Justizminister Franz Nádasdy teilt Innenminister Agenor Goluchowski die Modalitäten mit, mit denen die Gerichtssprache in den Kronländern Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien sowie in der Woiwodschaft Serbien und dem Temeser Banat geregelt wurde. In Siebenbürgen erfolgte die Regelung durch das dortige Zivil- und Militärgouvernement. Bereits 1850 wurde Deutsch als Gerichtssprache eingeführt, 1852 wurde den siebenbürgischen Gerichten die Weisung erteilt, es den Parteien freizustellen, welche der drei Landessprachen sie in ihren Eingaben und Gesuchen verwenden wollen. Bei Inanspruchnahme eines Advokaten sowie bei einem schriftlichen Verfahren wurde allerdings die deutsche Sprache vorgeschrieben. Die Durchführung der Bestimmungen verlief ohne Schwierigkeiten, auch gab es keine Beschwerden von Seite der Bevölkerung. In der Woiwodschaft Serbien und dem Temeser Banat war ohne Rücksicht auf die Nationalität größtenteils Ungarisch die Gerichtssprache. Aufgrund von Beschwerden erfolgte im Verwaltungsgebiet, das von Serben und Romanen bewohnt wird, eine Regelung im Sinne des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Nationalitäten. Es gab keine Beschwerden von Seite der Bevölkerung, weshalb Nádasdy keinen Grund zu einer weiteren Regelung in diesem Kronland sieht. Hinsichtlich Kroatien und Slawonien gebe es noch keine endgültige Regelung.
Abschrift.
Das Schreiben ist im Nachlass gemeinsam mit sieben weiteren Dokumenten
unter der Rubrik "Zur Sprachenfrage 1859" unter der Signatur A3 XXI D525
abgelegt:
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 5. November
1859.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. Wien, 5. November
1859.
Note von Agenor Goluchowski an Franz Nádasdy. o. O., 21. Dezember
1859.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 5. Januar
1860.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 5. Januar
1860.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 6. Januar
1860.
Notizen von Leo Thun zur Sprachenfrage bei den Gerichtsbehörden
1589.
Abschrift einer Note des Justizministers an den Herrn k.k. Minister des Innern, Grafen von Goluchowski, dtto. 5. November 1859 Z. 17678
Mit Bezug auf meine Note betreffend den Stand der Regelung der gerichtlichen
Geschäftssprache in
In
Nachdem nämlich das Gouvernement mit der dem siebenbürgischen Landesregierungsblatte vom Jahre 1850 sub
Nr. 3 eingeschalteten Verordnung vom 28. Februar 1850 für den inneren Dienst der
siebenbürgischen k.k. Behörden und deren Korrespondenz die deutsche Sprache als
Geschäftssprache eingeführt hatte, wurde dem Präsidium der siebenbürgischen
Gerichtseinführungskommission am 11. Juni 1852 Z. 156 (siebenbürgisches LGBl Nr.
113) an die siebenbürgischen Gerichte die Weisung erlassen, es den Parteien freizustellen, welcher der drei
Landessprachen sie sich in ihren Gesuchen oder Eingaben, die sie nach
der Civilprozeßordnung ohne einen Rechtsfreund (Advokaten) anbringen und
verfolgen können, bedienen wollen und daß die Parteien nur von jenen Beilagen,
welche nicht in einer landesüblichen Sprache abgefaßt sind, Übersetzungen
beizulegen gehalten sein sollen, daß ferner beim mündlichen Verfahren, wo sich
die Partey eines Advokaten bedient, gleich wie im schriftlichen Verfahren überhaupt nur die deutsche Sprache zu gebrauchen, endlich die Gerichte 1. Instanz
verpflichtet seien, im mündlichen Verfahren, wo sich die Parteien selbst
vertreten, den in deutscher Sprache auszufertigenden Bescheiden oder Urtheilen
stets auch eine Übersetzung in der Sprache der Partei und
beziehungsweise in jener ihrer ersten Eingabe beizulegen, nur sei dann die
deutsche Ausfertigung als der Urtext anzusehen. Auch wurde vorgeschrieben, daß
diese Bestimmungen nach Thunlichkeit auch in Gegenständen des Strafverfahrens
beobachtet werden sollen.
Die vorstehenden fachgemäßen Bestimmungen haben
nicht nur vom
In der Wojwodschaft und dem Temeser Banate
Das
Im Grunde der
dieser Weisung gemäß erstatteten Anträge wurde die Gerichtssprache im serbischen
Banater Verwaltungsgebiethe mit der sub ./. abschriftlich beigeschlossenen
Justizministerialverordnung vom 19. November 1851 Z. 15373 geregelt, welche wohl
die Dienstesresignation mehrerer der deutschen Sprache nicht kundiger
provisorischer Gerichtsbeamten zur Folge hatte, bisher jedoch keine Beschwerde
der Bevölkerung nach sich zog und in ihrer Durchführung keine nahmhaften
Schwierigkeiten bot, weshalb ich eine weitere Regelung dieses Gegenstandes auch
in diesem Kronlande nicht für nöthig halte.
Betreffend Croatien und Slavonien wurde bei dem Umstande, als die mit der
allerhöchsten Entschließung vom 7. April 1850 (Nr. 244 RGBl) erfolgte Anordnung,
daß bei den dortigen Landesbehörden die Nationalsprache als Geschäftssprache zu
gelten habe, eine höchst einseitige und exclusiv nationale Auffaßung erfuhr, die
Regelung der gerichtlichen Geschäftssprache durch eine allerhöchste Anordnung
für nöthig befunden und nachdem das
Nachdem
Die Regelung der Sprachfrage in
Um diesem allerhöchsten Befehle nachkommen zu können, habe ich am 11.
Oktober dieses Jahres Z. 16232 Seine Excellenz den
Sobald mir das diesfällige Gutachten des
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Loosdorf 1813–1893 Unterwaltersdorf
Juli und Okt. 1848 Justizminister, ab Juli 1849 Minister des Innern, 1859–1867 österr. Botschafter im Vatikan
https://d-nb.info/gnd/118651455
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Skala Podolska 1812–1875 Lemberg
1849–1859 Statthalter von Galizien, 1859–1860 Minister des Innern
https://d-nb.info/gnd/11676516X
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Wien 1830–1916 Wien
1848–1916 Kaiser von Österreich und Apostolischer König von Ungarn
https://d-nb.info/gnd/118535013
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Görz 1794–1880 Görz
ab 1850 Militär- und Zivilgouverneur der Woiwodschaft Serbien und des Temescher Banats, Juli 1859–Juni 1860 Banus von Kroatien, 1861–1865 Kommandierender General in Ungarn
https://d-nb.info/gnd/116681004
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Peterwardein 1801–1859 Agram
ab 1848 Banus von Kroatien
https://d-nb.info/gnd/118776088
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1801–1883 Wien
1857–1860 Justizminister, dann Präsident des Reichsrats, 1861–1865 Hofkanzler für Siebenbürgen
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