einer vielleicht möglichen theilweisen Abhilfe hervorgehen würde.
Ein schlagendes Beispiel hiefür biethet die immer ernstlicher angeregte Frage der Congrua-Erhöhung. In manchen Theilen der Monarchie ist sie wenigstens für die Geistlichen deren Einkommen lediglich in barem Geld besteht, wirklich eine dringende. In anderen, wo z.B. Meßstipendien häufig sind, ist es weniger der Fall; auch ist das Bedürfnis nach den Verhältnissen der Lebenweise und der Theuerung der Lokalbedürfnisse verschieden. Gleichwohl wird es der Regierung ebenso unmöglich sein, die Congrua der Pfarrer und Kooperatoren in der ganzen Monarchie gleichmäßig zu erhöhen, wie eine solche Maßregel für einzelne Länder zu treffen.
Wenn es aber die Sache vor Provinzial-Concilien ist, auf Abhilfe bedacht zu sein, wo und in so weit sie wirklich dringend nothwendig ist, und Mittel dazu gefunden werden können, wird allmählig im Einzelnen geholfen werden, und wenn es an anderen Mitteln wirklich gebricht, wird auch ein mäßiger Beitrag der Regierung der in den gegenwärtigen Verhältnissen in weit überwiegendem Maße Mißvergnügen erzeugen würde, mit Dank angenommen werden.
3. Von weiterer Wichtigkeit aber dennoch nicht gleichgültig, ist die Vereinfachung der Geschäfte der Behörden, welche der angetragene Vorgang zur Folge hätte.
4. Erst wenn den Diözesen feste Dotationen angewiesen sind und die unbegrenzte Leistungspflicht, die dem Namen nach auf den Religionsfonden, in Wahrheit aber auf den Finanzen lastet, aufhört, wird die Kirche allmählig wieder den Eifer der Gläubigen auch für die materiellen Bedürfnisse der Seelsorge fruchtbar zu machen wissen.
Es wird dem materiellen Gedeihen der Kirche nicht weniger als dem geistigen Leben derselben zu statten kommen.
Aus diesen Gründen bin ich des Erachtens, daß die allerhöchste Ermächtigung einzuholen wäre, um an die versammelten Bischöfe die vertrauliche Mittheilung gelangen zu lassen, daß die Regierung nun die bezeichnete Bahn einzuschlagen gesonnen sei, damit sie bei ihren Anträgen darauf Rücksicht nehmen.
Diese Mittheilung würde günstiger aufgenommen werden, wenn unter Einem erklärt würde, daß die Religionsfonde von Böhmen, Mähren und Niederösterreich den Kirchenprovinzen dieser Länder belassen werden. Wenn auch nicht behauptet werden kann, daß die Kumulierung dieser mit den übrigen Religionsfonden vom Standpunkte des strengen Rechtes aus bestritten werden könne, so kann man sich doch nicht verhehlen, daß diese Kumulierung in vielen Kreisen den Eindruck einer ungerechten Maßregel machen wird. Die Ausscheidung würde übrigens meines Erachtens, für die Dauer keine wesentliche Belastung der Finanzen in sich schließen. In den fraglichen Kirchenprovinzen mindestens in Böhmen und Niederösterreich beziehungsweise Wien bestehen große kirchliche Bedürfnisse, deren Befriedigung nicht auf die Länge wird hintangehalten werden können. Der Zeitpunkt dürfte daher nicht allzuferne liegen, wo auch unter Beibehaltung des bisherigen Vorganges die Auslagen für kirchliche Zwecke sich so hoch steigern werden, was die Kräfte der bezüglichen Religionsfonde,<>3 während die bei Ausscheidung dieser Fonde zulässige Abrechnung ihrer Schulden an die Finanzen ohnehin noch für eine Reihe von Jahren das Verhältnis zu den Finanzen nicht ungünstiger gestalten wird, als bei der Kumulierung.
den 3. Mai 1856

Thun