Johann Friedrich Schulte an Leo Thun
Prag, 11. April 1856
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Regest

Der Jurist Johann Friedrich Schulte informiert den Minister in einigen Personalfragen und äußert sich zur neuen Prüfungsordnung. Zunächst teilt er Thun mit, dass Anton Goebel die ihm angebotene Stelle in Bedburg (Rheinland) aus Pflichtgefühl gegenüber dem dortigen Gymnasium provisorisch angenommen habe und daher vorerst nicht nach Österreich kommen werde. Dennoch möchte er Thun bitten, ihn vorerst nicht vollkommen für eine Stelle an einem österreichischen Gymnasium abzuschreiben, zumal Goebel den Posten in Bedburg nur provisorisch angenommen habe. Anschließend äußert sich Schulte kritisch über die neu erlassenen Prüfungsinstruktionen. Er bemängelt insbesondere die Praxis, dass ein Kandidat, der in einem Hauptfach reprobiert wurde, durch gutes Abschneiden in anderen Fächern dennoch approbiert werden könne. Außerdem regt er an, die Zahl der Prüfer pro Rigorosum auf drei festzulegen und die für die Prüfung veranschlagte Zeit dem Umfang des Faches während des Studiums anzupassen. Das würde aus seiner Sicht etwa bedeuten, dass man die Prüfungszeit für das Lehensrecht verkürzt. Auch weist Schulte darauf hin, dass es aus seiner Sicht notwendig sei, bei Prüfungen viel stärker darauf zu achten, dass nicht bloß Wissen, sondern auch methodische Kenntnisse geprüft werden. Zuletzt berichtet der Professor, dass Eduard Buhl zum Habilitationskolloqium zugelassen worden sei.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Hochzuverehrender Herr Minister!
Euer Excellenz

