Gesetz vom 8. Februar 1869 wirksam für das Königreich Böhmen betreffend die Schulaufsicht1
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Regest

Das Gesetz vom 8. Februar 1869 für das Königreich Böhmen beinhaltet die Bestimmungen zur Schulaufsicht in Böhmen. Es regelt die Kompetenzen des Ortsschulrates, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates sowie das Verhältnis der einzelnen Aufsichtsorgane zu einander. Das Gesetz legt außerdem die Zusammensetzung der Organe fest und definiert deren Aufgaben. Die Orts- und Bezirksschulräte sind dabei mit der Aufsicht über den Elementarschulbereich beauftragt. Diese Aufsichtsorgane setzen sich aus Vertretern der staatlichen Verwaltung, aus Vertretern der verschiedenen Kirchen sowie aus Vertretern der Lehrerschaft zusammen. Die alleinige Aufsicht durch die Kirchen betrifft lediglich den Religionsunterricht. Dem Landesschulrat obliegt die Aufsicht über das gesamte Schulwesen im Land sowie über die Arbeit der ihm untergeordneten Orts- und Bezirksschulräte. Die Zusammensetzung des Landesschulrats erfolgt nach demselben Prinzip, nach dem die ihm untergeordneten Aufsichtsorgane gebildet werden.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Gesetz wirksam für das Königreich Böhmen betreffend die Schulaufsicht
Mit Zustimmung des Landtages

I. Der Ortsschulrath
§ 1.
Die aus Staats-, Landes- oder Gemeindemitteln ganz oder theilweise erhaltenen Volksschulen, zu welchen die Alltags- und Fortbildungsschulen und die weiblichen Arbeitsschulen zu rechnen sind, stehen unter der Aufsicht des Ortsschulrathes.
§ 2.
Der Ortsschulrath besteht aus Vertretern der Kirche, Schule und Gemeinde. Nebst diesen ist auch der Schulpatron berechtigt, als Mitglied in den Ortsschulrath einzutreten und an den Verhandlungen desselben persönlich oder durch einen Stellvertreter mit Stimmrecht theilzunehmen.
§ 3.
Die Vertreter der Kirche im Ortsschulrath sind die Seelsorger der der Schule zugewiesenen Gegend.
Wo sich zwei oder mehrere Seelsorger desselben Glaubensbekenntnisses befinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehörde denjenigen, welcher als Mitglied in den Ortsschulrath einzutreten hat. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen der israelitischen Jugend tritt der von der Kultusgemeinde bestimmte Vertreter in den Ortsschulrath ein.
§ 4.
Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe ist deren Leiter, (der Lehrer, und wenn an derselben Schule mehrere Lehrer angestellt sind, der Direktor oder erste Lehrer).
Unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schulen, so tritt der Leiter der unter diesen Schulen im Rang am höchsten stehenden, bei gleichem Rang der Schulen der dienstälteste Leiter dieser Schulen in den Ortsschulrath. Doch nehmen auch die Leiter der anderen Schulen an den ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Ortsschulrathes mit berathender Stimme theil.
§ 5.
Die Vertreter der Gemeinde im Ortsschulrathe werden von der Gemeindevertretung und wenn derselben Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben angehören, von einer Versammlung der betheiligten Gemeindevertretungen gewählt. Die Zahl dieser Vertreter beträgt mindestens zwei, höchstens fünf und wird vom Bezirksschulrathe bestimmt, wobei dieser darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß die Vertretung der verschiedenen Glaubensbekenntnisse im Ortsschulrathe möglich gemacht werde.
Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit und gilt für die Dauer von sechs Jahren. Doch tritt nach drei Jahren die Hälfte und bei ungerader Zahl die größere Zahl der Mitglieder aus. Die Wiederwahl ist zulässig.
Außerdem wählt die Gemeindevertretung zwei Ersatzmänner.
§ 6.
Wählbar sind alle jene, welche fähig sind, in die Gemeindevertretung einer dem Ortsschulrath zugewiesenen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus dem Ortsschulrath zur Folge.
