Gutachten von Anton Krombholz zu § 14 der Anträge der Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserreichs zur Umsetzung des Konkordats
Wien, 21. August 1856
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Regest

Die Bischöfe fordern im § 14 ihrer Anträge, dem weltlichen Ortsschulaufseher nicht mehr Rechte einzuräumen, als ihm durch die Politische Schulverfassung zugewiesen wurden. Demzufolge dürfe er nicht das Recht erhalten, den Religionslehrer – und somit in vielen Fällen den Pfarrer – zu beaufsichtigen.
Anton Krombholz versucht in seinem Gutachten die Sorgen der Bischöfe zu zerstreuen und verweist darauf, dass die Aufgaben des Ortsschulaufsehers nicht nur durch die Politische Schulverfassung, sondern auch durch eine aktuelle Instruktion klar definiert seien. Diese Instruktion räume ihm indes keineswegs das Recht ein, den Religionslehrer bzw. den Religionsunterricht zu überwachen, sondern lediglich den Ortsseelsorger auf eventuelle Mängel beim Religionsunterricht hinzuweisen.

Anmerkungen zum Dokument

Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1

Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens sowie Instruktion für Ortsschulaufseher, Wien 1856 (Druck).2

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBE6-B

Schlagworte

Edierter Text

XIV.
Der Ortsschulaufseher soll in der Stellung verbleiben, welche die bisherige Schulverfassung ihm zuweiset und in welcher er zum Gedeihen der Schule vieles beitragen kann. Ein Recht, den Religionslehrer und somit auch den Pfarrer zu beaufsichtigen oder über denselben an irgend eine Behörde Bericht zu erstatten, darf demselben nicht eingeräumt werden. Das pflichtmäßige Verhältnis würde dadurch gestört und selbst im besten Falle weit mehr geschadet als genützt. Sollte bei Ertheilung des Religionsunterrichtes sich wirklich Nachlässigkeit einschleichen, so wende der Ortsschulaufseher sich an den Bezirksschulaufseher: was übrigens jedem Betheiligten freisteht.

XIV.
Der weltliche Ortsschulaufseher.
Man hat den weltlichen Ortsschulaufseher nie aus der Stellung heraustreten lassen, welche ihm durch die politische Schulverfassung § 155 angewiesen ist. Als Beweis dient die anliegende, theilweise verbesserte, mit den hierortigen Erlässen vom 6. Jänner 1855 Z. 19072 ex 1854 und vom 10. Juli 1855 Z. 10144 allgemein bekannt gegebene Instruktion. Es ist keiner Behörde je in den Sinn gekommen, dem Ortsschulaufseher das Recht, den Religionslehrer und somit auch den Pfarrer zu beaufsichtigen oder über denselben an irgend einer Stelle Bericht zu erstatten, einzuräumen. Derselbe ist nirgends angewiesen, irgendwohin einen schriftlichen Bericht zu erstatten. In der Instruktion ist er für den Fall, als er etwa bemerken sollte, daß der Religionsunterricht nicht fleißig genug ertheilt werde oder daß der Katechet die Kinder dabei nicht gut behandle, ausdrücklich angewiesen, davon den Schulbezirksaufseher zu benachrichtigen. Mit dem hohen Erlasse vom 19. Dezember 1855 Z. 19553 (Normalienbuch, pag. 487) wurde jeder möglichen unrichtigen Auffassung der Instruktion durch eine ausführliche Erörterung des dem Ortsschulaufseher zugewiesenen Wirkungskreises begegnet. In diesem Erlasse wurde ganz bestimmt hervorgehoben, daß der weltliche Ortsschulaufseher nur auf die Beobachtung der Ortsschule beschränkt und angewiesen sei, alle wahrgenommenen Gebrechen zur Kenntnis des Ortsseelsorgers als des unmittelbaren Schulvorstandes zu bringen; daß ihm keineswegs das Recht der Überwachung des Religionsunterrichtes oder der Person des Katecheten zustehe und daß er für den Fall, als er bezüglich <Ertheilung>3 des Religionsunterrichtes irgend einen Mangel oder ein Gebrechen wahrnehmen sollte, hievon den Schulbezirksaufseher zu benachrichtigen habe; daß er in der Ausübung seines Amtes nur die große Zahl der Eltern, zu deren heiligsten Pflichten die Sorge für eine gute Kindererziehung gehöre, bezüglich des Schulunterrichtes vertrete.
Da sonach alles geschehen ist, um jede Besorgnis, daß dem Ortsschulaufseher ein weiterer Wirkungskreis als ihm durch die politische Schulverfassung zugedacht ist, werde eingeräumt werden, fern zu halten, so wird es fast unmöglich, die Ursachen aufzufinden, die die versammelten Bischöfe veranlassen konnten, derartige Vorsichtsmaßregeln in Antrag zu bringen. (österreichischer Schulbote 1856, Nr. 1)

Wien, den 21. Aug. 1856

Kr[ombholz]