Auszug aus einem Vortrag des Ministerialrates Metel Ožegović von Barlabaševec und Bela
o. D. [Juni 1849]1
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Regest

Der Text fasst die wesentlichen Punkte eines Majestätsvortrags von Ministerialrat Metel Ožegović zusammen. In diesem Vortrag referiert der Ministerialrat über eine Petition der Slowaken. Eine Gruppe von slowakischen Honoratioren erhebt dort die Forderungen nach der Anerkennung und Gleichstellung ihrer Nationalität, die Gewährung eines Provinziallandtages, einer eigenen Verwaltung sowie einer slowakischen Zeitung. Als zentrales Motiv für ihre Forderungen nennen die Slowaken die Unterdrückung durch die Magyaren. Gleichzeitig erklären sie sich bereit – sollten ihre Wünsche erfüllt werden – am Kampf gegen die Aufständischen in Ungarn mitzuwirken. Der Ministerialrat betont die Rechtmäßigkeit der Forderungen und hebt die treue Haltung der Slowaken hervor. Er gibt zudem zu bedenken, dass die Forderung nach der Abtrennung der Slowakei von Ungarn durch die neue Verfassung gedeckt sei. In der Folge versucht der Ministerialrat einige Einwände gegen die Petition zu entkräften. Zunächst lässt er die Argumente der Ungarn gegen die angestrebte Trennung nicht gelten und glaubt, dass die Ungarn durch ihre Erhebung kein Recht hätten, Forderungen zu stellen. Auch die Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität einer Trennung lässt der Ministerialrat nicht gelten. Er ist auch der Ansicht, dass eine Stärkung der nicht-magyarischen Nationalitäten eine Verbesserung des Machtgleichgewichts in der Monarchie zur Folge hätte. Auf der Grundlage dieser Überlegungen schlägt Ožegović vor, den Forderungen der Slowaken weitgehend nachzukommen. Die Zeit bis zur Beendigung des Krieges in Ungarn soll zur Vorbereitung der notwendigen Schritte genützt werden.

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Edierter Text

Kurzer Auszug aus dem Vortrage des Ministerialrathes von Ossegovich über die slovakische Angelegenheit.

Den Gegenstand des Vortrages bildet die Petition der Slovaken und 2. ihrerseits eingereichte Denkschriften. In der Petition betheuern sie ihre Treue und Ergebenheit und äußern die Bereitwilligkeit gegen den Feind Österreichs zu kämpfen für die gewonnenen Errungenschaften zugleich ihren Dank aussprechend. Sie bitten im übrigen 1) um Anerkennung ihrer Nationalität 2) um Gleichstellung mit den übrigen Nationen; 3) um einen Provincial-Landtag und ihre eigene Administration als die Gleichberechtigung gewährleistende Institutionen; 4) um slovakische Geschäftsführung; 5) um die Errichtung einer obersten slovakischen Behörde
In der Denkschrift motivieren sie die obige Petition indem sie den Ursprung des magyarischen Druckes in der bevorzugten Stellung der Magyaren suchen, der nur durch die politische Constituirung der Slovakei im eigenen Staatsinteresse Oesterreichs ein Ende gemacht werden kann, weil sonst die Ansprüche der slovakischen Nationalität nie zur Achtung kommen könnten, und es müßte dann die alte Fehde unter den Nationen neu entbrennen, was um so weniger nöthig wäre, da der abgesonderten Constituierung der Slovakei kein Hinderniß im Wege stehet. Schließlich über die H. Windischgrätzischen Commissäre sich beschwerend hoffen die Slovaken eine endliche Erhörung ihrer Wünsche.
In der letzten Denkschrift erklären sie abermahls den Wunsch, gegen die Rebellen zu ziehen nebst folgenden Bitten: 1. um Gewährleistung dessen, was oben, sub 1), 2), et 3) verlangt wurde mittelst eines k. patentes; 2. um die Ernennung eines ihrer Sprache kundigen Obercommissaers für die Slovakei; 3. dem zur Seite soll ein Beirath slovakischer Vertrauensmänner stehen; 4. um Bestrafung der Urheber der Verfolgung der Slovaken und der Kossuthischen Helfershelfer; 5. um Begründung einer ämtlichen slovakischen Zeitung. Wenn die Erfüllung dieser Wünsche gewährt wird, dann sind die Bittsteller erböthig, aus allen Kräften zum Erheben der Slovaken gegen die Rebellen mitzuwirken.
