Übersicht über die Kompetenzen und Agenden des Ministeriums für Kultus und Unterricht
o. D.
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In der lithographierten Übersicht sind die Agenden des Ministeriums für Kultus und Unterricht angeführt. In Teil A sind die Zuständigkeiten des Ministeriums im Hinblick auf die verschiedenen Glaubensgemeinschaften der Monarchie zusammengefasst. Den größten Raum nimmt dabei die katholische Kirche ein. In Teil B werden die Agenden im Bereich des Unterrichts angeführt.

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Edierter Text

Besonderer Wirkungskreis des Ministeriums für Cultus und Unterricht

In den Bereich der Wirksamkeit des Cultus- und Unterrichtsministeriums gehören

A. Cultus und zwar

§ 1
Die Angelegenheiten der katholischen Kirche und aller anderen im Kaiserreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften

a. Angelegenheiten des katholischen Cultus

§ 2
Die Behandlung der Angelegenheiten der katholischen Kirche nach den darüber bestehenden Gesetzen und Vorschriften.

§ 3
Die Erstattung der allerunterthänigsten Anträge auf Allerhöchste Ernennung der Bischöfe, der Stifts- und Titular-Prälaten, der Domherren an den Dom- und Collegial-Capiteln, ferner auf Allerhöchste Genehmigung der ordnungsmäßig stattgefundenen Wahlen zu solchen kirchlichen Würden.

§ 4
Die Präsentation zu denjenigen Pfarren, welche unter dem Patronate des Allerhöchsten Landesfürsten und der in der Verwaltung des Cultus- und Unterrichts-Ministeriums befindlichen politischen Fonde stehen, deren jährliches Erträgnis Eintausend Gulden CM übersteigt, wenn das vom Ordinariate am ersten Platze vorgeschlagene Individuum gewählt wird, findet das Ministerium vom Vorschlage des Ordinariates abzugehen, so ist die Allerhöchste Entscheidung darüber einzuholen.

§ 5
Die Ertheilung der Erlaubnis zur Wahl von Prälaten oder Äbtissinnen schreiten zu dürfen für jene geistlichen Stifte und Klöster, welche bisher Prälaten oder Äbtissinnen hatten und welche die Mittel zu deren standesmäßigen Erhaltung besitzen

§ 6
Die Regulierung des Vermögens der geistlichen Corporationen, Pfründen und Gemeinden, nach den darüber bestehenden Normen.

§ 7
Die Festsetzung der Dotationen für die Mendicanten-Klöster, dann für die Frauenklöster, welche sich mit der Erziehung und dem Unterrichte der weiblichen Jugend beschäftigen, nach den bestehenden Normen.

§ 8
Die Bewilligung wie Ergänzungen der Congrua, wenn der Religionsfond vorschriftsmäßig die Letztere zu leisten hat.

§ 9
Die Bewilligung außerordentlicher zeitlicher Subsistenz-Beiträge aus dem Religionsfonde für solche Seelsorger, welche kein Recht auf den Congrua-Bezug aus demselben haben, und deren Einkünfte geschmälert worden sind, nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften, nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen und höchstens bis zum Betrage der Congrua.

§ 10
Die Bewilligung an Deficienten-Gehalten unter den vorgeschriebenen Bedingungen die Erhöhung bereits angewiesener Deficienten-Gehalte in einem Betrag von höchstens zweihundert Gulden jährlich, ferner die Erhöhung der Pensionen für Individuen aus aufgehobenen Klöstern nach dem bisher beobachteten Maßstabe.

§ 11
Die Prüfung und Genehmigung der Präliminarien der für Cultus-Zwecke bestimmten besonderen Fonde, sowie die Passirung der Ausgaben aus denselben; in so ferne diese Fonde weder eine Dotation aus den Finanzen zur Deckung des Abganges erhalten, noch ihre Überschüsse an den Staatsschatz abzuführen haben. Auch liegt diesem Ministerium die Fürsorge für die zweckmässige und nutzbringende Verordnung der durch die Überschüsse dieser Fonde entstehenden disponiblen Gelder ab.

§ 12
Die Passirung der Ausgaben aus den dotierten oder zur Abfuhr der Einnahms-Überschüsse an den Staatschatz verpflichteten Religionsfonde nach Maßgabe des allgemeinen Wirkungskreises.

b. Angelegenheiten anderer Confessionen

§ 13
Die Behandlung der Cultus-Angelegenheiten aller anderen gesetzlich anerkannten Confessionen nach den dafür bestehenden Gesetzen und Vorschriften.

