Anton Treitler an Leo Thun
Lemberg, 16. März 1855
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Regest

Der Beamte der Finanzverwaltung in Lemberg, Anton Treitler, legt einen Bericht zur Reform des geistlichen Stiftungswesens in Galizien vor. Er ergänzt damit einen Bericht, den er an den Finanzminister gesandt hatte. Zunächst hält er fest, dass im Stiftungswesen in Galizien wenig Ordnung herrsche und schriftliche Aufzeichnungen in vielen Fällen fehlten. Daher regt er an, zunächst die Situation genau zu erheben. Er nennt dabei einige Besonderheiten Galiziens. Anschließend geht Treitler auf die Situation bei der Besoldung der Pfarrer ein und spricht sich besonders für die Beibehaltung der Servitutsrechte aus. Er untermauert seine Ansicht mit der althergebrachten Praxis sowie mit Grundsätzen des österreichischen Rechts. Dann geht er auf die Situation des Grundbesitzes der Pfarren ein. Hier gäbe es vor allem das Problem, dass die Pfarrer meist keine genaue Übersicht über ihren Besitz hätten und auch in den Grundbüchern die Besitzverhältnisse vielfach nicht genau geklärt seien. Daher sei es für Pfarrer oft schwierig, den Anspruch auf verpachtete Grundstücke – da selten Pacht- oder Besitzverträge vorhanden seien – geltend zu machen. Treitler regt deswegen an, dass in diesem Bereich staatlicherseits eine Initiative zur Unterstützung der Pfarren unternommen werde.

Anmerkungen zum Dokument

Der Schreiber lässt bei seiner Schreibung konsequent das Dehnungs-h weg. Für die Transkription wurde diese Besonderheit stillschweigend korrigiert.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-D9CE-9

Schlagworte

Edierter Text

Lemberg, 16. März 1855

Euer Excellenz,
Hochgeborner Herr Graf!

Euer Excellenz haben meine dem Herrn Finanzminister ehrfurchtsvoll unterbreitete Darstellung des geistlichen Stiftungswesens in Galizien einer hohen Aufmerksamkeit huldreichst zu würdigen geruht, infolge dessen meine im Intresse des allerhöchsten Dienstes gestellten Anträge wegen Regulirung desselben einer reiflichen Begutachtung der hierländigen Behörden unterzogen werden. Da also nunmehr die Regulirung des geistlichen Stiftungswesens in Galizien in naher Aussicht steht, so glaube ich, Euer Excellenz zu diesem Zwecke noch Folgendes ehrfurchtsvollst unterbreiten zu dürfen, was ich dem Herrn Finanzminister bereits auch angezeigt habe.

I. Bei dem so kläglichen Bestande der geistlichen Stiftungen in Galizien, und weil dieses Stiftungswesen in früherer Zeit noch kümmerlicher als gegenwärtig behandelt wurde, über manche geistliche Stiftung gar kein Stiftbrief errichtet wurde, manche Stiftung noch gar nicht in Erfüllung gekommen ist, dürfte auch eine Regulirung der bereits bestehenden Stiftungen im angedeuteten Zwecke liegen, und sowohl im eigenen Intresse der Stiftungen, als auch im Intresse der hohen Staatsverwaltung und vorzüglich des Religionsfondes vorzunehmen seyn. Es wäre daher, wenigstens bei größeren Pfarr- und Domkirchen eine Evidenzstellung der bei denselben bestehenden geistlichen Stiftungen mit jährlichen Stiftungsverbindlichkeiten in der Art einzuleiten, daß die Pfarrer dieselben in ein nach bestimmten Rubriken abzufassendes Verzeichnis aufnähmen, welches zu enthalten hätte: den Namen der Stiftung oder des Stifters, den Stiftungsfond oder das Stiftungskapital; zu wessen Gunsten dasselbe verschrieben ist, ob nämlich zu Gunsten der Kirche, der Stiftung überhaupt oder wie sonst; die Art der geschehenen fruchtbringenden Anlegung, ob nämlich im öffentlichen Fonde, in welchem Falle die Obligazion ganz genau zu bezeichnen und anzugeben ist, auf wen sie lautet, oder bei Privaten und diesfalls wo; welche Personen, und in welchen Anteilen sie die entfallenden Intressen genießen; welches die eigentliche und die etwa bereits reducirte Stiftungsverbindlichkeit sey; ob dieselbe genau erfüllt werde oder warum nicht; endlich ob ein Stiftbrief vorhanden sey. Die dergestalt verfassten Ausweise wären durch die Consistorien vorzulegen.
