Bischof Ladislaus Zaboysky protestiert bei Leo Thun gegen eine
Verordnung, die das Branntweinbrennen gegen Entrichtung einer Steuer
auch an Sonn- und Feiertagen gestattet. Der Bischof wurde auf diese
Verordnung – die offenbar nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist –
durch das Schreiben eines Pfarrers aufmerksam gemacht. Zaboysky kann
diese Verordnung nicht gutheißen, da sie gegen die Gebote Gottes und
gegen jegliche christliche Moral verstoße. Er glaubt, dass der Erlass
nicht nur die Sonn- und Feiertage entweihe, sondern letztlich auch zu
einem allgemeinen Sittenverfall beitragen werde. Seiner Meinung nach
seien es vor allem Juden, die diesen Erlass zum Anlass nehmen würden, um
gewinnbringende Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen betreiben zu
können. Die Priester hingegen müssten alles aufbieten, um ihre
Pfarrmitglieder von der Entweihung der Sonn- und Feiertage abzuhalten.
Der Bischof bittet Thun daher, etwas gegen die Verordnung zu
unternehmen, da man sicher sein könne, dass der moralische Verlust nicht
durch höhere Steuereinnahmen aufgewogen werden könne.
Beilage: Der
Pfarrer von Zsigra wird vom Bezirksstuhlrichter über den Erlass
informiert, mit dem den Branntweinbrennern gegen Entrichtung einer
Steuer gestattet wird, an Sonn- und Feiertagen ihrem Geschäft
nachzugehen. Der Bezirksstuhlrichter befürchtete, dass diese Verordnung
zu Missbräuchen bei der Einhaltung der Sonn- und Feiertageruhe führen
werde, weshalb er den Erlass nicht zur allgemeinen Kenntnis gebracht
hat.
Euer Excellenz!
Wachsame Seelsorger, deren prüfenden Blicken nichts von allem dem entgeht, was
auf den sittlichen und religiösen Zustand ihrer Pfarrgemeinden einzuwirken
vermag, stimmen in ihren Beobachtungen darin überein, daß die Heiligung der
gebotenen Tage der rechte Maßstab der Religiosität des Volkes ist, auf welchem
Grunde dann die gewissenhafte Aufrechthaltung der mannigfaltigen socialen
Verhältnisse beruht. Daher kommt es, daß der das Heil der Seinigen am Herzen
tragende Priester nichts unterlassen wird, um der etwaigen Entweihung heiliger
Tage in seiner Gemeinde, bevor sie um sich greift und sich verbreitet, auf allen
Wegen zu steuern, auf der Kanzel kräftiges Wort dagegen zu erheben und wo dies
nicht ausreicht, auch den Schutz der Landesbehörde anzuflehen.
In dieser
Beziehung hat die vormärzliche Regierung das Ihrige gethan und die noch immer
bestehenden Landesgesetze, die in kirchlichen Angelegenheiten als eben so viele
kirchliche Verfügungen betrachtet werden können, bezeigen dies zu Genüge. Nicht
allein nach außen hin ist die Heiligung der Sonn- und Feiertage anbefohlen
worden, sondern auch nach innen, worauf sich namentlich jene allerhöchsten
Verordnungen beziehen, als wie ddo. 10. Juni 1817 Z. 15984, ddo. 9. December
1823 Z. 30202 usw., kraft deren den Juden verboten wird, christliche Diener an
deren heiligen Tagen zur Arbeit anzuhalten, so wie überhaupt welchen immer
Namens Arbeiter an solchen Tagen von dem Gottesdienste abzuhalten, nicht
gestattet wird.