Die Wahl in den Ortsschulrath kann nur derjenige ablehnen, welcher berechtigt wäre, die Wahl in die Gemeindevertretung abzulehnen oder welcher die letzten sechs Jahre hindurch Mitglied des Ortsschulrathes war. Die ungerechtfertigte Verweigerung des Eintrittes wird vom Bezirksschulrathe mit einer Geldbuße von 50–300 fl bestraft.
Die Geldbuße ist für Zwecke der Schule zu verwenden.
§ 7.
Orte, an welchen mehrere Schulen bestehen, können von der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Bezirksschulrathes in mehrere Schulkreise getheilt werden. in diesem Falle wird für jeden dieser Schulkreise ein besonderer Ortsschulrath mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen gebildet.
§ 8.
Dem Ortsschulrathe kommt es zu, für die Befolgung der Schulgesetze sowie der Anordnungen der höheren Schulbehörden und die denselben entsprechende zweckmäßige Einrichtung des Schulwesens im Orte zu sorgen.
Insbesondere hat derselbe:
1. dafür zu sorgen, daß die Lehrer ihre Gehaltsbezüge in der gehörigen Weise, zu rechter Zeit und ungeschmälert erhalten;
2. den etwa vorhandenen Lokalschulfond sowie das Schulstiftungsvermögen, soweit darüber nicht andere Bestimmungen stiftungsgemäß getroffen sind, zu verwalten;
3. das Schulgebäude, die Schulgründe und das Schulgeräthe zu beaufsichtigen und das erforderliche Inventar zu führen;
4. über die Befreiung von der Schulgeldzahlung zu entscheiden;
5. die Schulbücher und andere Unterstützungsmittel für arme Schulkinder zu besorgen, für die Anschaffung und Instandhaltung der Schulgeräthe, die nötigen Lehrmittel und sonstigen Unterrichtserfordernisse Sorge zu tragen;
6. die jährlichen Voranschläge für die Dotations- und sonstigen Schulerfordernisse, so weit hiefür nicht besondere Organe bestellt sind, zu verfassen, dieselben an die Gemeindevertretung zu leiten und über die empfangenen Gelder Rechnung zu legen;
7. die der Schule gehörigen Wertpapiere, Urkunden, Fassionen usw. aufzubewahren;
8. die jährliche Schulbeschreibung zu verfassen, den Schulbesuch auf jede mögliche Art zu befördern und die Strafanträge gegen die Vernachlässigung desselben an den Bezirksschulrath zu stellen;
9. die Unterrichtszeit mit Beachtung der vorgeschriebenen Stundenzahl zu bestimmen;
10. die Ertheilung des vorgeschriebenen Unterrichtes zu überwachen;
11. den Lebenswandel des Lehrpersonales, die Disziplin in den Schulen sowie das Betragen der Schuljugend außerhalb der Schule zu beaufsichtigen;
12. den Lehrern hinsichtlich ihrer Amtsführung die thunlichste Unterstützung angedeihen zu lassen;
13. Streitigkeiten der Lehrer unter sich und mit der Gemeinde oder mit einzelnen Gemeindegliedern (soweit sie aus den Schulverhältnissen erwachsen) nach Thunlichkeit auszugleichen;
14. Auskünfte und Gutachten an die Gemeindevertretung und die vorgesetzten Behörden zu erstatten, an welche der Ortsschulrath auch Anträge zu stellen jederzeit berechtiget ist.
§ 9.
Von der Wirksamkeit des Ortsschulrathes sind die mit Lehrerbildungsanstalten in Verbindung stehenden Übungsschulen ausgenommen; nur wo sie ganz oder theilweise auch aus Gemeindemitteln erhalten werden, kommt in Bezug auf sie dem Ortsschulrathe die im § 8 unter 1–7 bezeichnete Wirksamkeit zu.
§ 10.
Die Mitglieder des Ortsschulrathes, dessen Constituirung sowohl der Gemeindevertretung als dem Bezirksschulrathe anzuzeigen ist, wählen aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.
Ist sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert, so führt der Älteste unter den Mitgliedern des Ortsschulrathes den Vorsitz.
§ 11.
Der Ortsschulrath versammelt sich wenigstens einmal im Monate zu einer ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende kann aber jederzeit und er muß, wenn zwei Mitglieder es verlangen, eine außerordentliche Versammlung einberufen.
§ 12.
Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschulrathes wird die Anwesenheit wenigstens dreier Mitglieder erfordert.
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtiget ist, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetz zuwiderlaufen oder das Interesse der Schule gefährden, einzustellen und den Gegenstand an den Bezirksschulrath zur Entscheidung zu leiten.
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ortsschulrathes gehen an den Bezirksschulrath.
Dieselben sind bei dem Ortsschulrath einzubringen und haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht.
§ 13.
Kein Mitglied des Ortsschulrathes darf an der Berathung und Abstimmung von Angelegenheiten theilnehmen, welche seine persönlichen Interessen betreffen.
§ 14.
In Angelegenheiten, die so dringlich sind, daß weder die nächste ordentliche Sitzung abgewartet noch eine außerordentliche einberufen werden kann, darf der Vorsitzende selbstständig Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Ortsschulrathes einholen.
§ 15.
Zur Beaufsichtigung des didaktisch-pädagogischen Zustandes der Schule wird ein fachkundiges Mitglied des Ortsschulrathes vom Bezirksschulrathe als Ortsschulinspektor bestellt.
Der Ortsschulinspektor hat sich mit dem Leiter der Schule in stetene Einvernehmung zu erhalten.
Tritt hiebei eine Meinungsverschiedenheit hervor, so ist jeder Theil berechtigt, die Entscheidung des Bezirksschulrathes einzuholen.
An jenen Schulen, wo sich mehrere Lehrer befinden, ist der Ortsschulinspektor den Lehrerkonferenzen beizuwohnen berechtiget.
Wo sich die Wirksamkeit des Ortsschulrathes auf mehrere Schulen erstreckt, können zur didaktisch-pädagogischen Beaufsichtigung derselben zwei Ortsschulinspektoren bestellt werden.
Die Schulen zu besuchen, um von den Zuständen derselben Kenntnis zu nehmen, sind auch die übrigen Mitglieder des Ortsschulrathes berechtigt. Die Befugnis, etwa notwendige Anordnungen zu treffen steht jedoch nicht einem einzelnen Mitgliede, sondern blos der gesamten Körperschaft zu.
§ 16.
Die Mitglieder des Ortsschulrathes haben auf ein Entgeld für die Besorgung der Geschäfte keinen Anspruch.
Für die damit verbundenen baren Auslagen wird ihnen der Ersatz aus Gemeindemitteln geleistet.

II. Der Bezirksschulrath
§ 17.
Die nächst höhere Aufsicht in die Volksschulen wird von dem Bezirksschulrathe geführt.
§ 18.
Die Schulbezirke fallen dem Umfange nach mit den politischen Bezirken zusammen.
Städte, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, bilden jenen besonderen Schulbezirk.
§ 19.
Der Bezirksschulrath besteht in der Regel:
a. Aus dem Vorsteher der politischen Bezirksbehörde als Vorsitzenden.
b. Aus je einem Geistlichen jener Glaubensgenossenschaften, deren Seelenzahl im Bezirke mehr als 2.000 beträgt. Die Ernennung kommt der Diözesanbehörde, beziehungsweise dem Seniorate zu. Der allfällige Vertreter der israelitischen Religion wird von den Vorstehern der Kultusgemeinden des Bezirkes gewählt.
c. Aus zwei Fachmännern im Lehramte. Der eine derselben wird von der Lehrerversammlung des Bezirkes gewählt. Als zweiter Fachmann tritt der Direktor der etwa im Bezirke befindlichen Lehrerbildungsanstalt, in Ermanglung einer solchen der der Mittelschule des Bezirkes und wo es auch an einer solchen fehlt, der der Hauptschule des Bezirkes ein. Besitzt der Bezirk mehrere höhere Schulen gleicher Art, so entscheidet das Dienstalter darüber, welcher der Direktoren in den Bezirksschulrath einzutreten habe. Befindet sich im Bezirke keine öffentliche Lehranstalt von der bezeichneten Art, dann werden beide Fachmänner von der Lehrerversammlung gewählt.
d. Aus zwei und wo mehrere Bezirksvertretungen sind, aus je einem von jeder Bezirksvertretung und in Ermanglung einer solchen aus zwei vom Landesausschuße gewählten Mitgliedern. Wählbar sind alle jene, welche fähig sind, in die Gemeindevertretung einer im Schulbezirke befindlichen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus den Bezirksschulrath zur Folge.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von diesem aus der Mitte des Bezirksschulrathes bestimmt.