Aus denselben würde die hohe Staatsverwaltung von dem eigentlichen Bestande der geistlichen Stiftungen genaue Kenntnisnahme erlangen, und wegen etwaiger Realisirung der Stiftung, wegen allfälliger Ausscheidung oder Reintegrirung des besondern Stiftungskapitales oder Errichtung von Stiftbriefen nach Umständen das Geeignete zu verfügen in der Lage seyn. Die solchergestalt in Evidenz gebrachten Stiftungskapitale wären sodann in dem Kircheninventare in einer besondern Rubrik aufzuführen. Daß eine solche Evidenzstellung der geistlichen Stiftungen das Geschäft der Absonderung des Kirchen- und Pfarrvermögens seinerzeit auch sehr fördern würde, unterliegt keinem Zweifel.
Von einem besondern Intresse für die hohe Staatsverwaltung und von Nutzen würde aber die Evidenzstellung der bei der Lemberger griechisch katholischen Stadtpfarr – sogenannten Stauropigiankirche seyn, weil hier bedeutende geistliche Stiftungen bestehen, und Verhältnisse ganz eigentümlicher Art obwalten. Bei dieser Kirche besteht nämlich ein Verein von Mitgliedern, welcher im Jahre 1830 einstweilen nur provisorisch organisirt, die ganze Dotazion der Kirche und des Kirchenpersonales aus Eigenem bestreitet, das gesammte Vermögen ohne alle Einflußnahme des Pfarrers unter seiner alleinigen Obsorge hat und verwaltet, nebst verschiedenen andern Rechten die ganz selbstständige Gebarung des Vermögens, die Verhandlung wegen Annahme geistlicher Stiftungen und Errichtung von Stiftbriefen ohne Beiziehung des Pfarrers und den ganzen Genuß der geistlichen Stiftungskapitale für sich beansprucht, und dem Pfarrer von den Intressen derselben nur die stolamäßige Gebühr verabreichen will; daher auch die geistlichen Stiftungskapitale mit dem andern Vermögen der Kirche und des Instituts großenteils nicht nur vermengt, sondern auch manches geistliche Stiftungskapital zu andern Zwecken des Instituts verwendet worden ist.
Wenn gleich kaum zu zweifeln, daß bei der nun auch bald erfolgenden definitiven Organisirung des Stauropigianinstitutes allerhöchsten Orts denselben die selbstständige Gebarung des Vermögens zugestanden werden wird, so dürfte doch bei dem Umstande, daß die hohe Staatsverwaltung fast allenthalben das geistliche Stiftungswesen in seine Obsorge übernimmt, und die von dem genannten Institute beanspruchte exceptionelle Stellung in geistlichen Stiftungssachen mit der Sache und mit den Grundsätzen des kirchlichen und österreichischen Rechts füglich nicht vereinbarlich ist, das hinsichtlich der geistlichen Stiftungen überhaupt in Ausführung Kommende wahrscheinlich auch auf die geistlichen Stiftungen bei der Stauropigiankirche in Anwendung gebracht werden; daher auch eine Absonderung des geistlichen Stiftungsvermögens von dem anderweitigen Vermögen des Instituts statt zu finden haben; jedenfalls aber wird der hohen Staatsverwaltung daran gelegen seyn, selbst in dem Falle, als das Stauropigianische Institut auch das geistliche Stiftungswesen gänzlich in seine Obsorge überkommen würde, eine genaue Evidenz desselben zu erhalten und darin auch hiefür zu verbleiben.