Mit Recht berufen sich die Slovaken auf die unerschütterliche Treue ihres Volksstammes, welche zu dem Abfalle der magyarischen einen augenfälligen Gegensatz bildet. Ihre Wünsche verdienen daher die möglichste Berücksichtigung.
Die Grundlage ihrer Petition beruht auf der neuen Reichsverfassung selbst, indem sie allen Völkern die Gleichberechtigung mit geeigneten Institutionen zusicherte, daher die ersten drei Puncte der Petition und der 1. ihrer Denkschrift als Corrolarien des erwähnten Grundsatzes zu betrachten sind. Auch kann man sich auf den Inhalt der Reichsverfassung gegen jene Wünsche durchaus nicht mit Grund berufen, weil es bekannt ist, wie nach der factischen Trennung Ungarns von Österreich nur die Herrschaft der Magyaren die Südslaven zu einer Schilderhebung gegen sie antrieb welcher sich zwar nach der im Interesse der Gesammtmonarchie allerhöchst anerkannten Gleichberechtigung aller Nationen zum Theil nach und nach auch die übrigen Nichtmagyaren anschlossen, jedoch ohne einer organischen Consistenz der Übermacht der Magyaren bald erliegen mußten.
Nachdem es aber nicht dem Staatszwecke Österreichs angemessen sein kann, das neue Lebensprincip Österreichs, nämlich die Gleichberechtigung der Nationen zu Gunsten des separatistischen und deshalb Österreichs Bestand gefährdenden magyarischen Elementes zu schmälern, gegen welches vielmehr ein kräftiger Damm nothwendig erscheint, der bei dem Umstande, daß der Magyarismus alle höheren Schichten der Gesellschaft in Ungarn ohne Unterschied der Nationalitäten bereits durchdrungen hat, nur durch die provincielle Constituierung der nicht magyarischen Nationalitäten erzielt werden kann, so ist es klar, daß namentlich bezüglich der Slovakei die Trennung der Slovaken von den Magyaren das einzige Mittel bleibt, um die Gleichberechtigung im Sinne der Reichsverfassung selbst zu verwirklichen, wozu auch das Königreich Illirien von welchen Kärnthen unbeschadet der Reichsverfassung getrennt werden konnte, ein analoges Beispiel biethet. Die dem magyarischen Elemente zugewendeten höheren Classen der Slovaken werden dann gewiß wieder zu ihrer eigenen Nationalität zurückkehren, sobald sie die Geltung derselben vollkommen gesichert erblicken.
Es folgt nun die Widerlegung der Einwendungen gegen den obigen Antrag.
I. Man nennt ihn revolutionaer und das historische Recht wie auch die politische Existenz Ungarns vernichtend.
Allein unläugbar ist es, daß die Magyaren durch die Rebellion ihr historisches Recht vollends verwirkt haben, und in Folge dessen die Reichsverfassung auch für Ungarn octroirt wurde, deren Ausführung nun zugleich als ein Act der Selbsterhaltung Österreichs um so weniger revolutionaer und die politische Existenz Ungarns vernichtend genannt werden kann, weil die Magyaren innerhalb ihres Gebiethes auch fernerhin ihre nationale Authonomie behielten, zu welchen nun die übrigen Nationen Ungarns in ein denjenigen ähnliches Verhältniß zu treten hätten, in welchen einst die Siebenbürgen und Croaten zu Ungarn gestanden sind.
II. Die nicht magyarischen Nationalitäten Ungarns haben angeblich weder ein Bedürfniß der Trennung von einander noch enthalten sie hinreichende conservative Elemente.
Darauf genüge es zu bemerken, daß selbst die Verlautbarung dieses Bedürfnisses bloß durch den unerhörten Magyarendruck bisher verhindert, aber eben auch durch denselben in der neuern Zeit bis zu einem Nationalhaß gegen die magyarischen Dränger gesteigert wurde, dem zuletzt doch nicht anders als durch die Ausführung oben angedeuteter Maßregeln abgeholfen werden kann, ohne daß deshalb das Beisammensein der Nationalitäten Ungarns bei dem ungehinderten Verkehr im österreichischen Staatenverbande irgend eine erhebliche Störung erleiden müßte. Die conservativen Elemente aber in der Slovakei sind dieselben, welche in jedem anderen Lande; daher dieser Einwurf gar kein Gewicht hat.