§ 20.
In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, treten bei der Zusammensetzung des Bezirksschulrathes folgende Abweichungen von den im § 19 ertheilten Vorschriften ein:
a. Vorsitzender ist der Bürgermeister; der Stellvertreter des Vorsitzenden wird vom Bezirksschulrathe aus seiner eigenen Mitte durch Stimmenmehrheit gewählt.
b. Jede Glaubensgenossenschaft, deren Seelenzahl mehr als 500 beträgt, ist im Bezirksschulrathe durch einen Geistlichen, die israelitische Kultusgemeinde, sofern sie diese Zahl übersteigt, durch ihren Vorsteher zu vertreten.
c. Die Bestimmung des § 19 lit. d. findet hier keine Anwendung. Dagegen wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte oder aus den anderen zur Gemeindevertretung Wählbaren zwei Mitglieder des Bezirksschulrathes. Der Verlust der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung zieht den Austritt aus dem Bezirksschulrathe nach sich.
§ 21.
Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen jener Bezirksbewohner, deren Glaubensbekenntnisse keines der Mitglieder des Bezirksschulrathes angehört, wählt der Letztere je einen Beirath dieses Bekenntnisses.
§ 22.
Alle nach den §§ 19–21 stattfindenden Ernennungen und Wahlen unterliegen der Bestätigung des Landeschefs und gelten auf sechs Jahre.
§ 23.
Dem Bezirksschulrath kommt in Bezug auf alle öffentlichen Volksschulen und die in dieses Gebiet gehörigen Privatanstalten und Spezialschulen, dann über die Kinderbewahranstalten des Bezirkes jener Wirkungskreis zu, welcher nach den bisherigen Vorschriften den politischen Bezirksbehörden und den Schuldistriktsaufsehern zustand.
Insbesondere kommt demselben zu:
1. die Vertretung der Interessen des Schulbezirkes nach außen, die genaue Evidenzhaltung des Standes des Schulwesens im Bezirke, die Sorge für die gesetzliche Ordnung im Schulwesen und die möglichste Verbesserung desselben überhaupt und jeder Schule insbesondere;
2. die Sorge für die Verlautbarung der in Volksschulangelegenheiten erlassenen Gesetze und Anordnungen der höheren Schulbehörden sowie für den Vollzug derselben;
3. die Leitung der Verhandlungen über die Regulirung und Erweiterung der bestehenden sowie über die Errichtung neuer Schulen, die Entscheidung in erster Instanz über Aus- und Einschulungen, die Oberaufsicht über die Schulbauten, insofern sie nicht aus Landesmitteln bestritten werden und über die Anschaffung der Erfordernisse für die Lokalitäten der Volksschulen, die Richtigstellung und Bestätigung der Schulfassionen;
4. die Ausübung des Tutelrechtes des Staates über die Lokalschulfonde und Schulstiftungen, insofern dazu nicht besondere Organe bestimmt sind oder diese Wirksamkeit einer höheren Behörde vorbehalten ist;
5. der Schutz der Schulen und der Lehrer in allen ökonomischen und polizeilichen Beziehungen, die Entscheidung in erster Instanz über die Beschwerden in Angelegenheiten der Gehalte (Dotationen), der Versorgungsgebühren, insofern diese Versorgungsgebühren nicht aus Staats- oder Landesmitteln zu leisten sind und der Lehrmittel;
6. die Anwendung der Zwangsmittel in den gesetzlich bestimmten Fällen;
7. die provisorische Besetzung der an den Schulen erledigten Dienststellen und die Mitwirkung bei der definitiven Besetzung derselben, beziehungsweise bei der Vorrückung der Lehrer in höhere Gehalte;
8. die Untersuchung der Disziplinarfehler des Lehrpersonals und anderer Gebrechen der Schulen und die Entscheidung darüber in erster Instanz oder nach Erfordernis die Antragstellung an den Landesschulrath;
9. die Beförderung der Fortbildung des Lehrpersonals, Veranstaltung der Bezirkslehrerkonferenzen und Aufsicht über die Schul- und Lehrerbibliotheken;
10. die Ausstellung der Verwendungszeugnisse an Lehrpersonen;
11. die Anordnungen zur Constituirung der Ortsschulräthe und die Förderung und Überwachung der Wirksamkeit derselben (§§ 5, 6, 7, 12, 15);
12. die Veranlassung außerordentlicher Inspektionen der Schulen;
13. die nach Anhörung des Ortsschulrathes vorzunehmende Festsetzung des den Ortsverhältnissen angemessenen Zeitpunktes für die gesetzlichen Ferien bei den Elementarschulen;
14. die Erstattung von Auskünften, Gutachten, Anträgen und periodischen Schulberichten an die höheren Schulbehörden.