Die in Stiftungssachen ergehenden hohen Verordnungen dürften auch auf die bereits bestehenden geistlichen Stiftungen ihre Anwendung erleiden, insbesondere wegen Errichtung von Stiftbriefen, falls solche noch nicht errichtet worden wären, wegen Reduzierung der Stiftungsverbindlichkeiten nach dem angenommenen Minimalbetrage und wegen Verteilung des Interessengenußes, wenn dieselbe nicht bereits in dem vorhandenen Stiftbriefe ausgedrückt ist, weil diese Stiftungen auf einem bloß faktischen Bestande beruhen, welchem keine gesetzliche Basis zu Grunde liegt, sondern derselbe vielmehr vom wahren Begriffe der Sache, vom Werte und Geiste der kirchlichen und österreichischen Vorschriften in geistlichen Stiftungssaschen abweicht, und diese Verordnungen bei Ermanglung spezieller Bestimmungen ohnehin schon in Anwendung hätten kommen sollen.
Daß übrigens die ergehenden hohen Verordnungen, insofern sie über die Verteilung des Stiftungsgenußes Bestimmungen enthalten werden, nur in dem Falle von Anwendung seyn werden, wenn der Stifter nicht selbst diesfalls ausdrücklich verfügt hat, braucht nicht bemerkt zu werden.

II. In weiterer Erörterung dessen, was ich in meinem dem Herrn Finanzminister unterbreiteten Schreiben in Betreff der Dotazion der Pfarrer nur im allgemeinen erwähnt habe, erlaube ich mir hier Folgendes näher anzuführen.
Die meisten Pfarrer in Galizien sind schon durch Dotazion oder auch auf andere Art in den Besitz von Holz-, Weide- u. a. Servitutsrechten gelangt, welche gewöhnlich auch in den Pfarrinventarien aufgenommen erscheinen, und deren Reinertrag denselben auch in der Congrua eingerechnet wird. Sie sind für die Pfarrer wegen ihres wirtschaftlichen Betriebes, indem sie diesfalls fast ganz auf ihren Ort angewiesen sind, von besonderer Wichtigkeit; daher bei der demnächst erfolgenden Ablösung oder Regulirung der Servituten im Intresse der Pfarreien und des Religionsfondes auch dahin gewirkt werden wird, daß die Pfarrer in dem Besitze dieser Servituten auch fernerhin erhalten werden.
Die Verhältnisse der Neuzeit üben auf diesen pfarrlichen Gerechtsame einen äußerst ungünstigen Einfluß. Das für Besitzstreitigkeiten ergangene Gesetz vom 27. Oktober 1849 wird auch bei vorfallenden Störungen im Besitze der fraglichen pfarrlichen Servituten mit einem für die Kirchen und bezüglich den Religionsfond höchst ungünstigen Erfolge in Anwendung gebracht. Früher konnten diesfällige Besitzstörungsbeschwerden zu Gunsten der Kirchen innerhalb 3 Jahren vom Tage der vorgefallenen Störung beim Landrechte angebracht werden, gegenwärtig muß dieses binnen 30 Tagen geschehen; früher fällte das k.k. Landrecht selbst die Entscheidung, gegenwärtig der Gränzkämmerer, welcher bei der diesfälligen Erhebung mit der Herrschaft auch noch in nähere Verhältnisse kommt, so daß man schon in vorhinein sich einiger Besorgnis nicht erwehren kann. Es ist daher auch erklärlich, daß auf diesem Wege ein für die Kirchen günstiges Resultat nicht erzielt wird, und der Religionsfond auch nicht unbedeutende Kosten trägt. Es ist aber mit Grund die Frage, ob denn die berufene allerhöchste Verordnung vom 27. Oktober 1849 auch auf die fraglichen Servitutsrechte der Kirchen und Pfarren in Anwendung kommen sollen, oder ob nicht etwa diese kirchlichen Gerechtsame gleich andern derlei Gerechtsamen bei vorfallenden Verweigerungen oder Beeinträchtigungen politischerseits nicht auch in Schutz genommen und die Pfarrer von den Kreisbehörden im Besitze erhalten werden sollten? Es ist im Systeme der österreichischen Gesetzgebung gegründet, und in vielen hohen und höchsten Verordnungen der Vor- und Neuzeit der Grundsatz ausgesprochen, daß die Pfarrer ihre diesfälligen Beschwerden bei den Kreisämtern anzubringen haben, die Kreisämter die Pfarrer im Besitze ihrer Gerechtsame erhalten und aushaftende Gebühren und Ausstände im politischen Wege eintreiben sollen.
