Ladislaus Zaboysky an Leo Thun
Zips, 29. November 1852
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Regest

Bischof Ladislaus Zaboysky protestiert bei Leo Thun gegen eine Verordnung, die das Branntweinbrennen gegen Entrichtung einer Steuer auch an Sonn- und Feiertagen gestattet. Der Bischof wurde auf diese Verordnung – die offenbar nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist – durch das Schreiben eines Pfarrers aufmerksam gemacht. Zaboysky kann diese Verordnung nicht gutheißen, da sie gegen die Gebote Gottes und gegen jegliche christliche Moral verstoße. Er glaubt, dass der Erlass nicht nur die Sonn- und Feiertage entweihe, sondern letztlich auch zu einem allgemeinen Sittenverfall beitragen werde. Seiner Meinung nach seien es vor allem Juden, die diesen Erlass zum Anlass nehmen würden, um gewinnbringende Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen betreiben zu können. Die Priester hingegen müssten alles aufbieten, um ihre Pfarrmitglieder von der Entweihung der Sonn- und Feiertage abzuhalten. Der Bischof bittet Thun daher, etwas gegen die Verordnung zu unternehmen, da man sicher sein könne, dass der moralische Verlust nicht durch höhere Steuereinnahmen aufgewogen werden könne.
Beilage: Der Pfarrer von Zsigra wird vom Bezirksstuhlrichter über den Erlass informiert, mit dem den Branntweinbrennern gegen Entrichtung einer Steuer gestattet wird, an Sonn- und Feiertagen ihrem Geschäft nachzugehen. Der Bezirksstuhlrichter befürchtete, dass diese Verordnung zu Missbräuchen bei der Einhaltung der Sonn- und Feiertageruhe führen werde, weshalb er den Erlass nicht zur allgemeinen Kenntnis gebracht hat.

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Schlagworte

Edierter Text

Euer Excellenz!

