Die Bischöfe fordern im § 14 ihrer Anträge, dem weltlichen
Ortsschulaufseher nicht mehr Rechte einzuräumen, als ihm durch die
Politische Schulverfassung zugewiesen wurden. Demzufolge dürfe er nicht
das Recht erhalten, den Religionslehrer – und somit in vielen Fällen den
Pfarrer – zu beaufsichtigen.
Anton Krombholz versucht in seinem
Gutachten die Sorgen der Bischöfe zu zerstreuen und verweist darauf,
dass die Aufgaben des Ortsschulaufsehers nicht nur durch die Politische
Schulverfassung, sondern auch durch eine aktuelle Instruktion klar
definiert seien. Diese Instruktion räume ihm indes keineswegs das Recht
ein, den Religionslehrer bzw. den Religionsunterricht zu überwachen,
sondern lediglich den Ortsseelsorger auf eventuelle Mängel beim
Religionsunterricht hinzuweisen.
Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1
Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens sowie Instruktion für Ortsschulaufseher, Wien 1856 (Druck).2
XIV.
Der Ortsschulaufseher soll in der Stellung verbleiben, welche die
bisherige Schulverfassung ihm zuweiset und in welcher er zum Gedeihen der Schule
vieles beitragen kann. Ein Recht, den Religionslehrer und somit auch den Pfarrer
zu beaufsichtigen oder über denselben an irgend eine Behörde Bericht zu
erstatten, darf demselben nicht eingeräumt werden. Das pflichtmäßige Verhältnis
würde dadurch gestört und selbst im besten Falle weit mehr geschadet als
genützt. Sollte bei Ertheilung des Religionsunterrichtes sich wirklich
Nachlässigkeit einschleichen, so wende der Ortsschulaufseher sich an den
Bezirksschulaufseher: was übrigens jedem Betheiligten freisteht.
XIV.
Der weltliche Ortsschulaufseher.
Man hat den weltlichen
Ortsschulaufseher nie aus der Stellung heraustreten lassen, welche ihm durch die
politische Schulverfassung § 155 angewiesen ist. Als Beweis dient die
anliegende, theilweise verbesserte, mit den hierortigen Erlässen vom 6. Jänner
1855 Z. 19072 ex 1854 und vom 10. Juli 1855 Z. 10144 allgemein bekannt gegebene
Instruktion. Es ist keiner Behörde je in den Sinn gekommen, dem
Ortsschulaufseher das Recht, den Religionslehrer und somit auch den Pfarrer zu
beaufsichtigen oder über denselben an irgend einer Stelle Bericht zu erstatten,
einzuräumen. Derselbe ist nirgends angewiesen, irgendwohin einen schriftlichen
Bericht zu erstatten. In der Instruktion ist er für den Fall, als er etwa
bemerken sollte, daß der Religionsunterricht nicht fleißig genug ertheilt werde
oder daß der Katechet die Kinder dabei nicht gut behandle, ausdrücklich
angewiesen, davon den Schulbezirksaufseher zu benachrichtigen. Mit dem hohen
Erlasse vom 19. Dezember 1855 Z. 19553 (Normalienbuch, pag. 487) wurde jeder
möglichen unrichtigen Auffassung der Instruktion durch eine ausführliche
Erörterung des dem Ortsschulaufseher zugewiesenen Wirkungskreises begegnet. In
diesem Erlasse wurde ganz bestimmt hervorgehoben, daß der weltliche
Ortsschulaufseher nur auf die Beobachtung der Ortsschule beschränkt und
angewiesen sei, alle wahrgenommenen Gebrechen zur Kenntnis des Ortsseelsorgers
als des unmittelbaren Schulvorstandes zu bringen; daß ihm keineswegs das Recht
der Überwachung des Religionsunterrichtes oder der Person des Katecheten zustehe
und daß er für den Fall, als er bezüglich <Ertheilung>3 des Religionsunterrichtes irgend einen
Mangel oder ein Gebrechen wahrnehmen sollte, hievon den Schulbezirksaufseher zu
benachrichtigen habe; daß er in der Ausübung seines Amtes nur die große Zahl der
Eltern, zu deren heiligsten Pflichten die Sorge für eine gute Kindererziehung
gehöre, bezüglich des Schulunterrichtes vertrete.
Da sonach alles geschehen
ist, um jede Besorgnis, daß dem Ortsschulaufseher ein weiterer Wirkungskreis als
ihm durch die politische Schulverfassung zugedacht ist, werde eingeräumt werden,
fern zu halten, so wird es fast unmöglich, die Ursachen aufzufinden, die die
versammelten Bischöfe veranlassen konnten, derartige Vorsichtsmaßregeln in
Antrag zu bringen. (österreichischer Schulbote 1856, Nr. 1)
Wien, den 21. Aug. 1856
Kr[ombholz]