Als insbesondere in Galizien im Jahre 1794 diesfällige Anstände und Zweifel entstanden waren, und der von den administrativen Behörden hierin zu nennende Vorgang allerhöchsten Orts in Frage gebracht worden war, erfolgte mit hohem Hofkanzleidekrete vom 3. May 1794 Z. 584 die Entscheidung dahin und wurde als allgemeine Norm bestimmt, daß die Pfarrer in allen ihren Zuflüssen und Eingängen, insoweit sie „nicht durch allgemeine Anordnungen abgestellt sind, erhalten und in vorkommenden Fällen in possessorio politischerseits geschützt werden sollen“. Die diese allerhöchste Verordnung intimirende Verordnung des galizischen k.k. Landesguberniums vom 31. May 1794 Z. 13304 erteilte den Kreisämtern in Betreff der Holzungs-, Mal- und anderer Servitutsrechte der Pfarren noch eine besondere Weisung und verordnete ihnen „daß sie im Falle der Abtretung einer der Pfarre zuständigen Servitut den Cessionarius eben so wie den Pfarrer selbst gegen eine herrschaftliche Verweigerung der Servituten schützen sollen“, um Behufs der Dotazion dem Religionsfonde das diesfällige Erträgnis zu sichern. Im Sinne dieser allerhöchsten Verordnung ergingen auch in spätern Jahren, namentlich in den Jahren 1796, 1799, 1801 und 1808 noch mehrere derlei Verordnungen in Galizien, und es wurde der Grundsatz der diesfälligen Competenz der politischen Behörden auch strenge befolgt.
Daß durch die Justizhofdekrete vom 3. März 1797, 8. August 1808 und 5. Dezember 1812 bloß die Competenz der Kreisämter zu Entscheidungen in rein civilrechtlichen Besitzstreitigkeiten, wozu sie früher auch berufen waren, eingeschränkt oder aufgehoben; aber die lediglich die Dotazionsgerechtsame der Geistlichkeit betreffenden allerhöchsten und hohen politischen Gesetze und Verordnungen dabei gänzlich unberührt gelassen wurden, ist nicht nur schon an und für sich, aus dem Wortlaute dieser Justizhofdekrete und aus der Hermeneutik der Gesetze klar; sondern noch insbesondere aus dem Kundmachungspatente zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, in dem daselbst ausdrücklich erklärt wird, daß die die Privatrechte beschränkenden politischen Verordnungen noch ferner in ihrer Kraft zu verbleiben haben, so wie auch durch viele bis auf die neueste Zeit ergangenen allerhöchsten Entscheidungen und Verordnungen, welche hinsichtlich der geistlichen Dotazionsgerechtsame Bestimmungen enthalten, weil die österreichische Gesetzgebung diese Gerechtsame als eine geistliche Dotazion allenthalben, zu jeder Zeit und auf gleiche Weise in ihre Obsorge und in besondern Schutz genommen hat, und diese Rechte nicht nach bloßen privatrechtlichen Gesetzen behandelt wissen will. Durch die allgemeinen Provisorialgesetze über Besitzstreitigkeiten, namentlich vom 5. Dezember 1812 und vom 27. Oktober 1849, welche rein privatrechtlicher Natur sind, haben also die oberwähnten politischen Verordnungen ihre Wirksamkeit noch keineswegs verloren, was, wenn dieser Fall eingetreten seyn sollte, schon nach der Hermeneutik der Gesetze hätte ausdrücklich erklärt werden müssen.