Wachsame Seelsorger, deren prüfenden Blicken nichts von allem dem entgeht, was auf den sittlichen und religiösen Zustand ihrer Pfarrgemeinden einzuwirken vermag, stimmen in ihren Beobachtungen darin überein, daß die Heiligung der gebotenen Tage der rechte Maßstab der Religiosität des Volkes ist, auf welchem Grunde dann die gewissenhafte Aufrechthaltung der mannigfaltigen socialen Verhältnisse beruht. Daher kommt es, daß der das Heil der Seinigen am Herzen tragende Priester nichts unterlassen wird, um der etwaigen Entweihung heiliger Tage in seiner Gemeinde, bevor sie um sich greift und sich verbreitet, auf allen Wegen zu steuern, auf der Kanzel kräftiges Wort dagegen zu erheben und wo dies nicht ausreicht, auch den Schutz der Landesbehörde anzuflehen.
In dieser Beziehung hat die vormärzliche Regierung das Ihrige gethan und die noch immer bestehenden Landesgesetze, die in kirchlichen Angelegenheiten als eben so viele kirchliche Verfügungen betrachtet werden können, bezeigen dies zu Genüge. Nicht allein nach außen hin ist die Heiligung der Sonn- und Feiertage anbefohlen worden, sondern auch nach innen, worauf sich namentlich jene allerhöchsten Verordnungen beziehen, als wie ddo. 10. Juni 1817 Z. 15984, ddo. 9. December 1823 Z. 30202 usw., kraft deren den Juden verboten wird, christliche Diener an deren heiligen Tagen zur Arbeit anzuhalten, so wie überhaupt welchen immer Namens Arbeiter an solchen Tagen von dem Gottesdienste abzuhalten, nicht gestattet wird.
Daß die gegenwärtige hohe k.k. Staatsregierung in dieser Beziehung das Gute von den bestandenen Landesgesetzen beizubehalten und selbst die in den Wirren letzter Zeiten außer der Wirksamkeit gesetzten Verordnungen ins Leben zurückzuführen und überhaupt die katholische Kirche in ihrem geistlichen Wirken zu unterstützen gesonnen ist, können die Landeskatholiken, besonders die Seelsorger, nicht umhin, es mit besonderem Danke anzuerkennen; um so mehr mußte bei den letzteren die neueste Verfügung der k.k. ungarischen Statthalterei Besorgnis erwecken, wodurch die betreffenden politischen Organe dahin gewiesen worden sind, Geschäfte, die mit der Production der geistigen Getränke verbunden sind, wie wohl sie mit der Heiligung Gott geweihter Tage sich nicht vereinbaren ließen, nicht nur ungestraft, sondern auch ungestört vor sich gehen zu lassen. Zwar ist diese hohe Verfügung auf ämtlichem Wege mir nicht zugekommen, wofern ich sie aber weiterhin ignoriren könne, hat eine ämtliche Anzeige des benachbarten Pfarrers zu Zsegra [Zsigra] veranlaßt, womit derselbe sich bei mir beschwert, daß seitdem diese Verordnung dem dasigen Pächter mosaischen Glaubensbekenntnisses zu Gute gekommen, dieser sich nicht scheut, nicht allein zur allgemeinen Kenntnis der Ortsbewohner, auch an Sonn– und Feiertagen das Branntweinbrennen fortzusetzen, sondern auch auf eine ungemein anmaßende Weise – um vor dem Landvolke sich Achtung zu verschaffen – auf eine seitens der Finanzverwaltung ihm ertheilte Erlaubnis, zu welcher immer Zeit, Sonn- und Feiertage nicht ausgenommen, sein Geschäft zu treiben, sich beruft, die er sich dadurch erkauft habe, weil er bezüglich der Verzehrungssteuer sich mit der Finanzverwaltung abgefunden hat, woraus die Ortsgemeinde nach der Äußerung des Pfarrers großes Ärgernis nimmt.
Der Pfarrer trug anfänglich Bedenken, den Worten des Pächters Glauben beizumessen. Nachdem er aber auf seine diesfällige Beschwerde vor dem politischen Bezirksstuhlrichter die in der Abschrift anliegende Antwort erhielt1, so säumte er nicht, den Vorgang mit der Bitte mir anzuzeigen, geeignete Verhaltungsregel, die auch für andere in ähnlichen Umständen befindliche Seelsorger als maßgebende Norm dienen dürfte, vorzuschreiben und sich zukommen zu lassen, damit dem Ärgernisse unter dem Volke gesteuert und überdies das bis nun gewissenhaft befolgte Kirchengebot bezüglich der Heiligung der Sonn- und Festtage, ohngeachtet derart zuvor unerhörter seitens der Finanzorgane in Bezug auf die Heiligung Gott geweihter Tage ergangener Dispensationen, in voller Kraft erhalten werden könne, ohne dieselben nach Umständen zu Gunsten materieller Vortheile von dem Volke anzusprechen oder willkührlich ausbeuten zu lassen.
Eine Anfrage, wie die gegenwärtige ist, läßt sich nicht mit Stillschweigen übergehen, aber auch nicht mit nichtssagender Allgemeinheit sich beseitigen; sie will auf eine befriedigende Art und so beantwortet werden, daß die politische Behörde mit der kirchlichen nicht in Widerspruch gerathe, um sich einander nicht zu beirren, während sie auch mit vereinigten Kräften ihrer Aufgabe kaum zu entsprechen vermögen.