habe ich die Ehre ganz ergebenst anzuzeigen, daß der Oberlehrer Dr. Anton Goebel mir am gestrigen Tage mitgetheilt hat, daß er – einerseits bewogen von der Rücksicht auf seinen Oheim, welcher sein Vormund war und ihm sehr zugesetzt hat, eine so schöne Aussicht nicht auszuschlagen, andererseits, um nicht bei dem gleichzeitigen Abtreten von drei Lehrern in Bedburg, da die Regierung keine hinreichende Anzahl von Candidaten hat, die Ritterakademie ins Stocken zu bringen – die ihm übertragene Stelle eines wirklichen Studiendirectors (800 R.Th. Gehalt, freie Wohnung, Tisch usf. bez. nach der Verheirathung Entschädigung hierfür) angenommen habe, jedoch, um die ihm geschilderten schwierigen Verhältnisse erst selbst kennen zu lernen, seinerseits provisorisch, so daß er im Herbste sofort austreten kann. Er sagt Eurer Excellenz seinen tiefsten Dank für Hochdero gnädiges Vertrauen mit der ergebensten Bitte: ihn vorerst noch nicht aus der Liste zu streichen, da er gern käme, wenn die Verhältnisse dort ihm nicht durchaus zusprechen, und er dann gewiß mit um so größerer Lust sich heimisch fühlen würde. Mir ist dies sehr leid; ich habe mich aber für verpflichtet gehalten, ihm nicht weiter als in freundschaftlicher Beziehung zu zureden.
Sollte es noch der Wille Euer Excellenz sein, mir die Bearbeitung der Schrift über das Ehegesetz zu übertragen, so kann ich mich auch jetzt derselben um so mehr unterziehen, als der Druck der ersten Abtheilung meines „Systemes des katholischen Kirchenrechts“ sich seinem Ende nahet und das Manuscript der zweiten vollendet ist. Für diesen Fall werde ich mich sofort nach Übersendung des Materials an die Arbeit machen.
Gestatten mir Euer Excellenz mit Rücksicht auf die zweifelsohne jetzt vorbereiteten Prüfungsinstructionen einige ganz ergebenste Bemerkungen, welche ich im Interesse der Studien Hochderselben zu machen unterthänigst wage. Es hat sich mir durch meine hiesige Praxis außer Zweifel gestellt, daß – wie es bei den Rigorosen stattfindet – der Modus: das Resultat nach der Stimmenanzahl zu bemessen, gänzlich unzulänglich ist. Es kam vor, daß ein Candidat im Lehenrechte (2 Stimmen) und römischen (2 Stimmen) approbirt wurde, im kanonischen keine Frage beantwortete, durchaus nichts wußte, von beiden Examinatoren reprobirt wurde und doch im Gesammtresultate approbirt. Entweder, glaube ich, wäre der Fachprofessor allein und stets zuzuziehen, seiner Entscheidung alsdann in Betreff seines Faches sein decisives Votum beizulegen und eine Reprobation in einem Hauptfache für eine generale zu halten, oder es sollte unter den Examinatoren deliberirt und nur bei Resultatlosigkeit der Deliberation nach der Majorität entschieden werden. Sodann glaube ich, daß die Anzahl von drei höchstens vier Examinatoren stets genügt; denn bei einem langsamen Candidaten kann man in 17 Minuten (diese Zeit fällt z.B. im 2. Rigorosum auf den einzelnen) nichts anfangen. Weiter dürfte es wohl nicht unzweckmäßig sein, die Zeit nach den Gegenständen zu bestimmen. So fällt jetzt auf canonisches Recht im 2. Rigorosum 34 Minuten, auf Lehenrecht ebensoviel, auf römisches 51, obwohl ein fähiger Kopf für Lehenrecht höchstens 1/20 der Studienzeit für das canonische Recht gebraucht und letzteres dem Umfange selbst nach, größer als das römische ist, jedenfalls den meisten Studierenden mehr Schwierigkeiten macht, weil sie nicht historisch genug vorgebildet sind (in Deutschland ganz ebenso). Für die erste Staatsprüfung (nach dem neuen Studienplane) dürfte wohl gewiß römisches und canonisches Recht unbedingt genügend absolvirt sein, um approbirt zu werden, während ich der Meinung wäre, der deutschen Rechtsgeschichte nicht ganz dieselbe Stellung einzuräumen, weil es große Schwierigkeiten hat, bei hauptsächlich historischen Studien durch bloße Prüfung von der wirklichen Leistung sich zu überzeugen, ohne ungerecht zu sein. Man könnte dieselbe als Ergänzung der beiden anderen wirken lassen. Die Zeit betreffend, so glaube ich, daß 1 Stunde für einen Candidaten vollkommen hinreicht. Endlich erlaube ich mir noch, Euer Excellenz ganz ergebenst darauf aufmerksam zu machen, daß nach den Erfahrungen aller Orte die Mehrzahl der Studierenden zwar nicht unbedingt non vitae sed scholae studiert, aber doch das Maaß der Leistungen für sich nach demjenigen einrichtet, welches der Examinator anlegt, ganz besonders aber auf den letzteren viel darauf ankommt, ob die Methode, der Geist des Studiums eine wissenschaftliche sein muß, oder ob es hinreicht, dem Gedächtnisse die einzelnen Rechtssätze usf. einzuprägen, dazu allenfalls den Text des Gesetzes zu erlernen. Gerade eine solche indirecte Nöthigung ist ganz besonders beim Kirchenrechte erforderlich, denn der Buchstabe wird hier niemals im Leben ausreichen, und für ein der hohen praktischen Bedeutung der Silben angemessenes Studium kann nur durch den möglichst wissenschaftlichen Geist des Vortrages und Examens – wobei zugleich eine unbedingte praktische Vollständigkeit sich erreichen läßt, weil es hauptsächlich hier nur der Prinzipien bedarf – nachhaltig und schon von Anfang an Sorge getragen werden. Geruhen Euer Excellenz diese gehorsamsten Bemerkungen in dem Geiste gnädigst anzunehmen, in welchem ich diesen Gegenstand Hochdenselben bei Dero Anwesenheit hierselbst im November vorigen Jahres bereits auszuführen die Ehre hatte.
Nochmals erlaube ich mir, Euer Excellenz vorzustellen, ob sich nicht ermöglichen ließe, auch den Candidaten des 3. und 4. Jahres die Rigorosen nach der neuen Ordnung zu gestatten?
Dr. Buhl hat eine Habilitationsschrift eingereicht, in Folge derer derselbe auf mein Referat von dem Collegium zum Colloquium (auf künftigen Montag) admittirt ist. Ich habe das Referat absichtlich ausführlich und allseitig gemacht, um Euer Excellenz nach Hochderen Wunsche dadurch einen Maaßstab der Beurtheilung zu geben. Auf seinen Fleiß glaube ich, werden Euer Excellenz Sich in Zukunft verlassen können.
Indem ich der ferneren Befehle Euer Excellenz ganz ergebenst harre, verbleibe ich mit tiefster Ergebenheit, Dankbarkeit und Verehrung
Hochzuverehrender Herr wirklicher Geheimer Rath und Staatsminister!

Euer Excellenz
gehorsamster Diener
Dr. Schulte

Prag den 11. April 1856