Daß die fraglichen pfarrlichen Gerechtsame bei vorfallenden Störungen, in bloßen Provisorialfällen auch in das rein civilrechtliche Gebiet hinübergezogen wurden, beruht lediglich auf einer auf gar kein ausdrückliches Gesetz sich stützenden Praxis, ist eine Abweichung vom Systeme der österreichischen Gesetzgebung, ist eine Inconsequenz in der Behandlungsweise der geistlichen Gerechtsame, in dem andere derlei Gerechtsame, namentlich wegen Leistungen und Bezügen in Geld und natura auch noch gegenwärtig der Behandlung der politischen Behörden unterzogen, und Ausstände im politischen Wege eingetrieben werden. Selbst die Justizbehörden teilen diese Ansicht. Als nämlich die Nusmicer Gemeinde ihrem Pfarrer die bisher geleistete Abgabe in Korngarben verweigert hatte, und die galizische Kammerprokuratur im gerichtlichen Wege mit einer Provisorialbeschwerde gegen die Gemeinde aufgetreten war, erklärte sich das Gericht für incompetent, weil dieser Gegenstand zur politischen Behörde gehöre, und es erfolgte eine gleichförmige Entscheidung aller 3 Instanzen der Justiz. Und gerade die fraglichen Servitutsgerechtsame der Pfarreien sollten als eigentliche geistliche Dotazionsrechte besonders wegen ihrer Wichtigkeit, ja Unentbehrlichkeit für die Pfarrer vor andern Gerechtsamen in den Schutz der politischen Behörden genommen werden. So lange also nicht auch die andern pfarrlichen Gerechtsame nach den bloßen Grundsätzen des Privatrechts behandelt werden, sollten consequent auch die fraglichen Servitutsrechte der Kirchen und Pfarren nach politischen Vorschriften behandelt werden.
Die praktische Anschauungsweise in dieser Sache ist, so wie nicht dem Gesetze so auch sich selbst nicht treu geblieben, sondern bald durch nachtheilige Erfolge belehrt, bald durch neuerliche Verordnungen und Entscheidungen zurecht gewiesen einer veränderten Richtung gefolgt, und hat sich bis zur Stunde noch auf keinen festen Boden fixirt. Wie ich in meinem Schreiben an den Herrn Finanzminister dargetan, suchte man hieramts vom Jahre 1840 angefangen die geistliche Dotazionsgerechtsame, nämlich wegen Bezügen in Geld und natura nach rein privatrechtlichen Grundsätzen zu behandeln, und die Competenz der politischen Behörden fand man unzulässig. Diese Ansicht, wiewohl gegen Wort und Geist der österreichischen Gesetzgebung war wenigstens consequent; gegenwärtig, nachdem man diese Bahn zu verlassen gezwungen war, nimmt man den Schutz der politischen Behörden großenteils wieder in Anspruch, will aber den politischen Behörden überhaupt das Recht noch absprechen, die Pfarrer im Besitze ihrer Bezüge provisorisch zu schützen, obschon man ihnen das Recht zu exequiren zugesteht und die politische Execution auch verlangt, und hinsichtlich der pfarrlichen Servitutsrechte bleibt man noch ganz auf dem rein civilrechtlichen Boden stehen, verfährt also ohne alle Consequenz, besonders wenn man erwägt, daß die politische Competenz zur Execution doch auch die politische Competenz zur Entscheidung wegen provisorischer Erhaltung im Besitze voraussetzt.