§ 24.
Der Bezirksschulrath versammelt sich wenigstens einmal im Monate zur ordentlichen Berathung. Der Vorsitzende kann nach Bedarf und muß auf Antrag zweier Mitglieder außerordentliche Versammlungen einberufen.
Alle Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, ein Gutachten oder ein Antrag zu erstatten ist, werden kollegialisch behandelt.
§ 25.
Zur Beschlußfähigkeit wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen, einzustellen und darüber die Entscheidung des Landesschulrathes einzuholen.
An der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzunehmen.
Beschwerden gegen Entscheidungen des Bezirksschulrathes gehen an den Landesschulrath. Dieselben sind bei dem Bezirksschulrath einzubringen und haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht.
§ 26.
In dringlichen Fällen (§ 14) kann der Vorsitzende rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche kollegialisch zu behandeln sind, unmittelbare Verfügungen treffen, er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Bezirksschulrathes einholen.
§ 27.
Der Minister für Kultus und Unterricht ernennt für jeden Bezirk einen Schulinspektor und da, wo besondere Umstände es nötig machen, auch mehrere Schulinspektoren. Die Ernennung erfolgt auf Grundlage eines Ternavorschlages des Landesschulrathes für die Dauer von sechs Jahren.
Wird der Bezirksschulinspektor nicht ohnehin dem Bezirksschulrathe entnommen, so tritt er kraft seiner Ernennung als ordentliches Mitglied in denselben.
Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes steht nicht dem Bezirksschulinspektor, sondern der kirchlichen Oberbehörde zu.
§ 28.
Volksschulendirektoren und Lehrer, welche den Unterricht in einer Schulklasse zu ertheilen haben, können zu dem Amte eines Bezirksschulinspektors nur mit Zustimmung derjenigen, welche die betreffende Schule dotiren, berufen werden. In diesem Falle wird ihnen nach Erfordernis auf die Dauer dieser Funktion zu der zeitweise notwendigen Aushilfe bei dem Unterrichte an der eigenen Schule ein Personalunterlehrer auf Kosten des Normalschulfondes beigegeben.
§ 29.
Der Bezirksschulinspektor ist zur periodischen Inspektion und Visitation der Schulen berufen. Er ist berechtigt, in didaktisch-pädagogischen Gegenständen Rathschläge zu geben und den in dieser Beziehung wahrgenommenen Übelständen an Ort und Stelle durch mündliche Weisungen abzuhelfen. Auch kommt ihm die Leitung der Bezirkslehrerkonferenzen zu.
Bei dem Besuche der ihm zugewiesenen öffentlichen Schulen hat der Bezirksschulinspektor vorzugsweise seine Aufmerksamkeit darauf zu richten:
1. ob die Ortsschulinspektoren ihren Pflichten bezüglich der Beaufsichtigung der Schule nachkommen, ferner
2. auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Aufnahme und Entlassung der Kinder;
3. auf die Tüchtigkeit, den Fleiß, überhaupt auf das ganze Verhalten der Lehrer und auf die in der Schule herrschende Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit;
4. auf die Einhaltung des Lehrplanes, auf die Unterrichtsmethode und auf die Fortschritte der Kinder im Allgemeinen und in den einzelnen Fächern insbesondere;
5. auf die eingeführten Lehrmittel und Lehrbehelfe und die innere Einrichtung der Schule;
6. auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule; insbesondere auf die Besoldung der Lehrer; - ob der Lehrer das ihm zugesicherte Einkommen pünktlich erhalte, ob und welche Nebenbeschäftigungen er betreibe. Beim Besuch der Privatschul- und Erziehungsanstalten hat der Bezirksschulinspektor darauf zu sehen, ob dieselben den Bedingungen, unter denen sie errichtet wurden, entsprechen und die Grenzen ihrer Berechtigung nicht überschreiten.
