Gutachten von Johann Kleemann zu § 3 der Anträge der Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserreichs zur Umsetzung des Konkordats
o. O. [Wien], o. D. [1856]
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Regest

Der Paragraf 3 des Antrags des Episkopats behandelt die Aufgabe und Stellung der Religionslehrer und Katecheten. In diesem Zusammenhang äußern sich die Bischöfe grundsätzlich positiv darüber, dass in allen Klassen des Gymnasiums Religionsunterricht stattfinden soll. Die Bischöfe sprechen sich jedoch dagegen aus, dass die Religionslehrer auch die Predigten an den Sonntagen halten sollen, da dies zu Überlastung führen werde. Zuletzt werfen sie die Frage auf, ob an Gymnasien, an denen nur Priester unterrichten, in den unteren Klassen wieder Klassenlehrer eingeführt werden sollten.
Johann Kleemann bemerkt zur Frage der Predigten, dass dieser Antrag bereits in Ausarbeitung sei. Hinsichtlich der Frage der Klassenlehrer gäbe es durchaus verschiedene Überlegungen in diese Richtung. Allerdings scheint die praktische Umsetzung schwierig, zumal dann ein Klassenlehrer auch den Religionsunterricht zu erteilen hätte, was wiederum die Zustimmung des jeweiligen Bischofs erfordere.

Anmerkungen zum Dokument

Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1

Mit eh. Anmerkungen Thuns.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBEE-3

Schlagworte

Edierter Text

III.
Die versammelten Bischöfe müssen im Durchschnitte es für wünschenswerth erklären, daß an öffentlichen Gymnasien die obere und die untere Abtheilung einen besonderen Religionslehrer habe, welcher zugleich für seine Schüler die sonntäglichen Predigtvorträge halte. Jedenfalls ist es durchaus unzulässig, daß einem Manne, welcher wöchentlich siebenzehn oder wenigstens sechzehn Lehrstunden zu halten hat, überdies auch die sonntäglichen Predigtvorträge zugewiesen werden, denn es ließe sich weder erwarten noch mit Billigkeit verlangen, daß er auf die Vorbereitung die gehörige Zeit und Mühe verwende. Der Religionsunterricht in allen acht Gymnasialklassen kann also demselben Manne nur dann übertragen werden, wenn für die Erbauungsreden ein anderer befähigter Preister verfügbar ist.
Es muß als Regel festgehalten werden, daß der Religionslehrer bloß für sein Fach leben soll, wenn aber das Gymnasium zwei Religionslehrer hat, so ist es nicht schlechthin unzulässig, daß derselbe mit jedesmaliger Genehmigung des Bischofes aus einem den Studien seines Bereiches verwandten Fache einige Lehrstunden ertheile. Die Herstellung einer strengen Gleichförmigkeit ist weder nothwendig noch räthlich. Es muß dem Bischofe ein Spielraum bleiben, inner welchem er nach Maßgabe der Verhältnisse und der zu seiner Verfügung stehenden Männer das Nöthige anordnen kann. Übrigens verdient es in reifliche Überlegung gezogen zu werden, ob es bei Gymnasien, deren Lehrer sämmtlich Priester sind, nicht zweckmäßiger wäre, für das Untergymnasium vier Professoren zu bestellen, welche ihren Schülern aus sämmtlichen Gegenständen Unterricht zu ertheilen und sie bis zum vierten Jahrgange hinaufzuführen hätten. Doch kann auf diese Frage, in soweit sie die Staatsgymnasien betrifft, wohl erst bei definitiver Regelung dieser Lehranstalten näher eingegangen werden.

§ III. die Gymnasialkatecheten betreffend:
"Der gegenwärtige Stand der Frage ist in Beziehung auf den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausschluß des lombardisch-venezianischen Königreichs darzustellen und die Äußerung zu erstatten, ob im Hinblicke auf denselben die vorliegende Eingabe zu einer Bemerkung oder Verfügung Anlaß gebe."

Votum:
a. Diese Frage ist auf Grundlage der von dem Gesammtepiskopate (mit Ausschluß jenes im lombardisch-venezianischen Königreiche) abgegebenen Gutachten und Anträge ganz nach dem hier wiederholt ausgesprochenen Wunsche, so daß in vorkommenden Fällen den Bischöfen ein freier Spielraum in ihrer Entschließung gelassen wird, mit allerhöchsten Entschließungen vom 6. April und 7. Juli 1856 und mit der Ministerialverordnung vom 19. Juli 1856 Z. 10509 erledigt. Die Durchführung dieser Verordnung im Einvernehmen der betreffenden Bischöfe ist im Gange.2
b. Dem weiteren Wunsche, daß an Gymnasien, deren Lehrer sämmtlich Priester sind, für das Untergymnasium vier Lehrer bestellt werden, welche ihren Schülern aus sämmtlichen Gegenständen Unterricht zu ertheilen und sie bis zum 4. Jahrgange hinaufzuführen hätten, steht ebenfalls kein grundsätzliches Bedenken entgegen, vielmehr ist dieser Wunsch bis zu gewißem Maße auch vom Ministerium schon im Jahre 1852 normativ ausgesprochen worden, daß nämlich thunlichst dahin gestrebt werde, daß am Untergymnasium, wo die wissenschaftlichen Rücksichten von den pädagogischen überwogen werden, der Klassenordinarius die Hauptfächer in seine Hand nehme und das ihm zugewiesene Stundenmaß entweder ganz oder zum größten Theile in ein und derselben Klasse ausfülle (Akt 9105 52). Allein der wirklichen Ausführung stehen mehrfache Hindernisse im Wege und hängt dieselbe von Bedingungen ab, die nicht an allen, wohl an den wenigsten Gymnasien schon jetzt vorhanden sind, worüber schon in dem gedruckten Gymnasialoperate Seite 81–83 das Nähere angegeben wurde.
c. Sollte damit gemeint sein, daß in jeder Klasse der Klassenlehrer auch den Religionsunterricht zu ertheilen hätte, so sind auf diesen Modus die Bischöfe vom Ministerium selbst und zuerst aufmerksam gemacht worden, mit dem Beisatze, daß diese Maßnahme, wenn sie als zweckmäßig erkannt würde, dem Ermessen des Bischofes im Einvernehmen des Ordensvorstandes anheim gestellt bleiben müßte, daß aber vom Ministerium nicht beabsichtigt wird, hierüber ein bindendes Regulativ im administrativen Wege zu erlassen. (Akt 3173 55).
d. Der Schlußsatz, "doch kann auf diese Frage (oben b.), in so weit sie die Staatsgymnasien betrifft, erst bei definitiver Regelung dieser Anstalten näher eingegangen werden", beruht auf einer unrichtigen Auffassung der allerhöchsten Sanktion vom 9. December 1854.

Kleemann