Selbst der politische Bezirksstuhlrichter gesteht es in seinem Antwortschreiben an den klageführenden Pfarrer, daß er die erwähnte hohe Statthaltereiverordnung nicht veröffentlichen zu können glaubte, „um nicht“, sind seine Worte, „zu mancherlei der Heiligung der Sonn- und Feiertage entgegenwirkenden Mißbräuchen Anlaß zu bieten“. Was soll dieser Rückhalt bedeuten? Befürchtet das politische Organ mit der Veröffentlichung eines ihm übermachten höheren Befehls anzustoßen, so liegt offenbar die Schwierigkeit in dem Gehalte des hohen Erlaßes und dann wäre seine Pflicht gewesen, auf offenem ämtlichen Wege die befürchteten Zustände zur Abhilfe seinem Vorstande zu entdecken, bevor die Dispens zur Entweihung der heiligen Tage, wenngleich im höheren Auftrage ertheilt würde, deren schlimme Folgen er sich selbst nicht zu verheimlichen vermag.
Ich kann den obigen hohen Erlaß, welcher in seiner strengen Consequenz offenbar an das Gebot Gottes betreffend die Sonntage und an das Gebot der Kirche bezüglich der Feiertage anstößt, nur dadurch entschuldigen, daß die darin enthaltene Befugnis an manchen Orten schon zuvor seine Geltung hatte, ohne auf besondere Schwierigkeiten zu stoßen. Dies mag allerdings von größeren Städten oder von industriellen und überdies von verschiedenen Religionsgenossen bewohnten Orten gelten, wo man auf die Heiligung der Tage des Herrn eben kein großes Gewicht zu legen pflegt und wo man ohne alle sich zuvor eingeholte Dispens sich noch so manches andere erlaubt, was den Geboten Gottes zuwider ist; bei solchen Menschen können unkirchliche Erlässe nichts verderben, weil schon viel daran verdorben ist; dem ohngeachtet dürfte das nicht zu Billigende durch hohen Erlaß nicht sanctionirt werden, wozu die Kirche nicht einmal schweigend mitwirken kann.
Indessen, was an manchen Orten kein Aufsehen erregt, stellt sich in rein katholischen Orten zu Lande, wo das religiöse Gefühl bei dem Volke ungeschwächt, wo die Achtung der kirchlichen Auctorität noch heimisch ist, ganz anders heraus. Bei diesem Volke ist die unverkennbare Pietät für seinen apostolischen Landesfürsten und Ehrfurcht gegen seine Kirche ein und dasselbe in tiefer Religiosität wurzelnde Gefühl; daher es sich mit dem Gedanken nicht befreunden kann, daß der erste anderes befehlen oder etwas positiv gestatten könne, als was die Kirche selbst befiehlt oder gestatten kann. Auf dieser religiösen Überzeugung beruht zugleich die entschiedene herzliche gewissenhafte Anhänglichkeit des katholischen Landvolkes an das angestammte glorreiche Herrscherhaus Österreichs, wie sich dies seit Jahrhunderten erwiesen hat. Sollte nun diese edle Gesinnung nicht vielmehr zärtliche Schonung verdienen, als daß man darin rüttele und durch unkirchliche Erlässe, was meines Wissens bis jetzt noch nicht geschah, sie zu schwächen beginne.
Was der gute politische Bezirksstuhlrichter bezüglich der befürchteten Mißbräuche, zu welchen die Veröffentlichung der bezogenen hohen Statthaltereiverordnung Anlaß geben könnte, unter anderm ahnt, aber es nicht klar auszusprechen vermag, sind gewiß die Schwierigkeiten, in welche der arme Seelsorger zu Lande, der einzige bisherige Wächter obrigkeitlicher Anordnungen in kirchlichen Dingen, verwickelt werden muß, wenn er einerseits auf die Aufrechthaltung der bis nun in voller Kraft bestandenen allerhöchsten, mit den kirchlichen Verfügungen übereinstimmenden Verordnungen wird wie gewöhnlich dringen wollen, andererseits aber in derselben Angelegenheit, worin er so oft Schutz gefunden, nun von der politischen Obrigkeit zurückgewiesen wird.
Die Besseren in der Ortsgemeinde werden vor ihrem Seelsorger, dessen Treue an den Landesfürsten, aber auch unwandelbares Festhalten an der Kirche sie aus den Zeiten der Prüfung erkannt, Auskunft über die Ursache geänderter Gesinnungen der hohen Regierung suchen und keine andere vernehmen können, als daß das, was die hohe Statthalterei für zuläßig befunden, Seine k.k. apostolische Majestät es nicht so gewünscht haben würde; womit die hohe Meinung des Volkes von der fortdauernden apostolischen Gesinnung des u.g. Monarchen zwar geschützt, aber die Auctorität der Landesbehörde damit nicht aufrechterhalten würde.
Noch schlimmer sind die Folgen, die sich an den oft bezogenen unkirchlichen hohen Erlaß knüpfen dürften, wenn man solchen auf das practische Leben anwendet. Schon freute sich mancher eifrige Seelsorger über den guten Erfolg seiner Mühen, womit er die Seinigen dem unmäßigen Genuße geistiger, besser gesagt, Körper und Geist vergiftender Getränke entzogen hat; nun beginnt das Übel aufs Neue an, nachdem den Juden gestattet ist, wo immer sich niederzulassen, die es auch mit leichter Mühe dahinzubringen wissen, Schankhäuser in Mitte von Ortschaften aufzustellen, wo nie zuvor solche gewesen und Menschen, Junge und Alte, dahin zu locken, um so das Sittenverderbnis zu verbreiten. Der Geistliche mag sein Wort von der Kanzel dagegen erheben; lockender ist jenes Getränk des auf Borg bietenden Judens, der überdies mit seinen Vorrechten selbst an Sonn- und Feiertagen Branntwein zu brennen, manchen Leichtgläubigen zu dem Wahne verleiten kann, daß die hohe Regierung der Mäßigkeitsvereine Gegnerin ist. Nicht genug, die Habsucht ist ansteckend eben so wie die Verschwendung. Schon Manches hat der durch die ungehofften Errungenschaften habsüchtiger als je gewordene Bauer dem Juden abgelernt; bald