III. Man hält die practischen Schwierigkeiten einer Separation der Nationalitäten in Ungarn für unüberwindlich.
Diese sind indeß namentlich bezüglich der Slovakei weit geringer als es scheint, wenn nur der Grundsatz festgstellt wird, daß das Gebieth einer Nationalität dort seine Gränzen findet, wo ihre Bevölkerung nicht mehr überwiegend ist. Mit Festhaltung dieses Princips ließe sich dann nach den in dieser Hinsicht durch die slovakischen Vertrauensmänner bereits gelieferten Vorarbeiten die Idee einer Separation der Nationalitäten Ungarns leicht ausführen, wobei jedoch selbst auch den, im Gebiethe einer fremden Nationalität eingeschlossenen Theilen jedes Volksstammes bezüglich des Gemeindelebens und der Berührung mit den nächsten Behörden der Genuß ihrer Nationalität gewahrt werden könnte.
Für die obenerwähnte Idee sprechen übrigens außer einer im Nahmen aller nicht magyarischen Nationalitäten darüber verfaßten Denkschrift noch nachstehende Motive.
Niemand kann es in Abrede stellen, daß die Verwirklichung der Reichsverfassung bei den Magyaren auch den entschiedensten und in jeder denkbaren Form hervortretenden Widerstand stossen wird, der, will man sich nicht einer Selbsttäuschung hingeben, nicht anders als wenn die übrigen Nationalitäten dem Einfluße der magyarischen entzogen werden, folglich nur durch die Trennung derselben gelähmt werden kann.
Aber auch selbst in administrativer Hinsicht ist wegen der zu großen Ausdehnung Ungarns die Theilung derselben in mehrere administrative Körper nach dem Beispiele Galliciens, um so mehr gebothen, weil die betreffenden Nationalitäten größtentheils mit den angränzenden Namenverwandten Kronländern Österreichs vereinigt werden könnte, wodurch sowohl die Administrationskosten vermindert als auch die Amalgamierung der einzelnen Theile mit dem Gesammtstaate erleichtert werden würde, denn die nicht magyarischen Völker Ungarns würden sich mit den andern Theilen der Monarchie bald assimilieren und ihren Bestand vorzüglich gegen alle Revolutions-Gelüßte der Magyaren und Pohlen durch das gewaltige und gleichsam natürliche Bollwerk einer mährischen slovakischen und ruthenisch gallicischen Provinz auf das unerschütterlichste schützen und festigen.
Nach Vorausschickung dieser Beweggründe werden demnach bezüglich der obigen Petitionen folgende Anträge gestellt.
a) Mittelst eines allerhöchsten Manifests jedem Volke Ungarns die Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die Gleichberechtigung seiner Nationalität dadurch vollkommen gesichert werden wird, indem sie dem Einfluße der Magyaren gänzlich entzogen und an die angränzenden verwandten Länder angeschlossen, namentlich die Slovaken Oberungarns mit Mähren, die Ruthenen aber mit Gallicien vereinigt werden sollen, die nicht magyarischen Völker Ungarns würden hiedurch aus ihrer bisherigen Apathie geweckt, sich an einem solchen Befreiungskrieg gegen die Magyaren aus allen Kräften betheiligen. Österreich aber selbst auf diese Weise auch durch auswärtige Sympathien gestärkt, fände dann leicht in der Kraft ihrer eigenen nur am Bestand Österreichs ihre verbürgte Zukunft erblickenden Völker Mittel genug, jede auf Zerstörung des österreichischen Staates gerichtete Bewegung für alle Zukunft unmöglich zu machen.
b) Wie die slovakische Sprache gemäß dem 4. Puncte der Petition in das ämtliche Leben eingeführt werden könne, darüber hat Franz Hanrik einen umständlichen Entwurf ausgearbeitet, welcher jedoch auf der Voraussetzung beruht, daß die Slovakei mit Ungarn vereinigt bleibt, während dem nach dem hier aufgestellten Grundsatz für die Slovakei et resp. für die Ruthenen in dieser Beziehung alles jene zu gelten hätte, was für Mähren und Gallicien festgestellt werden wird. In den Berührungen mit der Gemeinde sollte indeß jedenfalls ausschließlich die nationale Sprache angewendet, in andern Berührungen aber bis zur Erlangung der Fertigkeit in derselben auch der Gebrauch der deutschen und lateinischen Sprache den betreffenden Beamten gestattet werden.