Daß die gegenwärtige hohe k.k. Staatsregierung in dieser
Beziehung das Gute von den bestandenen Landesgesetzen beizubehalten und selbst
die in den Wirren letzter Zeiten außer der Wirksamkeit gesetzten Verordnungen
ins Leben zurückzuführen und überhaupt die katholische Kirche in ihrem
geistlichen Wirken zu unterstützen gesonnen ist, können die Landeskatholiken,
besonders die Seelsorger, nicht umhin, es mit besonderem Danke anzuerkennen; um
so mehr mußte bei den letzteren die neueste Verfügung der k.k. ungarischen
Statthalterei Besorgnis erwecken, wodurch die betreffenden politischen Organe
dahin gewiesen worden sind, Geschäfte, die mit der Production der geistigen
Getränke verbunden sind, wie wohl sie mit der Heiligung Gott geweihter Tage sich
nicht vereinbaren ließen, nicht nur ungestraft, sondern auch ungestört vor sich
gehen zu lassen. Zwar ist diese hohe Verfügung auf ämtlichem Wege mir nicht
zugekommen, wofern ich sie aber weiterhin ignoriren könne, hat eine ämtliche
Anzeige des benachbarten Pfarrers zu Zsegra [Zsigra]
veranlaßt, womit derselbe sich bei mir beschwert, daß seitdem diese Verordnung
dem dasigen Pächter mosaischen Glaubensbekenntnisses zu Gute gekommen, dieser
sich nicht scheut, nicht allein zur allgemeinen Kenntnis der Ortsbewohner, auch
an Sonn– und Feiertagen das Branntweinbrennen fortzusetzen, sondern auch auf
eine ungemein anmaßende Weise – um vor dem Landvolke sich Achtung zu verschaffen
– auf eine seitens der Finanzverwaltung ihm ertheilte Erlaubnis, zu welcher
immer Zeit, Sonn- und Feiertage nicht ausgenommen, sein Geschäft zu treiben,
sich beruft, die er sich dadurch erkauft habe, weil er bezüglich der
Verzehrungssteuer sich mit der Finanzverwaltung abgefunden hat, woraus die
Ortsgemeinde nach der Äußerung des Pfarrers großes Ärgernis nimmt.
Der
Pfarrer trug anfänglich Bedenken, den Worten des Pächters Glauben beizumessen.
Nachdem er aber auf seine diesfällige Beschwerde vor dem politischen
Bezirksstuhlrichter die in der Abschrift anliegende Antwort erhielt1, so säumte er nicht,
den Vorgang mit der Bitte mir anzuzeigen, geeignete Verhaltungsregel, die auch
für andere in ähnlichen Umständen befindliche Seelsorger als maßgebende Norm
dienen dürfte, vorzuschreiben und sich zukommen zu lassen, damit dem Ärgernisse
unter dem Volke gesteuert und überdies das bis nun gewissenhaft befolgte
Kirchengebot bezüglich der Heiligung der Sonn- und Festtage, ohngeachtet derart
zuvor unerhörter seitens der Finanzorgane in Bezug auf die Heiligung Gott
geweihter Tage ergangener Dispensationen, in voller Kraft erhalten werden könne,
ohne dieselben nach Umständen zu Gunsten materieller Vortheile von dem Volke
anzusprechen oder willkührlich ausbeuten zu lassen.
Eine Anfrage, wie die
gegenwärtige ist, läßt sich nicht mit Stillschweigen übergehen, aber auch nicht
mit nichtssagender Allgemeinheit sich beseitigen; sie will auf eine
befriedigende Art und so beantwortet werden, daß die politische Behörde mit der
kirchlichen nicht in Widerspruch gerathe, um sich einander nicht zu beirren,
während sie auch mit vereinigten Kräften ihrer Aufgabe kaum zu entsprechen
vermögen.
Selbst der politische Bezirksstuhlrichter gesteht es in seinem
Antwortschreiben an den klageführenden Pfarrer, daß er die erwähnte hohe
Statthaltereiverordnung nicht veröffentlichen zu können glaubte, „um nicht“,
sind seine Worte, „zu mancherlei der Heiligung der Sonn- und Feiertage
entgegenwirkenden Mißbräuchen Anlaß zu bieten“. Was soll dieser Rückhalt
bedeuten? Befürchtet das politische Organ mit der Veröffentlichung eines ihm
übermachten höheren Befehls anzustoßen, so liegt offenbar die Schwierigkeit in
dem Gehalte des hohen Erlaßes und dann wäre seine Pflicht gewesen, auf offenem
ämtlichen Wege die befürchteten Zustände zur Abhilfe seinem Vorstande zu
entdecken, bevor die Dispens zur Entweihung der heiligen Tage, wenngleich im
höheren Auftrage ertheilt würde, deren schlimme Folgen er sich selbst nicht zu
verheimlichen vermag.