In genauer Erwägung alles dessen und bei dem Immitteliegen der hohen Ministerialerlässe vom 2. Februar 1850 N. 42 und vom 28. Oktober 1851 Z. 573, womit die Competenz der politischen Behörden zur executiven Eintreibung aushaftender Naturalgiebigkeiten für Kirchen und Pfarren ausgesprochen und im Systeme liegend ausdrücklich erklärt wurde; nachdem ferner das galizische k.k. Landesgubernium in seiner Intimation des letztern Erlasses Eines Hohen Ministeriums untern 2. April 1851 Z. 13442 die Weisung erteilt hat: „Es müsse sich an den Grundsatz gehalten werden, daß die politischen Behörden durch die Eigenschaft des fraglichen Bezuges und dessen Nexus mit der Dotazion des Pfarrers eben so berufen als verpflichtet sind, den faktischen Besitz zu erheben und eventuell zu beschützen“; so kann nicht nur darüber füglich kein Zweifel mehr obwalten, daß die politischen Behörden in Angelegenheiten, wo es sich um die Dotazion des Pfarrers handelt, noch gegenwärtig nicht nur zur Execution, sondern auch zur Erhebung des faktischen Besitzstandes und zur Entscheidung eben so noch berufen sind, wie sie mit dem Hofkanzleidekrete vom 3. May 1794 berufen waren; sondern es dürfte auch darüber wohl kein Zweifel mehr obwalten, daß auch die Holzungs- und Weiderechte der Pfarrer nach demselben Grundsatze zu behandeln sind, indem eine andere Behandlungsweise durch keinen haltbaren Grund zu rechtfertigen ist, eine teilweise Außerkraftsetzung der politischen hohen Verordnungen und namentlich des letztern hohen Hofkanzleidekretes hier um so weniger erklärbar wäre, als die den politischen Gesetzgeber leitenden Motive, nämlich den Pfarrern die Dotazion durch politischen Schutz zu sichern und den Religionsfond vor Nachteilen zu bewahren, hinsichtlich der pfarrlichen Holzungs- und Weiderechte noch weit stärker hervortreten als bei andern Naturalabgaben, Holzbezug und Weide auch Naturalbezüge der Pfarrer sind, somit Wort und Geist des Gesetzes gleich kräftig, ja noch kräftiger als bei andern Bezügen der Pfarrer für den politischen provisorischen Schutz sprechen, zumal man gegenwärtig noch weit mehr als früher diese pfarrlichen Gerechtsame zu verkümmern sucht. Durch diesen politischen Schutz würden Kirche und Religionsfond vor bedeutenden Nachteilen verwahrt, und eine einheitliche Geschäftsbehandlung hinsichtlich der geistlichen Gerechtsame erzielt werden. Um dieses zu erzielen, dürfte es notwendig seyn und auch genügen, auf die volle Wirksamkeit des bezogenen und erörterten hohen Hofkanzleidekretes vom 3. May 1794 Z. 584 hinzuweisen.

III. In gleichem Zwecke glaube ich auch in Hinsicht des pfarrlichen Grundbesitztums das Folgende in Erwägung und Erörterung bringen zu sollen. Die zu einer Pfarre gehörigen Grundstücke befinden sich oftmals im Besitze dritter Personen, denen sie, weil zerstreut, weit entlegen und aus andern Gründen gegen Entrichtung von Grundzinsen und Arbeitsleistungen die Pfarrer schon vor 2, 3 und mehreren Dezennien in Benützung überließen, oftmals auch schon Familienansäßigkeiten geworden sind. Manche Pfarre hat 10 und auch mehrere solche Grundstücke und Ansäßigkeiten.
