Ernst Moy de Sons an Leo Thun
Innsbruck, 19. Juli 1854
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Regest

Der Jurist Ernst von Moy de Sons berät den Minister bezüglich der Berufung eines Professors für Römisches Recht an die Universität Wien. Dieser Professor soll, so der Wunsch Thuns, eine Koryphäe in seinem Fach sein und das Studium des Römischen Rechts in Österreich etablieren. Thun wäre daher nötigenfalls auch bereit, einen Protestanten zu berufen. Moy hingegen empfiehlt die Berufung von Carl Ludwig Arndts, der ein hervorragender Romanist und zudem ein aufrichtiger Katholik sei. Arndts, so Moy, sei zwar nicht frei von politischer Schwärmerei und dem Streben nach materiellen Gütern, doch einem Protestanten wäre er immer noch vorzuziehen. Im Folgenden betont Moy die zentrale Rolle des Studiums des Römischen Rechts für einen Aufschwung der Rechtswissenschaften in Österreich. Daher müsse das Römische Recht auch in die Reihe der Prüfungsfächer aufgenommen werden. Außerdem empfiehlt Moy die Errichtung einer Kanzel für vergleichende Rechtswissenschaft als Bindeglied zwischen dem Römischen Recht und dem österreichischen Privatrecht. In Verbindung mit der Rechtsgeschichte könnte man so die gemeinsamen historischen Ursprünge des Rechts aufspüren und damit auch das Naturrecht endgültig beseitigen. Seine eigene Rechtsphilosophie könnte dazu eine erste Maßnahme sein. Ein derartig gestaltetes Rechtsstudium würde aus der Sicht von Moy auch anziehend für deutsche Studenten sein und Österreichs wissenschaftlichen Stellenwert in Deutschland heben. Abschließend bittet Moy um die Erhöhung seines Gehaltes, da er derzeit nicht seiner Stellung entsprechend leben könne.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Hochgeborener Herr Graf!