wird er ihm auch dies ablernen: an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten oder doch seine Leute arbeiten zu lassen, am allerwenigsten der mit besonderem Gewinne lohnenden Geschäfte sich enthalten, die zufällig an Sonntagen geknüpft würden. Auch steht der Gedanke dem gemeinen Manne zu nahe, um nicht auf die Frage zu verfallen, wenn der Pächter befugt ist, um des Branntweines wegen in seinen Branntweinhause sein Geschäft zu treiben, warum sollte dies dem Christen auf dem Felde nicht erlaubt sein, um das liebe Brod einzusammeln? Dann kann der Händler, Mäckler, Handwerker, Taglöhner eben so, wie es von dem übermüthigen Juden oben erwähnt wurde, sich auf die Entrichtung seiner Erwerbsteuer berufen und nicht weniger für sich fordern, als was dem Juden für die entrichtete Verzehrungssteuer bewilligt wurde, daß er auch an einem Sonn- und Feiertage jeder nach seiner Weise sein ihm Gewinn oder tägliches Brod schaffendes Geschäft treiben könne. Und wahrlich, an manchen Orten, besonders in gemischten Gemeinden, ist an unchristlicher Gesinnung genug vorhanden, um derart Befugnisse sich zu wünschen, ja ohne Befugnis sich manche Entweihung heiliger Tage zu erlauben, was auch das wachsamste Auge der Polizei zu verhindern nicht vermag. Wozu also Schwachgläubigen selbst seitens der Landesobrigkeit Anlaß zu Vergehungen bieten, welche nothwendiger Weise den offenbarten Gottesanordnungen zuwiderlaufen, die Gottesfurcht an der armen dienenden Menschenclasse schwächen, die Religiosität in dem Volke untergraben, den redlichen politischen Beamten mit sich selbst, mit seinem Amte in Widerspruch setzen, vor allem den Seelsorgern in eine peinliche Lage versetzen, worüber er nicht schweigen kann ohne Verrath, aber auch nicht reden ohne Gefahr; und doch muß das andere erfolgen, sobald es gewiß ist, daß die hohe Regierung nicht gesonnen wäre, den oft erwähnten unkirchlichen Erlaß zurückzunehmen und somit den Stein des Anstoßes aus der Mitte des Volkes hinwegzuräumen.
Ja, die Seelsorger, im Falle sie sich durch den Fortbestand obigen unkirchlichen Erlaßes gedrängt fühlten, besorgt dafür, daß die Entheiligung der Tage des Herrn auch in anderen Dingen nicht um sich greife, würden dagegen ihre Stimmen erheben und gegen den Gebrauch so einer den Gottes Geboten widerstrebenden Licenz, aber auch gegen die Theilnahme an solchen Geschäften ihre Gläubigen warnen und dahin wirken müssen, daß Menschen, sie mögen Christen oder Juden sein, die ihre Leute selbst an Sonn- und Feiertagen nicht ruhen lassen und des zeitlichen Gewinns wegen dem Dienste Gottes entziehen, keine Knechte und Mägde in ihre Dienste erhalten. Mögen dann solche Reden ganz oder nur zum Theile erfolglos bleiben, so werden sie doch die treuen Priester mit dem Bewußtsein erfüllter Pflicht beruhigen, wobei jedoch die weltliche Obrigkeit zu beklagen sein wird als solche, die, nachdem sie einen unkirchlichen Erlaß zur Geltung gebracht, im Schatten einer unkirchlichen Gesinnung erscheinen und deshalb in eben dem Grade Vertrauen beim Volke verlieren muß, als sie es durch eine im Geiste der Kirche wirkende und schaffende Thätigkeit in vollem Maße gewonnen haben würde.
Ich befinde mich nicht in der Lage bezüglich der Abhilfe des angedeuteten Übelstandes anderen ergebensten Antrag zu stellen, als daß das einer Finanzverwaltung durch die hohe k.k. Statthalterei zuerkannte Recht benommen werde, Dispensen bezüglich der Heiligung Sonn- und Feiertage zu ertheilen, die schon deshalb, daß sie mit der Entrichtung der vertragsmäßigen Verzehrungssteuer in Verbindung stehen, zu dem Wahne beim Volke Anlaß geben, daß solche ums Geld erkauft werden, wodurch einer Erbitterung gegen derart bevorzugte Pächter Raum gegeben werden kann, weil es meistens Juden sind und auch in Zukunft in der Regel nur Juden sein werden, die der Erfahrung nach es absichtlich darauf anlegen, die Sonntage durch allerhand Geschäfte zu entweihen, sei es aus vom Kindesalter eingeprägten Christenhaße oder aus unerschütterlicher Habsucht, wodurch sie zwar zur Förderung industrieller Zwecke angetrieben, aber auch zu Mitteln sich zu bereichern verleitet werden, die das natürliche Gesetz als Betrug, Unrecht, Unterdrückung des Nächsten verdammt und wodurch dieses im irdischen Treiben versunkene Geschlecht in Mitte des armen Christenvolkes in sittlicher und materieller Hinsicht sich als höchst schädlich erweiset.
Dem weisen Ermessen Euerer Excellenz überlasse ich mit vollem Vertrauen, ob und unter welchen Abänderungen die Beibehaltung des obigen Erlaßes unschädlich werden könne. So viel ist gewiß, daß die moralischen Nachtheile, welche daraus entstehen können, die geringe dadurch der Finanzverwaltung einzufließende Einnahme weit überwiegen würden und schon deshalb eine im Interesse der Finanz erlassene politische Verordnung in Einklang mit der kirchlichen religiösen Rücksicht zu bringen ist.
Genehmigen Euere Excellenz den innigsten Ausdruck meiner vollkommensten Verehrung, womit ich die Ehre habe zu verharren.