Hinsichtlich derselben hat sich erst in neuester Zeit für die Kirchen und bezüglich den Religionsfond eine Gefährde deutlich herausgestellt. In Galizien bestehen keine ordentlichen Grundbücher, die Kirchen sind daher weder im physischen noch im tabularmäßigen Besitze solcher Kirchengründe. Der eigentliche Übelstand liegt aber darin, daß solche schon vor Dezennien, ohne Wissen und Bewilligung der hohen Behörden geschehenen Grundverlassungen größtenteils nur über ein bloß mündliches Übereinkommen zwischen dem Pfarrer und dem Grundbesitzer geschehen, für die Kirche beweiskräftige Urkunden über das kirchliche Grundbesitztum also auch nicht vorhanden sind. Der so geartete kirchliche Grundbesitz ist daher größtenteils nur noch von der Gewissenhaftigkeit der Grundbesitzer abhängig, aber diese wird auch schon immer schwächer. Seit dem Jahre 1848 will man dem Pfarrer die übernommenen Schuldigkeiten nicht mehr entrichten, aber auch den Grund nicht zurückstellen, hie und da macht man auch Ansprüche auf den Grund selbst. Es kommen daher zahlreiche Beschwerden der Pfarrer vor mit der Bitte um Vindicirung der Gründe.
Man überlässt es dem Pfarrer selbst, derlei Besitzer von Kirchengründen auf Zurückstellung der Gründe oder auf fernere Leistung der Grundschuldigkeiten bei ihrem zuständigen Justizamte zu belangen, weil es sich hier eigentlich nur um den Fruchtgenuß des Pfarrers handle.
Das Schwierige und Bedenkliche bei dieser Sache ist aber nicht zu verkennen. Bei allen gerichtlichen Grundvindicirungen müssen insbesondere die Gränzen des zu vindicirenden Grundes auf das genaueste erwiesen werden, ohne welche schon überhaupt ein günstiges Urteil nicht zu gewärtigen, eine executive Grundübergabe aber geradezu unmöglich ist. Wegen dieser Schwierigkeit ist eine gerichtliche Grundvindicirung in manchen Fällen schon in vorhinein untunlich; sie ist aber bei den fraglichen Grundvindicirungen um so größer, als wie gesagt, das Eigentumsrecht der Kirche erweisende Urkunden fast nirgends vorhanden sind, der Zeugenbeweis hier, wo die Grundverleihung schon vor Dezennien stattfand, schon an und für sich, und wenn im Verlaufe der Jahre auch Veränderungen in den Gränzen vorgenommen wurden, fast ganz unmöglich ist. Da übrigens sich auch die Pfarrer, und zwar nicht ohne Grund weigern, derlei Prozesse auf ihre Kosten zu führen, und weil es sich hier wohl nicht bloß um ihren Fruchtgenuß allein, sondern auch um das Eigentumsrecht der Kirche und bezüglich des Religionsfondes handelt, weil ferner die Pfarrer hiebei mehr ihren eigenen Vorteil in Augen haben, sich nur für ihre Person durchzuhelfen suchen werden, um den Prozeß womöglich zu vermeiden; so wird auf dem eingeschlagenen Wege dem Übelstande der Sache wohl kaum abgeholfen werden.