Ich kann den obigen hohen Erlaß, welcher in seiner
strengen Consequenz offenbar an das Gebot Gottes betreffend die Sonntage und an
das Gebot der Kirche bezüglich der Feiertage anstößt, nur dadurch entschuldigen,
daß die darin enthaltene Befugnis an manchen Orten schon zuvor seine Geltung
hatte, ohne auf besondere Schwierigkeiten zu stoßen. Dies mag allerdings von
größeren Städten oder von industriellen und überdies von verschiedenen
Religionsgenossen bewohnten Orten gelten, wo man auf die Heiligung der Tage des
Herrn eben kein großes Gewicht zu legen pflegt und wo man ohne alle sich zuvor
eingeholte Dispens sich noch so manches andere erlaubt, was den Geboten Gottes
zuwider ist; bei solchen Menschen können unkirchliche Erlässe nichts verderben,
weil schon viel daran verdorben ist; dem ohngeachtet dürfte das nicht zu
Billigende durch hohen Erlaß nicht sanctionirt werden, wozu die Kirche nicht
einmal schweigend mitwirken kann.
Indessen, was an manchen Orten kein
Aufsehen erregt, stellt sich in rein katholischen Orten zu Lande, wo das
religiöse Gefühl bei dem Volke ungeschwächt, wo die Achtung der kirchlichen
Auctorität noch heimisch ist, ganz anders heraus. Bei diesem Volke ist die
unverkennbare Pietät für seinen apostolischen Landesfürsten und Ehrfurcht gegen
seine Kirche ein und dasselbe in tiefer Religiosität wurzelnde Gefühl; daher es
sich mit dem Gedanken nicht befreunden kann, daß der erste anderes befehlen oder
etwas positiv gestatten könne, als was die Kirche selbst befiehlt oder gestatten
kann. Auf dieser religiösen Überzeugung beruht zugleich die entschiedene
herzliche gewissenhafte Anhänglichkeit des katholischen Landvolkes an das
angestammte glorreiche Herrscherhaus Österreichs, wie sich dies seit Jahrhunderten erwiesen hat.
Sollte nun diese edle Gesinnung nicht vielmehr zärtliche Schonung verdienen, als
daß man darin rüttele und durch unkirchliche Erlässe, was meines Wissens bis
jetzt noch nicht geschah, sie zu schwächen beginne.
Was der gute politische
Bezirksstuhlrichter bezüglich der befürchteten Mißbräuche, zu welchen die
Veröffentlichung der bezogenen hohen Statthaltereiverordnung Anlaß geben könnte,
unter anderm ahnt, aber es nicht klar auszusprechen vermag, sind gewiß die
Schwierigkeiten, in welche der arme Seelsorger zu Lande, der einzige bisherige
Wächter obrigkeitlicher Anordnungen in kirchlichen Dingen, verwickelt werden
muß, wenn er einerseits auf die Aufrechthaltung der bis nun in voller Kraft
bestandenen allerhöchsten, mit den kirchlichen Verfügungen übereinstimmenden
Verordnungen wird wie gewöhnlich dringen wollen, andererseits aber in derselben
Angelegenheit, worin er so oft Schutz gefunden, nun von der politischen
Obrigkeit zurückgewiesen wird.
Die Besseren in der Ortsgemeinde werden vor
ihrem Seelsorger, dessen Treue an den Landesfürsten, aber auch unwandelbares
Festhalten an der Kirche sie aus den Zeiten der Prüfung erkannt, Auskunft über
die Ursache geänderter Gesinnungen der hohen Regierung suchen und keine andere
vernehmen können, als daß das, was die hohe Statthalterei für zuläßig befunden,
Seine k.k. apostolische Majestät es nicht so gewünscht haben würde; womit die
hohe Meinung des Volkes von der fortdauernden apostolischen Gesinnung des u.g.
Monarchen zwar geschützt, aber die Auctorität der Landesbehörde damit nicht
aufrechterhalten würde.