Die Sprache des Gouvernements kann im ruthenischen Theil keine andere als die für Gallicien bestimmte sein, weil man für diesen kein abgesondertes Gouvernement zu errichten braucht, während dem ceho-slovakischen Gebieth, welches 10 Comitate beinahe ganz, und von andern 10 Comitaten einen größeren Theil einnimmt, zu ausgedehnt wäre, um ohne einen eigenen Gouvernement gelassen werden zu können, was jedoch dem Anschluße der Slovakei an ein anderes Kronland gar nicht hinderlich ist. Es versteht sich wohl von selbst, daß beim slovakischen Gouvernement keine andere als die slovakische Sprache die ämtliche sein könnte. Für die Slovakei scheint auch ein eigenes Appellations-Gericht unvermeidlich nothwendig zu sein, was hingegen für den ruthenischen Theil nicht erforderlich wäre. Wo übrigens diese Stellen errichtet, und wie die Gränzen zwischen den einzelnen Theilen gezogen werden sollen, darüber dürften die Vertrauensmänner aller betreffenden Nationalitäten zu Rathe zu ziehen sein, wobei nur noch zu bemerken kommt, daß sich bisher aus der Mitte der ruthenischen Nation noch kein Vertrauensmann bei der Regierung befindet, dessen Einberufung im Wege des Eperieser [Prešov] Bischofs daher auch angezeigt wäre.
c. bezüglich des 4. und 5. Punctes der Petition ist zu bemerken, daß während dem Kriegszustande zwar die ganze Administration eine exeptionelle bleibe, und von einem zur Seite des Oberbefehlshabers der Armee ernannten Obercommissär abhängen müsste, in dieser Periode jedoch alles jene, was die Gleichberechtigung der Nationen verwirklichen und die Staatseinheit Österreichs sichern kann, anzubahnen sei. Bei der Wahl der militärischen Comandanten sowohl als politischer Commissäre ist insbesondere auf die Kenntniß der Sprache zu sehen, welche den Herrn[?] FML Schlick und Simunic zu Gebothe stehet, die politischen Commissaere aber dürften von den Vertrauensmännern näher bezeichnet werden.
Die <>2 der guten Sache [?] wurde, weshalb auch die bereits eingenommenen Landestheile Ungarns in kurzer Zeit ohne Widerstand den Rebellen zurück in die Hände fielen. Um dies nun zu verhüten, ist man dem Vernehmen nach bemüht, in Ungarn eine Municipalgarde zu errichten, deren Verwendung jedoch, damit sie nicht gegen die Regierungs-Absichten einseitig gemißbraucht werden könne, von ihren obersten Organen überwacht werden müßte.
Während dem Übergang von dem exceptionellen zu dem normalen Zustand muß auch die Absonderung der Nationalitäten eingeleitet werden, wobei aber die redliche Mitwirkung aller Nationalitäten durch Männer von erprobter Gesinnung unerläßlich erscheint, wozu die betreffenden Vertrauensmänner die besten Individuen zu bezeichnen in der Lage sind. Durch die Genehmigung dieses Antrages wäre auch der 2. und 3. Punct der letzten slovakischen Denkschrift erledigt.
d. Im 4. Punct der 2. Denkschrift wird die Bestrafung der königlichen Commissaere und Beamten verlangt, welche als Helfershelfer der revolutionären Regierung bekannt sind. Wenn der Verrath fortan nicht straftlos bleiben soll, so kann man an der Erfüllung dieses Punctes nicht zweifeln.
e) Der letzte Punct der Petiton bezieht sich auf die Begründung einer ämtlichen slovakischen Zeitung, welche bereits bewilligt sein soll, nur wäre es zu wünschen, daß diese Zeitung, in der Slovakei und zwar vorläufig in Pressburg erscheine.
Die Erledigung dieses Gegenstandes und die Würdigung der wiederholt ausgesprochenen Bereitwilligkeit der Slovaken zu einer Schilderhebung gegen die Rebellen ist nun ganz der allerhöchsten Entscheidung anheimgestellt, und der Verfasser des Vortrages schätzt sich glücklich, wenn er durch denselben ein Schärflein zum Neubau Österreichs beitragen konnte.