Zur Abwendung der diesfälligen Gefährde für den Pfarrer und den Religionsfond dürfte das Möglichste wohl nur im gütlichen und administrativen Wege getan werden. Da nämlich die fraglichen Kirchengrundbesitzer das Übereinkommen mit dem Pfarrer und das der Kirche zuständige Eigentumsrecht auf die Gründe, so wie ihre frühere diesfällige Schuldigkeitsleistung an den Pfarrer großenteils noch nicht in Abrede stellen, ihre Verweigerung der Schuldigkeitsleistung an den Pfarrer, so wie auch ihre Ansprüche auf den Grund gewöhnlich nur auf einer Unkenntnis der wahren Beschaffenheit der Sache, vorzüglich aber auf Mißverstand der neuern Gesetze beruht; so ist wohl noch gegründete Hoffnung vorhanden, derlei Besitzer von Kirchengründen zur Abschließung ordentlicher Pachtverträge noch im gütlichen Wege zu vermögen. Dabei dürfte der bisherige faktische Besitzstand zur Grundlage zu nehmen seyn, entweder in der Art, daß die bisherige Schuldigkeitsleistung, oder statt der, wiewohl diesfalls nicht aufgehobenen Naturalarbeitsleistung eine entsprechende höhere Geldleistung angenommen wurde. In diesen Pachtverträgen müßten nebst der ausdrücklichen Anerkennung des der Kirche zustehenden Eigentumsrechtes auf den Grund auch die genaueste Beschreibung des Grundes, nach Benennung, Umfang besonders aber der Gränzen nach den vier Weltgegenden; ferner die Verbindlichkeit, diese Gränzen ohne Zustimmung des Pfarrers unter sonstigen sogleichen Pachtverluste und Außerbesitzsetzung durch den Pfarrer oder die administrativen Behörden nicht zu verändern, so wie auch bei vorfallender Veränderung in der Person des Pfarrers sich wegen Pachtbelassung binnen etwa einem Monate beim neuen Pfarrer zu melden ausdrücklich aufgenommen und bedungen werden, und die Pachtverträge mit den beweisfähigen Unterschriften den §§ 88b des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und 185 der Gesetzordnung gemäß verstehen werden, nämlich mit der eigenhändigen Namensfertigung und Beiziehung zweier des Schreibens kundiger Zeugen.
Bei der diesfälligen Verhandlung hätten aber die Kreisbehörden um so mehr zu interveniren, als hinsichtlich der in Frage stehenden Kirchengründe bei ihnen zum Teil schon Verhandlungen gepflogen wurden, und sie auch am meisten geeignet und berufen sind, die Anstände der Grundbesitzer zu beheben, und sie gehörig zu belehren, daß die neueren Gesetze in Untertanssachen Kirchengrundbesitzer nicht berühren, und diesfällige Leistungen an die Pfarrer nicht aufgehoben sind, wie die Gesetzte sowohl, als auch die Grundentlastungscommission ausdrücklich erklärt haben.
Selbst in dem Falle, daß derlei Kirchengrundbesitzer sich zur Abschließung förmlicher Pachtverträge nicht herbeilassen würden, sollte wenigstens die genaueste Beschreibung des strittigen Kirchengrundes besonders hinsichtlich seiner Gränzen, so wie der bisherige faktische Bestand, falls dies nicht bereits geschehen wäre, durch die Kreisbehörden protokollarisch constatirt werden, indem ein solcher Behelf in einem ordentlichen Prozesse von Nutzen seyn würde.
Da die dargestellten Grundverhältnisse bei vielen Pfarren in Galizien obwalten, ferner um dem Übelstande bei gerichtlichen Grundvindicirungen, so wie auch den Beschwerden der Pfarrer möglichst zu begegnen, und weil ein Pachtvertrag unter obigen Bedingungen eine bessere Bürgschaft für die Gerechtsame der Kirche als selbst ein gerichtliches Urteil bieten dürfte; so dürften die Pfarrer durch die Consistorien anzuweisen seyn, solche Pachtverträge mit ihren Kirchengrundbesitzern abzuschließen, und hiebei die Hilfe der Kreisbehörden in Anspruch zu nehmen; in Zukunft aber sich genau nach der allerhöchsten Entschließung vom 6. int. mit Hofdekret 14. April 1821, dann nach Hofdekret vom 19. Jänner 1844 zu benennen.
Indem ich meine Darstellung und Erörterungen über die geistlichen Dotazionsgerechtsame in ihren wichtigsten Beziehungen Einem Hohen Ministerium ehrfurchtvollst unterbreitete, glaube ich nur meiner instruktionsmäßigen Pflicht nachgekommen zu seyn.
Euer Excellenz alleruntertänigster Diener

Dr. Ant. Treitler
k.k. Finanzpktursadjkt.

Lemberg den 16. März 1855