Zips, den 29. November 1852

Euerer Excellenz

Ladislaus Zaboysky
Bischof von Zips

Abschrift

Von Kirchdraufer [Spišské Podhradie] Bezirksstuhlrichteramte an Seine des Herrn Joseph Vitkovszky Zsegraer [Zsigra] Pfarrers Hochwürden.

Vallendorf, den 23. November 1852

Auf das ddo. 20. November letzten Jahres durch Euer Hochwürden diesem Amte zugesendete Schreiben in Betreff des durch Vilhelm Korrach, Pächter zu Petrócz, auch an Sonn- und Feiertagen bewerkstelligten Branntweinbrennens finde ich mich veranlaßt Euer Hochwürden dienstfreundlichst zu erwiedern, daß mittelst einer hohen Statthaltereiverordnung, welche diesem Amte am Wege des Comitats Vorstandsamtes ddo. 24. October letzten Jahres, Z. 6745, zugelangt ist, den Erzeugern von geistigen Flüssigkeiten auf künstlichen Apparaten, die sich hinsichtlich der Entrichtung der Verzehrungssteuer mit dem allerhöchsten Ärar abgefunden haben, es gestattet sei, ihren Gewerbsbetrieb an Sonn- und Feiertagen nicht einzuhalten, vorausgesetzt, daß hiebei keine lärmenden und nach außen hin erkennbaren Werkverrichtungen stattfinden und die dabei Verwendeten nicht gehindert werden, ihren Andachtsübungen nachzugehen. Es wurde wohl aufgetragen, diese Verordnung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, nachdem jedoch die ämtliche Verlautbarung mancherlei der Heilighaltung der Sonn- und Feiertage entgegenwirkenden Mißbräuchen zum Anlaße sein könnte, wurde solche nicht effectuirt.

Seyszényi, k.k. Bez. Stuhlrichter