B. Unterricht

§ 14
Die Leitung und beziehungsweise Überwachung des gesammten Unterrichtswesens und aller Lehranstalten, dann der öffentlichen und Privat-Erziehungsanstalten mit Ausnahme derjenigen Lehr- und Erziehungsanstalten, deren Leitung ausdrücklich einem anderen Ministerium zugewiesen ist. In Beziehung auf die Errichtung und Regulierung von technischen Instituten, Real- und nautischen Schulen, dann in so fern es sich um Förderung des landwirtschaftlichen Unterrichtes handelt, ist sich jedoch mit dem Ministerium für Handel und Gewerbe, beziehungsweise mit dem Ministerium für Landes-Cultur ins Einvernehmen zu setzen.

§ 15
Die Ernennung der Lehrer an den aus öffentlichen Fonden dotierten Gymnasien und anderen auf gleicher Stufe stehenden Lehranstalten, dann der Direktoren der Normal-Hauptschulen und der Präparandenkurse. Sind jedoch die anzustellenden nicht österreichische Staatsbürger, so bleibt ihre Ernennung der Allerhöchsten Entschließung Seiner Majestät des Kaisers vorbehalten.

§ 16
Die Bestätigung der Universitäts-Rectoren und Decane, dann der Direktoren und Lehrer an Gymnasien und anderen Mittelschulen, die keine Staats-Lehranstalten sind.

§ 17
Die Zulassung von Privat-Docenten in den Universitäten. Handelt es sich jedoch hiebei um einen Ausländer, so ist sich jedenfalls darüber die Allerhöchste Entschließung zu erbitten.

§ 18
Die Erstattung allerunterthänigster Vorschläge zur Besetzung folgender, der Allerhöchsten Ernennung vorbehaltenen Stellen der wirklichen Schulräthe, der Professoren an Universitäten, Rechtsakademien und anderen in dieselbe Kathegorie gehörigen Staatslehranstalten, der Professoren an Kunstakademien und technischen Instituten, der Direktoren an Kunstakademien, technischen Instituten, Gymnasien und Realschulen, dann der Schulen-Oberaufseher.

§ 19
Die Ernennung der Commissionsglieder für theoretische Staatsprüfungen, so wie die Bestellung der Commission zur Prüfung der Candidaten des Gymnasial-Lehramtes.

§ 20
Der Ausspruch, ob Lehranstalten welche nicht unmittelbar von der Regierung geleitet werden, berechtigt seyen, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen.

§ 21
Die Entscheidung über vorzuschreibende, oder zum Gebrauche zuzulassende Schulbücher.

§ 22
Die Verleihung von Stipendien und Stiftungszeugnissen, in so fern dieselbe nicht in den Wirkungskreis eines anderen Ministeriums gehört, dann mit Ausnahme der Stiftplätze in öffentlichen Knaben- und Mädchen-Erziehungsanstalten, wie auch der Reise-Stipendien für Künstler, deren Verleihung Seiner kk. Majestät vorbehalten sind.

§ 23
Die Nachsicht des überschrittenen Normal-Alters für die in die Theresianische Akademie und in das Civil-Mädchenpensionat aufzunehmenden zahlenden Zöglinge. Nur wenn diese Nachsicht gegen den Antrag der Direktion gewährt werden soll, ist Vortrag an Seine Majestät zu erstatten.

§ 24
Die Bewilligung des gewöhnlichen Ausstattungsantrages für die aus dem Civil-Mädchenpensionate austretenden Stiftlinge, deren Verwendung und Wohlverhalten von der Vorsteherin belobt wird, und welche als Erzieherinnen in ein Privathaus, oder als Lehrerinnen in eine öffentliche Unterrichtsanstalt sich begeben.

§ 25
Die Anschaffung von Lehrmitteln für Anstalten, die aus öffentlichen Fonden erhalten werden, und die Bewilligung von außerordentlichen Stipendien und Unterstützungen zu wissenschaftlichen Reisen, behufs der Heranbildung künftiger Lehrer bis zu dem Betrage von Eintausend Gulden innerhalb der im § 10 des allgemeinen Wirkungskreises bezeichneten Gränzen.

§ 26
Die Prüfung und Genehmigung der Präliminarien der für Unterrichts- und Erziehungszwecke bestimmten besonderen Fonde, so wie die Passirung der Ausgaben aus derselben, so fern diese Fonde weder eine Dotation aus den Finanzen zur Deckung des Abganges erhalten, noch ihre Überschüsse an den Staatsschatz abzuführen haben.

§ 27
Die Passirung von Ausgaben aus den dotirten oder den zur Abfuhr der Einnahms-Überschüssen an den Staatsschatz verpflichteten Studien- und Schulfonden nach Maßgabe des allgemeinen Wirkungskreises.