§ 30.
Die Bezirksschulinspektoren haben über ihre Wirksamkeit Berichte an den Bezirksschulrath unter Beifügung der erforderlichen Anträge und Anzeige der an Ort und Stelle ertheilten Weisungen zu erstatten.
Diese Berichte sind sammt den darüber gefaßten Beschlüssen dem Landesschulrathe vorzulegen, welcher auf dieselben auch bei den an den Minister für Kultus und Unterricht zu erstattenden Schulberichten die angemessene Rücksicht zu nehmen hat.
§ 31.
Die Beiräthe des Bezirksschulrathes (§ 21) sind berechtiget, die im Bezirke etwa vorhandenen Schulen ihrer Konfession, um von deren Zuständen Kenntnis zu nehmen, zu besuchen, den periodischen Inspektionen und Visitationen derselben durch den Bezirksschulinspektor beizuwohnen, die gemachten Wahrnehmungen dem Bezirksschulrathe anzuzeigen und an denselben auch Anträge zur Verbesserung dieser Schulen zu stellen.
Sie sind vom Bezirksschulrathe in allen einschlägigen Fragen einzuvernehmen und können an den Verhandlungen über dieselben auch persönlich mit entscheidender Stimme theilnehmen.
§ 32.
Dem Bezirksschulrathe und den Bezirksschulinspektoren kommt das Prädikat kaiserlich-königlich zu.
Der Vorsitzende vertheilt die einlangenden Geschäftsstücke behufs deren Bearbeitung an die Mitglieder und besorgt mit Benützung der Arbeitskräfte der k.k. Bezirksbehörde die laufende Geschäftsführung.
Die Kanzleierfordernisse besorgt die Bezirksbehörde.
In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, wird dem Bezirksschulrathe das erforderliche Hilfspersonale von der Gemeindevertretung beigegeben und der Aufwand für Kanzleierfordernisse aus Gemeindemitteln bestritten.
Die Bezirksschulinspektoren erhalten zur Vornahme der periodischen Schuleninspektionen und Visitationen einen Diätenpauschalbetrag aus Staatsmitteln. Die Fahrgelegenheiten zu den periodischen Schulvisitationen zu stellen, ist die Schulgemeinde verpflichtet.

III. Der Landesschulrath
§ 33.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde im Lande ist der k.k. Landesschulrath.
Demselben unterstehen:
1. die dem Wirkungskreise der Bezirksschulräthe zugewiesenen Schul- und Erziehungsanstalten;
2. die Bildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen der Volksschulen;
3. die Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen) sowie alle in das Gebiet derselben fallenden Privat- und Speziallehranstalten, sofern dieselben unter der obersten Leitung des Unterrichtsministeriums stehen.
§ 34.
Der Landesschulrath besteht:
1. aus dem Landesschef oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden;
2. aus zwei vom Landesausschuß aus seiner Mitte delegirten Mitgliedern;
3. aus einem Referenten für die administrativen und ökonomischen Schulangelegenheiten;
4. aus den Landesschulinspektoren;
5. aus zwei katholischen und einem evangelischen Geistlichen und einem Bekenner des israelitischen Glaubens;
6. aus zwei Mitgliedern des Lehrstandes.
§ 35.
Die im § 34 unter Z. 3, 4, 5 und 6 erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht, der sich, soweit die Ernennung der geistlichen Mitglieder in Frage kommt, mit den betreffenden kirchlichen Oberbehörden und in Bezug auf die Ernennung des administrativen Referenten mit dem Minister des Innern ins Einvernehmen zu setzen hat, ernannt.
Die Funktionsdauer der im § 34 Z. 2, 5 und 6 erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes beträgt sechs Jahre.
Die Dienststellung und die Bezüge des administrativen Referenten und der Landesschulinspektoren werden im Verordnungswege festgesetzt.
Die Mitglieder des Lehrstandes erhalten eine Funktionsgebühr aus Staatsmitteln.