Noch schlimmer sind die Folgen, die sich an den oft
bezogenen unkirchlichen hohen Erlaß knüpfen dürften, wenn man solchen auf das
practische Leben anwendet. Schon freute sich mancher eifrige Seelsorger über den
guten Erfolg seiner Mühen, womit er die Seinigen dem unmäßigen Genuße geistiger,
besser gesagt, Körper und Geist vergiftender Getränke entzogen hat; nun beginnt
das Übel aufs Neue an, nachdem den Juden gestattet ist, wo immer sich
niederzulassen, die es auch mit leichter Mühe dahinzubringen wissen,
Schankhäuser in Mitte von Ortschaften aufzustellen, wo nie zuvor solche gewesen
und Menschen, Junge und Alte, dahin zu locken, um so das Sittenverderbnis zu
verbreiten. Der Geistliche mag sein Wort von der Kanzel dagegen erheben;
lockender ist jenes Getränk des auf Borg bietenden Judens, der überdies mit
seinen Vorrechten selbst an Sonn- und Feiertagen Branntwein zu brennen, manchen
Leichtgläubigen zu dem Wahne verleiten kann, daß die hohe Regierung der
Mäßigkeitsvereine Gegnerin ist. Nicht genug, die Habsucht ist ansteckend eben so
wie die Verschwendung. Schon Manches hat der durch die ungehofften
Errungenschaften habsüchtiger als je gewordene Bauer dem Juden abgelernt; bald
wird er ihm auch dies ablernen: an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten oder doch
seine Leute arbeiten zu lassen, am allerwenigsten der mit besonderem Gewinne
lohnenden Geschäfte sich enthalten, die zufällig an Sonntagen geknüpft würden.
Auch steht der Gedanke dem gemeinen Manne zu nahe, um nicht auf die Frage zu
verfallen, wenn der Pächter befugt ist, um des Branntweines wegen in seinen
Branntweinhause sein Geschäft zu treiben, warum sollte dies dem Christen auf dem
Felde nicht erlaubt sein, um das liebe Brod einzusammeln? Dann kann der Händler,
Mäckler, Handwerker, Taglöhner eben so, wie es von dem übermüthigen Juden oben
erwähnt wurde, sich auf die Entrichtung seiner Erwerbsteuer berufen und nicht
weniger für sich fordern, als was dem Juden für die entrichtete
Verzehrungssteuer bewilligt wurde, daß er auch an einem Sonn- und Feiertage
jeder nach seiner Weise sein ihm Gewinn oder tägliches Brod schaffendes Geschäft
treiben könne. Und wahrlich, an manchen Orten, besonders in gemischten
Gemeinden, ist an unchristlicher Gesinnung genug vorhanden, um derart Befugnisse
sich zu wünschen, ja ohne Befugnis sich manche Entweihung heiliger Tage zu
erlauben, was auch das wachsamste Auge der Polizei zu verhindern nicht vermag.
Wozu also Schwachgläubigen selbst seitens der Landesobrigkeit Anlaß zu
Vergehungen bieten, welche nothwendiger Weise den offenbarten Gottesanordnungen
zuwiderlaufen, die Gottesfurcht an der armen dienenden Menschenclasse schwächen,
die Religiosität in dem Volke untergraben, den redlichen politischen Beamten mit
sich selbst, mit seinem Amte in Widerspruch setzen, vor allem den Seelsorgern in
eine peinliche Lage versetzen, worüber er nicht schweigen kann ohne Verrath,
aber auch nicht reden ohne Gefahr; und doch muß das andere erfolgen, sobald es
gewiß ist, daß die hohe Regierung nicht gesonnen wäre, den oft erwähnten
unkirchlichen Erlaß zurückzunehmen und somit den Stein des Anstoßes aus der
Mitte des Volkes hinwegzuräumen.
Ja, die Seelsorger, im Falle sie sich durch
den Fortbestand obigen unkirchlichen Erlaßes gedrängt fühlten, besorgt dafür,
daß die Entheiligung der Tage des Herrn auch in anderen Dingen nicht um sich
greife, würden dagegen ihre Stimmen erheben und gegen den Gebrauch so einer den
Gottes Geboten widerstrebenden Licenz, aber auch gegen die Theilnahme an solchen
Geschäften ihre Gläubigen warnen und dahin wirken müssen, daß Menschen, sie
mögen Christen oder Juden sein, die ihre Leute selbst an Sonn- und Feiertagen
nicht ruhen lassen und des zeitlichen Gewinns wegen dem Dienste Gottes
entziehen, keine Knechte und Mägde in ihre Dienste erhalten. Mögen dann solche
Reden ganz oder nur zum Theile erfolglos bleiben, so werden sie doch die treuen
Priester mit dem Bewußtsein erfüllter Pflicht beruhigen, wobei jedoch die
weltliche Obrigkeit zu beklagen sein wird als solche, die, nachdem sie einen
unkirchlichen Erlaß zur Geltung gebracht, im Schatten einer unkirchlichen
Gesinnung erscheinen und deshalb in eben dem Grade Vertrauen beim Volke
verlieren muß, als sie es durch eine im Geiste der Kirche wirkende und
schaffende Thätigkeit in vollem Maße gewonnen haben würde.