Euer Exzellenz haben mich zur Äußerung aufgefordert, bezüglich der Berufung eines Romanisten nach Wien und nach dem, was Euer Exzellenz mir zu sagen die Güte hatten, begreife ich, daß es vor allem ein Mann seyn muß, der durch seinen wohl begründeten Ruf in seinem Fache das Studium des römischen Rechtes in Schwung zu bringen vermöge; daß daher nöthigenfalls ein Protestant berufen werden müßte, wenn unter den katholischen Gelehrten in Deutschland kein Mann von solchem Rufe sich fände. Da ich nun außer Arndts in München keinen solchen kenne, so reducirt sich für mich die Frage auf die Alternative, ob es besser sey Arndts oder einen Protestanten nach Wien zu berufen. In dieser Alternative kann meine Entscheidung nicht schwanken.
Was man auch gegen Arndts sagen möge, als Romanist hält er jedem anderen die Wagschale und als Katholik verdient er meiner Überzeugung nach vor jedem anderen den Vorzug; denn daß er ein aufrichtiger Katholik sey, steht mir außer Zweifel. Er hat nicht jene Festigkeit des Charakters, jene Freiheit von aller weltlichen Absichtlichkeit und jene Geradheit und Entschiedenheit des Wesens, die man ihm wünschen möchte, und hat demzufolge auch seinerzeit in Frankfurt beim sogenannten Reichstag nicht jene Selbständigkeit und politische Klarheit bewiesen, die ein unbedingtes Vertrauen rechtfertigen würden; aber er gehört doch nicht zu jenen Katholiken, denen ein ehrenhafter Protestant stets und überall vorzuziehen ist. Er ist religiös, aufrichtig katholisch und im Wesentlichen ein braver Mann. Da gilt meiner Überzeugung nach für den vorliegenden Fall ganz und gar der französische Grundsatz: le mieux est l’ennemi du bien. Ich würde also unbedingt und um jeden Preis für die Berufung des Prof. Arndts mich entscheiden.
Ich sage um jeden Preis, weil ich das römische Recht als den Cardinalpunkt bezüglich der Begründung eines tieferen, wahrhaft wissenschaftlichen Rechtsstudiums in Oesterreich betrachte und die Erweckung dieses Studiums als ein dringendes Bedürfnis ansehe, dessen Befriedigung nicht auf den Zeitpunkt verschoben werden darf, wo etwa ins Ausland gesendete junge Leute jenes Studium nach Oesterreich zu verpflanzen imstande waren. Übrigens wird auch die Berufung eines wie immer ausgezeichneten Romanisten nach Wien nicht genügen, dem gedachten Studium bei den jungen Leuten Eingang zu verschaffen, wenn nicht gleichzeitig das römische Recht unter die Prüfungsgegenstände bei der Staatsprüfung aufgenommen wird. Diese Maaßregel möchte ich also neben der Berufung von Arndts angelegentlichst empfehlen.
Auf unserem gegenwärtigen Standpunkte in Oesterreich scheint mir aber noch eine dritte Maaßregel unbedingt nöthig, und das ist die Errichtung einer Kanzel für vergleichendes Rechtsstudium als Vermittlungsglied zwischen den Vorträgen über römisches und über österreichisches Privatrecht. Es müßte dieses ein Vortrag seyn, bei welchem die Darstellung der Rechtsverhältnisse die Grundlage, die Darstellung aber der Auffassung, welche diese Verhältnisse im römischen und im germanischen Rechte gefunden, den Leitfaden der Entwicklung bildete, um dann mit Hilfe des historisch zu behandelnden sogenannten Naturrechts etc. in den bestehenden Gesetzbüchern die Elemente aufzuweisen, aus welchen sie hervorgegangen sind, und die Seiten, von welchen aus sie einer Fortbildung fähig oder bedürftig sind. Schon der selige Jarcke hatte einen Vortrag derart, ähnlich dem, was er für das Criminalrecht zu leisten unternommen, im Sinne und ich muß ihm ganz beipflichten, indem ich denselben als ein nothwendiges Ergänzungsglied in unserem Studienplan und als das einzige Mittel erkenne das sogenannte Naturrecht von seiner insurgirten Bedeutung zu entkleiden. Als eine Vorbereitung dazu möchte ich meine Rechtsphilosophie bezeichnen.
Es wäre zugleich ein Anziehungsmittel für die deutschen Studenten, ja es wäre ein Fortschritt der österreichischen Universitäten vor den deutschen. Und um Oesterreichs und Deutschlands willen wünschte ich, das gestehe ich, daß die Bande der Gemeinschaft auch auf dem wissenschaftlichen Gebiete, und gerade da, möglichst innig geknüpft würden. Ich wünschte es aber noch mehr im Interesse der Wahrheit und sohin des katholischen Glaubens, dessen Sache nach meiner Überzeugung mit der Sache Oesterreichs und mit Oesterreichs Geltung in Deutschland unzertrennlich verbunden ist.
Euer Exzellenz glaube ich diese meine Ansicht nicht erst weiter ausholend begründen zu müssen; denn, wenn ich mich nicht ganz getäuscht habe, so sind Euer Exzellenz ohnehin auch derselben Überzeugung.
Ich erlaube mir daher, auf das gnädige Wohlwollen bauend, das Euer Exzellenz mir hier neuerdings bezeugt haben, zu meinem anderen Punkte überzugehen, und das ist Frage meiner Existenz hier. Obgleich besser besoldet als alle anderen hiesigen Professoren, kann ich dennoch nicht leben. Ich habe eine zahlreiche Familie, wie keiner, und Bedürfnisse, geistige und körperliche, welche die Folge schwächlicher Gesundheit, vorgeschrittenen Alters, des Ganges meiner Studien sind und sich nicht willkürlich beschränken lassen. Auf irgendeine Weise muß ich Euer Exzellenz dringend bitten zu helfen. Der Herr Statthalter hat, glaube ich, im Sinne mich in das Referat für Kirchen- und Schulsachen in Vorschlag zu bringen und diese Stellung wäre mir an und für sich sehr willkommen; allein, um finanziell für mich haltbar zu seyn, müßte sie mit irgendeiner lucrativen Nebenfunction an der Universität oder sonst verbunden werden. Doch ich stelle das vertrauensvollst dem weisen Ermessen Euer Exzellenz anheim. Genug, daß Euer Exzellenz wissen, ich bedarf der Hilfe und bedarf ihrer dringend. Mich ihrer würdig zu erweisen, wird stets mein Bestreben seyn.
In tiefster Verehrung empfehle ich mich
Euer Exzellenz unterthänigster Diener

Freiherr von Moy

Innsbruck, den 19. Juli 1854