§ 36.
Der Landesschulrath hat in den Angelegenheiten der ihm unterstehenden Schulen den bisherigen Wirkungskreis der politischen Landesstelle und unbeschadet der den kirchlichen Oberbehörden im Gesetze vom 25. Mai 1868 RGBl. Nr. 48 vorbehaltenen Rechte den der kirchlichen Oberbehörden und Schulenoberaufseher.
Außerdem kommt dem Landesschulrath zu:
1. die Überwachung der Bezirks- und Ortsschulräthe, die Aufsicht und Leitung der Lehrerbeildungsanstalten;
2. die Bestätigung der Direktoren und Lehrer an aus Gemeindemitteln erhaltenen Mittelschulen unter Wahrung der den Gemeinden, Korporationen und Privatpersonen zustehenden speziellen Rechte;
3. die Begutachtung von Lehrplänen, Lehrmitteln und Lehrbüchern für Mittelschulen und Fachschulen;
4. die Erstattung von Jahresberichten über den Zustand des gesammten Schulwesens im Lande an das Ministerium für Kultus und Unterricht.
§ 37.
Die Sitzungen des Landesschulrathes sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Eine außerordentliche Sitzung kann der Vorsitzende jederzeit und muß er, wenn zwei Mitglieder es verlangen, anordnen.
Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen oder ein Gutachten oder ein Antrag an das Ministerium für Kultus und Unterricht zu erstatten ist, werden kollegialisch behandelt, alle anderen unter der eigenen Verantwortung des Vorsitzenden erledigt, welcher in jeder Sitzung die in der Zwischenzeit getroffenen Verfügungen dem Landesschulrath mitzutheilen hat.
Der Landesschulrath kann sich für einzelne Angelegenheiten durch Fachmänner verstärken, welche der Sitzung mit berathender Stimme beiwohnen.
§ 38.
Zur Beschlußfähigkeit des Landesschulrathes wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert.
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht gegen die bestehenden Gesetze verstoßen würden, einzustellen und darüber die Entscheidung des Ministeriums für Kultus und Unterricht einzuholen.
An der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzunehmen.
Beschwerden gegen Entscheidungen des Landesschulrathes gehen an das Ministerium für Kultus und Unterricht. Sie sind beim Landesschulrathe einzubringen und haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht.
§ 39.
In dringlichen Fällen (§ 14) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche kollegialisch zu behandeln sind (§ 37), unmittelbare Verfügungen treffen, er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Landesschulrathes einholen.
§ 40.
Den unmittelbaren Einfluß auf die didaktisch-pädagogischen Angelegenheiten der Schulen durch periodische Inspektionen, Leitung der Prüfungen, Überwachung der Wirksamkeit der Schuldirektionen sowie der Orts- und Bezirksschulräthe usf. zu üben, sind zunächst die Landesschulinspektoren berufen, denen der Minister für Kultus und Unterricht die erforderlichen Dienstinstruktionen ertheilt. Der Landeschef kann jedoch für einzelne Fälle Funktionen dieser Art auch anderen Mitgliedern des Landesschulrathes übertragen.
Die Inspektoren erstatten über diese ihre Wirksamkeit an den Landesschulrath Berichte, welche dieser unter Anzeige der darüber gefaßten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen dem Minister für Kultus und Unterricht vorzulegen hat.
Die Landesschulinspektoren sind verpflichtet, auf erhaltenen Auftrag auch direkt an den Minister für Kultus und Unterricht zu berichten.
§ 41.
Der Vorsitzende des Landesschulrathes vertheilt die Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder und führt die Beschlüsse aus. Die erforderlichen Hilfsarbeiter und Kanzleierfordernisse werden von der politischen Landesstelle beigegeben.

Schlußbestimmung
§ 42.
Sobald der Landesschulrath, die Bezirks- und Ortsschulräthe konstituirt sind, gehen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes die Schulgeschäfte der kirchlichen Oberbehörden und der Schulenoberaufseher an den Landesschulrath, jene der politischen Bezirksbehörden und der Schuldistriktsaufseher an die Bezirksschulräthe, endlich jene der Ortsseelsorger und Ortsschulaufseher an die Ortsschulräthe über.