Ich befinde mich
nicht in der Lage bezüglich der Abhilfe des angedeuteten Übelstandes anderen
ergebensten Antrag zu stellen, als daß das einer Finanzverwaltung durch die hohe
k.k. Statthalterei zuerkannte Recht benommen werde, Dispensen bezüglich der
Heiligung Sonn- und Feiertage zu ertheilen, die schon deshalb, daß sie mit der
Entrichtung der vertragsmäßigen Verzehrungssteuer in Verbindung stehen, zu dem
Wahne beim Volke Anlaß geben, daß solche ums Geld erkauft werden, wodurch einer
Erbitterung gegen derart bevorzugte Pächter Raum gegeben werden kann, weil es
meistens Juden sind und auch in Zukunft in der Regel nur Juden sein werden, die
der Erfahrung nach es absichtlich darauf anlegen, die Sonntage durch allerhand
Geschäfte zu entweihen, sei es aus vom Kindesalter eingeprägten Christenhaße
oder aus unerschütterlicher Habsucht, wodurch sie zwar zur Förderung
industrieller Zwecke angetrieben, aber auch zu Mitteln sich zu bereichern
verleitet werden, die das natürliche Gesetz als Betrug, Unrecht, Unterdrückung
des Nächsten verdammt und wodurch dieses im irdischen Treiben versunkene
Geschlecht in Mitte des armen Christenvolkes in sittlicher und materieller
Hinsicht sich als höchst schädlich erweiset.
Dem weisen Ermessen Euerer
Excellenz überlasse ich mit vollem Vertrauen, ob und unter welchen Abänderungen
die Beibehaltung des obigen Erlaßes unschädlich werden könne. So viel ist gewiß,
daß die moralischen Nachtheile, welche daraus entstehen können, die geringe
dadurch der Finanzverwaltung einzufließende Einnahme weit überwiegen würden und
schon deshalb eine im Interesse der Finanz erlassene politische Verordnung in
Einklang mit der kirchlichen religiösen Rücksicht zu bringen ist.
Genehmigen
Euere Excellenz den innigsten Ausdruck meiner vollkommensten Verehrung, womit
ich die Ehre habe zu verharren.
Zips, den 29. November 1852
Euerer Excellenz
Ladislaus Zaboysky
Bischof von Zips
Abschrift
Von Kirchdraufer [Spišské Podhradie] Bezirksstuhlrichteramte an Seine des Herrn Joseph Vitkovszky Zsegraer [Zsigra] Pfarrers Hochwürden.
Vallendorf, den 23. November 1852
Auf das ddo. 20. November letzten Jahres durch Euer Hochwürden diesem Amte zugesendete Schreiben in Betreff des durch Vilhelm Korrach, Pächter zu Petrócz, auch an Sonn- und Feiertagen bewerkstelligten Branntweinbrennens finde ich mich veranlaßt Euer Hochwürden dienstfreundlichst zu erwiedern, daß mittelst einer hohen Statthaltereiverordnung, welche diesem Amte am Wege des Comitats Vorstandsamtes ddo. 24. October letzten Jahres, Z. 6745, zugelangt ist, den Erzeugern von geistigen Flüssigkeiten auf künstlichen Apparaten, die sich hinsichtlich der Entrichtung der Verzehrungssteuer mit dem allerhöchsten Ärar abgefunden haben, es gestattet sei, ihren Gewerbsbetrieb an Sonn- und Feiertagen nicht einzuhalten, vorausgesetzt, daß hiebei keine lärmenden und nach außen hin erkennbaren Werkverrichtungen stattfinden und die dabei Verwendeten nicht gehindert werden, ihren Andachtsübungen nachzugehen. Es wurde wohl aufgetragen, diese Verordnung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, nachdem jedoch die ämtliche Verlautbarung mancherlei der Heilighaltung der Sonn- und Feiertage entgegenwirkenden Mißbräuchen zum Anlaße sein könnte, wurde solche nicht effectuirt.
Seyszényi, k.k. Bez. Stuhlrichter